Landgericht Hamburg Urteil, 06. Feb. 2015 - 322 O 282/14
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger verlangt Rückabwicklung eines mit Darlehen verbundenen Kapitalanlagegeschäfts wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag.
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Der Kläger ist Verbraucher. Die Beklagte ist eine Bank. Am 27. Oktober 2004 zeichnete der Kläger für € 50.000,00 Anteile am D.-Renditefonds Nr. ... V. T. G. GmbH & Co. Tankschiff KG nebst 5 % Agio. Die Hälfte davon zahlte der Kläger aus Eigenmitteln. Die andere Hälfte finanzierte er mit einem Darlehen der Beklagten. Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag lautete:
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„Habe ich das Darlehen auf meinen ausdrücklichen Wunsch bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist von der Bank erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich das Darlehen jedoch an die Bank zurückzahlen, zeitanteilige Bearbeitungsgebühren und Zinsen zahlen und der Bank die von mir aus dem Darlehen gezogenen Nutzungen herausgeben.
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Kann ich das von der Bank an mich ausgezahlte Darlehen ganz oder teilweise nicht zurückzahlen, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich das Darlehen bestimmungsgemäß genutzt habe.
Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich das Darlehen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.“
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Am 30. März 2010 war das Darlehen getilgt. Am 17. Januar 2014 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag.
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Der Kläger verlangt Rückzahlung von Zins und Tilgung, Eigenanteil sowie entgangenen Gewinn in Form von Zins. Hierzu macht er geltend, es liege ein verbundenes Geschäft vor, was in der Widerrufsbelehrung nicht berücksichtigt werde, die deshalb falsch sei, so dass keine Widerrufsfrist laufe. Die Beklagte habe sich der Firma B. AG als Vermittlerin bedient. Ein Mitarbeiter jener Firma, Herr H., sei dem Kläger bekannt gewesen. Herr H. habe sich an den Kläger gewandt. Auf dessen Vorschlag habe der Kläger die Zeichnung der Anteile sowie die hälftige Finanzierung durch die Beklagte vorgenommen. Ein Verbund liege auch deshalb vor, weil die Unterlagen für beide Geschäfte gemeinsam vorgelegt worden seien durch Herrn H., der Kredit ausdrücklich zur Finanzierung der Beteiligung angeboten worden sei, der Verwendungszweck im Darlehensvertrag entsprechend laute und das Regelbeispiel des § 358 Abs. 3 BGB erfüllt sei.
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Der Kläger beantragt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 59.672,14 zuzüglich Nutzungsentgelt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB aus
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€ 250,00
seit dem 08.12.04
€ 27.500,00
seit dem 31.12.04
€ 46,72
seit dem 31.12.04
€ 195,00
seit dem 31.03.05
€ 295,75
seit dem 30.06.05
€ 299,00
seit dem 30.09.05
€ 299,00
seit dem 31.12.05
€ 312,00
seit dem 31.03.06
€ 369,69
seit dem 30.06.06
€ 274,81
seit dem 29.09.06
€ 125,94
seit dem 29.09.06
€ 373,75
seit dem 28.12.06
€ 6.250,00
seit dem 29.03.07
€ 3,05
seit dem 30.03.07
€ 361,56
seit dem 30.03.07
€ 57,89
seit dem 30.06.07
€ 232,50
seit dem 30.06.07
€ 297,08
seit dem 30.09.07
€ 297,08
seit dem 28.12.07
€ 6.250,00
seit dem 27.03.08
€ 290,63
seit dem 31.03.08
€ 195,90
seit dem 30.06.08
€ 198,06
seit dem 30.09.08
€ 66,74
seit dem 31.12.08
€ 155,68
seit dem 31.12.08
€ 6.250,00
seit dem 30.03.09
€ 194,61
seit dem 31.03.09
€ 97,48
seit dem 30.06.09
€ 95,83
seit dem 30.12.09
€ 6.250,00
seit dem 30.03.10
€ 92,71
seit dem 30.03.10
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zu zahlen, Zug um Zug gegen Angebot der Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der D.-Renditefonds Nr. ... V. T. G. GmbH & Co. Tankschiff KG über € 52.500,00 incl. 5 % Agio gemäß Beteiligungsantrag vom 27.10.04 an die Beklagte.
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2. Es wird weiter festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes gemäß Ziff. 2 in Verzug befindet.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte macht geltend, es liege kein verbundenes Geschäft vor. Sie habe sich der B. nicht bedient. Das Kreditformular habe der Vermittler sich aus dem Internet heruntergeladen. Die Hinweise im Kreditvertrag schlössen ein verbundenes Geschäft aus. Gegen einen Verbund sprächen auch, dass die Abschlüsse nicht zeitgleich erfolgt seien und die Formulare beider Geschäfts nicht einheitlich gestaltet seien. Ein eventuelles Widerrufsrecht sei durch Kapitalrückzahlung erloschen. Hilfsweise habe der Kläger Nutzungsersatz zu leisten.
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Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung eines verbundenen Geschäfts wegen Widerrufs, denn ein eventuelles Widerrufsrecht ist jedenfalls erloschen infolge Kapitalrückzahlung.
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Zwar ist ein Widerruf nicht generell ausgeschlossen bei beiderseitiger Leistungserbringung. Beispielsweise ist auch nach Abschluss eines Kaufvertrags und beiderseitiger Erfüllung ein Widerruf möglich (vgl. § 355 Abs. 3 S. 2 BGB). Zwischen einem Kaufvertrag und einem Darlehensvertrag besteht jedoch der widerrufsrelevante Unterschied, dass bei einem Kaufvertrag auch nach beiderseitiger Erfüllung der Käufer den Vertragsgegenstand weiter nutzt und er ein Interesse daran haben kann, diesen Gegenstand zurückzugeben. Demgegenüber befindet sich bei einem Darlehensvertrag nach beiderseitiger Erfüllung der Vertragsgegenstand ohnehin bereits wieder beim Darlehensgeber, soweit es sich dabei um das Kapital handelt. Soweit Vertragsgegenstand des Darlehensvertrags die zeitweise Nutzungsmöglichkeit war, ist auch diese Nutzungsmöglichkeit nach beiderseitiger Erfüllung beendet. Von daher kommt es bei Darlehen nach der Rechtsprechung des BGH sowohl des II. wie des XI. Zivilsenats zumindest zu Altfällen (ursprüngliches Darlehen vor 2002; nach 2002 nur Prolongation und keine Novation) für den Fortbestand eines Widerrufsrechts darauf an, ob die Kapitalnutzungsmöglichkeit fortbesteht (z.B. Urteile vom 15. November 2004 - II ZR 375/02 - bzw. vom 28.05.2013 - XI ZR 6/12), was auch dann nicht der Fall ist, wenn wie hier das Darlehen zurückgezahlt ist.
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Gilt das Widerrufs-Kriterium der Kapitalnutzungsmöglichkeit in den Fällen von Prolongation/Novation, so gilt es auch in denjenigen Fällen der Kapitalrückzahlung, in denen sodann kein neues Darlehen aufgenommen wird. Der BGH hat die Kapitalnutzungsmöglichkeit nicht lediglich zur Abgrenzung des intertemporalen Rechts herangezogen. Das intertemporale Recht ist vielmehr bloß eine von mehreren reflexhaften Konsequenzen auf die Antwort zur vorgelagerten Frage, ob der alte Darlehensvertrag abgelöst wurde und ein neuer Darlehensvertrag abgeschlossen wurde (Novation) oder ob der alte Darlehensvertrag fortbesteht und lediglich die (z.B. Zins- und Laufzeit-)Konditionen geändert wurden (Prolongation). Da bei Prolongationen kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, gibt es für Prolongationen kein Widerrufsrecht (BGH, Urt. v. 28.05.2013 - XI ZR 6/12 - juris-Rn. 21), wohl aber - bei nichtabgelaufener Frist - für den Altvertrag. Demgemäß gibt es bei Novationen zwar für den neuen Vertrag ein Widerrufsrecht, aber nicht mehr für den alten Vertrag (vgl. OLG Düsseldorf, BKR 2012, 240: weil jener in Wegfall gekommen sei), da aus ihm keine Kapitalnutzungsmöglichkeit mehr besteht.
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Daran hat sich durch das neue Recht nichts geändert. Hierzu verweist der Kläger ohne Erfolg auf die Gesetzesbegründung zu § 355 Abs. 3 BGB (BT-Drucks. 14/9266, 44 f.). Indem es dort heißt, der „zweite Lösungsansatz“ sei vorzuziehen, wird die unter dem „ersten Lösungsansatz“ nur als Konsequenz des Ansatzes erwähnte Regelungspflicht (“müssen“) für einen Fortfall des Widerrufsrechts nach Abwicklung nicht aufgegeben, denn der dort genannte „zweite Lösungsansatz“ enthält nur die später ins Recht umgesetzte Regelung, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, was nichts darüber aussagt, ob das so fortbestehende Widerrufsrecht aus anderen Gründen - hier aus der Natur des betroffenen Rechtsgeschäfts heraus - später bei Eintritt bestimmter Umstände erlischt. Aus gleichem Grunde ist auch der Hinweis des Klägers auf BT-Drucks. 14/9266, 45 - wo ebenfalls nur zum Nichtanlaufen der Frist und nicht zu späteren Erlöschenstatbeständen ausgeführt wird - unerheblich.
- 20
Da es sich bei dem Kriterium der Kapitalnutzungsmöglichkeit um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal handelt, ist es unerheblich, dass das neue Recht dieses Merkmal nicht erwähnt, denn auch das alte Recht erwähnte es nicht, und trotzdem war es nach der BGH-Rechtsprechung zum alten Recht relevant. Von daher ist es entgegen BGH, Urt. v. 24.11.2009 - XI ZR 260/08 - ebenfalls unerheblich, dass § 2 Abs. 1 Satz 4 HWIG nicht mehr anwendbar ist, da es vorliegend nicht um eine analoge Anwendung jener Norm geht. Zum eigenen Kriterium der Kapitalnutzungsmöglichkeit wird in jener Entscheidung nichts ausgeführt.
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(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.