Landgericht Hamburg Urteil, 05. Mai 2017 - 301 O 322/15
Gericht
Tenor
1. Der Zahlungsantrag des Klägers zu 395) wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage werden die nachstehend aufgeführten Kläger/Widerbeklagten verurteilt, an den Beklagten/Widerkläger die jeweils genannten Beträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2015, die Kläger und Widerbeklagten zu 414) und 415) seit dem 5. Januar 2016, zu zahlen:
Lfd. Nr.
Kläger(in) /
WiderbeklagterZahlungs-
betragKostenquote
1
M. A., ...
13.419,34 €
0,49%
2
P. A., ...
13.804,88 €
0,50%
3
K. A., ...
1.725,61 €
0,06%
4
H. A., ...
4.141,45 €
0,15%
5
Eheleute M. und H. A., ...
13.114,66 €
0,48%
6
W. B., ...
6.697,08 €
0,24%
7
R. B., ...
6.902,00 €
0,25%
8
H. B., ...
4.141,46 €
0,15%
9
E. B., ...
13.084,92 €
0,48%
10
I. B., ...
4.141,47 €
0,15%
11
B. B., ...
6.755,77 €
0,25%
12
M. B., ...
13.595,32 €
0,49%
13
J. B., ...
6.902,49 €
0,25%
14
Eheleute C. und B. B., ...
9.663,40 €
0,35%
15
W. B., ...
13.804,88 €
0,50%
16
J. B., ...
6.902,43 €
0,25%
17
K. B., ...
6.902,43 €
0,25%
18
H. J. B., ...
3.451,23 €
0,13%
19
U. U. B., ...
3.426,06 €
0,12%
20
R. B., ...
6.722,25 €
0,24%
21
H. B., ...
3.837,48 €
0,14%
22
G. B., ...
5.521,89 €
0,20%
23
W. B., ...
6.902,43 €
0,25%
24
W. B., ...
3.451,24 €
0,13%
25
A. B., ...
13.804,92 €
0,50%
26
M. B., ...
13.804,89 €
0,50%
27
G. B., ...
6.902,46 €
0,25%
28
K. B., ...
3.451,21 €
0,13%
29
R. B., ...
3.451,21 €
0,13%
30
A. B., ...
4.003,15 €
0,15%
31
R. B., ...
3.451,24 €
0,13%
32
H. B., ...
6.902,44 €
0,25%
33
L. B., ...
4.141,46 €
0,15%
34
M. B., ...
13.804,90 €
0,50%
35
A. B., ...
3.451,24 €
0,13%
36
D. B., ...
5.521,94 €
0,20%
37
W. B., ...
4.141,44 €
0,15%
38
E. B., ...
6.902,45 €
0,25%
39
U. B., ...
3.451,23 €
0,13%
40
A. B., ...
5.384,48 €
0,20%
41
B. B., ...
5.929,29 €
0,22%
42
B. B., ...
13.804,91 €
0,50%
43
M. B., ...
13.804,87 €
0,50%
44
B. B.-G., ...
13.804,90 €
0,50%
45
N. B., ...
4.108,77 €
0,15%
46
P. B., ...
4.141,43 €
0,15%
47
G. C., ...
37.014,18 €
1,35%
48
R. C., ...
6.902,43 €
0,25%
49
W. C., ...
13.804,89 €
0,50%
50
R. D., ...
8.282,96 €
0,30%
51
M. D., ...
6.902,43 €
0,25%
52
S. D., ...
3.451,23 €
0,13%
53
J. D., ...
4.141,44 €
0,15%
54
J. D., ...
3.451,23 €
0,13%
55
L. D., ...
4.141,44 €
0,15%
56
E. D., ...
13.804,88 €
0,50%
57
U. D., ...
6.902,45 €
0,25%
58
R. D., ...
6.902,43 €
0,25%
59
J. D. jun., ...
13.804,91 €
0,50%
60
H. E., ...
4.141,44 €
0,15%
61
S. E., ...
4.837,97 €
0,18%
62
H. E., ...
6.697,08 €
0,24%
63
H. E., ...
6.768,35 €
0,25%
64
M. E., ...
4.141,42 €
0,15%
65
A. E., ...
4.141,47 €
0,15%
66
U. E. ...
3.451,22 €
0,13%
67
K. E., ...
7.030,38 €
0,26%
68
U. F., ...
3.451,21 €
0,13%
69
B. F., ...
3.352,72 €
0,12%
70
R. F., ...
4.141,48 €
0,15%
71
J. F., ...
5.521,97 €
0,20%
72
G. F., ...
3.451,21 €
0,13%
73
A. F., ...
6.902,45 €
0,25%
74
J. F., ...
4.776,93 €
0,17%
75
P. F., ...
8.282,97 €
0,30%
76
Eheleute S. und J. F., ...
4.128,89 €
0,15%
77
Eheleute B. und K. F., ...
3.451,26 €
0,13%
78
G. F.- B., ...
3.451,24 €
0,13%
79
H. F., ...
3.980,53 €
0,14%
80
U. F.- R., ...
3.451,24 €
0,13%
81
M. F., ...
6.394,28 €
0,23%
82
B. F., ...
6.902,43 €
0,25%
83
R. F., ...
3.451,22 €
0,13%
84
R. F., ...
4.055,97 €
0,15%
85
W. F., ...
3.451,22 €
0,13%
86
P. G., ...
9.352,43 €
0,34%
87
B. G., ...
8.973,17 €
0,33%
88
P. G., ...
13.804,87 €
0,50%
89
J. G., ...
8.282,96 €
0,30%
90
H. G., ...
4.141,48 €
0,15%
91
R. G., ...
4.141,45 €
0,15%
92
K. U. G., ...
3.451,24 €
0,13%
93
W. G., ...
6.902,47 €
0,25%
94
P. G., ...
6.902,44 €
0,25%
95
B. G., ...
4.237,50 €
0,15%
96
H. G., ...
19.326,87 €
0,70%
97
K. G., ...
9.663,41 €
0,35%
98
R. G., ...
6.902,48 €
0,25%
99
R. G., ...
6.902,42 €
0,25%
100
M. G., ...
6.902,44 €
0,25%
101
I. G., ...
1.699,41 €
0,06%
102
J. G., ...
3.451,23 €
0,13%
103
H. G., ...
3.451,22 €
0,13%
104
C. G., ...
4.003,15 €
0,15%
105
A. G., ...
6.902,44 €
0,25%
106
H. G., ...
17.256,11 €
0,63%
107
K. G., ...
3.451,23 €
0,13%
108
R. G., ...
8.282,96 €
0,30%
109
I. G., ...
13.804,90 €
0,50%
110
Eheleute A. und Dr. M. G., ...
13.804,90 €
0,50%
111
I. G., ...
10.353,72 €
0,38%
112
K. G., ...
5.521,95 €
0,20%
113
R. G., ...
4.141,46 €
0,15%
114
E. G., ...
3.451,22 €
0,13%
115
R. G., ...
4.141,49 €
0,15%
116
K. H., ...
4.071,05 €
0,15%
117
I. H., ...
8.282,94 €
0,30%
118
D. H., ...
5.334,20 €
0,19%
119
H. H., ...
3.451,26 €
0,13%
120
W. H., ...
3.451,25 €
0,13%
121
K. H.-F., ...
4.776,93 €
0,17%
122
H. H., ...
6.751,59 €
0,25%
123
H. H., ...
3.451,24 €
0,13%
124
R. H., ...
4.676,22 €
0,17%
125
G. H., ...
20.707,32 €
0,75%
126
M. H., ...
5.521,92 €
0,20%
127
R. H., ...
3.451,23 €
0,13%
128
R. H., ...
6.902,45 €
0,25%
129
R. H., ...
6.371,45 €
0,23%
130
T. H., ...
3.287,77 €
0,12%
131
H. G., ...
13.804,93 €
0,50%
132
E. H., ...
9.663,42 €
0,35%
133
M. H., ...
3.870,38 €
0,14%
134
E. H., ...
3.451,22 €
0,13%
135
H. H., ...
3.451,22 €
0,13%
136
H. H., ...
6.902,43 €
0,25%
137
G. H., ...
9.663,40 €
0,35%
138
S. H., ...
4.141,44 €
0,15%
139
K.-L. H., ...
6.818,36 €
0,25%
140
G. H., ...
3.451,22 €
0,13%
141
P. H., ...
3.451,22 €
0,13%
142
O. H., ...
3.245,86 €
0,12%
143
A. H., ...
13.804,89 €
0,50%
144
R. H., ...
3.451,22 €
0,13%
145
F. H., ...
3.363,22 €
0,12%
146
H. H., ...
4.141,46 €
0,15%
147
E. H., ...
6.902,45 €
0,25%
148
B. H., ...
3.382,92 €
0,12%
149
R. H., ...
3.396,73 €
0,12%
150
Eheleute K. und R. H., ...
8.282,93 €
0,30%
151
U. H., ...
9.221,89 €
0,34%
152
S. I., ...
3.451,22 €
0,13%
153
U. I., ...
13.804,93 €
0,50%
154
A. J., ...
6.902,47 €
0,25%
155
U. J., ...
6.752,25 €
0,25%
156
J. J., ...
3.451,21 €
0,13%
157
H. J., ...
7.449,38 €
0,27%
158
H. J., ...
3.451,21 €
0,13%
159
H. J., ...
3.451,21 €
0,13%
160
H. K., ...
6.902,47 €
0,25%
161
M. K., ...
6.902,46 €
0,25%
162
H. K., ...
3.515,33 €
0,13%
163
A. K., ...
3.449,13 €
0,13%
164
N. K., ...
3.449,12 €
0,13%
165
N. K., ...
6.898,25 €
0,25%
166
G. K., ...
6.902,42 €
0,25%
167
H.-O. K., ...
3.451,24 €
0,13%
168
J. K., ...
9.463,92 €
0,34%
169
A. K., ...
4.141,42 €
0,15%
170
R.-M. K., ...
11.043,91 €
0,40%
171
D. K., ...
6.902,43 €
0,25%
172
X. K., ...
10.916,49 €
0,40%
173
G. K., ...
7.592,69 €
0,28%
174
B. K., ...
6.902,44 €
0,25%
175
H. K., ...
4.142,42 €
0,15%
176
W. K., ...
6.750,55 €
0,25%
177
N. K., ...
5.521,97 €
0,20%
178
M. K.-S., ...
7.030,00 €
0,26%
179
B. K., ...
6.902,45 €
0,25%
180
H. K., ...
4.138,96 €
0,15%
181
R. K., ...
5.521,94 €
0,20%
182
E. K., ...
5.521,95 €
0,20%
183
Eheleute R. und B. K., ...
13.804,89 €
0,50%
184
C. K., ...
3.451,22 €
0,13%
185
P. K., ...
4.141,42 €
0,15%
186
E. K.-W. ,...
7.592,65 €
0,28%
187
G. K., ...
6.843,76 €
0,25%
188
Erbengemeinschaft
nach U. K.,
bestehend aus
F. S. K., D. K., S. K.,
vertreten durch D. K., ...6.902,44 €
0,25%
189
I. K., ...
4.141,49 €
0,15%
190
J. K., ...
5.521,95 €
0,20%
191
D. K., ...
3.451,22 €
0,13%
192
L. K., ...
13.628,90 €
0,50%
193
H. K., ...
3.451,26 €
0,13%
194
D. K., ...
11.043,89 €
0,40%
195
Eheleute K. und G. K., ...
4.141,45 €
0,15%
196
Eheleute R. M. u. E. K., ...
3.451,20 €
0,13%
197
J. K., ...
9.663,42 €
0,35%
198
D. K., ...
12.424,41 €
0,45%
199
W. K., ...
5.521,95 €
0,20%
200
H.- D. K., ...
6.902,54 €
0,25%
201
B. K., ...
6.902,46 €
0,25%
202
M. K., ...
4.831,74 €
0,18%
203
J. K., ...
20.707,35 €
0,75%
204
R. K., ...
8.282,95 €
0,30%
205
U. K., ...
2.760,97 €
0,10%
206
S. K., ...
3.451,24 €
0,13%
207
F. L., ...
3.451,24 €
0,13%
208
S. L., ...
3.291,98 €
0,12%
209
I. L., ...
6.902,45 €
0,25%
210
E. L., ...
3.375,80 €
0,12%
211
H. L., ...
13.804,92 €
0,50%
212
H. L., ...
6.445,21 €
0,23%
213
C. L., ...
3.626,99 €
0,13%
214
K.-H. L., ...
3.626,95 €
0,13%
215
U. L., ...
13.385,81 €
0,49%
216
E. L., ...
6.617,47 €
0,24%
217
I. L., ...
3.449,15 €
0,13%
218
J. L., ...
4.141,44 €
0,15%
219
W. L., ...
6.902,48 €
0,25%
220
G. L., ...
6.793,51 €
0,25%
221
G. L., ...
4.113,76 €
0,15%
222
I. L., ...
3.421,21 €
0,12%
223
P. L., ...
3.451,21 €
0,13%
224
G. L., ...
6.902,43 €
0,25%
225
B. L., ...
6.902,45 €
0,25%
226
A. L., ...
6.902,42 €
0,25%
227
H. L., ...
4.831,74 €
0,18%
228
I. L., ...
6.212,18 €
0,23%
229
P. M. ,...
3.451,28 €
0,13%
230
M. M., ...
5.521,95 €
0,20%
231
H. M., ...
4.141,48 €
0,15%
232
R. M., ...
4.141,41 €
0,15%
233
G. M., ...
13.804,87 €
0,50%
234
U. M., ...
8.973,19 €
0,33%
235
H. M., ...
20.707,28 €
0,75%
236
W. M., ...
20.707,32 €
0,75%
237
F. M., ...
4.141,46 €
0,15%
238
J. M., ...
5.521,96 €
0,20%
239
B. M., ...
9.663,39 €
0,35%
240
V. M., ...
5.521,96 €
0,20%
241
R. M., ...
3.451,23 €
0,13%
242
D. M., ...
6.764,15 €
0,25%
243
B. M., ...
3.451,21 €
0,13%
244
G. M., ...
4.141,45 €
0,15%
245
P. M., ...
3.451,20 €
0,13%
246
V. M., ...
3.383,32 €
0,12%
247
W. M., ...
5.521,94 €
0,20%
248
U. N., ...
6.902,42 €
0,25%
249
Erbengemeinschaft
nach A.ld N.,
bestehend aus
K. R. B., K. M. S. geb. B.
und S. M.,
vertreten durch K. M. S., ...3.451,24 €
0,13%
250
H. N., ...
5.521,96 €
0,20%
251
E. O., ...
3.451,21 €
0,13%
252
W. O., ...
3.451,23 €
0,13%
253
T. P., ...
4.831,72 €
0,18%
254
J. P., ...
13.628,86 €
0,50%
255
K. P., ...
11.043,90 €
0,40%
256
G. P., ...
6.902,48 €
0,25%
257
D. P., ...
26.603,94 €
0,97%
258
D. P., ...
3.396,83 €
0,12%
259
U. P., ...
11.043,92 €
0,40%
260
R. P., ...
6.881,50 €
0,25%
261
C. P., ...
3.451,24 €
0,13%
262
A. P., ...
4.141,46 €
0,15%
263
H. P., ...
3.451,20 €
0,13%
264
P. P., ...
6.212,19 €
0,23%
265
H. P., ...
3.451,20 €
0,13%
266
W. P., ...
6.902,47 €
0,25%
267
H. P., ...
4.831,73 €
0,18%
268
R. P., ...
4.141,45 €
0,15%
269
H. P., ...
5.521,93 €
0,20%
270
A.- K. Q., ...
8.282,96 €
0,30%
271
A. R., ...
3.451,23 €
0,13%
272
B. R., ...
10.188,07 €
0,37%
273
C. R., ...
3.451,21 €
0,13%
274
Eheleute D. u. R. R., ...
3.451,21 €
0,13%
275
C. R., ...
3.451,24 €
0,13%
276
J. R., ...
20.707,35 €
0,75%
277
C. R., ...
1.725,61 €
0,06%
278
H. R., ...
3.451,22 €
0,13%
279
M. R., ...
4.141,46 €
0,15%
280
Eheleute J. u. H. R., ...
13.804,88 €
0,50%
281
U. R., ...
6.902,45 €
0,25%
282
M. R., ...
5.521,97 €
0,20%
283
G. R., ...
13.804,91 €
0,50%
284
W. R., ...
6.902,45 €
0,25%
285
H. R., ...
8.282,97 €
0,30%
286
F. R., ...
8.282,96 €
0,30%
287
F. R., ...
27.277,00 €
0,99%
288
S. R., ...
3.442,86 €
0,13%
289
D. S., ...
6.902,47 €
0,25%
290
H. S., ...
4.141,45 €
0,15%
291
J. S., ...
6.902,48 €
0,25%
292
E. S., ...
4.141,45 €
0,15%
293
E. S., ...
4.141,45 €
0,15%
294
F. S., ...
13.804,90 €
0,50%
295
W. S., ...
3.451,23 €
0,13%
296
B. S., ...
6.902,45 €
0,25%
297
I. S., ...
6.902,45 €
0,25%
298
J. S., ...
6.902,48 €
0,25%
299
M. S., ...
6.902,46 €
0,25%
300
P. S., ...
3.451,21 €
0,13%
301
I. S., ...
4.141,44 €
0,15%
302
K. S., ...
6.902,43 €
0,25%
303
R. S., ...
6.902,48 €
0,25%
304
D. S., ...
8.282,96 €
0,30%
305
V. S., ...
6.902,44 €
0,25%
306
Eheleute M. und P. S., ...
5.521,95 €
0,20%
307
S. S., ...
3.451,22 €
0,13%
308
B. S., ...
13.804,89 €
0,50%
309
U. S., ...
4.141,43 €
0,15%
310
H. S., ...
4.141,45 €
0,15%
311
C. S., ...
3.451,21 €
0,13%
312
M. S., ...
1.699,41 €
0,06%
313
E. S., ...
4.133,47 €
0,15%
314
T. S., ...
3.451,21 €
0,13%
315
G. S.-O., ...
13.184,65 €
0,48%
316
O. S., ...
3.451,22 €
0,13%
317
A. S., ...
6.902,46 €
0,25%
318
E. S., ...
4.096,15 €
0,15%
319
Eheleute E. u. W. S., ...
4.141,45 €
0,15%
320
L. S., ...
6.902,46 €
0,25%
321
P. S., ...
3.962,93 €
0,14%
322
R. S., ...
4.096,15 €
0,15%
323
M. S., ...
3.451,22 €
0,13%
324
Eheleute B. u. K. S., ...
2.761,00 €
0,10%
325
I. S., ...
5.521,94 €
0,20%
326
N. S., ...
13.804,91 €
0,50%
327
A. S., ...
5.521,97 €
0,20%
328
T. S., ...
3.250,90 €
0,12%
329
A. S., ...
6.638,41 €
0,24%
330
Eheleute H. u. D. S., ...
4.126,34 €
0,15%
331
R. S., ...
10.348,98 €
0,38%
332
H.-P. S., ...
3.321,32 €
0,12%
333
M. S., ...
3.321,29 €
0,12%
334
W. S., ...
3.451,23 €
0,13%
335
B. S., ...
6.902,44 €
0,25%
336
H. S., ...
5.521,96 €
0,20%
337
J. S., ...
4.141,47 €
0,15%
338
C. S., ...
6.902,44 €
0,25%
339
E. S., ...
6.902,45 €
0,25%
340
H. S., ...
4.141,46 €
0,15%
341
M. S., ...
4.141,45 €
0,15%
342
E. S., ...
3.379,98 €
0,12%
343
E. S.-S., ...
13.546,33 €
0,49%
344
G. S., ...
8.282,95 €
0,30%
345
N. S., ...
8.282,97 €
0,30%
346
H. S., ...
4.141,45 €
0,15%
347
D. S., ...
3.451,21 €
0,13%
348
E. S., ...
3.451,23 €
0,13%
349
C. S., ...
3.451,22 €
0,13%
350
K. S., ...
3.947,81 €
0,14%
351
F. S.-F., ...
3.421,90 €
0,12%
352
L. T., ...
4.147,47 €
0,15%
353
D. T., ...
5.521,95 €
0,20%
354
R. T., ...
20.179,24 €
0,73%
355
W. T., ...
7.835,35 €
0,29%
356
M. T., ...
8.282,40 €
0,30%
357
G. U., ...
4.143,43 €
0,15%
358
N. V., ...
13.159,51 €
0,48%
359
J. F., ...
3.451,22 €
0,13%
360
W. V.,...
5.354,31 €
0,19%
361
S. V., ...
4.141,44 €
0,15%
362
G. W., ...
3.451,23 €
0,13%
363
W. W., ...
9.663,40 €
0,35%
364
E. W., ...
4.141,00 €
0,15%
365
E. W., ...
6.902,49 €
0,25%
366
A. W., ...
5.521,94 €
0,20%
367
H. W., ...
6.893,66 €
0,25%
368
F. W., ...
10.629,74 €
0,39%
369
H. W., ...
6.902,46 €
0,25%
370
E. W., ...
3.451,21 €
0,13%
371
E. W., ...
6.902,48 €
0,25%
372
L. W., ...
6.902,45 €
0,25%
373
K.-H. W., ...
6.902,44 €
0,25%
374
M. W., ...
5.521,94 €
0,20%
375
K. W.,...
13.804,88 €
0,50%
376
K. W., ...
3.451,23 €
0,13%
377
P. W., ...
3.967,95 €
0,14%
378
P. W., ...
3.451,23 €
0,13%
379
J. W., ...
6.902,45 €
0,25%
380
R. W., ...
4.141,43 €
0,15%
381
M.-L. W., ...
6.902,43 €
0,25%
382
A. W.-W., ...
13.804,91 €
0,50%
383
H. W.-W., ...
13.804,90 €
0,50%
384
E. W., ...
3.451,22 €
0,13%
385
W. W., ...
4.058,47 €
0,15%
386
N. Z., ...
6.902,45 €
0,25%
387
U. Z., ...
10.353,65 €
0,38%
388
J. Z., ...
8.282,97 €
0,30%
389
N. Z., ...
4.141,45 €
0,15%
390
Eheleute R. u. L. Z., ...
3.451,22 €
0,13%
391
M. F., ...
4.141,46 €
0,15%
392
U. R., ...
6.883,58 €
0,25%
393
T. H., ...
13.804,89 €
0,50%
394
A. W., ...
4.141,45 €
0,15%
395
M. G., ...
5.066,84 €
0,25%
396
D. A., ...
8.282,96 €
0,30%
397
G. F., ...
16.527,00 €
0,60%
398
G. F., ...
6.902,45 €
0,25%
399
H. S., ...
5.521,94 €
0,20%
400
H. G., ...
3.451,22 €
0,13%
401
G. E., ...
3.451,20 €
0,13%
402
U. L., ...
8.282,95 €
0,30%
403
S. W., ...
8.282,88 €
0,30%
404
U. G., ...
3.451,23 €
0,13%
405
H. F., ...
3.451,23 €
0,13%
406
A. M.-K., ...
3.451,21 €
0,13%
407
M. M., ...
3.451,21 €
0,13%
408
L. M., ...
3.451,21 €
0,13%
409
R. M. V., ...
6.839,56 €
0,25%
410
R. M., ...
9.428,71 €
0,34%
411
H. H., ...
4.141,43 €
0,15%
412
S. U., ...
3.409,30 €
0,12%
413
D. R., ...
2.760,98 €
0,10%
414
G. P., ...
3.451,25 €
0,13%
415
M. T., ...
6.902,45 €
0,25%
Soweit unter einer laufenden Nummer mehrere Personen aufgeführt sind, werden diese jeweils untereinander als Gesamtschuldner verurteilt.
3. Die Kosten des Rechtstreits haben die Kläger und Widerbeklagten zu tragen. Der jeweilige Kostenanteil ergibt sich aus den jeweils unter Ziffer 2.) aufgeführten Kostenanteilen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Nachdem die Kläger zunächst negative Feststellung dahingehend begehrt haben, nicht verpflichtet zu sein, bereits gezahlte Ausschüttungen zurückzuzahlen, verlangt der Beklagte entsprechende Rückzahlungen widerklagend.
- 2
Die Kläger/Widerbeklagten sind Gesellschafter der zwischenzeitlich insolventen H. E. I. F. Nr. 2 GmbH & Co. KG. Sie beteiligten sich an der vorgenannten Fondsgesellschaft treugeberisch über die N. V. GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Gegenstand der mit Sitz in H. eingetragenen Fondsgesellschaft war die Bewirtschaftung von insgesamt drei Fondsobjekten, wovon eines in Deutschland und zwei in Holland belegen waren. Finanziert wurde das Fondsvorhaben durch Kommanditeinlagen sowie durch Darlehen der C. Bank AG und zwar für das in Berlin-Köpenick gelegene Objekt in Höhe von DM 15.801.710,- und für die beiden niederländischen Objekte über DM 8.724.960,- (Anlagen K5 und K6).
- 3
Die klagenden Kommanditisten erhielten in den Jahren 1999 bis 2010 Ausschüttungen in einer Gesamthöhe von ca. 27,41 Prozent bezogen auf ihre jeweilige Zeichnungssumme. Die Ausschüttungen erfolgten nicht aus Handelsbilanzgewinnen, sondern aus Liquiditätsüberschüssen. Vor dem Hintergrund hoher steuerlicher Sonderabschreibungen wiesen die Handelsbilanzen dementsprechend Verluste aus.
- 4
In der Folgezeit geriet die Fondsgesellschaft in eine wirtschaftliche Schieflage. Mit Beschluss vom 27. Januar 2015 (Anlage K7) eröffnete das Amtsgericht H. über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren und setzte den Beklagten als Insolvenzverwalter ein. Bis zum 3. November 2015 wurden Insolvenzforderungen in Höhe von € 16.501.679,96 zur Tabelle angemeldet. Hiervon entfielen auf das finanzierende Bankenkonsortium Forderungen in einer Gesamthöhe von € 8.717.685,80. Für weitere Einzelheiten wird auf Anlage B3 Bezug genommen.
- 5
Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 (Anlage K8) nahm der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Kläger und Widerbeklagten unter Berufung auf § 172 Abs. 4 HGB auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen mit Fristsetzung zum 7. September 2015 in Anspruch.
- 6
Der Kläger zu 395) kam der Zahlungsaufforderung hinsichtlich eines Betrages von € 1.688,95 nach. Diesen Betrag verlangt er nunmehr unter dem Gesichtspunkt unberechtigter Bereicherung im Wege der Zahlungsklage zurück.
- 7
Die Kläger / Widerbeklagten sind der Auffassung, zu Rückzahlungen erhaltener Ausschüttungen nicht verpflichtet zu sein. So sei ein konkludenter Verzicht auf die sich zu Gunsten der C. Bank AG aus § 172 Abs. 4 HGB ergebenden Ansprüche anzunehmen. Jedenfalls aber stünden einer Inanspruchnahme der Kläger der Grundsatz von Treu und Glauben sowie § 826 BGB entgegen. So habe die finanzierende Bank als Hauptgläubigerin den Prospekt genau gekannt und daher im Einzelnen gewusst, dass die den Kommanditisten versprochenen Ausschüttungen nicht aus Handelsbilanzgewinnen, sondern lediglich aus tatsächlich vorhandenen Liquiditätsüberschüssen erfolgt seien. Gleichwohl seien die Ausschüttungen von der finanzierenden Bank über einen langen Zeitraum hinweg geduldet worden. Tatsächlich aber wäre keiner der Kommanditisten dem Fonds beigetreten, sofern ihm nicht diese Ausschüttungen von Anfang an zugesagt worden wären und er anderenfalls für einen langen Zeitraum (hier 20 Jahre) bis zum Auslaufen der Abschreibungen auf den (dauerhaften) Verbleib seiner Ausschüttungen hätte warten müssen. Anders als der finanzierenden Bank sei für die Kläger und Widerbeklagten gerade nicht erkennbar gewesen, dass sich die erhaltenen Ausschüttungen nicht aus Gewinnen des Fonds speisen würden und bei der Auszahlung nicht durch Vermögenseinlagen gedeckt gewesen seien. Insofern hätten sie auch nicht davon ausgehen müssen, erhaltenen Ausschüttungen zu einem späteren Zeitpunkt zurückzahlen zu müssen.
- 8
Ursprünglich hatten die Kläger und Widerbeklagten Feststellung beantragt, nicht verpflichtet zu sein, die von ihnen jeweils bezogenen Ausschüttungen aus der Fondsgesellschaft an den Beklagten zu zahlen. Nachdem der Kläger zu 395) eine erste Ratenzahlung in Höhe von € 1.688,95 erbracht hat, hat er seinen negativen Feststellungsantrag dahingehend reduziert, nicht verpflichtet zu sein, den verbleibenden Betrag in Höhe von € 5.066,84 an den Beklagte zu zahlen. Den bereits geleisteten Teilbetrag begehrt er im Wege des Zahlungsantrags zurück. Nachdem der Beklagte Widerklage auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen erhoben hat, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Feststellungsbegehrens übereinstimmend für erledigt erklärt.
- 9
Der Kläger zu 395) beantragt,
- 10
den Beklagten zu verurteilen, € 1.688,95 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Zustellung des Klagantrags zu zahlen.
- 11
Der Beklagte und Widerkläger beantragt,
- 12
den vorstehenden Antrag abzuweisen sowie widerklagend,
- 13
wie erkannt.
- 14
Der Beklagte ist der Ansicht, die Kläger und Widerbeklagten seien aufgrund der eindeutigen Hinweise im Prospekt über ihre unternehmerische Beteiligung und die damit einhergehenden Risiken hinreichend deutlich informiert gewesen. Durch die jährlichen Verlustzuweisungen habe das Kapitalmodell der Steuerersparnis gedient. Letztlich hätten die Kommanditisten ihre Kapitalkonten jederzeit einsehen und ihnen so entnehmen können, dass diese stets negativ gewesen seien. Die Kläger hätten willentlich und wissentlich das hiesige Anlagemodell gewählt und könnten sich infolgedessen nicht auf eine Gutgläubigkeit berufen. Die Insolvenzordnung unterscheide im Übrigen nicht zwischen „echten“ bzw. „unechten“ Insolvenzgläubigern. Auch die finanzierende C. Bank zähle zu den berechtigten Insolvenzgläubigern gemäß § 38 InsO. Die Inanspruchnahme der schuldnerischen Kommanditisten sei erforderlich, da die vorhandene Insolvenzmasse zur Deckung der Insolvenzforderungen angesichts eines Massenbestandes per April 2016 von € 1.502.312,19 (Anlage B5) nicht ausreiche.
- 15
Die Kläger und Widerbeklagten beantragen,
- 16
die Widerklagen abzuweisen.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 18
Nachdem die Parteien die Feststellungsklagen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war lediglich über den gemäß § 263 ZPO im Wege der Klagänderung verfolgten und verbleibenden Zahlungsantrag des Klägers zu 395) sowie die Widerklaganträge zu entscheiden. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass sich die gewählte Nummerierungsreihenfolge nach derjenigen aus der Klageschrift vom 7. September 2015 sowie den nachfolgenden Klageerweiterungsschriftsätzen vom 22. September 2015, 7. Oktober 2015, 13. Oktober 2015, 20. Oktober 2015, 27. Oktober 2015 sowie vom 10. November 2015 richtet.
- 19
Der Zahlungsantrag des Klägers zu 395) ist unbegründet. Auf die Widerklagen waren die Kläger wie aus dem Tenor ersichtlich zu verurteilen. Dem Beklagten und Widerkläger stehen jeweils Ansprüche auf Rückzahlung der aus dem Tenor zu entnehmenden Beträge gemäß §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB in Verbindung mit § 93 InsO gegen die Kläger und Widerbeklagten zu.
- 20
1. Der Beklagte ist aktivlegitimiert. § 172 Abs. 4 HGB bestimmt, dass Gläubiger einer Kommanditgesellschaft die Kommanditisten insoweit in Anspruch nehmen können, als die Hafteinlage nicht erbracht bzw. zurückbezahlt worden ist. Gemäß §§ 171 Abs. 2 HGB, 93 InsO geht dieses Recht im Insolvenzfall auf den Insolvenzverwalter über. Der Beklagte hat mit Vorlage der Anlage B1 dargelegt, dass die Treuhandkommanditistin sämtliche bestehenden und künftigen Freistellungs- und Ersatzansprüche gegen die Treugeber an ihn abgetreten hat. Ihren ursprünglichen Einwand der fehlenden Aktivlegitimation haben die Kläger daraufhin nicht aufrechterhalten. Die Abtretung derartiger Freihalteansprüche führt dazu, dass der Insolvenzverwalter im Anschluss unmittelbar Zahlung an die Masse verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011, II ZR 224/08).
- 21
2. Die Voraussetzungen der §§ 172 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB sind erfüllt.
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Der Kommanditist haftet den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis grundsätzlich mit seiner im Handelsregister eingetragenen (Haft-)Einlage, § 171 Abs. 1 HGB. Soweit die Einlage geleistet ist, entfällt diese Haftung, § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB. Sie lebt wieder auf, wenn die Hafteinlage zurückgezahlt wird oder ein Kommanditist Ausschüttungen erhält, welche nicht durch Gewinne gedeckt sind, § 172 Abs. 4 Satz 1 und 2 HGB.
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Mit seiner Widerklage macht der Beklagte Außenhaftungsansprüche gemäß § 171 Abs. 2 HGB geltend. Während die Gesellschafter im Innenverhältnis weitgehend frei sind, die Einlage zurück zu gewähren, ist im Außenverhältnis der Kapitalerhaltungsgrundsatz des § 172 Abs. 4 HGB mit der Haftungsfolge des § 171 Abs. 1 HGB zwingendes Recht (OLG München, Urteil vom 26. August 2015, 7 U 3400/14, zitiert nach juris).
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Gemäß § 171 Abs. 2 HGB darf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nur noch der Insolvenzverwalter die Ansprüche der Gläubiger gegen die Kommanditisten geltend machen. Die Vorschrift des § 171 Abs. 2 HGB begründet dabei keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters, sondern weist ihm lediglich die prozessuale Einziehungsbefugnis zu, wohingegen die Gesellschaftsgläubiger materiell-rechtliche Anspruchsinhaber bleiben (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. Juli 2008, 7 U 230/07, zitiert nach juris).
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a) Bei sämtlichen Ausschüttungen, die die Kläger unstreitig erhalten haben und deren Höhe zwischen den Parteien zugleich unstreitig ist, handelte es sich um eine jeweils vorgenommene Rückgewähr von Einlagen im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB. Um eine Rückzahlung der Einlage eines Kommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 HGB handelt es sich bei jeder Zuwendung an den Kommanditisten, welche nicht Gewinnverwendung ist, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen wird (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016, II ZR 291/15, zitiert nach juris). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Ausschüttungen nicht aus bilanziellen Gewinnen, sondern vielmehr aus laufender Liquidität erfolgt sind. Ebenso besteht Einvernehmen darüber, dass die jeweils für die einzelnen Anleger mit den Widerklaganträgen geltend gemachten Beträge den tatsächlich ausgeschütteten Beträgen entsprechen.
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b) Der Beklagte und Widerkläger hat die den geltend gemachten Haftungsansprüchen zugrunde liegenden Gläubigerforderungen hinreichend konkret dargetan. Zwar ist es zutreffend, dass jede gemäß §§ 171 Abs. 4, 172 Abs. 5 HGB, § 93 InsO geltend gemachte Forderung im Interesse der Gläubigergesamtheit zur Mehrung der Masse geltend gemacht wird und dass der Insolvenzverwalter nicht lediglich als Inkasso-Büro im Auftrag desjenigen Gläubigers tätig wird, dessen Forderung er im Einzelfall geltend macht. Ein Hinweis auf die Gesamtheit der Gläubiger, in deren Interesse die Geltendmachung erfolgt, entbindet den Insolvenzverwalter hingegen nicht davon, die Forderungen der Gläubiger konkret zu bezeichnen und im Einzelnen darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015, IX ZR 143/13; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006, II ZR 193/05, jeweils zitiert nach juris). Dies ergibt sich bereits daraus, dass der jeweils in Anspruch genommene Kommanditist durch die Prozessstandschaft des Insolvenzverwalters nicht schlechter gestellt werden darf, als bei einer Geltendmachung durch den ursprünglichen Gläubiger. Der in Anspruch genommene Gesellschafter tilgt durch die Zahlung an den Insolvenzverwalter der Gesellschaft konkrete Gläubigerforderungen, deren Selbständigkeit durch die Verfahrenseröffnung unangetastet bleibt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015, a.a.O., Landgericht Hamburg, Urteil vom 25. November 2016, 412 HKO 28/16).
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Nach den vorstehenden Grundsätzen hat der Beklagte und Widerkläger zu den seinem geltend gemachten Haftungsanspruch zugrunde liegenden Gläubigerforderungen konkret vorgetragen. Hierbei hat er sich gerade nicht allein auf die Vorlage eines Tabellenauszugs unter Bezugnahme auf die hieraus ersichtlichen angemeldeten Insolvenzforderungen beschränkt. Bereits in seinem an die Kommanditisten gerichteten Schreiben vom 27. Juli 2015 (Anlage K8) bezieht er sich im Einzelnen auf einen Auftrag der Konsortialbanken zur Veräußerung der Immobilien, um auf diese Weise - soweit als möglich - offene Forderungen zurückführen zu können. Zur weiteren Substantiierung der Darlehensforderungen der Gläubigerbanken hat der Beklagte zudem auf die als Anlage K5 und K6 vorgelegten Darlehensverträge Bezug genommen. Die konkrete Höhe der Forderungen - soweit sie auch durch den als Anlage B3 vorgelegten Tabellenauszug belegt werden (€ 8.171.685,80) - greifen die Kläger im Übrigen nicht an, sondern legen diese vielmehr ihrer weiteren Berechnung gemäß Schriftsatz vom 24. März 2016 mit dem Ergebnis zugrunde, dass der Anteil der Bank an den Insolvenzforderungen 99,82 Prozent betrage, wohingegen sich derjenige der übrigen „Fremdgläubiger“ auf 0,18 Prozent beschränke. Nach alledem stützen sich die Widerklaganträge des Beklagten hinreichend konkret auf die nach Grund und Höhe unstreitigen Forderungen der Gläubigerbanken. Auf etwaige weitere Insolvenzforderungen anderer Gläubiger, deren Berechtigung die Kläger teilweise in Frage stellen, kommt es daher an dieser Stelle nicht an.
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c) Die mit den Widerklaganträgen eingeforderten Beträge sind auch zur Befriedigung der Forderungen aller Insolvenzgläubiger erforderlich. Der Insolvenzverwalter darf insofern keine Zahlungen einfordern, die über denjenigen Betrag hinausgehen, der bei Berücksichtigung des Liquidationswerts der bereits vorhandenen Insolvenzmasse zur Befriedigung aller Insolvenzgläubiger erforderlich ist. Denn ein solcher Überschuss müsste anschließend gemäß § 199 S. 2 InsO wieder an die Gesellschafter zurückgezahlt werden (KG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2015, 4 U 129/13, zitiert nach juris; LG Hamburg, Urteil vom 25. November 2016, a.a.O.). Die Beweislast hierfür trägt der Kommanditist, doch hat der Insolvenzverwalter im Rahmen des für ihn Möglichen die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen (Haas/Mock in Röhricht / Graf von Westphalen, HGB, 4. Auflage 2014, § 171 Rnrn. 73, 74). Ob die Einforderung erforderlich ist, liegt dabei in erster Linie im Ermessen des Verwalters, welches lediglich durch den Einwand des Rechtsmissbrauchs beschränkt wird (vgl. LG Hamburg, a.a.O.).
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Vorliegend hat der Beklagte unter Vorlage des Tabellenauszugs vom 3. November 2015 (Anlage B3) vorgetragen, dass Gesamtforderungen von € 16.501.679,96 angemeldet worden seien. Aus seinem späteren Zwischenbericht vom 7. April 2016 (Anlage B5) ergibt sich ein insofern aktualisierter Wert von € 16.503.464,96. Ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 27. Juli 2015 (Anlage K8) hat eine Veräußerung des Immobilienvermögens bislang nicht stattgefunden. Der erzielbare Erlös - so der weitere Inhalt des Schreibens - werde keinesfalls ausreichen, um die Forderungen der Konsortialbanken zurückzuführen. Dem sind die Kläger nicht entgegengetreten. Soweit sie allein die Höhe des durch den Beklagten mit € 1.527.311,50 angegebenen Massebestandes bestreiten, bezieht sich ihr Vorbringen allein auf den als Anlage B 2 vorgelegten Auszug, nicht hingegen auf den Inhalt des aktualisierten Zwischenberichts vom 7. April 2016 (Anlage B5), in dem dieser Wert mit € 1.502.312,19 benannt wird. Darüber hinaus haben die Kläger keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ein höheres Massevermögen ergeben könnte, welches die Geltendmachung der hiesigen Haftungsansprüche gemäß § 172 Abs. 4 HGB ggf. einschränken könnte. Dies zugrundegelegt, übersteigen die der Höhe nach unstreitigen Forderungen der Gläubigerbanken von ca. € 8,7 Millionen die im Wege der Widerklage geltend gemachten Haftungsforderungen von ca. € 2,7 Millionen vielmehr deutlich. Unabhängig von weiteren, zum Teil streitigen Insolvenzforderungen wären somit die Forderungen der Gläubigerbanken jedenfalls auch im Falle einer Rückführung aller hier streitgegenständlichen Ausschüttungen ersichtlich nicht gedeckt. Eine ermessensfehlerhafte, geschweige denn rechtsmissbräuchliche Einforderung der Ausschüttungen durch den Beklagten im Wege des Haftungsanspruchs gemäß §§ 172 Abs. 1 HGB ff. lässt sich insofern nicht feststellen.
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d) Gegenüber den mit den Widerklaganträgen geltend gemachten Haftungsansprüchen können sich die Kläger zudem nicht auf §§ 242, 826 BGB berufen. Dabei ist die Geltendmachung von Einwendungen, die den Klägern als Kommanditisten nur gegen einzelne Gläubiger zustehen (hier gegen die finanzierenden Banken) bereits problematisch, da grundsätzlich nur Einwendungen vorgebracht werden können, die sich gegen alle von § 171 Abs. 2 HGB begünstigten Gläubiger richten (vgl. etwa Schmidt in: Münchener Kommentar zum HGB, 2002, §§ 171, 172 Rn. 110).
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Unabhängig davon greift ein auf §§ 242, 826 BGB gestützter Einwand im Hinblick auf die Banken als Hauptgläubiger aber auch inhaltlich nicht durch. Das erkennende Gericht folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Hamburg vom 25. November 2016 (412 HKO 28/16) und macht sie sich umfassend zu Eigen. Soweit die Kläger in jenem wie im hier vorliegenden Fall vortragen, die finanzierenden Banken hätten das zu finanzierende Projekt und damit auch den an die potenziellen Anleger ausgereichten Prospekt „auf Herz und Nieren“ geprüft, kann dies als zutreffend unterstellt werden. Eine gründliche Prüfung anstehender Finanzierungen nehmen Banken schon im eigenen Interesse vor, um künftige Forderungsausfälle zu vermeiden. Darüber hinaus ist der dahingehende Klägervortrag als zutreffend zu unterstellen, wonach den finanzierenden Banken bewusst war, dass die prospektierten Ausschüttungen nicht aus laufenden Gewinnen (die aufgrund der prospektierten Abschreibungen gar nicht entstehen konnten), sondern lediglich aus nicht benötigter Liquidität erfolgten. Auch die Formulierung in den Darlehensverträgen (Anlagen K 5 und K6), wonach als vereinbart gilt, „daß sich die Ausschüttung an die Gesellschafter p.a. eng an den zur Verfügung stehenden Überschüssen p.a. orientiert und die Liquiditätsreserve nur prospektmäßig Verwendung findet“ besagt nicht, dass Ausschüttungen nur aus erzielten Gewinnen erfolgen dürften. Bei der Beurteilung, ob „Überschüsse“ vorhanden sind, geht es allein um Liquidität. Wären „Gewinne“ gemeint gewesen, wäre dies entsprechend aufgenommen worden (vgl. LG Hamburg, a.a.O.)
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Weiter heißt es in den Gründen der vorgenannten Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 25. November 2016 (a.a.O.:
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„Nicht gefolgt werden kann dem klägerischen Vortrag jedoch, soweit behauptet wird, der Prospekt hätte das Vertrauen der Anleger erweckt, dass sie die erhaltenen Ausschüttungen in jedem Fall, auch im Insolvenzfall der Fondsgesellschaft, hätten behalten dürfen und dass die finanzierenden Banken bei der Prüfung der Prospekte eine von ihnen erkannte Täuschung der Anleger mindestens billigend in Kauf genommen hätten, um zum Abschluss der für sie lukrativen Darlehensverträge zu gelangen.
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Das der streitgegenständlichen Publikums KG zugrunde liegende Geschäftsmodell war in den neunziger Jahren in Deutschland verbreitet und diente dazu, den Erwerb von Immobilienvermögen mit den steuerlichen Möglichkeiten einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 EStG zu kombinieren. Das vorliegende Projekt nutzte darüber hinaus die öffentliche Förderung des Wohnungsbaus. Um diese Möglichkeiten auszuschöpfen, war es zunächst wichtig, dass die einzelnen Anleger zu Mitunternehmern wurden, und dementsprechend auch mit unternehmerischen Risiken belastet wurden, die allerdings auf den Betrag ihrer Hafteinlage begrenzt waren. Zum Zweiten war es wichtig, dass Buchverluste entstanden, was im vorliegenden Fall durch Sonderabschreibungen bewirkt wurde. Diese Verluste führten zu steuerlichen Abzugsmöglichkeiten, die im Prospekt unter „Verlustausgleich“ (hier Anlage K 4, S. 39) dargestellt wurden und die den Anlegern individuell zu Gute kamen. Schließlich war das Projekt so kalkuliert, dass nicht die gesamte eingezahlte Liquidität dauerhaft benötigt werden würde, sodass die Anleger, auch ohne dass Gewinne erzielt wurden, schon Ausschüttungen aus den Mieteinnahmen bekommen würden. Bei einer solchen Konstruktion war vornherein klar, dass die anfänglichen Ausschüttungen nicht aus Gewinnen herrühren konnten und dass es sich demnach um eine Rückzahlung der Einlage handeln musste. Etwas anderes wird in dem Prospekt auch nicht behauptet, vielmehr wird an mehreren Stellen des Prospekts darauf hingewiesen, dass die Haftung des Kommanditisten infolge von Ausschüttungen wieder aufleben könne. Woraus hier das Vertrauen der Anleger erwachsen soll, einmal erhaltene, die Hafteinlage mindernde Ausschüttungen auch im Insolvenzfall behalten zu dürfen, ist der Kammer nicht nachvollziehbar. Selbst wenn der bestrittene Vortrag des Klägervertreters zutreffen sollte, dass die Kläger allesamt juristische Laien gewesen seien (...) bedeutet das nicht, dass sie so unbedarft waren, wie es jetzt dargestellt wird. Um in den Genuss der mit der Anlage verfolgten Steuervorteile zu kommen, nehmen sie für sich in Anspruch, Mitunternehmer zu sein, übernehmen also nicht nur wirtschaftliche Risiken, sondern es wird von ihnen auch die Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen und ggf. die Entfaltung unternehmerischer Initiative erwartet (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 22. Juli 2010 - 2 K 179/08 -, juris RZ 22-26; grundlegend: BFH, Urteil vom 23. Januar 1974 - I R 206/69 -, BFHE 112, 254, BStBl II 1974, 480). Dazu muss man kein Jurist sein. Aber von demjenigen, der sich auf diese Weise wirtschaftlich betätigt, kann auch erwartet werden, dass er sich hinreichend über die Grundlagen der Geschäftsidee informiert, d.h. den Prospekt gründlich liest und sich Passagen, die er nicht versteht (insbesondere wenn das Wort „Haftung“ darin vorkommt) von den Anbietern oder z.B. von seinem Steuerberater erklären lässt. Hierauf wird auch im Prospekt selbst (vorliegend Anlage K 4, S. 51) unter „Chancen und Risiken“ hingewiesen. Dort heißt es: „Sofern der interessierte Anleger nicht über die notwendigen steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Kenntnisse verfügt, sollte er vor der Entscheidung, sich ... zu beteiligen, fachkundige Berater zu Rate ziehen.
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Mit diesen Ausführungen ist kein Urteil darüber verbunden, ob der streitgegenständliche Prospekt den heutigen Anforderungen der Rechtsprechung genügt, wonach die Initiatoren eines Projekts und die Prospektverfasser den Anlegern ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt müssen, das über alle Umstände zu informiert, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufklärt (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - II ZR 104/13 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 11 BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 13; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13) und ob die gegebenen Hinweise nach dem Gesamtbild, welches von der Anlage vermittelt wird, genügen.
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Hier genügt es festzuhalten, dass der Prospekt das Risiko, erhaltene Ausschüttungen unter Umständen zurückzahlen zu müssen wie auch das Risiko etwaiger Nachschüsse (vgl. hier die Prospektangaben auf S. 53, 54 unter „Kündigung der Gesellschaft / Liquidation“), benennt und an keiner Stelle des Prospekts der Eindruck erweckt wird, dass Ausschüttungen, die die Hafteinlage vermindern, in jedem Fall folgenlos bleiben. Etwaige Pflichten der finanzierenden Banken gegenüber den Anlegern gehen in keinem Fall so weit wie diejenigen der Gründungsgesellschafter, Projektinitiatoren, oder Prospektverfasser, denn diese Beteiligten treten mit den Anlegern in eine vertragliche Beziehung bzw. nehmen Vertrauen in Anspruch und haften dementsprechend aus c.i.c. bzw. nach §§ 280 I, 311 II BGB. Die finanzierenden Banken hingegen sind keine Vertragspartner der Anleger und nehmen diesen gegenüber auch kein Vertrauen in Anspruch. Selbst dann, wenn eine Anlage durch ein unmittelbares Darlehen einer Bank an den Anleger finanziert wird (also ein Vertragsverhältnis begründet wird), hat die Bank nur sehr eingeschränkte Beratungspflichten, wie der BGH im Versäumnisurteil vom 28. Juli 2005 (III ZR 290/04 -, juris) ausführt. Danach ist dem Kunden bewusst, dass eine Bank, die um die Finanzierung eines Anlagegeschäfts gebeten wird, nahezu ausschließlich ihre eigenen geschäftlichen Interessen wahrnimmt und dass die Rentierlichkeit der Anlage für sie allenfalls im Hinblick auf die Werthaltigkeit der Kreditsicherung von Bedeutung ist. Das Kreditverwendungsrisiko trage deshalb grundsätzlich allein der Darlehensnehmer. Wenn die finanzierenden Banken - wie hier - jedoch überhaupt keine vertraglichen Beziehungen zu den Anlegern haben, können sie nur in besonders krassen Fällen dafür mitverantwortlich gemacht werden, wenn der Anleger seine Anlageentscheidung aufgrund falscher oder unzureichender Informationen trifft. Ein derartiger Fall liegt beispielsweise vor, wenn eine Bank positiv erkennt, dass ein Vertreiber von Kapitalanlagen Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täuschen will und die Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf nimmt, und sie als finanzierende Bank trotzdem nicht von dem Geschäft Abstand nimmt bzw. für eine zutreffende Darstellung gegenüber den Anlegern sorgt (BGH, Urteil vom 29. September 2009 - XI ZR 179/07 -, juris Rn. 20). Eine Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts muss nach den Umständen des Falles so evident sein, dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, juris Rn. 52).
- 37
Von einer solchen Konstellation kann im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein. Selbst falls der Prospekt nicht allen heutigen Informationsanforderungen genügen sollte, was die Kammer nicht zu prüfen hatte, enthält er hinsichtlich der Haftung für einlagemindernde Ausschüttungen keine Fehlinformationen. Es musste sich den finanzierenden Banken auch nicht aufdrängen, dass einige Anleger glauben würden, dass sie Ausschüttungen entgegen den im Prospekt gegebenen Hinweisen selbst im Insolvenzfall behalten könnten, auch wenn die Ausschüttungen nicht aus Gewinnen herrührten. Für die Annahme eines nach § 826 BGB haftungsbegründendem kollusiven Zusammenwirkens (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 75 Aufl. 2016, RN 23) der Projektinitiatoren und der Bank gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Prospekt in der Frage der Ausschüttungen überhaupt unklar ist; jedenfalls spricht nichts dafür, dass eine etwaige Unklarheit aufgrund eingeschränkter Erkenntnismöglichkeiten einiger Adressaten vorsätzlich erzeugt wurde oder dass eine deliktisch relevante Fehlinformation seitens der Initiatoren vorliegt und dass die finanzierenden Banken dies erkannt und zu Lasten der Anlageinteressenten billigend in Kauf genommen hätten, um das Projekt realisieren zu können.
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Das Risiko, Ausschüttungen, soweit sie die Hafteinlage mindern, im Insolvenzfall zurückzahlen zu müssen, ist keineswegs ein Kriterium, wonach eine Beteiligung an dem Projekt für den durchschnittlichen Anleger von vornherein ausscheidet. Wer sich beteiligt, weiß, dass er die Hafteinlage im Insolvenzfall verlieren kann, ob sie nun eingezahlt oder (teilweise) zurückerstattet ist. Wenn die Möglichkeit, die Hafteinlage zu verlieren, die Anleger nicht abgeschreckt hat, weil sie die wirtschaftlichen Aussichten der Investition als positiv angesehen haben, dann ist nicht nachvollziehbar, warum das Risiko, ihnen zurückgezahlte Teile der Hafteinlage wieder einzahlen zu müssen, die Investition als unannehmbar erscheinen lassen soll.
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Dementsprechend scheidet auch eine Berufung der Kläger auf eine unzulässige Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens der Banken aus. Die Banken haben zu keiner Zeit den Eindruck erweckt oder unterstützt, sie würden von einer persönlichen Inanspruchnahme der Anleger nach § 172 IV HGB Abstand nehmen. Sie haben auch den etwaigen Eindruck mancher Anleger, die die Haftungseinlage mindernden Ausschüttungen seien insolvenzfest, nicht zu vertreten. Daraus, dass sie nach Beitritt der Anleger zu dem Fonds diese Ausschüttungen tatsächlich wie im Prospekt angekündigt zugelassen haben, lässt sich gegen sie kein Vorwurf begründen. Es ist schon nicht erkennbar, dass diese Ausschüttungen zu den jeweiligen Zeitpunkten wirtschaftlich für die Fondsgesellschaft nicht vertretbar gewesen sind, jedenfalls aber besteht kein Rechtsanspruch der Anleger gegen die Banken, dass diese versuchen müssten, die von den Gesellschaftern vorgesehenen Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen zu verhindern. Als Mitunternehmer waren alle Gesellschafter, also insbesondere die Anleger selbst, dazu berufen, gemäß § 16 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages (Seite 73 des Prospekts) über die endgültigen jährlichen Ausschüttungen zu entscheiden. Das sich daraus ergebende Risiko kann nicht auf die finanzierenden Banken abgewälzt werden.“
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Das erkennende Gericht schließt sich den vorstehenden Ausführungen vollumfänglich an und macht sie sich zu Eigen. Ein Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens unter Verstoß gegen § 242 BGB kann der finanzierenden Gläubigerbank nicht entgegengehalten werden, dadurch dass und soweit sie mit der Finanzierung des Anlageobjekts (zugleich) auch eigene Ertragsinteressen verfolgen. Der Umstand, dass eine Bank nicht altruistisch handelt, sondern als Wirtschaftsunternehmen regelmäßig eigene Gewinnziele verfolgt, liegt auf der Hand. Da auch der hier als Anlage K4 vorgelegte Prospekt hinreichend über die Ausschüttungen und ihre Folgen aufklärt, kann den Banken kein dahingehender Vorwurf gemacht werden, wonach sie dies „gebilligt“ und hiermit „ausdrücklich einverstanden“ gewesen seien (vgl. auch LG Hamburg, Urteil vom 6. Januar 2017, a.a.O.). Entsprechend war den Widerklaganträgen uneingeschränkt stattzugeben.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die auf diesen Teil der Klage entfallenden Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt dazu, dass die Kläger auch diesen Teil der Kosten zu tragen haben. Sie wären nämlich ohne die teilweise Erledigungserklärung unterlegen, da sie tatsächlich verpflichtet waren, die im Tenor konkretisierten Beträge an den Beklagten zu zahlen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.