Landgericht Hamburg Urteil, 18. Mai 2018 - 308 O 308/17
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 27.993,95 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2017 abzüglich weiterer Nutzungsentschädigung in Höhe von € 0,1331 pro ab dem Kilometerstand von 39.755 km durch den Kläger gefahrener Kilometer, Zug um Zug gegen Rückübereignung und Übergabe des Fahrzeugs Audi Q3 2.0 TDI quattro mit der Fahrgestellnummer... .
2. Die Beklagte befindet sich im Annahmeverzug mit dem in Ziff. 1 benannten Fahrzeug.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.474,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2017 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis € 35.000,- festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Der Kläger, dessen Fahrzeug vom sog. VW-Abgasskandal betroffen ist, nimmt die Beklagte als Herstellerin des Motors des Fahrzeugs auf Rückgabe des Fahrzeugs in Anspruch.
- 2
Der Kläger erwarb am 25. Oktober 2013 einen neuen Audi Q3 2.0 TDI von der Audi H. GmbH. Der Kaufpreis betrug € 33.287,30. Der Wagen ist von einem Tochterunternehmen der Beklagten hergestellt worden. Der Motor ist von der Beklagten geliefert und konstruiert worden. In der Werbung und in Angaben in Verkaufsdokumenten und auf Aufstellern im Verkaufsraum des Händlers stand, dass beim Fahrzeug die Voraussetzungen der Euro 5-Norm erfüllt sind. Das Fahrzeug ist vom sog. VW-Abgasskandal betroffen. Es verfügt über eine Software, die erkennt, dass sich der Wagen auf dem Teststand befindet, um sodann die Motorleistung zu drosseln mit der Folge entsprechend niedriger Abgaswerte, welche die Vorgaben der VO (EU) Nr. 715/2007 einhalten; nur so werden die zulässigen Grenzwerte erreicht (im folgenden Software). Im Betrieb auf der Straße kommt die Software nicht zur Anwendung und andere Emissionswerte werden erreicht.
- 3
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19. Juli 2017 ließ der Kläger die Beklagte auffordern bis zum 2. August 2017 den Kaufpreis des Fahrzeugs abzüglich der gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu erstatten sowie Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Außerdem wurde die Beklagte aufgefordert, bis dahin das Fahrzeug beim Kläger abzuholen (Anlage K4). Am 15. September 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Am 13. April 2018 hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 39.755 km. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers reicht die vorliegend eingereichte Klageschrift formularmäßig in Dutzenden Verfahren ohne jede Änderung oder Individualisierung ein.
- 4
Der Kläger behauptet, die Software sei auf Anweisung des damaligen Entwicklungsvorstandes U. H. eingebaut worden. Die Organe der Beklagten hätten von der Software Kenntnis gehabt. Für ihn sei die Werbung der Beklagten und ihrer Tochterunternehmen mit der besonderen Umweltfreudigkeit des Fahrzeugtyps ein besonders schlagendes Kaufargument gewesen. Sein Fahrzeug habe durch die Software einen erheblichen Wertverlust erlitten. Die zu erwartende Laufleistung seines Fahrzeugs betrage 300.000 km. Er habe Ansprüche aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB bzw. § 27 EG-FGV und § 831 BGB. Die Beklagte habe getäuscht im Sinne des § 263 StGB, da sie darüber hätte aufklären müssen, dass die Stickoxidwerke mithilfe einer Abschaltvorrichtung erzielt worden seien. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
- 5
Der Kläger beantragt,
- 6
1. die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q3 2.0 TDI quattro mit der Fahrgestellnummer... im Wege des Schadensersatzes an ihn € 33.287,- unter Anrechnung einer noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- 7
2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 3. August 2017 im Annahmeverzug befindet;
- 8
3. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.698,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2017 zu zahlen.
- 9
Die Beklagte beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Sie macht geltend, der Kläger hätte das Fahrzeug auch erworben, wenn er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der Software und deren Funktionsweise Kenntnis gehabt hätte. Die zu erwartende Laufleistung des Fahrzeugs betrage 200.000 km. Sie treffe keine sekundäre Darlegungslast.
- 12
Die Beklagte erklärt sich mit Nichtwissen dazu, dass für den Kläger ihre Werbung und die ihrer Tochterunternehmen mit der besonderen Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugtyps ein besonders schlagendes Kaufargument gewesen sei.
- 13
Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13. April 2018 Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 14
Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.
I.
- 15
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Betrages, den er als Kaufpreis an den Verkäufer geleistet hat, aus § 826 BGB (dazu 1.), abzüglich einer Nutzungsentschädigung (dazu 2.), Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
- 16
1. Nach § 826 BGB ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Durch das Inverkehrbringen der mit der oben beschriebenen Software ausgestatteten Dieselmotoren hat sich die Beklagte einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ihrer Kunden und damit auch des Klägers schuldig gemacht. Sie hat dem Kläger daher Schadensersatz zu leisten.
- 17
a) Das Versehen der Dieselmotoren mit der Software und das Inverkehrbringen der Motoren unter Täuschung der zuständigen Zulassungs- und Prüfungsbehörden ist eine sittenwidrige Handlung. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d. h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (Palandt/Sprau, 76. Auflage 2017, § 826 Rn. 4). Nach diesen Maßstäben ist die Software objektiv sittenwidrig. Wie ausgeführt hat die Beklagte bei den betroffenen Dieselmotoren die Motorsteuerungssoftware so programmiert, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte. Im realen Fahrbetrieb auf der Straße lief das Fahrzeug hingegen im Modus 0 mit der Folge eines erheblich höheren Stickoxidausstoßes. Nur durch diese für das Kraftfahrtbundesamt und andere Prüfbehörden nicht erkennbare und nicht offenbarte Programmierung erlangte die Beklagte die EU-Typengenehmigung. Dieses manipulative Verhalten verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Denn es hat gravierende Auswirkungen. Millionen betroffener Dieselfahrzeuge produzieren weit überhöhte Schadstoffemissionen und beeinträchtigen damit insbesondere die Luftqualität in den Innenstädten mit der Folge von Gesundheitsgefährdungen für die Bevölkerung. All dies war in Kauf genommene Folge der Manipulationen.
- 18
b) Durch die Handlung der Beklagten hat der Kläger einen Vermögensschaden erlitten. Dieser besteht darin, dass er in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware den streitgegenständlichen PKW erworben und damit einen ihm wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat. Denn er hat ein Fahrzeug erworben, welches zwar formell die Voraussetzung der EURO 5-Norm erfüllte, tatsächlich aber fehlten die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erfüllung dieser Norm. Der Kläger hat also ein Fahrzeug erworben, bei dem stets die Gefahr der behördlichen Entziehung der Zulassung bestand. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger den Wagen nicht erworben hätte, wenn er von der streitgegenständlichen Software gewusst hatte. Denn der Kläger hat persönlich angehört glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass die EURO 5-Norm für ihn kaufentscheidend gewesen sei, da er mit dem Auto seine in K. wohnenden Kinder besuche. Bei Nichteinhaltung der EURO 5-Norm bestehe die Gefahr, dass er das Fahrzeug am Stadtstrand abstellen müsse, weil er nicht in die Stadt hinein fahren dürfe. Daraus schließt das Gericht, dass es für den Kläger wesentlich war, dass das Fahrzeug nicht nur formell die EURO 5-Norm einhält, sondern zusätzlich auch nicht die Gefahr bestehen darf, dass die Voraussetzung für die Erteilung der EURO 5-Norm wegfallen.
- 19
Dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei Aufspielen des vorbezeichneten Software-Updates das Fahrzeug nunmehr auch materiell-verwaltungsrechtlich die Voraussetzungen der Euro 5-Norm erfüllt, mithin heutzutage ein Entzug der Zulassung leicht abgewendet werden kann, führt nicht dazu, dass dem Kläger bei Kauf des Fahrzeuges kein Schaden entstanden ist. Denn damals stand mangels Aufdeckung des sog. VW-Abgasskandals das Software-Update noch gar nicht im Raum. Wie die Zulassungsbehörden mit der streitgegenständlichen Software umgehen würden, war damals nicht absehbar.
- 20
c) Die beschriebenen Handlungen erfolgten vorsätzlich und sind der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen. Den verantwortlich handelnden Personen im Konzern der Beklagten waren die Sittenwidrigkeit und Rechtswidrigkeit ihrer Handlungen bewusst. Hiervon ist jedenfalls prozessual auszugehen. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers erfolgt nicht ins Blaue hinein. Die Entwicklung bzw. Beauftragung und flächendeckende Verwendung einer solchen Manipulationssoftware, von der viele Millionen Fahrzeuge betroffen sind und die zu einer gezielten Täuschung der Prüfungsbehörden in verschiedenen Ländern der Welt führten, kann nicht ohne das Wissen und die Billigung der Konzernführung erfolgt sein. Die nachteiligen Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit müssen ebenso wie die mit einer Aufdeckung verbundenen Unannehmlichkeiten der Käufer und deren wirtschaftliche Schädigung mindestens billigend in Kauf genommen worden sein. Es kann damit dahinstehen, welche Person im Vorstand der Beklagten wann Kenntnis von den Handlungen hatte. Nach der Lebenserfahrung erscheint es ausgeschlossen, dass eine Manipulation von diesem Ausmaß ohne Kenntnis der verantwortlichen „verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ der Beklagten erfolgt ist. Da es sich dabei um Umstände handelt, die die interne Organisation der Beklagten betreffen, konnte die Beklagte den Vortrag des Klägers nicht wirksam einfach bestreiten. Es oblag ihr vielmehr, substantiiert darzulegen, wie es zu einem Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen ist. Dies ergibt sich aus der sie treffenden sekundären Darlegungslast (so auch Landgericht Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 308 O 356/16). Eine solche Darlegung ist der Beklagten auch zuzumuten, denn sie kann hierzu darlegen, wer die Software eigenmächtig ohne Inkenntnissetzung des Vorstandes entwickelt und anschließend in die Steuerung der Dieselmotoren eingespielt hat. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen.
- 21
Auf den Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast hat die Kammer mit Hinweisbeschluss vom 9. Februar 2018 aufmerksam gemacht. Zum Beschluss existiert ein sog. „Ab-Vermerk“ (Bl. 228 d. A.). Daraufhin hat die Beklagte im Schriftsatz vom 5. April 2018 umfangreiche Ausführungen zur sekundären Darlegungslast gemacht. Wenn nun der Unterbevollmächtigte der Beklagten im Termin vom 13. April 2018 geltend gemacht hat, der Beklagten liege der Hinweisbeschluss nicht vor, so war das Gericht nicht veranlasst, der Beklagten eine Schriftsatzfrist von Amts wegen - beantragt wurde eine solche auch nach Kenntnisnahme vom Inhalt des Beschlusses im Termin nicht - einzuräumen, unabhängig davon ob der Hinweisbeschluss der Beklagten zugegangen ist oder nicht. Denn die Beklagte hat den Gesichtspunkt, ob sie eine sekundäre Darlegungslast trifft, gesehen, wie ihr Schriftsatz vom 5. April 2018 zeigt.
- 22
2. Der Kläger kann den Kaufpreis jedoch nur abzüglich der erlangten Gebrauchsvorteile für die Nutzung des Fahrzeugs erlangen. Dies folgt aus dem schadensrechtlichen Grundsatz des Vorteilsausgleichs. Rechtsfolge des Schadensersatzanspruches ist, dass der Kläger so zu stellen ist, wie er ohne die Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätte, vgl. § 249 Abs. 1 BGB. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW erstattet. Auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis in Höhe von € 33.287,30 hat sich der Kläger jedoch eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen. Das Fahrzeug wies zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 13. April 2018 eine Laufleistung von 39.755 km auf. Die Gesamtlaufleistung schätzt das Gericht auf 250.000 km (ebenso LG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2018 - 7 O 212/16). Für den Gebrauchsvorteil (Bruttokaufpreis x gefahrene km / Gesamtlaufleistung) muss er daher einen Nutzungsersatz von € 5.293,35 leisten.
- 23
Dem kann der Kläger nicht erfolgreich entgegenhalten, dass sein Fahrzeug während seiner Besitzzeit mangelhaft war. Denn mit der Software ging keine Beeinträchtigung der Nutzung einher (so auch LG Kleve VuR 2017, 232, 235). Konkrete Einschränkungen der Nutzbarkeit des eigenen Fahrzeugs hat der Kläger zumindest nicht vorgetragen. Dass die streitgegenständliche Software die Nutzbarkeit der Fahrzeuge, in die sie eingebaut war, nicht beeinträchtigte, zeigt sich auch schon daran, dass sie lange Zeit unentdeckt bliebt.
II.
- 24
Der Annahmeverzugs der Beklagten bezüglich des streitgegenständlichen PKWs war festzustellen. Der Kläger ließ mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19. Juli 2017 die Beklagte auffordern, das Fahrzeug bei ihm abzuholen. Dieses wörtliche Angebot genügte gem. § 295 S. 1 Alt. 2, S. 2 ZPO. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, das Fahrzeug abzuholen. Denn Erfüllungsort deliktischer Schadensersatzansprüche ist dort, wo der Wiederherstellungspflicht genügt werden kann, z. B. wo sich die beschädigte Sache befindet (Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 269, Rn. 43). Dies war hier der Wohnort des Klägers.
III.
- 25
Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind Teil des nach § 826 BGB ersatzfähigen Schadens, jedoch nur in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr, d. h. € 1.474,89. Eine eventuelle Komplexität der Angelegenheit kann durch Synergieeffekte aus der Bearbeitung zahlreicher gleich gelagerter Verfahren ausgeglichen werden (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 421/10, juris-Tz. 50). Dem Beklagtenvortrag, dass die Klageschrift formularmäßig in Dutzenden Verfahren ohne wesentliche Änderungen eingereicht wird, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Die Verzinsungspflicht folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
IV.
- 26
Auch die zurückzuzahlende Kaufpreissumme war nach § 291 BGB zu verzinsen. Dem steht weder der Anspruch der Beklagten auf Nutzungsentschädigung entgegen noch, dass der Anspruch nur Zug-um-Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs zu erfüllen ist. Aus Vorteilsausgleichung folgende Nutzungsentschädigungsansprüche schließen einen Zinsanspruch nach § 291 BGB nie aus (BGH NJW-RR 2013, 825, 826). Bei § 286 BGB ist anerkannt, dass Schuldnerverzug trotz Bestehen einer Einrede eintritt, wenn der Gläubiger mit der Mahnung die ihm obliegende Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbietet (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 286, Rn. 14). Nichts anderes kann für § 291 BGB gelten. Vorliegend befand sich die Beklagte im Gläubigerverzug.
V.
- 27
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
moreResultsText
Annotations
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie
(2) Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang IV in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Rechtsakte genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/24/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Sofern für selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen, die jeweilige Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung auch die Anbringung eines Typgenehmigungszeichens vorschreibt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Absatz 1 entbehrlich. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG entsprechend gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind.
(3) Neue Fahrzeuge, für die eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Typgenehmigungsbogen nach Artikel 23 Absatz 5, 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG oder einer Datenbestätigung nach § 12 versehen sind. § 12 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Neue Fahrzeuge, für die eine Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Einzelgenehmigungsbogen nach Artikel 24 Absatz 5 der Richtlinie 2007/46/EG versehen sind.
(5) Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der Richtlinie 2007/46/EG dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert, in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn für diese eine Autorisierung nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde und durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.