Landgericht Hamburg Urteil, 15. Jan. 2016 - 332 O 254/15

published on 15/01/2016 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 15. Jan. 2016 - 332 O 254/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Auszahlung einer weiteren Überschussbeteiligung.

2

Gemäß Versicherungsschein vom 21. Juni 1999 unterhielt der Kläger als Versicherungsnehmer bei der Beklagten ab dem 01. Oktober 1999 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit dem Ablaufdatum 01. Oktober 2014 (Anlage C 1). Versicherte Person war die Tochter des Klägers, Frau B. J., zunächst R.. Der garantierte Rückkaufswert betrug DM 4.509.742,00 (EUR 2.305.795,00). Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung der Beklagten (AVB, Anlage BLD 11) zu Grunde. § 17 AVB enthält Regelungen zu der Überschussbeteiligung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bedingungen verwiesen. Im Januar 2011 und im Februar 2002 erhielt der Kläger Mitteilungen über die voraussichtliche Ablaufleistung der Lebensversicherung (Anlagenkonvolut C 3). Im Februar 2002 wurde die Versicherung auf Frau R.R., die Ehefrau des Klägers, übertragen (Anlage BLD 3). Am 18. September 2003 verstarb Frau R.R. und wurde allein von der Tochter des Klägers beerbt, auch welche die Versicherung überging. Dies bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 30. August 2005 (Anlage BLD 5). Die Tochter des Klägers erteilte dem Kläger eine Generalvollmacht unter Befreiung von § 181 BGB. Im März 2006, Januar 2007, Januar 2008 und Januar 2009 teilte die Beklagte der Tochter des Klägers die mögliche Ablaufleistung, einschließlich der möglichen Überschussbeteiligung, mit (Anlagenkonvolut C 4). Im Oktober 2011, Oktober 2012 und Oktober 2013 übermittelte die Beklagte der Tochter des Klägers jeweils Informationen zu der Lebensversicherung und wies unter anderem darauf hin, dass Schlussüberschussanteile nur für das laufende Jahr deklariert seien und nur für Anträge gälten, die in dem Jahr zur Auszahlung kämen (Anlagen BLD 6 – 8). Ferner wurde jeweils die Bank im B. E. eG als Zessionar angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen BLD 6 – 8 verwiesen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 teilte die Beklagte der Tochter des Klägers mit, dass sich zum 31. Dezember 2013 unter anderem eine mögliche künftige Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven in Höhe von EUR 120.746,15 ergäben (Anlage C 8). Ebenfalls am 31. Januar 2014 teilte die Beklagte mit, dass sich zum 30. September 2014 eine mögliche künftige Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven in Höhe von EUR 2.825,00 ergäben (Anlage C 9). Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 erläuterte die Beklagte, dass sie vor dem Hintergrund des anhaltend niedrigen Zinsumfelds mit einer Streichung der Schlussüberschussanteile reagiert habe (Anlage C 10). Der Kläger widersprach diesem Vorgehen mit Schreiben vom 17. März 2014 (Anlage C 11). Mit Schreiben vom 11. April 2014 erfolgte eine weitere Erläuterung durch die Beklagte (Anlage C 12). Die Versicherung wurde zum 01. Oktober 2014 abgerechnet. Dabei wurden neben dem Deckungskapital in Höhe von EUR 2.305.795,00 EUR 83.535,27 Überschussanteile und EUR 2.027,17 Beteiligung an Bewertungsreserven berücksichtigt. Schlussüberschussanteile wurden nicht ausgezahlt. Es folgte Korrespondenz zwischen den Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten (Anlagen C 13 und C 14).

3

Der Kläger behauptet, seine Tochter habe die Ansprüche aus der Versicherung an ihn abgetreten. Er meint, die Beklagte verringere die Beteiligung an den Bewertungsreserven in unzulässiger Weise. Der angemessene Betrag sei durch das Gericht festzulegen. Die Beklagte verstoße zudem mit der Streichung der Schlussüberschussanteile gegen die Mindestzuführungsverordnung. Die Beklagte habe weiter mit ihren Auskünften einen Vertrauenstatbestand geschaffen.

4

Der Kläger beantragt,

5

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über bereits gezahlte EUR 2.391.357,17 hinaus einen weiteren gemäß § 315 Absatz 3 BGB von dem Gericht zu bestimmenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen, der sich unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Betrages ergibt, wenn der Kläger seinem mit der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr. 4....1 entsprechend vollständig an den Überschüssen beteiligt wird, wie die Beklagte zwischen dem 01. Oktober 1999 und dem 30. September 2014 tatsächlich aus den Risiko- und Sparanteilen der vom Kläger gezahlten Versicherungsprämien erzielt hat,

6

hilfsweise (im Wege der Stufenklage),

7

a) die Beklagte zu verurteilen, unter Beibringung geeigneter Belege Auskunft zu erteilen über die zwischen dem 01. Oktober 1999 und 30. September 2014 tatsächlich aus den Risiko- und Sparanteilen der gezahlten Lebensversicherungsprämien erzielten Überschüsse und Erträge und

8

b) hiernach über bereits gezahlte EUR 2.391.357,17 einen weiteren Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen, der nach Erteilung der Auskünfte (oben a) beziffert werden wird.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Die Beklagte habe im Sinne einer tarifgenerationenübergreifenden Gleichbehandlung ihrer Versicherten bei Nivellierung der Gesamtverzinsung die Deklaration der Schlussüberschussbeteiligung für die im Jahr 2014 aus dem Kollektiv abgehenden Verträge aus null gesetzt, da die für das Jahr 2014 angesetzte Gesamtverzinsung exklusive der Mindest- bzw. Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven niedriger als der Rechnungszins von 4% sei. Dies sei der anhaltenden Niedrigzinsphase geschuldet. Bei der Berücksichtigung der Beteiligung an den Bewertungsreserven habe die Beklagte sich an die Vorgaben des Lebensversicherungs-Reformgesetzes (LVRG) gehalten. Die Ablaufleistung verstoße nicht gegen den Geschäftsplan der Beklagten, sondern entspreche diesem.

12

Ergänzend wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

14

Es bedarf keiner weiteren Aufklärung der Aktivlegitimation des Klägers und daher keiner Stellungnahme der Beklagten zu der mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 nachgereichten Abtretungsurkunde.

1.

15

Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Festsetzung eines weiteren Zahlungsanspruchs durch das Gericht gemäß § 315 Absatz 3 BGB. Bei der Festsetzung der Überschussbeteiligung findet § 315 BGB keine Anwendung. Der BGH hat dazu zuletzt nochmals ausgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2015, IV ZR 213/14, juris):

16

§ 315 BGB findet auch im Rahmen der Regelung der Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG keine Anwendung. Die Vorschrift setzt eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung - nach billigem Ermessen - bestimmen kann. Ein rein faktisches Bestimmungsrecht reicht nicht aus. Eine vertragliche Bestimmung der Leistung geht vor und schließt die Anwendung des § 315 BGB, wenn die Vertragspartner objektive Maßstäbe vereinbaren, die es ermöglichen, die vertraglichen Leistungspflichten zu bestimmen. … § 315 BGB kann zwar auch dann Anwendung finden, wenn dies ausdrücklich durch Gesetz bestimmt wird. Auch dies ist hier aber nicht geschehen. Aus dem Wortlaut von § 153 VVG lässt sich die Einräumung eines billigen Ermessens nicht entnehmen. Auch die Entstehungsgeschichte gibt hierfür nichts her. Dort heißt es zu § 153 Abs. 2 und 3 VVG, für die rechnerische Zuordnung sei ein verursachungsorientiertes Verfahren anzuwenden.“

17

Auch hier wurden in 17 AVB Bestimmungen getroffen, wie die Überschussbeteiligung vorzunehmen ist. Die Beklagte hat sich detailliert an diese Vorgaben zu halten und kann die Überschussbeteiligung mithin nicht nach freiem Ermessen bestimmen. Wie der BGH weiter festgestellt hat, folgt auch aus § 153 VVG keine Bestimmung der Überschussbeteiligung nach billigem Ermessen.

2.

18

Der Hilfsantrag ist ebenfalls nicht begründet.

19

Zwar hat der BGH mehrfach betont, dass im Verhältnis des Versicherungsnehmers zu dem Versicherer nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht bestehe, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (ebenda).

20

Der vorliegend geltend gemachte Auskunftsanspruch unterliegt bereits erheblichen Bedenken, da das Interesse an der Auskunft nicht ersichtlich ist. Allein aus einer Mitteilung der erzielten Überschüsse und Erträge ließe sich unter Berücksichtigung der Bestimmungen zu der Ermittlung der Schlussüberschussbeteiligung die begehrte weitere Zahlung nicht errechnen. Entsprechender Vortrag zu dem konkreten Interesse an der Auskunft ist auch nicht erfolgt. So hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt, dass die Beklagte an die gesetzlichen Vorgaben gehalten habe und von der BaFin die Festsetzung der Schlussüberschussbeteiligung auf null nicht beanstandet worden sei.

21

Es ist in diesem Zusammenhang von dem Kläger auch nicht dargelegt worden, warum er die ihm mögliche Überprüfung der Berechnungen durch die BaFin nicht vorgenommen hat, so dass er danach auf die Auskünfte nicht angewiesen wäre. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die konkreten Berechnungen dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten unterliegen, welches durch ein schutzwürdiges Auskunftsinteresse des Klägers nicht überlagert wird, denn bei der Beurteilung eines Auskunftsanspruchs sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (ebenda).

22

Ein etwaiger Verstoß gegen die Mindestzuführungsverordnung, welcher einen Auskunftsanspruch begründen soll, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Der Kläger behauptet einen solchen Verstoß und einen Verstoß gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sehr pauschal, ohne sich näher mit dem Vortrag der Beklagten auseinanderzusetzen. Das angebotene Sachverständigengutachten kann auf der Grundlage der auf Vermutungen beruhenden Angaben des Klägers, welche nicht auf unzureichende Informationen zurückzuführen sind, nicht eingeholt werden.

23

Der Auskunftsanspruch folgt auch nicht entsprechend § 242 BGB aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Es ist von der Beklagten immer klar und verständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die mitgeteilte mögliche Schlussüberschussbeteiligung und Beteiligung an den Bewertungsreserven nicht verbindlich und gesichert sind und erst konkret bei Beendigung des Vertragsverhältnisses festgelegt werden können. Die unterschiedlichen Werte, welche mit Schreiben vom 31. Januar 2014 mitgeteilt worden sind, sind von der Beklagten ebenfalls nachvollziehbar erläutert worden. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 noch eine Mitteilung vom 01. Juli 2014 (Anlage C 18) vorlegt, bedarf dies ebenfalls keiner weiteren Aufklärung, selbst wenn dort unter dem Punkt „Mögliche künftige Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven“ wieder ein hoher Betrag angeführt wird. Eine Stellungnahme der Beklagten würde zu einer Verzögerung führen, während der Kläger nicht erläutert, warum dieses Schreiben erst so spät vorgelegt wird, so dass dieser Vortrag bereits als verspätet zurückgewiesen werden könnte. Der Schriftsatznachlass erfolgte nur im Hinblick auf die Aktivlegitimation. Im Übrigen erfolgt die Vorlage zur Begründung der Vermutung, diese Überschussbeteiligung könne nur aus den Geschäftsplänen entnommen sein. Der Kläger macht sich jedoch nicht die Mühe, diese Geschäftspläne einzusehen, um entsprechend substantiiert vorzutragen. Insgesamt beschränkt sich der Vortrag des Klägers darauf, wie es auch in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck kam, dass er sich im Einzelfall ungerecht behandelt fühle und eine höhere Überschussbeteiligung erwartet habe. Damit können jedoch die geltend gemachten Ansprüche nicht begründet werden.

24

Die Nebenansprüche entfallen mit dem Hauptanspruch.

3.

25

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Absatz 1 ZPO.

26

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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published on 11/02/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR213/14 Verkündet am: 11. Februar 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 153 Abs. 1-3; VAG § 56a, § 56b
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published on 17/02/2017 00:00

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.
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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.