Landgericht Hamburg Urteil, 13. Apr. 2018 - 308 O 507/16

published on 13/04/2018 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 13. Apr. 2018 - 308 O 507/16
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Gericht

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadenersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des PKWs VW Golf VI 2,0 l TDI, FIN... durch die Beklagte zu 2) resultieren.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 2) jeweils die Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 2) zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Beschluss

Der Streitwert wird festgesetzt auf bis € 22.000,-.

Tatbestand

1

Der Kläger, dessen Fahrzeug vom sog. VW-Abgasskandal betroffen ist, nimmt die Beklagte zu 1) als Verkäuferin des Fahrzeugs und die Beklagte zu 2) als Fahrzeugherstellerin auf Rückabwicklung und Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Beklagte zu 1) ist eine Vertragshändlerin der Beklagten zu 2). Sie ist keine Gesellschaft des Volkswagen-Konzerns. Bei der Beklagten zu 1) bestellte der Kläger am 12. August 2013 das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Golf VI 2,0 l TDI 103 kW (140 PS). Das Fahrzeug war gebraucht. Die Erstzulassung datiert aus dem November 2011 Der Kaufpreis betrug € 21.980,-. Der genaue Inhalt des Verkaufsgesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte zu 1) bestätigte die Bestellung. Ausgeliefert an den Kläger wurde das Fahrzeug am 29. August 2013. Das Fahrzeug wurde als der Schadstoffklasse EURO 5 zugehörig angeboten. In der Preisliste und dem Prospekt zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug wurden Angaben zu der Schadstoffklasse Euro-5-Norm und dem Abgasausstoß gemacht. Es war ausgewiesen, dass die Grenzwerte der Euro-5-Norm eingehalten werden. Die Beklagten werben mit der besonderen Umweltfreundlichkeit ihrer Fahrzeuge. Die Beklagte zu 1) verwendet für ihre Werbung u. a. Prospekte der Beklagten zu 2).

3

Im Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Das Fahrzeug ist vom sog. VW-Abgasskandal betroffen. Es verfügt über eine Software, die erkennt, dass sich der Wagen auf dem Teststand befindet, um sodann die Motorleistung zu drosseln mit der Folge entsprechend niedriger Abgaswerte, welche die Vorgaben der VO (EU) Nr. 715/2007 einhalten; nur so werden die zulässigen Grenzwerte erreicht (im folgenden Software). Im Betrieb auf der Straße kommt die Software nicht zur Anwendung und andere Emissionswerte werden erreicht.

4

Der Kläger finanzierte den Kauf. Das Fahrzeug ist an die Bank sicherungsübereignet. Nach den Finanzierungsbedingungen konnte der Kläger das Auto bei Fälligkeit der Schlussrate zurückgeben oder durch Tilgung der Schlussrate erwerben. Bei vertragsgemäßer Zahlung der vorausgehenden Darlehensraten - mit Ausnahme der zum selben Zeitpunkt wie die Schlussrate fällig werdenden Darlehensrate - wäre die Beklagte zu 1) verpflichtet gewesen, das Fahrzeug auf Anbieten des Klägers zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlussrate zurückzukaufen (Ziff. 1 Anlage Bekl. zu 1) 10). Dies tat der Kläger nicht, sondern schloss 2017 eine Anschlussfinanzierung ab.

5

Im September 2015 wurde publik, dass die Beklagte zu 2) die streitgegenständliche Software in die von ihr hergestellten Dieselfahrzeuge eingebaut hatte.

6

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrtbundesamt nachträgliche Nebenbestimmungen für die erteilten Typgenehmigungen an. Wegen des weiteren Inhalts des Bescheids wird auf die zu den Akten gereichte Kopie verwiesen (Anlage R4). Weitere Bescheide des Kraftfahrtbundesamtes sind zwischen den Parteien streitig.

7

Als Reaktion auf den sog. VW-Abgas-Skandal erhöhte die VW-Leasinggesellschaft die Rückstellung für ihre Fahrzeuge von € 271,- (Juli 2015) auf € 765,- (Dezember 2015).

8

Der Kläger ließ über seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben an die Beklagte zu 1) vom 3. Februar 2016 den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und den Rücktritt vom Vertrag erklären (Anlagen K2). Der Beklagten zu 1) wurde dabei keine Nachfrist gesetzt. Die Beklagte zu 1) wies mit Schreiben vom 4. Februar 2016 die Ansprüche des Klägers zurück (Anlage K3). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 informierte die Beklagte zu 2) den Kläger, dass das Software-Update zur Verfügung steht. In der Klageschrift vom 29. Dezember 2016 ließ der Kläger den Kaufvertrag rein vorsorglich anfechten und erklärte den Rücktritt vom Vertrag. Mit Schreiben vom 22. März 2017 informierte die Beklagte zu 1) den Kläger, dass das Software-Update für sein Fahrzeug zur Verfügung steht. Er wurde darin aufgefordert, sich zur Vereinbarung eines Termins mit der Beklagten zu 1) in Verbindung zu setzen. Dies tat er nicht.

9

Der Kilometerstand des Fahrzeugs des Klägers betrug am 15. November 2017 96.713 km. Der Kläger nutzt das Fahrzeug weiterhin.

10

Der Kläger macht geltend, die Beklagte zu 2) habe die streitgegenständliche Software mit Wissen ihrer Vorstände eingebaut. Ihm sei es auf die Zuordnung des Fahrzeugs zu der Schadstoffklasse EURO 5 aus Umweltgesichtspunkten angekommen. Darüber hinaus seien für ihn die Verbrauchswerte wichtig gewesen. Das Software-Update führe zu zahlreichen Nachteilen, u. a. einem niedrigeren Wirkungsgrad, was zu einem höheren Verbrauch führe. Es entstehe ein Mehrverbrauch von 10 %. Das Software-Update belaste die Dauerhaltbarkeit des Motors massiv. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe einen merkantilen Minderwert von mindestens 10 %, der sich auch durch eine technisch einwandfreie Nachbesserung nicht beseitigen lasse. Der merkantile Minderwert liege um ein Vielfaches höher als ein Prozent des Kaufpreises. Die Ventile des streitgegenständlichen Fahrzeugs könnten aufgrund der streitgegenständlichen Software Defekte aufweisen und der Partikelfilter sich zusetzen. Dann könne es zu Unfällen im Straßenverkehr kommen. Der Beklagten zu 1) sei das Verhalten der Beklagten zu 2) zuzurechnen. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) beständen aus Prospekthaftung gem. §§ 311, 241 Abs. 2 BGB. § 823 Abs. 2 StGB iVm § 263 StGB, § 826, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 16 UWG, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 4 Nr. 11 UWG a. F., § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 12, 18 RL 2007/46/EG und EG FGV, § 831 BGB. Er bewege sein Fahrzeug wegen § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO ohne gültige Typengenehmigung und ohne Betriebserlaubnis fort. Der Rückrufbescheid des KBA vom 5. Oktober 2015 sei rechtswidrig, weil die EG-Typengenehmigung bereits erloschen gewesen sei gem. § 19 Abs. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVZO. Mögliche Schaden seien Steuernachzahlungen sowie Rechtsverteidigungskosten gegen das Vorgehen des Kraftfahrtbundesamts sowie der Zulassungsstelle, wenn diese das Fahrzeug stilllegen lassen wolle. Es liege ein Rechtsmangel vor, da die Stilllegung des Fahrzeugs drohe.

11

Der Kläger erklärt sich mit Nichtwissen zu folgenden Punkten: Die durchschnittlichen Lohnkosten eines VW-Servicepartners betrügen € 35,- netto. Mit Nichtwissen wird sich ferner erklärt zu den Bescheiden des Kraftfahrtbundesamtes vom 2. Mai 2016 und 20. Juni 2016 (bzw. diese seien nicht echt) sowie den Aussagen der Fa. DAT und der Fa. Schwacke.

12

Der Kläger beantragt,

13

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn € 21.980,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Golf VI 2,0 l TDI, FIN... und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegen Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW;

14

2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihm Schadenersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten PKW durch die Beklagte zu 2) resultieren;

15

3. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. bezeichneten PKW im Annahmeverzug befindet;

16

4. die Beklagten jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils € 1.789,76 freizustellen.

17

Die Beklagten beantragen,

18

die Klage abzuweisen.

19

Beide Beklagte erheben jeweils die Einrede der Verjährung.

20

Die Beklagten machen geltend, mit Bescheid vom 2. Mai 2016 (Anlage Bekl. zu 1) 5) habe das Kraftfahrtbundesamt die Freigabebestätigung für Fahrzeuge des Typs Golf VI 2,0 l TDI 103 kW (140 PS) erteilt, mit Bescheid vom 20. Juni 2016 bezüglich des VW Golf IV Highline 2,0 TDI, 103 kW (Anlage Bekl. zu 2) 1). Hierunter falle das Fahrzeug des Klägers. Wegen des weiteren Inhalts der Bescheide wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

21

In diesen Unterlagen steht:

22

„Folgende Sachverhalte wurden durch das KBA mit dem dargestellten Ergebnis überprüft:

23

A) Nichtvorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen

24

Ergebnis: Es wurde keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt.

25

B) Offenlegung zulässiger Abschalteinrichtungen

26

Ergebnis: Die vorhandenen Abschalteinrichtungen wurden als zulässig eingestuft.

27

C) Schadstoffimmissionen und Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen

28

Ergebnis: Die Grenzwerte und die anderen Anforderungen wurden eingehalten.

29

D) Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen

30

Ergebnis: Die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen wurden in Prüfungen durch einen technischen Dienst bestätigt.

31

E) Motorleistung und maximales Drehmoment

32

Ergebnis: Die bisherige Motorleistung und das maximales Drehmoment blieben unverändert.

33

F) Geräuschemissionen

34

Ergebnis: Die bisherigen Geräuschemissionswerte blieben unverändert.

35

Zusammenfassend wird bestätigt, dass die von der Volkswagen AG dem KBA vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen.“

36

Der Aufwand für das Software-Update betrage 0,5 % des Kaufpreises. Der Aufwand liege unter € 100 und das Software-Update sei innerhalb weniger als 1 Stunde, nämlich 24 Minuten, installiert. Die durchschnittlichen Lohnkosten eines VW-Servicepartners betrügen € 35,- netto. Alle Fahrzeuge, in denen die streitgegenständliche Software eingebaut worden sei, hätten nicht an Wert verloren. Die Preise seien stabil geblieben, ein merkantiler Minderwert sei nicht ersichtlich. Das Fahrzeug des Klägers sei technisch sicher und uneingeschränkt gebrauchstauglich. Die beim Kauf im Fahrzeug befindliche Software beeinträchtige die Nutzbarkeit des Fahrzeugs nicht. Es fehle am konkreten Klägervortrag, womit geworben worden sei.

37

Die Beklagte zu 1) macht geltend, sie hätte von der streitgegenständlichen Software Kenntnis erst über die mediale Berichterstattung im September 2015 erworben. Der Kläger habe im Verkaufsgespräche nicht zum Ausdruck gebracht, dass er ein Fahrzeug mit einem bestimmten Schadstoffausstoß oder einer bestimmten Abgasnorm erwerben wolle.

38

Die Beklagte 2) macht geltend, die Entscheidung für den Einbau der streitgegenständlichen Software sei von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden. Sie treffe keine sekundäre Darlegungslast, hierzu weiter vorzutragen.

39

Die Beklagte zu 1) erklärt sich mit Nichtwissen zu folgenden Punkten: Dem Kläger sei es auf die Zuordnung zu der Schadstoffklasse EURO 5 aus Umweltgesichtspunkten angekommen. Darüber hinaus seien für den Kläger die Verbrauchswerte wichtig gewesen. Der Kläger hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn er Kenntnis von der im Fahrzeug verbauten Software gehabt hätte.

40

Die Beklagte zu 2) erklärt sich mit Nichtwissen zu folgenden Punkten: Beim Verkauf sei über Stickoxidwerte des Fahrzeugs und Umweltaspekte gesprochen worden.

41

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23. März 2018 Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

42

Die zulässige Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg.

A.

I.

43

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburgs folgt zumindest daraus, dass sich die Beklagten rügelos zur Sache eingelassen, § 39 Abs. 2 ZPO, und die Beklagte zu 2) ihre noch schriftsätzlich erhobene Zuständigkeitsrüge nicht aufrechterhalten hat.

44

Ein ausschließlicher Gerichtsstand, der einer Prorogation kraft rügeloser Einlassung gem. § 40 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entgegenstände, bestand nicht. Insbesondere bestand kein Gerichtsstand nach § 14 UWG. Denn die vorliegend erhobene Klage ist keine Klage „auf Grund dieses Gesetzes“ im Sinne von § 14 UWG. Klagen auf Grund dieses Gesetzes sind nur solche, die ihre Anspruchsgrundlage im UWG haben, d. h. auf § 8 Abs. 1, 2, §§ 9, 10, 12 Abs. 1 S. 2 UWG gestützt sind (Sosnitza, in: Ohly/ders., Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Auflage 2016, § 14 UWG, Rn. 2). Systematisch folgt dies aus § 14 Abs. 2 S. 2 UWG. Danach gilt Satz 1 für Klagen, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat. § 14 Abs. 2 UWG regelt also nur Klagen der nach §§ 8 ff. UWG Aktivlegitimierten regelt. Dass UWG-Vorschriften den Anspruch mittelbar begründen sollen, wie hier über § 823 Abs. 2 BGB, genügt nicht.

II.

45

Bezüglich des Antrags zu 2) besteht ein Feststellungsinteresse. Denn befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (Greger, in: Zöller, 32. Auflage 2018, § 256, Rn. 7a). Dies ist hier der Fall. Der im Erwerb des Fahrzeugs bestehende Schaden ist zwar schon bezifferbar. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Zulassungsbehörden dem Fahrzeug des Klägers die Zulassung entziehen, da der Kläger bisher das Software-Update nicht hat aufspielen lassen. Die durch das Vorgehen gegen solche behördlichen Maßnahmen entstehenden Rechtsverteidigungskosten wären ein ersatzfähiger Schaden.

B.

46

In der Sache hat die Klage nur gegenüber der Beklagten zu 2) Erfolg, nicht jedoch gegenüber der Beklagten zu 1).

I.

47

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgewähr des PKWs, insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB i. V. m. §§ 123, 142 BGB, §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1, 323 ff. BGB oder §§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB.

48

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Danach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug ist Rechtsgrund. Der Kläger hat den Vertrag nicht wirksam angefochten.

49

a) Die Beklagte zu 1) selbst hat nicht arglistig getäuscht im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB. Es ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) bei Vertragsschluss von der streitgegenständlichen Software keine Kenntnis hatte. Dass der Kläger dies bestreitet, ist prozessual unbeachtlich. Er hat seiner Substantiierungslast nicht genügt. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, juris-Tz. 11 (= BGHZ 200, 350-362); Greger, in: Zöller, 32. Auflage 2018, § 138, Rn. 8 ff.). Der klägerische Vortrag zur Kenntnis der Beklagten zu 1 beschränkt sich auf das Bestreiten der Kenntnis der Beklagten zu 1) von der streitgegenständlichen Software. Die Beklagte zu 1) hatte schon in der Klageerwiderung ihre fehlende Kenntnis geltend gemacht und erläutert, in welchem Verhältnis sie als Vertragshändlerin zur Beklagten zu 2) steht, insbesondere nicht dem Volkswagen-Konzern angehöre. Hier hätte der Kläger weiter vortragen müssen, aufgrund welcher Umstände die Beklagte zu 1) Kenntnis von der streitgegenständlichen Software erlangt hat. Dass sie nur Modelle des VW-Konzerns verkauft, genügt zur Substantiierung nicht. Im Übrigen hat der Kläger auch keine Beweisangebote für die vorstehende Behauptung gemacht.

50

b) Eine eventuelle Täuschung durch die Beklagte zu 2) ist der Beklagten zu 1) nicht zuzurechnen. Letztere ist Dritte i. S. v. § 123 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein Dritter die Täuschung verübt hat, eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Die Beklagte zu 1) kannte die eventuelle Täuschung nicht (s. o.). Dritter ist nur der am Geschäft Unbeteiligte, d. h. allein diejenigen, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den Kreis des Erklärungsempfängers zuzurechnen sind (Palandt/Ellenberger, 76. Auflage 2017, § 123, Rn. 13). Vorliegend war die Beklagte zu 1) zwar Vertragshändlerin der Beklagten zu 2), jedoch gehörte sie nicht zum Volkswagen-Konzern. Für § 278 BGB ist anerkannt, dass der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist, der die Sache an seine Kunden verkauft (BGH, Urteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13, juris-Tz. 31 (= BGHZ 200, 337)). Diese Wertung ist auf § 123 Abs. BGB übertragbar. Diese Vorschrift erweitert ebenso wie § 278 BGB die Verantwortlichkeit des Verkäufers für das Verhalten Dritter. Dies ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine entsprechende Zuschreibung der Billigkeit entspricht (vgl. Armbrüster, in: Münchener Kommentar, 7. Auflage 2015, § 123, Rn. 64). Der Verkäufer hat aber typischerweise keinen Einfluss auf das Verhalten des Herstellers.

51

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises kraft Rücktritt aus §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1, 323 ff. BGB.

52

a) Die streitgegenständliche Software ist ein Sachmangel. Gem. § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

53

Dass die streitgegenständliche Software ein Sachmangel ist, steht aufgrund der Tatbestandswirkung der Bescheide des Kraftfahrtbundesamtes vom 15. Oktober 2015, 2. Mai 2016 sowie 20. Juni 2016 fest. Die Wirkung von Verwaltungsakten kann über die Parteien des Verwaltungsrechtsverhältnisses hinausgehen und auch andere Behörden sowie Gerichte binden (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz - Kommentar, 9. Auflage 2018, § 43 VwVfG, Rn. 105). Die Gerichte haben solche Verwaltungsakte, auch wenn sie fehlerhaft sind, grundsätzlich zu beachten, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind. Sie haben die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, ohne eigene Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 89/05, juris-Tz. 14 (= ZIP 2006, 2234)).

54

Aufgrund der Bescheide des Kraftfahrtbundesamtes vom 15. Oktober 2015, 2. Mai 2016 sowie 20. Juni 2016 steht fest

55

- dass es sich bei der streitgegenständlichen Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handelt;

56

- dass die Beklagte zu 2) zur Vermeidung des Widerrufs oder der Rücknahme der Typgenehmigungen verpflichtet ist, diese unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen, was durch Beibringen geeigneter Nachweise zu belegen ist;

57

- dass für die betroffenen Fahrzeuge dieser Nachweis inzwischen geführt wurde und dass die von der Beklagten vorgestellte Änderung der Applikationsdaten - durch Software-Update - geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen;

58

- dass das Kraftfahrtbundesamt dabei folgende Sachverhalte mit folgenden Ergebnissen überprüft hat: keine unzulässigen Abschalteinrichtungen mehr, vorhandene Abschalteinrichtungen zulässig, Grenzwerte und andere Anforderungen an emissionsmindernde Einrichtungen eingehalten, ursprünglich vom Hersteller angegebene Kraftstoffverbrauchwerte und CO2-Emissionen in Prüfungen durch einen Technischen Dienst bestätigt, bisherige Motorleistung und maximales Drehmoment unverändert sowie bisherige Geräuschemissionswerte unverändert (so auch LG Braunschweig, Urteil vom 6. Dezember 2017 - 3 O 589/17 (90), juris-Tz. 28 ff.).

59

Soweit der Kläger sich zu den Freigabebestätigungen erst mit Nichtwissen erklärt hat, anschließend deren Echtheit bestritten hat, genügt dies nicht der klägerischen Substantiierungslast. Denn die Beklagten haben Kopien der streitigen Bescheide vorgelegt, wobei dabei die Adresse der Beklagten zu 2) sowie der Sachbearbeiter im Kraftfahrtbundesamt inklusive dessen Kontaktdaten geschwärzt worden sind. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger vortragen müssen, warum er von der Unechtheit der Bescheide ausgeht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten, die vorgelegten Bescheide des Kraftfahrtbundesamtes gefälscht haben. Entsprechendes behauptet der Kläger auch nicht, sondern bestreitet deren Echtheit, ohne dies näher zu erläutern. Ferner ist der klägerische Vortrag zu den Freigabebestätigungen des Kraftfahrtbundesamtes widersprüchlich. Einerseits bestreitet er diese, andererseits macht er sie sich zum Beleg seines Vortrages Schriftverkehr des Kraftfahrtbundesamtes zu Eigen, in dem diese Freigaben Gegenstand sind (z. B. Anlage R50 „Bei der Freigabe der Cluster hat das KBA“).

60

Der Kläger hätte, bevor er den Rücktritt vom Vertrag erklärte, der Beklagten zu 1) eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, § 323 Abs. 1 BGB. Die Fristsetzung waren weder entbehrlich nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 326 Abs. 5 Hs. 2 BGB noch nach § 440 S. 1 Var. 3 BGB.

61

Die Nacherfüllung war nicht unmöglich. Wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, ist gem. § 326 Abs. 5 Hs. 2 BGB eine Nachfristsetzung entbehrlich. Das Software-Update beseitigt aber den in der streitgegenständlichen Software liegenden Sachmangel. Dieser steht aufgrund der Tatbestandswirkung der Bescheide des Kraftfahrtbundesamtes fest.

62

Die Nachfristsetzung war auch nicht entbehrlich nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Danach ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Besondere Umstände können das arglistige Verschweigen eines Mangels oder sonst wie vorsätzliches Handeln sein (Palandt/Grüneberg, 76. Auflage 2017, § 323, Rn. 22). Vorsätzliches Handeln war der Beklagten zu 1) hier nicht nachzuweisen (s. o.). Auch das Zeitmoment begründet keine besonderen Umstände. Zwar war bei Erklärung des Rücktritts am 3. Februar 2016 die streitgegenständliche Software bereits seit mehr als vier Monaten der Öffentlichkeit bekannt war und der VW-Konzern hatte seinen Kunden noch keine Lösung bereitgestellt. Die Beklagte zu 1) teilte mit Schreiben vom 4. Februar 2016 (Anlage K3) den Kläger mit, ihm „sobald wie möglich näher über den Zeitplan und die für sie sein Fahrzeug konkret vorgesehenen Maßnahmen [zu] informieren.“ Es war also ungewiss, wie lange der Kläger noch mit den Mangel würde leben müssen, ohne dass dieser behoben werden könnte. Auf der anderen Seite ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Software die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs jemals konkret tangiert hat. Der Kläger hat zwar geltend gemacht, es bestehe aufgrund der streitgegenständlichen Software allgemein die Gefahr, dass die Ventile im Motor Defekte aufweisen und der Partikelfilter sich zusetzte. Konkret auf das eigene Fahrzeug bezogen hat der Kläger aber nicht vorgetragen, dass während der nun schon mehr als vierjährigen Nutzungsdauer solche Probleme aufgetreten sind. Ihm war daher ein weiteres Abwarten zuzumuten. Auch die klägerseits geltend gemachten nachteiligen Folgen, die sein Fahrzeug bei Aufspielen des Software-Updates erleiden würde (u. a. Leistungsverlust des Motors, erhöhter Kraftstoffverbrauch), vermögen nicht besondere Umstände i. S. d. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu sein. Die Tatbestandswirkung der Bescheide des Kraftfahrtbundesamt erfasst auch das Nicht-Eintreten dieser Folgen.

63

Aus denselben Erwägungen war die Nachfristsetzung auch nicht entbehrlich nach § 440 S. 1 Var. 3 BGB (Unzumutbarkeit).

64

b) Ob das klägerische Fahrzeug auch nach Aufspielen des Software-Updates weiterhin einen merkantilen Minderwert aufweist, kann dahinstehen. Ein merkantiler Minderwert stellt zwar einen Sachmangel dar (BGH, Urteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, juris-Tz. 16 (= BGHZ 161, 151)). Vorliegend berechtigte ein solcher aber nicht zum Rücktritt, da er unerheblich wäre. Gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt hat, die Pflichtverletzung aber unerheblich ist. Die Feststellung der Erheblichkeit erfordert eine umfassende Interessenabwägung (Palandt/Grüneberg, 76. Auflage 2017, § 323, Rn. 32). Dass ein Mangel wie vorliegend nicht behebbar ist - dass das klägerische Fahrzeug vom sog. Abgasskandal betroffen ist, bemakelt das Fahrzeug zeitlich auch über den Zeitraum nach Aufspielen des Software-Updates hinaus - begründet allein keine erhebliche Pflichtverletzung (BGH, Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, juris-Tz. 22 (= NJW 2008, 1517)). Bei nicht behebbaren Mängeln sind vielmehr zu berücksichtigen die von ihnen ausgehenden funktionellen und ästhetischen Beeinträchtigungen, generell aber auch die Schwere des Verschuldens des Schuldners, wobei bei Arglist eine unerhebliche Pflichtverletzung in der Regel zu verneinen ist (Palandt/Grüneberg, 76. Auflage 2017, § 323, Rn. 32). Vorliegend handelte die Beklagte zu 1) nicht vorsätzlich, auch ein fahrlässiges Vorgehen ist nicht ersichtlich. Dass die streitgegenständliche Software das klägerische Fahrzeug ästhetisch beeinträchtigt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zu funktionellen Beeinträchtigungen hat der Kläger zwar geltend gemacht, es bestehe aufgrund der streitgegenständlichen Software allgemein die Gefahr, dass die Ventile im Motor Defekte aufweisen und der Partikelfilter sich zusetzte. Konkret auf das eigene Fahrzeug bezogen hat der Kläger aber nicht vorgetragen, dass während der nun schon mehr als vierjährigen Nutzungsdauer solche Probleme aufgetreten sind. Mängel jenseits der streitgegenständlichen Software wurden nicht geltend gemacht. Dass die streitgegenständliche Software serienmäßig in Dieselfahrzeuge des VW-Konzerns eingebaut wurden und dies jahrelang unentdeckt geblieben ist, legt nahe, dass die Software die Funktion des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt.

65

3. Aus den unter B. I. 2. angestellten Erwägung hat der Kläger gegen die Beklagte zu 1) auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises als Schadensersatz weder nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB - insbesondere war die Nachfristsetzung nicht entbehrlich nach § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB oder § 440 S. 1 Var. 3 BGB - noch nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283 BGB.

66

4. Auch aus Prospekthaftung haftet die Beklagte zu 1) nicht.

67

a) Denn die bürgerliche Prospekthaftung oder Prospekthaftung im engeren Sinne kommt auf Kaufverträge über Kraftfahrzeuge nicht zur Anwendung. Sie wird durch das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht verdrängt. Die Prospekthaftung im engeren Sinne wurde einst entwickelt - gestützt auf den Gedanken der Vertrauenshaftung und die Grundsätze der c. i. c. -, um Haftungslücken im sog. grauen Kapitalmarkt zu schließen. In den Bereichen, in denen nunmehr eine spezialgesetzliche Prospekthaftung existiert, kommt die Prospekthaftung im engeren Sinne nicht mehr zur Anwendung (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 311 Rn. 67 f.). So verhält es sich auch mit dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht, welches für den Mangelfall ausdifferenzierte Regelungen enthält, die nicht über die Prospekthaftung im engeren Sinne umgangen werden können.

68

b) Auch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wird nicht die Lieferung eines neuen Fahrzeugs geschuldet. Im Gegensatz zur Prospekthaftung im engeren Sinne ist jene eine „normale“ Schadensersatzhaftung nach § 311 Abs. 2, 3 BGB (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 311 Rn. 71). Die Haftung aus § 311 Abs. 2, 3 BGB wird nach Gefahrenübergang jedoch von dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht (§§ 434 ff. BGB) verdrängt. Dies gilt zwar nicht, soweit der Verkäufer arglistig oder vorsätzlich gehandelt hat (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 311 Rn. 15). Die Beklagte zu 1) hat aber nicht vorsätzlich gehandelt (s. o.). Eine Wissenszurechnung von der Volkswagen AG zur Beklagten findet nicht statt. Der Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 278 Rn. 13).

II.

69

Die Beklagte zu 2) ist verpflichtet, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund der streitgegenständlichen Software entstanden sind. Dies war wie beantragt festzustellen. Die Haftung folgt aus § 826 BGB. Danach ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

70

1. Durch das Inverkehrbringen der mit der oben beschriebenen Software ausgestatteten Dieselmotoren hat sich die Beklagte zu 2) einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ihrer Kunden und damit auch des Klägers schuldig gemacht. Sie hat dem Kläger daher Schadensersatz zu leisten.

71

a) Das Versehen der Dieselmotoren mit der Software und das Inverkehrbringen der Motoren unter Täuschung der zuständigen Zulassungs- und Prüfungsbehörden ist eine sittenwidrige Handlung. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d. h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (Palandt/Sprau, 76. Auflage 2017, § 826 Rn. 4). Nach diesen Maßstäben ist die Software objektiv sittenwidrig. Wie ausgeführt hat die Beklagte zu 2) bei den betroffenen Dieselmotoren die Motorsteuerungssoftware so programmiert, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte. Im realen Fahrbetrieb auf der Straße lief das Fahrzeug hingegen im Modus 0 mit der Folge eines erheblich höheren Stickoxidausstoßes. Nur durch diese für das Kraftfahrtbundesamt und andere Prüfbehörden nicht erkennbare und nicht offenbarte Programmierung erlangte die Beklagte zu 2) die EU-Typengenehmigung. Dieses manipulative Verhalten verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Denn es hat gravierende Auswirkungen. Millionen betroffener Dieselfahrzeuge produzieren weit überhöhte Schadstoffemissionen und beeinträchtigen damit insbesondere die Luftqualität in den Innenstädten mit der Folge von Gesundheitsgefährdungen für die Bevölkerung. All dies war in Kauf genommene Folge der Manipulationen.

72

b) Durch die Handlung der Beklagten zu 2) hat der Kläger einen Vermögensschaden erlitten. Dieser besteht darin, dass er in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware den streitgegenständlichen PKW erworben und damit einen ihm wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat. Denn er hat ein Fahrzeug erworben, welches zwar formell die Voraussetzung der EURO 5-Norm erfüllte, tatsächlich aber fehlten die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erfüllung dieser Norm. Der Kläger hat also ein Fahrzeug erworben, bei dem stets die Gefahr der behördlichen Entziehung der Zulassung bestand. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger den Wagen nicht erworben hätte, wenn er von der streitgegenständlichen Software gewusst hatte. Denn der Kläger hat persönlich angehört glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass die EURO 5-Norm für ihn kaufentscheidend gewesen sei, da er mit dem Auto regelmäßig Familie, Freunde und Bekannte in Dortmund, Bochum und Köln besuche, dabei durch Umweltzonen fahre, wofür er ein Fahrzeug mit der Euro 5-Norm benötige. Daraus schließt das Gericht, dass es für den Kläger wesentlich war, dass das Fahrzeug nicht nur formell die EURO 5-Norm einhält, sondern zusätzlich auch nicht die Gefahr bestehen darf, dass die Voraussetzung für die Erteilung der EURO 5-Norm wegfallen.

73

Dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei Aufspielen des vorbezeichneten Software-Updates das Fahrzeug nunmehr auch materiell-verwaltungsrechtlich die Voraussetzungen der Euro 5-Norm erfüllt, mithin heutzutage ein Entzug der Zulassung leicht abgewendet werden kann, führt nicht dazu, dass dem Kläger bei Kauf des Fahrzeuges kein Schaden entstanden ist. Denn damals stand mangels Aufdeckung des sog. VW-Abgasskandals das Software-Update noch gar nicht im Raum. Wie die Zulassungsbehörden, mit der streitgegenständlichen Software umgehen würden, war damals nicht absehbar.

74

c) Die beschriebenen Handlungen erfolgten vorsätzlich und sind der Beklagten zu 2) nach § 31 BGB zuzurechnen. Den verantwortlich handelnden Personen im Konzern der Beklagten zu 2) waren die Sittenwidrigkeit und Rechtswidrigkeit ihrer Handlungen bewusst. Hiervon ist jedenfalls prozessual auszugehen. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers erfolgt nicht ins Blaue hinein. Die Entwicklung bzw. Beauftragung und flächendeckende Verwendung einer solchen Manipulationssoftware, von der viele Millionen Fahrzeuge betroffen sind und die zu einer gezielten Täuschung der Prüfungsbehörden in verschiedenen Ländern der Welt führten, kann nicht ohne das Wissen und die Billigung der Konzernführung erfolgt sein. Die nachteiligen Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit müssen ebenso wie die mit einer Aufdeckung verbundenen Unannehmlichkeiten der Käufer und deren wirtschaftliche Schädigung mindestens billigend in Kauf genommen worden sein. Es kann damit dahinstehen, welche Person im Vorstand der Beklagten zu 2) wann Kenntnis von den Handlungen hatte. Nach der Lebenserfahrung erscheint es ausgeschlossen, dass eine Manipulation von diesem Ausmaß ohne Kenntnis der verantwortlichen „verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ der Beklagten zu 2) erfolgt ist. Da es sich dabei um Umstände handelt, die die interne Organisation der Beklagten zu 2) betreffen, konnte die Beklagte zu 2) den Vortrag des Klägers nicht wirksam einfach bestreiten. Es oblag ihr vielmehr, substantiiert darzulegen, wie es zu einem Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen ist. Dies ergibt sich aus der sie treffenden sekundären Darlegungslast (so auch Landgericht Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 308 O 356/16). Eine solche Darlegung ist der Beklagten zu 2) auch zuzumuten, denn sie kann hierzu darlegen, wer die Software eigenmächtig ohne Inkenntnissetzung des Vorstandes entwickelt und anschließend in die Steuerung der Dieselmotoren eingespielt hat. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte zu 2) nicht nachgekommen.

III.

75

Der auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten zu 1) bezüglich des streitgegenständlichen PKWs gerichtete Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Durch die Rücktrittserklärung ist kein Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB entstanden, in dessen Rahmen die gegenseitigen Leistungspflichten Zug um Zug zu erfüllen wären. Hierfür hätte eine Nachfrist gesetzt werden müssen, was nicht passiert ist.

IV.

76

Gegenüber der Beklagten zu 1) besteht mangels Bestehens der Hauptforderungen kein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung. Auch gegenüber der Beklagten zu 2) besteht trotz ihrer Haftung ein solcher Anspruch nicht. Der anwaltlich vertretene Kläger hat seine Ansprüche vorprozessual ausschließlich gegenüber der Beklagten zu 1) aus Gewährleistungsrecht geltend gemacht. Diese Kosten sind dem Verhalten der Beklagten zu 2), die vorgerichtlich selbst nicht in Anspruch genommen wurde, nicht zurechenbar (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 24. November 2017 - 306 O 318/16).

V.

77

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
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published on 12/03/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 253/05 Verkündet am: 12. März 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 23/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 357/03 Verkündet am: 23. November 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
published on 21/09/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 89/05 Verkündet am: 21. September 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 94 ff BGB
published on 24/11/2017 00:00

Tenor 1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 26.460,67 € nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW Touran Modell 2,0 TD
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Annotations

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1.
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung, oder
2.
in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder
3.
in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, oder
4.
in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,
in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 2 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich. Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Satz 3 gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird. Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Absatz 6 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.
die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1.
für diese Teile
a)
eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.
für diese Teile
a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder
4.
für diese Teile
a)
die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b)
der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c)
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1.
des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2.
des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.

(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.

(2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn

1.
der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder
2.
für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.