Landgericht Essen Urteil, 20. Aug. 2015 - 6 O 186/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte aufgrund der Rückabwicklung eines zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrags.
3Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 09.12.2010 einen Darlehensvertrag über einen Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 440.000,00 € (Darlehens-Nr. …). Nach Ziff. 1 des Darlehensvertrages handelte es sich bei dem vereinbarten Darlehen um ein „Darlehen mit Annuitätentilgung (Tilgungsdarlehen)“. Der Darlehensbetrag sollte ausweislich Ziff. 2 des Darlehensvertrages mit einem bis zum 30.12.2020 gebundenen Sollzinssatz von 3,900 v.H. jährlich, mithin effektiv 4,20 v.H., verzinst werden. Vertragspartner dieses Darlehensvertrages waren die Kläger zu 1.) und zu 2.) sowie ein Herr L, H-Str. …, … C, als Darlehensnehmer und die Beklagte als Darlehensgeberin. Das Darlehen sollte nach Ziff. 2.7. des Vertrages ab dem 30.01.2011 zu 233 monatlichen Raten in Teilbeträgen in Höhe von jeweils 2.600,00 € getilgt werden. Ausweislich Ziff. 4 des Darlehensvertrages konnte das Darlehen erst in Anspruch genommen werden, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass zugunsten der Beklagten eine Grundschuld über insgesamt 440.000,00 € an dem Objekt „L1-Str. … / B“ in C1 bestellt wird. Unter Ziff. 14 des Darlehensvertrages befindet sich unter der Überschrift „Widerrufsinformationen“ folgender Vertragstext:
45
Nach Ziff. 18 gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der T ergänzend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrags und dessen Anlagen wird auf die in Ablichtung vorliegenden Unterlagen inhaltlich Bezug genommen (Bl. 17 ff. d.A.).
6Mit Schreiben vom 09.09.2014 erklärten die Kläger und Herr L den Widerruf des Darlehensvertrags vom 09.12.2010 zu der Darlehens-Nr. … mit sofortiger Wirkung und forderten die Beklagte auf, bis zum 29.09.2014 Auskunft über die von ihr insgesamt im Rahmen des Darlehensverhältnisses gezogenen Nutzungen zu erteilen. Des Weiteren erklärten die Kläger und Herr L, dass fortan Zahlungen an die Beklagte unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne die Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen würden.
7Mit Schreiben vom 21.10.2014 teilte die Beklagte mit, dass sie den Widerruf des Darlehensvertrages nicht "anerkenne", da die zweiwöchige Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen sei.
8Der Prozessbevollmächtigte der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 28.10.2014 erneut zur Auskunftserteilung über die von ihr gezogenen Nutzungen und Abrechnung der gegenseitig bestehenden Rückabwicklungsansprüche bis zum 13.11.2014 auf.
9Die Kläger lösten das Darlehen zum 01.02.2015 durch Aufnahme eines Darlehens mit der T2 ab. Hinsichtlich der Konditionen des mit der T2 am 11.08.2014 geschlossenen Darlehens wird auf Bl. 39 d.A. inhaltlich Bezug genommen.
10Die Beklagte forderte die Kläger am 13.01.2015 schriftlich zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 61.861,41 € auf, welche die Kläger sodann an die Beklagte zahlten.
11Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.03.2015 forderten die Kläger die Beklagte zur Zahlung von 87.092,64 € bis zum 18.03.2015 auf, wobei sich der Forderungsbetrag ausweislich der Berechnungen der Kläger wie folgt zusammensetzt: Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 61.861,41 €, zzgl. der Erstattung der durch die Kläger gezahlten Zinsen i.H.v. 63.361,84 €, zzgl. Wertersatz für die von der Beklagten vermeintlich gezogenen Nutzungen i.H.v. 12.831,37 €, abzgl. des Gebrauchsvorteils der Kläger aufgrund der Darlehensnutzung i.H.v. 50.954,98 €. Mit weiterem Schreiben vom 26.03.2015 forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Zahlung eines zusätzlichen Betrags i.H.v. 14.404,41 € bis zum 07.04.2015 als Ersatz für die den Klägern im Rahmen der Ablösung des Darlehens entstandenen Finanzierungskosten.
12Die Kläger behaupten, dass sie aus der ihnen zur Verfügung gestellten Darlehensvaluta Nutzungen i.H.v. 50.954,98 € gezogen hätten. Die Beklagte habe demgegenüber aus ihren - der Kläger - Tilgungsleistungen Nutzungen in Höhe von insgesamt 12.831,37 € gezogen.
13Die Kläger sind der Auffassung, dass die dem Darlehensvertrag vom 09.12.2010 zu Konto-Nummer … unter Ziff. 14 beigefügten Widerrufsinformationen der Beklagten nicht ordnungsgemäß seien, weshalb ihnen ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zustehe. Insbesondere sei die Widerrufsbelehrung nicht in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form verfasst worden, da sie sich in Schriftform, Schriftbild und Schriftgröße nicht hinreichend vom restlichen Vertragsinhalt abhebe. Darüber hinaus befinde sie sich nicht am Ende des Vertrages, sondern mitten zwischen den weiteren Vertragsklauseln. Die Widerrufsbelehrung weiche zudem maßgeblich von der gesetzlichen Musterbelehrung ab. Des Weiteren führe auch der Verweis auf die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ziffer 18 des Vertrages zu einer nicht hinnehmbaren Verunsicherung des Verbrauchers, da dieser hierdurch den Eindruck gewinnen könne, dass hinsichtlich des Widerrufsrechts in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzende Regelungen getroffen worden sein könnten.
14Darüber hinaus sind die Kläger der Auffassung, dass der Beklagten allein aufgrund der fehlenden Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Darlehensvertrag kein Anspruch auf die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zustehe.
15Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2015 die Klage dahingehend erweitert, dass sie hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit des Antrags zu 1.) die Zahlung von 103.504,05 € an sich und Herrn L, H-Str. …, … C, als Gesamtgläubiger nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 87.092,64 € ab dem 19.03.2015 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 14.404,41 € ab dem 08.04.2015 verlangen.
16Die Kläger beantragen nunmehr:
171. Die Beklagte wird verurteilt an sie - die Kläger - als Gesamtgläubiger 103.504,05 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 87.092,64 € ab dem 19.03.2015 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 14.404,41 € ab dem 08.04.2015 zu zahlen.
182. Die Beklagte wird weiter verurteilt, als Nebenforderung an sie - die Kläger - 1.365,23 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
19Die Kläger beantragen nunmehr hilfsweise,
20die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Kläger - und Herrn L, H-Str. …, … C, als Gesamtgläubiger 103.504,05 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 87.092,64 € ab dem 19.03.2015 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 14.404,41 € ab dem 08.04.2015 zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte behauptet, dass zwischen den Klägern und Herrn L eine Gemeinschaft Bürgerlichen Rechts bestehe und die Darlehensaufnahme zur Finanzierung des Gesellschaftszwecks der GbR, also der Vermietung und der Renovierung des seitens der Gesellschaft erworbenen Objekts L1-Str. / B in C1, erfolgt sei. Der Umstand, dass die Kläger bei Darlehensaufnahme gewerblich gehandelt hätten, ergebe sich schon allein daraus, dass der Kläger zu 1.) über insgesamt fünf Eigentumswohnungen und ein gewerblich genutztes Objekt und der Kläger zu 2.) über insgesamt vier Eigentumswohnungen verfüge. Herr L verfüge zudem ebenfalls über umfangreichen Grundbesitz.
24Die Beklagte ist zudem der Auffassung, dass die Kläger als Teil der Gesellschafter der mit dem Herrn L bestehenden GbR nicht aktivlegitimiert seien. Darüber hinaus bestehe schon keine Verbrauchereigenschaft, da die Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages als Gesellschafter der klägerischen GbR und nicht als Privatpersonen gehandelt hätten. Mithin stehe den Klägern weder ein gesetzliches Widerrufsrecht zu noch sei ein vertragliches Widerrufsrecht zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden. Darüber hinaus sei ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger verfristet, da sie zutreffend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Die benutzte Widerrufsbelehrung entspreche den seinerzeit gültigen gesetzlichen Anforderungen und ferner dem Deutlichkeitsgebot. Des Weiteren sei die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger nunmehr verwirkt und stelle darüber hinaus eine unzulässige Rechtsausübung dar.
25Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Kläger für die Finanzierung der an sie gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung ein Darlehen bei der T2 über eine zehnjährige Laufzeit aufgenommen haben.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
29A.
30Hinsichtlich des Antrages zu 1.) ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.
31Soweit die Kläger mit dem Antrag zu 1.) lediglich Zahlung an sich als Gesamtgläubiger verlangen, fehlt ihnen die materiell-rechtliche Sachbefugnis, d.h. die Aktivlegitimation. Bei einem Darlehensvertrag, an dem - wie hier - mehrere Personen beteiligt sind, kann das Widerrufsrecht wegen der notwendig einheitlichen Wirkung von Gestaltungsrechten - wie hier geschehen - nur einheitlich von allen Darlehensnehmern ausgeübt werden (vgl. Staudinger/Löwisch/Kaiser, BGB (2012), § 355 Rn 43). Durch die gemeinsame Ausübung des Widerrufsrechts entsteht eine Schuldner- bzw. Gläubigermehrheit der Darlehensnehmer für Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis (Staudinger/Sibylle Kessal-Wulf (2012) BGB § 495, Rn. 56). Insoweit können die Kläger nicht lediglich Zahlung an sich als Gesamtgläubiger unter Ausschluss des weiteren Darlehensnehmers, Herrn L, verlangen. Der Anspruch auf Zahlung kann vielmehr nur allen Gesamtgläubigern einheitlich zustehen.
32B.
33Aufgrund der Erfolglosigkeit des Antrags zu 1.) ist die innerprozessuale Bedingung für den hilfsweise gestellten Antrag auf Zahlung an die Kläger und den Herrn L als Gesamtgläubiger eingetreten und der Antrag rechtshängig geworden.
34I.
35Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrages zulässig. Insbesondere war die Klageerweiterung um den Hilfsantrag in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.08.2015 als sachdienlich nach § 263, 2. Alt. ZPO zuzulassen, da mit der geänderten Klage die noch bestehenden Streitpunkte miterledigt werden können und dadurch ein neuer Prozess vermieden wird.
36Die Kläger sind zudem berechtigt neben den eigenen Ansprüchen ebenfalls den Anspruch des Herrn L - als drittem Darlehensnehmer - im eigenen Namen geltend zu machen. Sie handeln in gewillkürter Prozessstandschaft mit Ermächtigung des Herrn L. Die Ermächtigung ist grundsätzlich formlos möglich und kann auch durch schlüssiges Handeln oder Duldung erteilt werden oder im Wege der Auslegung zu ermitteln sein (Musielak/Weth, ZPO (2015), § 51 Rn 26). Da Herr L ebenfalls beim Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.08.2015 anwesend gewesen ist, kann nach Erteilung des richterlichen Hinweises und der oben bereits erwähnten Klageänderung von einer formlosen Erteilung der Ermächtigung durch Herrn L zur Geltendmachung des - für die Kläger - fremden Rechts im eigenen Namen ausgegangen werden.
37II.
38Die Klage ist allerdings auch hinsichtlich des Hilfsantrages unbegründet, da die Kläger und Herr L den zwischen den Parteien bestehenden Darlehensvertrag vom 09.12.2010 (Darlehens-Nr. …) mit Schreiben vom 09.09.2014 nicht wirksam widerrufen haben.
39Der Widerruf des Darlehensvertrages ist unwirksam, weil er jedenfalls nicht fristgemäß erfolgte. Insoweit kann offen bleiben, ob den Klägern und dem Herrn L schon kein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB a.F. zustand. Dies wäre der Fall, wenn sie – wie die Beklagte behauptet – das streitgegenständliche Darlehen zum Erwerb und der gewerblichen Weitervermietung der Immobilie „L1-Str. … / B“ in C1 als Gesellschafter einer GbR aufgenommen hätten. Der Umstand, ob die Kläger das Darlehen als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB in Anspruch genommen haben oder nicht, bedarf vorliegend allerdings keiner Entscheidung, da selbst bei Bejahung einer Verbrauchereigenschaft und somit eines Widerrufsrechts nach §§ 495, 355 BGB a.F. dieses nicht fristgemäß durch die Kläger und Herrn L ausgeübt worden ist. Im Einzelnen:
40Der Widerruf ist nicht innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist des § 355 II 1 BGB a.F. erklärt worden. Die zweiwöchige Frist des § 355 II 2 BGB a.F. zum Widerruf der auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags vom 09.12.2010 (Darlehen-Nr. …) gerichteten Willenserklärung war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung mit Schreiben vom 09.09.2015 bereits abgelaufen.
41Nach § 355 III 1 BGB a.F. beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist in dem Zeitpunkt, zu welchem dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 I BGB entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Bejaht man hier das Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrags, ist jedoch zu berücksichtigen, dass gem. § 495 II 1 Nr. 1 BGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 24.07.2010, gültig vom 30.07.2010 bis 12.06.2014, an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 II EGBGB treten. Außerdem bestimmt § 495 II 1 Nr. 2 lit b) BGB a.F., dass die Widerrufsfrist auch dann nicht beginnt, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 II BGB erhält.
42Da den Klägern vorliegend in den ihnen zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen sowohl die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 II EGBGB als auch die Pflichtangaben nach § 492 II BGB a.F. in ordnungsgemäßer Weise mitgeteilt worden ist, stand den Klägern kein unbefristetes Widerrufsrecht zu (vgl. LG Essen, Urt. v. 16.04.2015, 6 O 33/15). Stattdessen wurde die 14-tägige Widerrufsfrist gem. § 355 III 1 BGB a.F. i.V.m. § 495 II 1 Nr. 1 und Nr. 2 b) BGB a.F. bereits am Tage des jeweiligen Vertragsschlusses in Gang gesetzt und war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung mit Schreiben vom 09.09.2015 bereits abgelaufen. Im Einzelnen:
431.
44Die in dem Darlehensvertrag vom 09.12.2010 (Darlehen-Nr. …) unter Ziff. 14 aufgeführten Widerrufsinformationen enthalten die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 II EGBGB. Gemäß § 495 II 1 Nr. 1 BGB a.F. ersetzen die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 II EGBGB die eigentlich nach § 355 BGB a.F. vorgeschriebene Widerrufsbelehrung. Aufgrund der Vorschrift des § 495 II 1 Nr. 1 BGB ist eine gesonderte Widerrufsbelehrung nach Maßgabe des § 360 I BGB nicht erforderlich, stattdessen genügt es, wenn die erforderlichen Pflichtangaben in den Darlehensvertrag aufgenommen werden (vgl. MüKo/Schürnbrand, BGB (2012), § 495 Rn. 7). Dies ist vorliegend der Fall.
45In Art. 247 § 6 II EGBGB a.F. heißt es:
46„Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen.“
47a.)
48Zwar kann sich die Beklagte nicht auf das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB berufen, da die von ihr unter Ziff. 14 des jeweiligen Darlehensvertrages verwandte Klausel nicht vollständig dem Muster der Anlage 6 entspricht. Im Muster der Anlage 6 heißt es:
49„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“
50Die Beklagte weicht hiervon in der von ihr jeweils verwendeten Widerrufsinformation in Ziff. 14 des Darlehensvertrags vom 09.12.2010 (Darlehen-Nr. …) ab, indem sie formuliert:
51„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die T zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
52Die vom BGH vertretene streng formalistische Betrachtungsweise im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV ist hierbei auf die Nachfolgenorm, den Art. 247 § 6 II 3 EGBGB, zu übertragen (LG Essen, Urt. v. 16.04.2015, 6 O 33/15). Im Zusammenhang mit der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV vertritt der BGH die Auffassung, dass der Wortlaut der Belehrung in jeder Hinsicht vollständig der Musterbelehrung entsprechen muss. Sobald der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht, kann er sich schon deshalb nicht mehr auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 I, III BGB-InfoV berufen. Dies gilt unabhängig von dem konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2012, 31 U 97/12, zitiert nach juris). Da es sich bei § 14 BGB-InfoV um die Vorgängerregelung des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB handelt, sind an das vollständige „Entsprechen“ die gleichen Anforderungen zu stellen, was dazu führt, dass sich die Beklagte aufgrund der von ihr vorgenommenen inhaltlichen Änderung nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB berufen kann.
53b.)
54Das Nichteingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion ist allerdings unschädlich, da die in Ziffer 14 des Darlehensvertrags vom 09.12.2010 (Darlehen-Nr. …) enthaltenen Widerrufsinformationen als solche den Anforderungen des Art. 247 § 6 II 1, 2 EGBGB genügen. Nach Art. 247 § 6 II 1, 2 EGBGB muss der Vertrag folgende Angaben enthalten:
55 Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs (hierzu (aa.))
56 Hinweis auf Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten (hierzu (bb.))
57 Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages (hierzu (cc.))
58Diese Pflichtangaben sind in Ziffer 14 des Darlehensvertrags vom 09.12.2010 (Darlehen-Nr. …) enthalten. Im Einzelnen:
59aa.)
60Die erforderlichen Pflichtangaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs werden in Ziffer 14 der Widerrufsinformation mitgeteilt. Dort heißt es:
61„Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die T zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
62Soweit die Beklagte durch ihre Aufzählung in dem Klammerzusatz - wie bereits dargestellt - von dem Muster der Anlage 6 abweicht, ist dies unschädlich, da es sich insoweit ebenfalls um Angaben handelt, die nach Art. 247 § 6 I EGBGB a.F. bzw. § 492 II BGB a.F. vorgesehen sind. Die Angabe des effektiven Jahreszinses ist in Art. 247 § 6 I Nr. 1, § 3 I Nr. 3 EGBGB vorgesehen und in Ziff. 2.3 des jeweiligen Darlehensvertrages erfolgt. Die Angabe des bei Kündigung einzuhaltenden Verfahrens ist in Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB normiert. Die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde ergibt sich aus Art. 247 § 6 I Nr. 3 EGBGB. Dass die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts bzw. die Mitteilung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben weder unrichtig noch irreführend sein kann, bedarf aus Sicht der Kammer keiner weiteren Erörterung.
63bb.)
64Die Widerrufsinformation weist darüber hinaus darauf hin, dass ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen ist und Zinsen zu vergüten sind. So heißt es in den Widerrufsinformationen unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“:
65„Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten.“
66cc.)
67Die Belehrung enthält zudem die Angabe des jeweils pro Tag konkret zu zahlenden Zinsbetrags, welcher vorliegend 47,67 € beträgt.
68c.)
69Der Einwand der Kläger, die Widerrufsbelehrung sei in keiner Weise deutlich genug drucktechnisch hervorgehoben, sondern wie jede weitere Ziffer des Vertrages gestaltet und nummeriert, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Wie bereits dargestellt, ist es aufgrund der Sonderregelung in § 495 II 1 Nr. 1 BGB a.F. nicht erforderlich, dass dem Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung nach § 360 I BGB a.F. erteilt wird. Stattdessen reicht es aus, wenn die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in den Darlehensvertrag aufgenommen werden (vgl. MüKo/Schürnbrand, BGB (2012), § 495 Rn. 7). Dies ist vorliegend der Fall, da die Beklagte die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht vollumfänglich unter Ziffer 14 des Darlehensvertrags vom 09.12.2010 (Darlehen-Nr. …) mitgeteilt hat. Die Informationen zum Widerrufsrecht sind zudem deutlich gestaltet und durch einen Fettdruck der Begriffe „Widerrufsinformation“, „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ drucktechnisch hervorgehoben und erfüllen ohnehin die Anforderungen, die an eine deutliche Hervorhebung zu stellen sind.
70Soweit es in Art. 247 § 6 II 3 EGBGB heißt, dass das Muster der Anlage 6 in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form zu verwenden ist, handelt es sich im Übrigen um eine bloße Voraussetzung für das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB und damit gerade nicht um eine allgemein gültige Wirksamkeitsvoraussetzung. Da sich die Beklagte - wie bereits aufgezeigt - aufgrund der von ihr vorgenommenen inhaltlichen Änderungen des Musters der Anlage 6 von vornherein nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB berufen kann, ist die von ihr erteilte Widerrufsbelehrung allein an den Anforderungen des Art. 247 § 6 II 1, 2 EGBGB zu messen, der jedoch keine besondere Hervorhebung oder graphische Gestaltung der Widerrufsinformationen verlangt.
71Dies bedeutet zwar nicht, dass auch eine im Fließtext eingefügte Widerrufsbelehrung in kaum lesbarem Kleindruck unter Verbraucherschutzgesichtspunkten nicht beanstandet werden kann, da Art. 247 § 2 II 3 EGBGB einem Darlehensgeber, der sich zur Erfüllung seiner Informationspflichten keines Musters bedient, ausdrücklich aufgibt, dass die erforderlichen Pflichtangaben - also auch die zum Widerrufsrecht - gleichartig zu gestalten und hervorzuheben sind. Diesen Anforderungen ist die Beklagte allerdings gerecht geworden, da sie die erforderlichen Angaben - einschließlich der Pflichtangaben zum Widerrufsrecht - durch Verwendung eines einheitlichen Schriftbildes und einer einheitlichen Schriftgröße nicht nur gleichartig gestaltet, sondern durch entsprechende Nummerierungen, Fettdrucke und Absätze klar strukturiert und hervorgehoben hat. Eine deutliche Hervorhebung im Sinne der gesetzlichen Anforderung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt abzulehnen, dass die Widerrufsinformationen sich nicht am Ende des Vertrages befinden, sondern nach den Widerrufsinformationen noch weitere Angaben folgen. Die besondere Positionierung der Widerrufsinformationen am Ende der Vertragsurkunde kann zwar grundsätzlich als Mittel zur Hervorhebung der Belehrung dienen, ist aber nicht zwingende Voraussetzung für die Bejahung einer ordnungsgemäßen Hervorhebung der Belehrung im Sinne des Art. 247 § 2 II 3 EGBGB, soweit die Widerrufsinformationen auf andere Weise von dem Rest des Vertrages hinreichend hervorgehoben sind, was vorliegend durch die eingefügten Absätze und die optische klare Gliederung durch die Überschriften in Fettdruck erfolgt ist.
72d.)
73Der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung steht zudem der Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in Ziff. 18 des Darlehensvertrags vom 09.12.2010 (Darlehen-Nr. …) nicht entgegen. Dieser Verweis führt weder zu einer Relativierung der unter Ziff. 14 getätigten Angaben zum Widerrufsrecht der Kläger noch ist er geeignet, den Verbraucher über die Ausgestaltung seines Widerrufsrechts zu verwirren. Der Verbraucher kann insoweit durch Durchsicht der dem Vertrag beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Weiteres feststellen, dass dort keine ergänzenden oder widersprechenden Angaben zu der Ausgestaltung und Ausübung des ihm zustehenden Widerrufsrechts enthalten sind. Die hierzu erforderliche oberflächliche Durchsicht der allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt dem Verbraucher weder eine komplizierte juristische Subsumtion noch einen ihm unzumutbaren Aufwand ab.
742.
75Darüber hinaus enthält der Darlehensvertrag vom 09.12.2010 (Darlehen-Nr. …) die nach § 492 II BGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben. Nach § 495 II 1 Nr. 2 b) a.F. BGB wird die Widerrufsfrist nur in Gang gesetzt, wenn der Darlehensnehmer zusätzlich die Pflichtangaben nach § 492 II BGB a.F. erhalten hat. In § 492 II BGB a.F. heißt es:
76„Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.“
77Die Widerrufsinformationen für den Darlehensvertrag vom 09.12.2010 (Darlehen-Nr. …) erfüllen die Voraussetzungen der §§ 495 II 1 Nr. 2 b), 492 II BGB. Bei dem Darlehensvertrag handelt es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag i.S.d. § 503 I BGB. Für einen solchen Vertrag bemisst sich der Umfang der Aufklärungspflichten allein nach der Vorschrift des Art. 247 § 9 EGBGB (vgl. MüKo/Schürnbrand, BGB (2012), § 503 Rn. 13). Im Einzelnen:
78a.)
79Nach der Legaldefinition in § 503 I 1 BGB liegt ein Immobiliardarlehensvertrag vor, wenn die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde und zu Bedingungen erfolgte, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind. Eine Abhängigkeit der Gewährung des Darlehens von der Bestellung eines Grundpfandrechts ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Grundpfandrecht die einzige Sicherheit ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, (2015), § 503 Rn. 2).
80Hinsichtlich des Darlehensvertrags vom 09.12.2010 (Darlehen-Nr. …) ist dies nach Ziff. 4 des Darlehensvertrags der Fall, da hiernach das Darlehen erst in Anspruch genommen werden kann, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass die Grundschuld an dem Objekt L1-Str. … / B in C1 zugunsten der Beklagten als Sicherheit bestellt ist und der Beklagten hierüber auch eine Bestätigung vorliegt.
81aa.)
82Bei Immobiliardarlehen sind die Mitteilungspflichten nach Art. 247 § 9 EGBGB erheblich reduziert, weil lediglich die Angaben nach Art. 247 § 3 I Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 IV und nach § 8 EGBGB zwingend sind (vgl. MüKo/Schürnbrand, BGB, (2012), § 503 Rn. 13). In Art 247 § 9 EGBGB heißt es:
83„Bei Verträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind in der vorvertraglichen Information und im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend. Die vorvertragliche Information muss auch einen deutlich gestalteten Hinweis darauf enthalten, dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen wird oder der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen muss. Der Vertrag muss ferner die Angaben zum Widerrufsrecht nach § 6 Abs. 2 enthalten.“
84Die Beklagte hat die ihr nach Art. 247 § 9 EGBGB obliegenden Mitteilungspflichten erfüllt. Im Einzelnen:
85(1.)
86Die Darlehensverträge enthalten sämtliche der nach Art. 247 § 3 I Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB erforderlichen Angaben. In Art. 247 § 3 I EGBGB heißt es u.a.:
87„Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:
881. den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers
892. die Art des Darlehens
903. den effektiven Jahreszins
914. den Nettodarlehensbetrag
925. den Sollzinssatz
936. die Vertragslaufzeit
947. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen
95[…]
9610. alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können,
97[…]
9813. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts“
99Die nach Art. 247 § 3 I Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB erforderliche Angaben sind in den betroffenen Darlehensverträgen enthalten. Im Einzelnen:
100(a.) Name/Anschrift des Darlehensgebers (§ 3 I Nr. 1 EGBGB)
101Der Name und die Anschrift der Beklagten werden auf Seite 1 des Darlehensvertrags vom 09.12.2010 (Darlehen-Nr. …) (Bl. 17 d.A.) mitgeteilt:
102T1
103Q-Str. …
104… C2
105(b.) Art des Darlehens (§ 3 I Nr. 2 EGBGB)
106Unter Ziffer 1 des Darlehensvertrags vom 09.12.2010 (Darlehen-Nr….) wird zudem angegeben, dass es sich um ein Darlehen mit Annuitätentilgung (Tilgungsdarlehen) handelt.
107(c.) effektiver Jahreszins (§ 3 I Nr. 3 EGBGB)
108Der effektive Jahreszins wird unter Ziffer 2.3 des Darlehensvertrags vom 09.12.2010 (Darlehen-Nr. …) konkret mit 4,20 v.H. angegeben.
109(d.) Nettodarlehensbetrag (§ 3 I Nr. 4 EGBGB)
110Der Nettodarlehensbetrag wird darüber hinaus unter Ziffer 2.2 des Darlehensvertrags vom 09.12.2010 (Darlehen-Nr. …) mit 440.000,00 € wiedergegeben.
111(e.) Sollzinssatz (§ 3 I Nr. 5 EGBGB)
112Der Sollzinssatz wird unter Ziffer 2.1 des Vertrages mit 4,98 v.H. pflichtgemäß angegeben.
113(f.) Vertragslaufzeit (§ 3 I Nr. 6 EGBGB)
114Unter Ziffer 2.7 des Vertrages wird auf die Vertragslaufzeit hingewiesen. Für den Darlehensvertrag vom 09.12.2010 (Darlehen-Nr. …) beträgt die Laufzeit konkret 233 Monate.
115(g.) Betrag, Zahl, Fälligkeit der Teilzahlungen (§ 3 I Nr. 7 EGBGB)
116Die erforderlichen Angaben zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen finden sich ebenfalls unter Ziffer 2.7 des Vertrages. Die Darlehensvaluta des Darlehens mit der Nummer … ist durch Teilzahlungen i.H.v. 2.600,00 € am jeweils 30. Monatlich zurückzuführen.
117(h.) alle sonstigen Kosten (§ 3 I Nr. 10 EGBGB)
118Ein Hinweis auf alle sonstigen Kosten ist unter Ziffer 2.4 des Vertrages enthalten.
119(i.) Bestehen/Nichtbestehen eines Widerrufsrechts (§ 3 I Nr. 13 EGBGB)
120Auf das Bestehen des Widerrufsrechts hat die Beklagte ausführlich unter Ziffer 14 des Darlehensvertrages hingewiesen (s.o.).
121(j.)
122Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es nicht der Mitteilung der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung. Eine solche Mitteilungspflicht ist lediglich in Art. 247 § 7 Nr. 3, § 4 Nr. 3 EGBGB vorgesehen, auf welche Art. 247 § 9 I EGBGB, der die zwingenden Mitteilungspflichten im Rahmen eines Immobiliardarlehensvertrags abschließend aufzählt, nicht verweist.
123(2.)
124Die Beklagte ist zudem ihrer Mitteilungspflicht aus Art. 247 § 3 IV EGBGB nachgekommen. In Art. 247 § 3 IV EGBGB heißt es:
125„Die Angabe zum Sollzinssatz muss die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung enthalten. Ist der Sollzinssatz von einem Index oder Referenzzinssatz abhängig, sind diese anzugeben. Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag mehrere Sollzinssätze vor, sind die Angaben für alle Sollzinssätze zu erteilen. Sind im Fall des Satzes 3 Teilzahlungen vorgesehen, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge die ausstehenden Forderungen des Darlehensgebers, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, durch die Teilzahlungen getilgt werden.“
126Diese Angaben sind in Ziffer 2.1 des Darlehensvertrags vom 09.12.2010 (Darlehen-Nr. …) enthalten. Dort wird mitgeteilt, dass der Sollzinssatz bis zum 30.12.2020 gebunden ist und der veränderliche Zinssatz bei Vertragsschluss 4,98 v.H. betrug. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass sich die Anpassung des Sollzinssatzes nach der Veränderung des 3-Monats-Euribor, kaufmännisch gerundet auf zwei Nachkommastellen, als Referenzzinssatz richtet, wobei die genaue Methode noch weiter beschrieben wird.
127(3.)
128Angaben nach Art. 247 § 8 EGBGB sind im hier vorliegenden Fall nicht erforderlich. Da die Beklagte von den Klägern weder die Annahme zusätzlicher Leistungen noch den Abschluss eines weiteren Vertrages verlangt hat, fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 247 § 8 I EGBGB, weshalb es insoweit keiner gesonderten Mitteilung bedurfte. Gleiches gilt für die nach Art. 247 § 8 II EGBGB vorgesehenen Angaben. Auch diese waren im konkreten Fall nicht erforderlich, weil die von den Klägern geleisteten Zahlungen unmittelbar der Darlehenstilgung dienten und sich die Kläger mit dem Abschluss des Darlehensvertrages zu keiner Vermögensbildung verpflichtet haben.
129(4.)
130Die Beklagte hat ihrer Informationspflicht aus Art. 247 § 9 I 2 EGBGB erfüllt, indem sie unter Ziffer 12 des Darlehensvertrags vom 09.12.2010 (Darlehen-Nr. …) deutlich gestaltete und umfangreiche Angaben zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und zur Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses gemacht hat.
131(5.)
132Des Weiteren enthält der Vertrag die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 II EGBGB. Die im Zusammenhang mit den nach §§ 355 III 1, 495 II 1 Nr. 1 BGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben wurden bereits erörtert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
133Insoweit bedurfte es auch nicht der Einräumung einer von den Klägern im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.08.2015 beantragten Frist zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Beklagten vom 31.07.2015, da in dem Schriftsatz in tatsächlicher Hinsicht lediglich das Handeln der Kläger und des Herrn L als Verbraucher in Zweifel gezogen wird – worauf es vorliegend nicht ankommt – und der Schriftsatz sich im Übrigen nur zu der rechtlichen Wirksamkeit der Widerrufsinformationen verhält, also sich in der Darstellung von Rechtsansichten erschöpft.
134Darüber hinaus steht den Klägern kein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 61.861,41 € gegen die Beklagte gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB zu, da die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Kläger nicht rechtsgrundlos erfolgt ist. Entgegen der Auffassung der Kläger war die Beklagte zur Forderung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 I BGB berechtigt. Insbesondere bedurfte es keines gesonderten Hinweises auf die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung im Darlehensvertrag, da diese Hinweispflicht nach Art. 247 § 4 Nr. 3, § 7 Nr. 3 EGBGB für den Fall, dass – wie hier – ein Immobiliardarlehensvertrag besteht, nach Art. 247 § 9 I EGBGB nicht gilt.
135Mangels Erfolges der Klage in der Hauptsache haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten gegen die Beklagte nach §§ 280 I, II, 286, 249 ff. BGB.
136C.
137Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 100 IV, 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.