Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 17. Feb. 2017 - 1 BvR 781/15
Gericht
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit um die Überschussbeteiligung bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Der Beschwerdeführer, ein Versicherungsnehmer, erstrebte im Ausgangsverfahren mit seiner gegen den Versicherer gerichteten Klage erfolglos die Auszahlung einer höheren Überschussbeteiligung.
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1. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73) führte der Gesetzgeber im Jahr 2008 neue Vorschriften über die Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung ein. Damit sollte der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Gesetzgebers Rechnung getragen werden, die bei der kapitalbildenden Lebensversicherung zugunsten der Versicherungsnehmer besteht. Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen § 153 wurde die Überschussbeteiligung erstmals im Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG, Fassung vom 23. November 2007, BGBl I S. 2631) geregelt. § 153 VVG ("Überschussbeteiligung") lautete in der bis zum 28. Mai 2009 gültigen und im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung wie folgt:
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(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
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(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden.
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(3) 1Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. 2Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. 3Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt.
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(4) …
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2. Der frühere Arbeitgeber des Beschwerdeführers schloss für diesen bei der Rechtsvorgängerin des im Ausgangsverfahren vom Beschwerdeführer verklagten Versicherers eine kapitalbildende Lebensversicherung ab. Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 1987, Ablauftermin der Versicherung der 1. Dezember 2008. Die zugrunde liegenden "Allgemeine Bedingungen der kapitalbildenden Lebensversicherung" (im Folgenden: AVB) sahen in § 16 eine Überschussbeteiligung entsprechend dem jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan vor. Der Beschwerdeführer führte die Versicherung nach dem Ausscheiden bei seinem Arbeitgeber selbst als Versicherungsnehmer fort.
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Der Versicherer rechnete den Vertrag kurz vor dem Ablauftermin ab und zahlte dem Beschwerdeführer 28.025,81 € aus, wovon auf das Garantiekapital 18.902 € und auf die Überschussbeteiligung 9.123,81 € entfallen sollten. Er gab an, dass in der Überschussbeteiligung ein Schlussüberschuss von 1.581,60 € und die auf den Vertrag entfallende Bewertungsreserve von 678,21 € enthalten seien. Weiter erläuterte er dem Beschwerdeführer in der Folge, dass sich die Beteiligung an den Bewertungsreserven aus einem (garantierten) "Sockelbetrag" von 656,88 € und einem volatilen Anteil von 21,33 € zusammensetze.
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3. Im Ausgangsverfahren verlangte der Beschwerdeführer vom beklagten Versicherer (im Folgenden: Beklagter) die Zahlung von 656,88 €. Er beanstandete die seines Erachtens unzulässige Einrechnung des "Sockelbetrags" der Beteiligung an den Bewertungsreserven in die Überschussbeteiligung und begehrte dessen gesonderte Auszahlung. Hilfsweise beantragte er im Wege der Stufenklage die Feststellung der Unbilligkeit der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung der Überschussbeteiligung, deren gerichtliche Neufestsetzung und sodann Auszahlung des sich hieraus ergebenden Betrages, weiter hilfsweise die Verurteilung des Beklagten, dem Beschwerdeführer Auskunft über die mathematische Berechnung des Anteils der Beteiligung an Überschuss und Bewertungsreserven einschließlich ihrer Berechnungsgrundlage zu erteilen und anschließend den sich aus dieser Auskunft ergebenden Betrag an ihn auszuzahlen.
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Die Klage blieb vor dem Amts- und dem Landgericht erfolglos. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Beschwerdeführers gegen das landgerichtliche Urteil zurück:
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Dem Beschwerdeführer stehe kein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 € zu. Er behaupte nicht mehr, dass die Berechnung der Bewertungsreserven unzutreffend sei. In der Sache wende der Beschwerdeführer sich gegen die seiner Auffassung nach unzulässige Verrechnung der Bewertungsreserven mit dem Schlussüberschussanteil. Insoweit unterscheide der Beschwerdeführer indessen nicht hinreichend zwischen der Berechnung und der Zuteilung der Bewertungsreserve einerseits und ihrer Auszahlung andererseits. Die Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven seien Bestandteil des umfassenden Begriffs der Überschussbeteiligung im Sinne von § 153 VVG und würden in gleicher Weise finanziert. Da es sich um eine Finanzierung der gesamten Überschussbeteiligung handele, habe ein höherer Anteil der Bewertungsreserven zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge.
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Unbegründet sei auch der erste Hilfsantrag des Beschwerdeführers. § 315 BGB - die Vorschrift über die Bestimmung einer Leistung durch eine Vertragspartei nach billigem Ermessen - finde im Rahmen der Regelung der Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG keine Anwendung. Die Vorschrift setze eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung nach billigem Ermessen bestimmen könne. Ein rein faktisches Bestimmungsrecht reiche nicht aus. Eine vertragliche Bestimmung der Leistung gehe vor und schließe die Anwendung des § 315 BGB aus, wenn die Vertragspartner objektive Maßstäbe vereinbart hätten, die es ermöglichten, die vertraglichen Leistungspflichten zu bestimmen. So liege es im Streitfall.
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Unbegründet sei ferner der zweite Hilfsantrag des Beschwerdeführers. Auskunft könne nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden könne, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen solle. Daran fehle es hier, weil der Beschwerdeführer die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve durch den Beklagten als solche nicht angreife und sich ausschließlich dagegen wende, dass der Beklagte die Bewertungsreserve unzulässig mit dem Schlussüberschussanteil verrechnet habe, weshalb dem Beschwerdeführer seines Erachtens ein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 € zustehe.
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II.
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Der Beschwerdeführer greift mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde die fachgerichtlichen Entscheidungen an und rügt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73):
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1. Die zum 1. Januar 2008 eingeführten Regelungen des § 153 VVG erfüllten nicht die verfassungsrechtliche Schutzpflicht, wie sie sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 ergebe (BVerfGE 114, 73). Eine Berücksichtigung der stillen Reserven bei der Zuteilung des Schlussüberschusses gebe noch keine Antwort auf die Frage, ob die Zuteilung von Unternehmensüberschüssen zum Versichertenkollektiv - in Form der Rückstellung für Beitragsrückerstattung - in einem angemessenen Verhältnis zu den Überschüssen stehe, die dem Unternehmen zugeordnet würden. Das Versicherungsvertragsrecht gebe auch nach der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes nicht vor, wie der angemessene Interessenausgleich sichergestellt werden solle. Das Versicherungsaufsichtsgesetz stelle die angemessene Überschussbeteiligung ebenfalls nicht sicher und gebe zudem individuell Betroffenen auch keine effektive Rechtsschutzmöglichkeit für die Durchsetzung der Aufsichtspflicht.
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Fehle es aber an einer konkreten Festlegung, wie eine angemessene Überschussbeteiligung zu gewährleisten sei, könne die Abwicklung und Finanzierung der Überschussbeteiligung durch die Versicherer zu dem vom Beschwerdeführer bemängelten Umstand führen, dass die Bewertungsreserven den Versicherten nicht zusätzlich zugutekämen. Da die Bewertungsreserven aufgrund der handelsrechtlichen Vorschriften rechtstechnisch nicht als Überschüsse vorhanden sein könnten, andererseits die Beteiligung daran den Versicherungsnehmern bei Vertragsende ausgezahlt werden müsse, habe die Versicherungswirtschaft mit dem Beklagten das Problem gelöst, indem sie die Überschüsse der Versicherungsnehmer in Anteile an Bewertungsreserven "umdeklariere". Danach habe ein höherer Anteil der Bewertungsreserven zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge.
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Berücksichtige man, dass Bewertungsreserven den ausscheidenden Versicherungsnehmern nicht mehr zugutekommen könnten, hingegen aber den verbleibenden Versicherungsnehmern in Form künftiger höherer Überschüsse zugutekämen, sei es allein sachgerecht, diese nicht aus den den ausscheidenden Versicherungsnehmern zustehenden Schlussüberschussanteilen zu finanzieren, sondern aus den Überschüssen der verbleibenden Versicherungsnehmer. Damit stünden die Überschussanteile den Ausscheidenden, wie in § 153 VVG angeordnet, ungeschmälert zur Verfügung und zusätzlich könne die Beteiligung an den Bewertungsreserven gewährt werden. Nur dies könne als verursachungsorientiert im Sinne des § 153 VVG angesehen werden. Das jedenfalls entspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
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2. Vor allem aber hätten die Versicherten - und mit ihnen der Beschwerdeführer - keine hinreichende Möglichkeit, ihre entsprechenden Belange durch gerichtlichen Rechtsschutz effektiv zu verfolgen.
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a) Dies gelte insbesondere, wenn entgegen einer verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung keine Grundlage für eine Billigkeitsüberprüfung nach § 315 BGB gesehen werde. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73) ein Schutz- und Kontrolldefizit bei der Ermittlung der Überschussbeteiligung erkannt und gesetzgeberischen Handlungsbedarf festgestellt. Eine aufsichtsrechtliche Lösung habe der Gesetzgeber ausgeschlossen. Vielmehr beinhalte § 153 VVG, dass der Versicherte einen zivilrechtlichen, vertraglichen Anspruch zur Kontrolle der Höhe seiner Beteiligung am Überschuss und an den Bewertungsreserven geltend machen könne. Das gelte für alle Lebensversicherungsverträge, alte wie neue. Die Zivilgerichte seien nunmehr mit der Kontrolle beauftragt. Sie könnten sich dieser Kontrollpflicht auch nicht entledigen, indem sie auf die Kontrollaufgaben der Aufsichtsbehörden verwiesen.
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Ein von der kommentierenden Rechtswissenschaft hierfür als einzig gangbar angesehener Weg der Kontrolle sei die Überprüfung der Angemessenheit der Überschussbeteiligung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Die Festlegung eines "verursachungsorientierten" Verfahrens zur Verteilung des Überschusses und der Bewertungsreserven gemäß § 153 VVG sei dem Versicherungsunternehmen überlassen. Der Gesetzgeber habe dem Versicherer das Recht eingeräumt, die von ihm in der Ablaufleistung geschuldete Beteiligung am Überschuss und an den Bewertungsreserven nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB selbst zu bestimmen. Auch im Hinblick auf die geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen im gegenständlichen Vertrag sei dies vorliegend anzunehmen. Maßgeblich für die Beteiligung an dem Überschuss und den stillen Reserven solle nach § 16 AVB der Geschäftsplan sein, den allein der Beklagte ohne Mitwirkung oder Zustimmung seines Versicherungsnehmers aufstelle.
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Verfüge der Versicherer über ein Leistungsbestimmungsrecht, treffe ihn auch die Darlegungs- und Beweislast, dass seine Bestimmung der Billigkeit entspreche. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sei verfassungsrechtlich geboten, wie sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73) ergebe, wenn es Maßstäbe und Möglichkeiten einer gerichtlichen Überprüfung daraufhin fordere, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berechnung des Schlussüberschusses angemessen berücksichtigt worden seien. Das vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Gebot der Effektivität des bezweckten Grundrechtsschutzes werde nur eingehalten, wenn im Zivilrechtsstreit die Darlegung und die Beweisführung, dass die vom Versicherer seinem Kunden mitgeteilte Beteiligung an Überschuss und Bewertungsreserven in einem verursachungsorientierten Verfahren mit einem angemessenen Ergebnis durchgeführt worden sei, dem Versicherer zugewiesen werde.
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b) Der Versicherer habe dem Versicherungsnehmer bei der Abrechnung des Vertrages in qualifizierter Weise die Grundzüge mitzuteilen, nach denen er die Überschussbeteiligung und die Bewertungsreserven zu dem konkreten Vertrag ermittelt und verteilt habe. Dies stelle eine vertragliche Nebenpflicht dar und folge aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Wenn der Beklagte nur Auszüge aus seinem Geschäftsplan vorlege, aus denen sich die Berechnung der Überschussbeteiligung einschließlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven ergeben solle, so sei diese Auskunft ungenügend. Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers und den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts die Lösung im Privatrecht zu suchen sei, müsse dem Versicherungsnehmer eine individuelle Rechtsverfolgung auch greifbar möglich sein.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nicht gegeben sind (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde legt mangels hinreichender Begründung die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dar.
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Eine Begründung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 98, 169 <196>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>). Bei Urteilsverfassungsbeschwerden ist zudem in der Regel eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich. Es bedarf demnach einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (vgl. BVerfGK 20, 327 <329>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15 -, VersR 2016, S. 1037 <1040 Rn. 25>, jeweils m.w.N.).
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Diesem Maßstab genügt die Begründung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht. Die Verfassungsbeschwerde legt nicht hinreichend deutlich die Möglichkeit dar, dass vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73) Verfassungsverstöße vorliegen.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat durch sein Urteil vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73) geklärt, dass die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen objektivrechtlichen Schutzaufträge den Gesetzgeber verpflichten, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Versicherten einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung an den durch die Prämienzahlung geschaffenen Vermögenswerten bei der Ermittlung des Schlussüberschusses angemessen beteiligt werden. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet vorzusorgen, dass die durch die Prämienzahlungen im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungen des Versicherers geschaffenen Vermögenswerte als Grundlage einer Schlussüberschussbeteiligung einsetzbar sind, soweit sie nicht durch vertragsgemäße Dispositionen, etwa für die Verrechnung mit Abschluss- und laufenden Verwaltungskosten und die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistungen, verbraucht worden sind (vgl. BVerfGE 114, 73 <89 ff.>; siehe zu den Schutzpflichten auch das weitere Urteil vom 26. Juli 2005, BVerfGE 114, 1 <33 ff.>).
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Der objektivrechtliche Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich auf die Sicherung des zunächst nur dem Grunde nach bestehenden, während der Laufzeit des Vertrags zu konkretisierenden und zu realisierenden Anspruchs auf Überschussbeteiligung. Dazu gehören die Berücksichtigung der beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte als Quellen für die Erwirtschaftung und darauf aufbauend die Berechnung von Überschüssen. Die Schutzpflicht folgt ergänzend aus Art. 2 Abs. 1 GG, soweit die Versicherungsnehmer nicht über effektive Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen im Rahmen privatautonomer Entscheidungen verfügen. Die Effektivität des Grundrechtsschutzes fordert Maßstäbe und Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung daraufhin, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berechnung des Schlussüberschusses angemessen berücksichtigt worden sind. Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Normen verlangen auch Vorgaben dafür, ob und wie weit stille Reserven bei der Berechnung des Rohüberschusses zu berücksichtigen sind und Querverrechnungen den Schlussüberschuss verringern dürfen (vgl. BVerfGE 114, 73 <91 f.>; siehe auch BVerfGK 7, 283 <296>).
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Für die damalige Rechtslage hat das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73) entschieden, dass die Versicherten nach dem maßgebenden Recht keine hinreichende Möglichkeit hatten, ihre entsprechenden Belange durch eigenes Handeln und darauf bezogenen gerichtlichen Rechtsschutz effektiv zu verfolgen. Die zum Ausgleich geschaffenen Vorkehrungen des Versicherungsaufsichtsrechts reichten zur Erfüllung des gesetzlichen Schutzauftrags nicht aus. Es fehlten insbesondere Vorkehrungen dafür, dass stille Reserven bei Vermögenswerten, die mit Hilfe der Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer gebildet worden sind, bei der Berechnung des Rohüberschusses berücksichtigt und dass Querverrechnungen von Kosten, soweit sie den Schlussüberschuss verringern, begrenzt wurden (vgl. BVerfGE 114, 73 <92 ff., 97>). Durch zivilrechtlichen Rechtsschutz im Rahmen des Versicherungsvertragsrechts waren die Interessen der einzelnen Versicherten nicht wirkungsvoll gewahrt (vgl. BVerfGE 114, 73 <97 ff.>). Auch das Versicherungsaufsichtsrecht, auf dessen Kontrollmöglichkeiten die Zivilgerichte damals verwiesen hatten, wurde dem objektivrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht gerecht (vgl. BVerfGE 114, 73 <99 ff.>; siehe auch BVerfGK 7, 283 <299 f.>).
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2. Grundsätzlich kommt dem Gesetzgeber bei der Erfüllung von Schutzpflichten allerdings ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann vom Bundesverfassungsgericht deshalb nur begrenzt nachgeprüft werden. Es kann erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber die Schutzpflicht evident verletzt hat. Die Verfassung gibt den Schutz als Ziel vor, nicht jedoch seine Ausgestaltung im Einzelnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, NVwZ 2011, S. 991 <994 f. Rn. 38> m.w.N.; siehe auch BVerfGE 133, 59 <75 f. Rn. 45> m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht kann die Verletzung einer Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 125, 39 <78 f.> m.w.N.).
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3. Die Verfassungsbeschwerde legt nach diesen Maßstäben nicht hinreichend dar, dass die in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73) getroffenen gesetzlichen Regelungen und die angegriffenen Entscheidungen dem Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber den Versicherten einer kapitalbildenden Lebensversicherung nicht gerecht würden.
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a) Der Beschwerdeführer rügt erfolglos, der Gesetzgeber habe den Schutzauftrag verletzt, weil er nicht geregelt habe, wie das Versichertenkollektiv an den Überschüssen des Versicherungsunternehmens zu beteiligen sei. Er legt nicht hinreichend dar, worin die beanstandete Regelungslücke bestehen soll. Auf der Grundlage seines Vorbringens ist eine solche auch nicht ersichtlich.
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aa) Die Verteilung der laufenden Überschüsse ist für die Jahre 2008 bis 2015 durch § 81c des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (im Folgenden: VAG, vgl. heute: §§ 140, 145 VAG) und durch die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung, im Folgenden: MindZV) vom 4. April 2008 (BGBl I S. 690) geregelt (vgl. Winter, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 175 ff., auch zu dem bis Ende 2007 geltenden Recht). In diesen Vorschriften ist festgelegt, dass die Lebensversicherungsunternehmen die überschussberechtigten Versicherungsverträge angemessen am Kapitalanlageergebnis, am Risikoergebnis und am übrigen Ergebnis zu beteiligen haben (vgl. § 81c Abs. 1 VAG a.F., § 4 Abs. 1 Satz 1 MindZV). In der Mindestzuführungsverordnung ist für die Ergebnisquellen jeweils eine Mindestbeteiligung vorgeschrieben (vgl. § 4 Abs. 3, 4 und 5 MindZV a.F.; siehe auch Heiss, in: Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 153 Rn. 39); außerdem ist aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit einer Verrechnung zwischen den Ergebnisquellen begrenzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 MindZV a.F.; siehe auch § 81c Abs. 3 Satz 2 VAG a.F.; BTDrucks 16/6518, S. 18 f.; zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben vgl. BVerfGE 114, 73 <88 f., 92>).
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Die durch die Niedrigzinsphase an den Finanzmärkten bedingten Änderungen durch das Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz) vom 1. August 2014 (BGBl I S. 1330 <1332 ff.>) sind für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung (vgl. die zum 7. August 2014 neu eingeführten Regelungen des § 56a Abs. 3 und 4 VAG a.F., heute: § 139 Abs. 3 und 4 VAG, dazu BTDrucks 18/1772, S. 22; zu den damaligen Änderungen der MindZV vgl. BTDrucks 18/1772, S. 27 ff. sowie Ortmann/Rubin, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 3. Aufl. 2017, § 153 Rn. 18 f., 47 f., die auch die Fassung der MindZV vom 18. April 2016 behandeln).
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bb) Für die Durchführung der Überschussbeteiligung hat § 56a Abs. 2 VAG in der vom 1. Januar 2008 bis zum 6. August 2014 geltenden Fassung (heute: § 139 Abs. 1 VAG) - wie schon das frühere Recht - zwei Wege vorgesehen: Die unmittelbare Zuteilung zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres (auch als Direktgutschrift bezeichnet) oder die Einstellung der für die Überschussbeteiligung bestimmten Beträge in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung (vgl. Ortmann/Rubin, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG, 3. Aufl. 2017, § 153 Rn. 22; Wandt, VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 1238 ff.; Winter, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 109 ff., 131 ff.). In § 153 Abs. 2 VVG ist darüber hinaus geregelt, dass der Versicherer die Beteiligung an dem Überschuss grundsätzlich nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen hat (siehe dazu näher BTDrucks 16/3945, S. 96). § 153 Abs. 3 VVG normiert als Spezialregelung gegenüber § 153 Abs. 2 VVG die Verteilung der Bewertungsreserven (vgl. BTDrucks 16/3945, S. 96 f.). Mit der Einbeziehung der Bewertungsreserven in die Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG wollte der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Berücksichtigung stiller Reserven erfüllen (vgl. BTDrucks 16/3945, S. 96; siehe auch BVerfGE 114, 73 <88 f., 92>). Inwiefern dieses Regelungssystem die Mindestanforderungen an die gesetzgeberische Schutzpflicht verfehlen sollte, erhellt der Vortrag der Verfassungsbeschwerde nicht. Dieser geht im Ergebnis nur darauf aus, die Regelung für verbesserungsbedürftig zu erachten. Das genügt in der hier gegebenen Konstellation nicht den Begründungsanforderungen.
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b) Auch mit der Rüge der Verfassungsbeschwerde, eine Verletzung des Schutzauftrags aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG liege darin, dass es an einer konkreten Festlegung fehle, wie eine angemessene Überschussbeteiligung zu gewährleisten sei, wird die Möglichkeit einer evidenten Schutzpflichtverletzung nicht aufgezeigt.
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aa) Die Rüge der fehlenden gesetzlichen Regelung bezüglich der Finanzierung der Überschussbeteiligung setzt sich nicht hinreichend mit den maßgebenden einfachrechtlichen Vorschriften und der Argumentation des Bundesgerichtshofs in der angefochtenen Entscheidung auseinander.
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Wie die Auszahlung des Anteils eines ausscheidenden Versicherungsnehmers an den Bewertungsreserven zu finanzieren ist, ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften über die Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Wie der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung hervorhebt (vgl. BGHZ 204, 172 <178 f. Rn. 16>), ist im Versicherungsaufsichtsrecht ausdrücklich vorgesehen, dass diese Rückstellung (nur) für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden darf (vgl. § 56a Abs. 3 Satz 1 VAG in der vom 1. Januar 2008 bis zum 8. April 2013 gültigen Fassung, heute: § 140 Abs. 1 Satz 1 VAG; siehe zu den Abläufen auch Wandt, VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 1253). Der Auszahlungsbetrag für die Beteiligung an den Bewertungsreserven (§ 153 Abs. 3 Satz 2 VVG) wird entweder als sonstiger versicherungstechnischer Aufwand in einer Form analog der Direktgutschrift verbucht und mindert insofern die gesetzlich bestimmte Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, oder er wird direkt der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen (vgl. Engeländer, VersR 2007, 155 <158 f.>; Winter, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 17, 210; siehe auch BTDrucks 17/9327, S. 2).
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bb) Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die vom Bundesgerichtshof gebilligte Praxis der Versicherer führe zu dem verfassungswidrigen Ergebnis, dass die Bewertungsreserven den Versicherten nicht zusätzlich zugutekämen, lässt eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vermissen.
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Der Beschwerdeführer beanstandet, der Bundesgerichtshof habe mit dem angegriffenen Urteil die Praxis der Versicherungswirtschaft gebilligt, Überschüsse der Versicherungsnehmer in Anteile an Bewertungsreserven umzudeklarieren mit der Folge, dass ein höherer Anteil an den Bewertungsreserven bei der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge habe. Diese Rüge geht an den Gründen der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorbei. Wie sich die Auszahlung der Bewertungsreserven im Einzelnen auf die Höhe des verbleibenden Überschussanteils des Beschwerdeführers ausgewirkt hat, hat der Bundesgerichtshof nicht ausgeführt und wurde im Ausgangsverfahren auch nicht näher festgestellt. Insbesondere wurde nicht festgestellt, dass der Beklagte die Überschussbeteiligung gerade um den Anteil des Beschwerdeführers an den Bewertungsreserven abgesenkt hat. Der Bundesgerichtshof erwähnt im letzten Satz der angegriffenen Entscheidung zwar, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht die "Verrechnung" der ermittelten Bewertungsreserve mit dem Schlussüberschussanteil angreife. Dies bedeutet aber nicht, dass der Bundesgerichtshof von dieser vom Beschwerdeführer behaupteten und beanstandeten "Umdeklarierung" ausgegangen wäre.
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Der Bundesgerichtshof hat lediglich darauf abgestellt, dass die Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven Bestandteil des umfassenden Begriffs der Überschussbeteiligung im Sinne von § 153 VVG seien und daher in gleicher Weise finanziert würden. Da es sich um eine Finanzierung der gesamten Überschussbeteiligung handele, habe ein höherer Anteil der Bewertungsreserven bei der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge (vgl. BGHZ 204, 172 <178 f. Rn. 16>; siehe dazu auch Wandt, VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 1251). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum dies zu beanstanden sein soll. Wie bereits ausgeführt, mindert der Auszahlungsbetrag für die Beteiligung an den Bewertungsreserven (§ 153 Abs. 3 Satz 2 VVG) entweder die gesetzlich bestimmte Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung oder er wird direkt der Rückstellung entnommen (vgl. Engeländer, VersR 2007, 155 <158 f.>; Winter, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 210, der die Belastung des verbleibenden Versichertenkollektivs hervorhebt). Damit führt die Beteiligung an den Bewertungsreserven im Ergebnis zu einer Verringerung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, nach der sich die Schlussüberschussanteile des Versicherungsnehmers bemessen (vgl. Winter, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 120).
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c) Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist ferner auch mit der Rüge nicht zureichend substantiiert aufgezeigt, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Würdigung des Bundesgerichtshofs wendet, § 315 BGB finde im Rahmen der Regelung der Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG keine Anwendung.
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Die Verfassungsbeschwerde macht geltend, nur über eine Anwendung des § 315 BGB werde der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Überprüfungsmöglichkeit im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes entsprochen. Sie legt aber nicht dar, warum die abweichende Auffassung des Bundesgerichtshofs, die dieser in der angegriffenen Entscheidung eingehend begründet hat (vgl. BGHZ 204, 172 <180 ff. Rn. 18 ff.>), nicht zumindest vertretbar sein soll (gegen eine Anwendung des § 315 BGB auch Krause, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl. 2011, § 153 Rn. 32; Langheid in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 153 Rn. 58). Sie führt auch nicht aus, warum die verfassungsrechtlich gebotenen Maßstäbe und Möglichkeiten einer gerichtlichen Überprüfung der Überschussbeteiligung zwingend eine Anwendung des § 315 BGB erfordern sollten. Eine gerichtliche Nachprüfung der Überschussbeteiligung ist auch im Rahmen des § 153 VVG denkbar (vgl. Heiss, in: Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 153 Rn. 47, ergänzend Rn. 45 ff.). So hat der Bundesgerichtshof in dem angegriffenen Urteil einen Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers in Erwägung gezogen, auch wenn er ihn letztlich aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls verneint hat (vgl. BGHZ 204, 172 <182 f. Rn. 23 ff.>; siehe zu Auskunftsansprüchen auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 -, VersR 2016, S. 173 <175 Rn. 13 ff.>; Beschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15 -, VersR 2016, S. 1236 <1237 f. Rn. 7, 9 f.>; OLG Nürnberg, Urteil vom 24. März 2016 - 8 U 1092/15 -, juris, Rn. 22 ff.; LG Dortmund, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 O 479/09 -, juris, Rn. 29 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2016 - 332 O 254/15 -, juris, Rn. 18 ff.; Wandt, VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 1252).
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d) Schließlich ist auch die Rüge nicht substantiiert ausgeführt, mit welcher der Beschwerdeführer die Verneinung eines Auskunftsanspruchs bezüglich der mathematischen Berechnung seiner Beteiligung am Überschuss und an den Bewertungsreserven einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen angreift. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich auch insoweit nicht hinreichend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auseinander. Der Bundesgerichtshof hat den Auskunftsanspruch mit der Begründung abgelehnt, dass ausreichende Anhaltspunkte für Nachzahlungsansprüche des Beschwerdeführers fehlten, weil dieser die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve durch den Beklagten nicht angreife und sich ausschließlich gegen die angeblich unzulässige Verrechnung der Bewertungsreserve mit dem Schlussüberschussanteil wende (vgl. BGHZ 204, 172 <182 f. Rn. 26>). Dem tritt die Verfassungsbeschwerde nicht mit substantiierten Erwägungen entgegen. Vielmehr geht sie selbst davon aus, dass der Beklagte den Anteil des Beschwerdeführers an den Bewertungsreserven "möglicherweise" richtig ermittelt hat.
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4. Allerdings werden die Zivilgerichte bei der zukünftigen Bestimmung des Umfangs und des Inhalts von Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit der Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG zu berücksichtigen haben, dass die Effektivität des Grundrechtsschutzes nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73 <91 f.>) Maßstäbe und Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung daraufhin fordert, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berechnung des Schlussüberschusses angemessen berücksichtigt worden sind. Denn im Versicherungsaufsichtsrecht besteht nach wie vor eine bloße Missstandsaufsicht, die nur die "ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten" gewährleistet, und keine Rechtmäßigkeitsaufsicht, die unter Berücksichtigung der individuellen Belange der Versicherten erfolgt (vgl. § 294 Abs. 2 Satz 2 VAG bzw. § 81 Abs. 1 Satz 2 VAG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung); die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben gemäß § 294 Abs. 8 VAG (§ 81 Abs. 1 Satz 3 VAG a.F.) nur im öffentlichen Interesse wahr (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 O 479/09 -, juris, Rn. 30; Brömmelmeyer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 42 Rn. 296; Heiss, in: Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 153 Rn. 35; siehe auch Laars, VAG, 3. Aufl. 2015, § 81 Rn. 5 f.; Wandt, VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 65 ff., 72, 107; Winter, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 205, 208; zu den verfassungsrechtlichen Folgen BVerfGE 114, 73 <99 ff.>). Ob die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze ausreichen, um einen effektiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten, wird die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zeigen (siehe neben der angegriffenen Entscheidung: BGHZ 204, 172 <182 ff. Rn. 23 ff.>, auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 -, VersR 2016, S. 173 <175 f. Rn. 13 ff.>; Beschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15 -, VersR 2016, S. 1236 <1237 f. Rn. 7, 9 f.>).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
- a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. In Ausnahmefällen kann die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten herangezogen werden, um
- 1.
einen drohenden Notstand abzuwenden, - 2.
unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder - 3.
die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.
(2) Ein die Belange der Versicherten gefährdender Missstand liegt vor, wenn bei überschussberechtigten Versicherungen
- 1.
keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt oder - 2.
keine angemessene Verwendung der Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt.
- 1.
im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung eines Lebensversicherungsunternehmens unter Berücksichtigung der Direktgutschrift und der rechnungsmäßigen Zinsen nicht der gemäß § 145 Absatz 2 durch Rechtsverordnung festgelegten Mindestzuführung entspricht und - 2.
im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der ungebundene Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung den gemäß § 145 Absatz 3 durch Rechtsverordnung festgelegten Höchstbetrag überschreitet.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr
- 1.
ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn die Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindestanforderungen der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 2 entspricht, oder - 2.
ein Plan zur angemessenen Verwendung der Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Ausschüttungsplan) vorgelegt wird, wenn der ungebundene Teil der Rückstellung den Höchstbetrag der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 3 überschreitet.
(4) Lebensversicherungsunternehmen können innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung einen kollektiven Teil oder mehrere kollektive Teile einrichten, der beziehungsweise die den überschussberechtigten Verträgen insgesamt zugeordnet ist beziehungsweise sind.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten festlegen bezüglich
- 1.
der in das Verfahren gemäß § 139 Absatz 3 einzubeziehenden festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte; - 2.
der Festlegung des maßgeblichen Euro-Zinsswapsatzes gemäß § 139 Absatz 4 Satz 1; - 3.
der Methode zur Bewertung der Zinssatzverpflichtung eines Versicherungsvertrags gemäß § 139 Absatz 4 Satz 2.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Belange der Versicherten unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse und des Solvabilitätsbedarfs der Lebensversicherungsunternehmen zu § 140 Absatz 2 Vorschriften zu erlassen über die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, insbesondere über die Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, dem Risikoergebnis und den übrigen Ergebnissen. Dabei ist zu regeln, ob und wie weit negative Erträge und Ergebnisse mit positiven Erträgen und Ergebnissen verrechnet werden dürfen. Für Versicherungsverhältnisse, denen genehmigte Geschäftspläne zugrunde liegen, ist die Mindestzuführung gesondert zu ermitteln. Wird ein kollektiver Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 140 Absatz 4 eingerichtet, ist auch für diesen die Mindestzuführung gesondert zu ermitteln.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung festzulegen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Wortlaut der versicherungsmathematischen Bestätigung und nähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang sowie zur Vorlagefrist des Erläuterungsberichts gemäß § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sowie nähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang und zur Vorlagefrist des Berichts gemäß § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 festzulegen.
(5) Die Ermächtigungen in den Absätzen 1 bis 4 können durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 4 und Satz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Versicherten nähere Einzelheiten zur Ausgestaltung der kollektiven Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu regeln, insbesondere zur Begrenzung der kollektiven Teile sowie zu Zuführungen zu und Rückführungen aus den kollektiven Teilen an die nichtkollektiven Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung festzulegen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen. Die Bundesanstalt erlässt die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen die überschussberechtigten Versicherungsverträge angemessen beteiligt werden
- 1.
am Kapitalanlageergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 07 und 08 jeweils Spalte 01 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), - 2.
am Risikoergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 04, 05, 12 und 13 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und - 3.
am übrigen Ergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 06, 09, 10, 11, 14 und 15 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).
(2) Von der Summe der gemäß § 6 Absatz 1, §§ 7 und 8 ermittelten Beträge werden, getrennt für Alt- und Neubestand, die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallende Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25 Spalte 03, Seite 3 Zeile 11 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 13 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) einschließlich der auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Schlusszahlungen auf Grund der Beteiligung an den Bewertungsreserven, soweit diese Schlusszahlungen in Form einer Direktgutschrift ausgeschüttet werden, abgezogen. Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird sie durch Null ersetzt.
(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen die überschussberechtigten Versicherungsverträge angemessen beteiligt werden am Kapitalanlageergebnis, am Risikoergebnis und am übrigen Ergebnis ohne die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Schlusszahlungen auf Grund der Beteiligung an den Bewertungsreserven, soweit diese Schlusszahlungen in Form einer Direktgutschrift ausgeschüttet werden. Die einzelnen Ergebnisse ergeben sich anteilig aus den Erträgen und Aufwendungen, die in den folgenden Beträgen berücksichtigt sind:
- 1.
dem Jahresergebnis nach Steuern (Betrag in Formblatt 200 Seite 7 Zeile 10 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), - 2.
den Entnahmen aus dem Organisationsfonds nach § 9 Absatz 2 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Betrag in Formblatt 200 Seite 7 Zeile 12 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), - 3.
den Brutto-Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (Betrag in Formblatt 200 Seite 3 Zeile 16 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und - 4.
der im Geschäftsjahr gewährten Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25, Seite 3 Zeile 11 und 13 jeweils Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).
(2) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung für die überschussberechtigten Versicherungsverträge ergibt sich aus dem nach § 4 Absatz 2 für diese Versicherungsverträge, getrennt für Alt- und Neubestand ermittelten Saldo durch Abzug des Betrages, der zur Beitragssenkung oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen an Beitrags statt verwendet wird, sofern in der Satzung eine entsprechende Verwendung vor Feststellung der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung festgelegt ist. Der Betrag, der zur Beitragssenkung oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen an Beitrags statt verwendet wird, ist im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung herzuleiten. Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird diese durch Null ersetzt.
(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen die überschussberechtigten Versicherungsverträge angemessen beteiligt werden
- 1.
am Kapitalanlageergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 07 und 08 jeweils Spalte 01 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), - 2.
am Risikoergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 04, 05, 12 und 13 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und - 3.
am übrigen Ergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 06, 09, 10, 11, 14 und 15 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).
(2) Von der Summe der gemäß § 6 Absatz 1, §§ 7 und 8 ermittelten Beträge werden, getrennt für Alt- und Neubestand, die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallende Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25 Spalte 03, Seite 3 Zeile 11 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 13 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) einschließlich der auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Schlusszahlungen auf Grund der Beteiligung an den Bewertungsreserven, soweit diese Schlusszahlungen in Form einer Direktgutschrift ausgeschüttet werden, abgezogen. Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird sie durch Null ersetzt.
(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen.
(2) Bei Versicherungsaktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens 4 Prozent des Grundkapitals verteilt werden kann. Ein Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 überschreitet.
(3) Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten.
(4) Der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ist die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt. Der Sicherungsbedarf eines Versicherungsvertrags ist die versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses bewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungsvertrags, vermindert um die Deckungsrückstellung. Sterbekassen können den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach einem abweichenden Verfahren berechnen.
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. In Ausnahmefällen kann die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten herangezogen werden, um
- 1.
einen drohenden Notstand abzuwenden, - 2.
unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder - 3.
die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.
(2) Ein die Belange der Versicherten gefährdender Missstand liegt vor, wenn bei überschussberechtigten Versicherungen
- 1.
keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt oder - 2.
keine angemessene Verwendung der Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt.
- 1.
im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung eines Lebensversicherungsunternehmens unter Berücksichtigung der Direktgutschrift und der rechnungsmäßigen Zinsen nicht der gemäß § 145 Absatz 2 durch Rechtsverordnung festgelegten Mindestzuführung entspricht und - 2.
im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der ungebundene Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung den gemäß § 145 Absatz 3 durch Rechtsverordnung festgelegten Höchstbetrag überschreitet.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr
- 1.
ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn die Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindestanforderungen der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 2 entspricht, oder - 2.
ein Plan zur angemessenen Verwendung der Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Ausschüttungsplan) vorgelegt wird, wenn der ungebundene Teil der Rückstellung den Höchstbetrag der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 3 überschreitet.
(4) Lebensversicherungsunternehmen können innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung einen kollektiven Teil oder mehrere kollektive Teile einrichten, der beziehungsweise die den überschussberechtigten Verträgen insgesamt zugeordnet ist beziehungsweise sind.
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
(1) Hauptziel der Beaufsichtigung ist der Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen.
(2) Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht im Allgemeinen und einer Finanzaufsicht im Besonderen. Sie achtet dabei auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten, und bei Erstversicherungsunternehmen zusätzlich auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten. Dabei berücksichtigt sie in angemessener Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den jeweils betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Im Fall außergewöhnlicher Bewegungen an den Finanzmärkten berücksichtigt sie die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer Maßnahmen.
(3) Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs einschließlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften sowie der rechtlichen Grundlagen des Geschäftsplans. Die rechtliche Aufsicht erstreckt sich auch auf die Einhaltung der im Bereich der betrieblichen Altersversorgung von Pensionskassen zu beachtenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften.
(4) Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Aufsichtsbehörde für die gesamte Geschäftstätigkeit auf die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen und hierbei insbesondere auf die Solvabilität sowie die langfristige Risikotragfähigkeit des Versicherungsunternehmens, die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen, die Anlage in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten und die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsbetriebs zu achten.
(5) Die Aufsichtsbehörde prüft und beurteilt regelmäßig die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren, die ein Versicherungsunternehmen festgelegt hat, um die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG oder gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzuhalten (aufsichtliches Überprüfungsverfahren). Das aufsichtliche Überprüfungsverfahren umfasst die Bewertung
- 1.
der qualitativen Anforderungen hinsichtlich der Geschäftsorganisation, - 2.
der Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist oder sein könnte, und - 3.
der Fähigkeit des Unternehmens, diese Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsumfelds zu beurteilen und ihnen standzuhalten.
(6) Die Aufsicht erstreckt sich über das Inland hinaus auf die in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr ausgeübte Geschäftstätigkeit. Dabei wird die Finanzaufsicht in alleiniger Zuständigkeit, die Aufsicht im Übrigen im Zusammenwirken mit der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats wahrgenommen.
(7) Die Aufsicht hat sich auch auf die Liquidation eines Unternehmens und auf die Abwicklung der bestehenden Versicherungen zu erstrecken, wenn der Geschäftsbetrieb untersagt oder freiwillig eingestellt oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen wird.
(8) Die Aufsichtsbehörden nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
Die Matching-Anpassung nach § 80 ist für jede Währung nach folgenden Grundsätzen zu berechnen:
- 1.
die Matching-Anpassung entspricht der Differenz zwischen - a)
dem effektiven Jahreszinssatz, der als konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß § 74 des Portfolios der zugeordneten Vermögenswerte entspricht; - b)
dem effektiven Jahreszinssatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der grundlegenden risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird;
- 2.
die Matching-Anpassung umfasst nicht den grundlegenden Spread, der die von dem Versicherungsunternehmen zurückbehaltenen Risiken widerspiegelt; - 3.
unbeschadet der Nummer 1 wird der grundlegende Spread bei Bedarf erhöht, um sicherzustellen, dass die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität unter dem Investment Grade liegt, nicht höher ist als die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität als Investment Grade eingestuft wurde, die dieselbe Duration aufweisen und die derselben Kategorie von Vermögenswerten angehören; - 4.
die Verwendung externer Ratings bei der Berechnung der Matching-Anpassung hat im Einklang mit den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakten zu stehen.
(1) Hauptziel der Beaufsichtigung ist der Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen.
(2) Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht im Allgemeinen und einer Finanzaufsicht im Besonderen. Sie achtet dabei auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten, und bei Erstversicherungsunternehmen zusätzlich auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten. Dabei berücksichtigt sie in angemessener Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den jeweils betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Im Fall außergewöhnlicher Bewegungen an den Finanzmärkten berücksichtigt sie die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer Maßnahmen.
(3) Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs einschließlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften sowie der rechtlichen Grundlagen des Geschäftsplans. Die rechtliche Aufsicht erstreckt sich auch auf die Einhaltung der im Bereich der betrieblichen Altersversorgung von Pensionskassen zu beachtenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften.
(4) Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Aufsichtsbehörde für die gesamte Geschäftstätigkeit auf die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen und hierbei insbesondere auf die Solvabilität sowie die langfristige Risikotragfähigkeit des Versicherungsunternehmens, die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen, die Anlage in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten und die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsbetriebs zu achten.
(5) Die Aufsichtsbehörde prüft und beurteilt regelmäßig die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren, die ein Versicherungsunternehmen festgelegt hat, um die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG oder gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzuhalten (aufsichtliches Überprüfungsverfahren). Das aufsichtliche Überprüfungsverfahren umfasst die Bewertung
- 1.
der qualitativen Anforderungen hinsichtlich der Geschäftsorganisation, - 2.
der Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist oder sein könnte, und - 3.
der Fähigkeit des Unternehmens, diese Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsumfelds zu beurteilen und ihnen standzuhalten.
(6) Die Aufsicht erstreckt sich über das Inland hinaus auf die in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr ausgeübte Geschäftstätigkeit. Dabei wird die Finanzaufsicht in alleiniger Zuständigkeit, die Aufsicht im Übrigen im Zusammenwirken mit der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats wahrgenommen.
(7) Die Aufsicht hat sich auch auf die Liquidation eines Unternehmens und auf die Abwicklung der bestehenden Versicherungen zu erstrecken, wenn der Geschäftsbetrieb untersagt oder freiwillig eingestellt oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen wird.
(8) Die Aufsichtsbehörden nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
Die Matching-Anpassung nach § 80 ist für jede Währung nach folgenden Grundsätzen zu berechnen:
- 1.
die Matching-Anpassung entspricht der Differenz zwischen - a)
dem effektiven Jahreszinssatz, der als konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß § 74 des Portfolios der zugeordneten Vermögenswerte entspricht; - b)
dem effektiven Jahreszinssatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der grundlegenden risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird;
- 2.
die Matching-Anpassung umfasst nicht den grundlegenden Spread, der die von dem Versicherungsunternehmen zurückbehaltenen Risiken widerspiegelt; - 3.
unbeschadet der Nummer 1 wird der grundlegende Spread bei Bedarf erhöht, um sicherzustellen, dass die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität unter dem Investment Grade liegt, nicht höher ist als die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität als Investment Grade eingestuft wurde, die dieselbe Duration aufweisen und die derselben Kategorie von Vermögenswerten angehören; - 4.
die Verwendung externer Ratings bei der Berechnung der Matching-Anpassung hat im Einklang mit den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakten zu stehen.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.