Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2015 - II ZR 104/13

published on 24/02/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2015 - II ZR 104/13
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Konstanz, 4 O 15/10 M, 17/01/2012
Oberlandesgericht Karlsruhe, 9 U 33/12, 14/02/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 104/13
vom
24. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die
Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2013 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 8.054,74 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Revisionen sind zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revisionen auch keine Aussicht auf Erfolg haben.
2
I. Die Klägerin beteiligte sich mit 18.000 DM über eine Treuhänderin bei der Beklagten zu 1, einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Die Beklagte zu 2 ist die Witwe desGründungskommanditisten W. S. . Die Klägerin hat die Gesellschaft wegen Fehlern im Emissionsprospekt gekündigt.
3
Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, WM 2013, 1182) hat das landgerichtliche Urteil neu gefasst und die Beklagte zu 1 verurteilt, eine Auseinandersetzungsbilanz auf den Stichtag 4. Februar 2010 zu erstellen, sowie festgestellt, dass das Beteiligungsverhältnis nicht mehr besteht und der Beklagten im Zusammenhang mit der Beteiligung keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen , mit Ausnahme eines eventuellen Anspruchs aus der noch zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz. Die Beklagte zu 2 wurde als Rechtsnachfolgerin des Gründungskommanditisten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne im Wesentlichen dazu verurteilt, 5.477,62 € an die Klägerin zu zahlen, und es wurde festgestellt, dass die Beklagte zu 2 zur Freistellung der Klägerin von allen Forderungen der Beklagten zu 1 aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung verpflichtet ist, beides Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 und die Treuhandkommanditistin aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung.
4
II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
5
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten wer- den (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, NVwZ-RR 2014, 855 Rn. 3).
6
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil sich verschiedene Rechtsfragen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien, von grundsätzlicher Bedeutung stellten. Das betreffe insbesondere die Berechtigung der Klägerin zur unmittelbaren Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten zu 1. Auch die Bewertung der streitgegenständlichen Prospektmängel habe grundsätzliche Bedeutung. Beides ist nicht der Fall.
7
2. Soweit das Berufungsgericht die Revision hinsichtlich der beanstandeten und vom Berufungsgericht bejahten Fehler des streitgegenständlichen Prospekts zugelassen hat, stellen sich keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen.
8
a) Die Anforderungen, welche an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlegers zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 13; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 317/13, juris Rn. 11; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 11), wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 13; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 1/12, ZIP 2014, 2121 Rn. 31). Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 317/13, juris Rn. 11; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 11). Wird der Prospekt nicht vor der Zeichnung übergeben, erfolgt die Vermittlung aber auf Grundlage des Prospekts, gilt nichts anderes, da sich etwaige Prospektmängel in das Beratungsgespräch hinein fortsetzen und genauso wirken, wie wenn dem Anleger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt, sondern sich alleine aus dem Prospekt informiert hätte (BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 317/13, juris Rn. 11; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 11).
9
Ob ein Prospekt, mit dem der Anleger über die mit der Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken aufgeklärt werden soll, unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Dabei ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen ist, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend gelesen hat (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13; Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 13; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 1/12, ZIP 2014, 2121 Rn. 47; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 317/13, juris Rn. 11; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 11).
10
b) Ob die vom Berufungsgericht bejahte Aufklärungspflichtverletzung vorliegt , kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der vom Tatrichter insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen beantwortet werden. Der vom Berufungsgericht mit der Begründung, "die Bewertung der streitgegenständlichen Prospektmängel habe grundsätzliche Bedeutung", getroffenen Zulassungsentscheidung lässt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidungsgründe nicht entnehmen, dass - und gegebenenfalls welche - Rechtsfragen zur Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt werden sollen. Insbesondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen, dass bestimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder wie vorliegend im Hinblick auf die Verflechtung des Gründungskommanditisten unvollständig sind und deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Tatrichters, wegen eines solchen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsverschulden vor bzw. liege nicht vor, beschränkt wäre (BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 317/13, juris Rn. 12; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 12).
11
Die Aufklärung über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem verlangt. Die zur Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfragen sind geklärt (siehe unten III. 1.). Ob die Aufklärung im vorliegend zu beurteilenden Prospekt gelungen ist, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
12
Im Übrigen stellen sich etwaige Fragen "im Hinblick auf die Bewertung der streitgegenständlichen Prospektmängel" nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Re- visionsgerichts für mehrere denselben Sachverhalt betreffende Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, Rn. 3; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 13). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber - wie hier - nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 317/13, juris Rn. 13; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 13; vgl. auch Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 192). Dass im vorliegenden Fall eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
13
3. Die Frage nach der Berechtigung der Klägerin zur unmittelbaren Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten zu 1 dieser gegenüber ist ebenfalls keine von grundsätzlicher Bedeutung. Der wie die Klägerin einem Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund der Regelungen im Treuhandund im Gesellschaftsvertrag gleichgestellte Treugeber kann seine Beteiligung durch Kündigung gegenüber der Gesellschaft beenden. Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - II ZR 444/13, ZIP 2015, 630 mwN sowie unten III. 2.).
14
III. Die Revisionen haben auch keine Aussicht auf Erfolg.
15
1. Der Prospekt ist fehlerhaft, weil er keine ausreichende Aufklärung über die Verflechtungen des Gründungskommanditisten W. S. mit den Unternehmen gibt, die am Erwerb der Fondsimmobilien beteiligt waren. Ob, wie das Berufungsgericht meint, ein weiterer Prospektfehler vorliegt, ist für die Entscheidung unerheblich.
16
a) Der Prospekt muss die wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile darstellen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, ZIP 2010, 1801 Rn. 25; Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 23). Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über Sonderzuwendungen, die den Gründungsgesellschaftern einer Fondsgesellschaft außerhalb des Gesellschaftsvertrages eingeräumt werden (BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, ZIP 2007, 1255 Rn. 16; Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 7).
17
b) Die Anlageobjekte wurden teils unmittelbar von der Beklagten zu 1 erworben, teils von den Fondsgesellschaften S. 2009 GbR und S. 2010 GbR, die dann wiederum im Jahr 1997 von der Beklagten zu 1 erworben wurden. Das Berufungsgericht hat befunden, es fehlten ausreichende Hinweise auf die Verflechtung des Gründungskommanditisten W. S. mit der Verkäuferin der Fondsimmobilien S. mbH & Co KG und mit den beiden Beteiligungsfonds. Wenn der Fondsinitiator nicht nur die Geschicke der Fondsgesellschaft steuere, sondern auch wirtschaftlich an den Verkäuferunternehmen beteiligt sei, lägen aufklärungspflichtige Interessenkollisionen nahe. Diese Aufklärung lasse sich dem Prospekt nicht entnehmen.
18
c) Das Berufungsgericht ist zu Recht der Auffassung, dass der Prospekt nicht ausreichend über diese dem Gründungskommanditisten eröffnete Chan- ce, zu Lasten des Vermögens der Beteiligungsgesellschaft erhebliche finanzielle Sondervorteile zu erlangen, aufklärt. Das kann der Senat selbst beurteilen.
19
aa) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass durch die im Prospekt enthaltenen Hinweise auf "Verflechtungen" keine Offenlegung der Verflechtungen erfolgt ist, durch die dem Anleger hinreichende Informationen geboten werden, um selbst beurteilen zu können, ob faktisch eine Beeinflussung der Entscheidungen droht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 23).
20
bb) Die Beteiligung des Gründungskommanditisten W. S. an der Verkäuferin der Fondsimmobilien und den beiden von der Beklagten zu 1 erworbenen Beteiligungsfonds lässt sich dem Prospekt - auch für den durchschnittlichen Anleger - nicht entnehmen.
21
(1) Auf Seite 42 des Prospekts werden verschiedene Personen und Unternehmen als "Ihre Partner" vorgestellt. Die S. mbH & Co KG wird ohne nähere Erläuterung mit "Verkäufer/ Stundungsdarlehen" bezeichnet. Die Seite schließt mit dem allgemeinen Hinweis , "dass zwischen den oben aufgeführten Firmen bzw. der gesamten S. -Unternehmensgruppe kapitalmäßige und personelle Verflechtungen vorhanden sind und diese Firmen miteinander verbunden sind." In welcher Weise dies der Fall ist, wird nicht erläutert. Vor allem wird nicht offengelegt, dass gerade der Gründungskommanditist W. S. , wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die "Geschicke der Verkäuferin gesteuert" hat und an der Verkäuferin wirtschaftlich beteiligt war. Auf Seite 10 des Prospekts, auf der die S. -Unternehmensgruppe abgebildet ist, wird die Verkäuferin nicht mit ihrer Firma benannt. Man kann allerdings vermuten, dass es sich bei der dort genannten S. M. um die Verkäuferin handeln soll. Auf S. 11 findet sich eine kurze Schilderung der Entwicklung der S. -Unternehmensgruppe vom lokal tätigen Bauträgerunternehmen zu einer "bedeutenden bundesweit tätigen Unternehmensgruppe" und dass diese Entwicklung der umsichtigen und vorausschauenden Führung von W. S. zu verdanken sei. Im weiteren Text wird die Verkäuferin genannt. Dass W. S. an dieser wirtschaftlich beteiligt ist, wird dort aber ebenfalls nicht offengelegt.
22
(2) Der Prospekt enthält zudem keinen Hinweis darauf, dass der Gründungskommanditist an den beiden Beteiligungsfonds vor dem Verkauf an die Beklagte zu 1 wirtschaftlich beteiligt war. Auch über diese Gefährdungslage hätte aufgeklärt werden müssen. Auf Seite 12 des Prospekts wird nur angegeben , dass zur S. -Unternehmensgruppe die von der S. initiierten und verwalteten Immobiliengesellschaften gehören.
23
Im Bericht des Wirtschaftsprüfers F. (im Folgenden: WPB) sind die von den Fonds für die Wohnungen im Jahr 1997 gezahlten Preise (ohne Erwerbsnebenkosten ) mit durchschnittlich 4.179 DM pro Quadratmeter für insgesamt 1.794,61 m2 Wohnfläche (S. 2009 GbR) und durchschnittlich 4.031 DM pro Quadratmeter für insgesamt 2.516,65 m2 Wohnfläche (S. 2010 GbR) angegeben. Die Gesamtkaufpreise für die Wohnungen lagen daher für die Fonds bei 7.499.716,98 DM und 10.144.616,15 DM, mithin bei insgesamt 17.644.333,13 DM (WPB S. 10). Die Beklagte zu 1 hat die Gesellschaftsanteile an den Fonds, an denen W. S. wirtschaftlich beteiligt war, 1997 für 19.008.400 DM erworben (WPB 11 und Prospekt S. 31).
24
Darauf, ob und in welcher Höhe darin eine Verteuerung gegenüber den von den beiden Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreisen liegt und welche Gründe hierfür gegebenenfalls ursächlich waren, kommt es indes gar nicht an. Zu einem richtigen Bild über die Beteiligung gehört das Wissen darüber, dass dem Gründungsgesellschafter die konkrete Chance eröffnet wird, zu Lasten des Vermögens der Beteiligungsgesellschaft erhebliche finanzielle Sondervorteile zu erlangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Konditionen des Geschäfts üb- lich waren und der Gesellschaft keine Nachteile oder sogar Vorteile gebracht haben (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 9).
25
2. Die Klägerin war berechtigt, unmittelbar gegenüber der Beklagten zu 1 zu kündigen.
26
Da die Klägerin bei ihrer Beteiligung über die Verflechtung des Gründungskommanditisten nicht vollständig aufgeklärt worden ist und dieser Aufklärungsmangel nach der Feststellung des Berufungsgerichts für ihre Beitrittsentscheidung ursächlich geworden ist, hat sie als Treugeberin, die nach dem Treuhand- und dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis einem Kommanditisten gleichgestellt ist, ein Recht auf außerordentliche Kündigung der Beteiligung gegenüber der Gesellschaft und einen Anspruch auf Zahlung eines nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags oder - soweit der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen enthält - den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnenden - möglichen - Abfindungsguthabens. Folglich hat sie auch einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1, dass diese eine Auseinandersetzungsbilanz aufstellt.
27
a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Falle einer so genannten offenen oder qualifizierten Treuhand die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären. Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen. In dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf das Innenverhältnis, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt. Die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen ist im Allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16; Urteil vom 20. Januar 2015 - II ZR 444/13, ZIP 2015, 630 Rn. 8 beide mwN).
28
Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags, den der Senat selbst auslegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 13 f.; Urteil vom 8. Oktober 2013 - II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305 Rn. 20), handelt es sich bei den rechtlichen Beziehungen zwischen einerseits der Treuhandkommanditistin und der Beklagten zu 1 und andererseits der Klägerin als Treugeberin um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Treuhandbeziehung. Nach § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags (GV) werden die Treugeber im Verhältnis zur Gesellschaft und den Gesellschaftern wie Kommanditisten behandelt, soweit die Treuhandkommanditistin im Rahmen des Treuhandvertrages ihre Rechte an die Treugeber abtritt und diesen Vollmacht zur Ausübung ihrer mitgliedschaftlichen Rechte in der Gesellschaft erteilt. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten zu 2 fehlt es nicht an der für eine Gleichstellung erforderlichen Abtretung. Nach § 3 Nr. 3 Satz 1 und 2 des Treuhandvertrags (TV) tritt die Treuhandkommanditistin die Ansprüche aus der treuhänderisch gehaltenen Gesellschafterbeteiligung auf den festzustellenden Gewinn, die zu beschließenden Ausschüttungen, den Liquidationserlös sowie auf dasjenige, was ihr im Fall ihres Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft zusteht, an den Treugeber ab und nimmt der Treugeber diese Abtretung an. Dementsprechend wird der Treugeber nach § 3 Nr. 2 Satz 2 TV wirtschaftlich als Kommanditist der Fondsgesellschaft betrachtet. Das Stimmrecht steht primär den Treugebern zu und kann von der Treuhänderin als Stellvertreterin der Treugeber nur nach Weisung der Treugeber oder gar nicht ausgeübt werden (§ 3 Nr. 1 TV, § 2 Nr. 7 TV). Der Gesellschaftsvertrag räumt in § 26 den Gesellschaftern , womit nach dem Textzusammenhang auch die Treugeber gemeint sind, ein Recht zur ordentlichen Kündigung der Gesellschaft ein. Die Erklärung muss unmittelbar der Gesellschaft gegenüber abgegeben werden. Damit hat die Klägerin als "Quasi-Gesellschafterin" im Innenverhältnis zur Beklagten zu 1 die Rechte, die auch ein Kommanditist hat.
29
b) Zu diesen Rechten gehört auch das Recht des Anlegers, sich durch eine außerordentliche Kündigung gegenüber der Gesellschaft von dem Vertrag zu lösen, wenn er durch eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung über die für seine Anlageentscheidung erheblichen Umstände zum Beitritt bestimmt worden ist. Nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft kann der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung durch eine Kündigung mit Wirkung ex nunc beenden. Die Rechtsfolgen einer derartigen Kündigung ergeben sich aus den für das Ausscheiden eines Gesellschafters vorgesehenen gesetzlichen Regeln der §§ 738 BGB, 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB, sofern und soweit nichts anderes vereinbart ist (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 52 f.; Urteil vom 20. Januar 2015 - II ZR 444/13, ZIP 2015, 630 Rn. 11 mwN).
30
c) Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten zu 1 hat die Klägerin ihr Kündigungsrecht nicht verwirkt.
31
Das Recht zur fristlosen Kündigung der Beteiligung, das dem unter Verletzung einer Aufklärungspflicht zur Beteiligung veranlassten und damit fehlerhaft beigetretenen Anlagegesellschafter zusteht, ist dann verwirkt, wenn sich die Gesellschaft wegen der Untätigkeit des getäuschten Anlegers über einen gewissen Zeitraum hinweg (Zeitmoment) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde von seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen (Umstandsmoment), und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 53).
32
Dass die Voraussetzungen des Zeit- und des Umstandsmoments nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen gegeben sind, zeigt die Revision nicht auf und sie sind auch nicht ersichtlich. Allein wegen des Umstands , dass sich die Klägerin nach § 16 Nr. 4 TV durch Beendigung des Treuhandverhältnisses einen Anspruch gegen die Treuhandkommanditistin auf Herausgabe des Fondsanteils hätte verschaffen können, durfte sich die Beklagte zu 1 bei objektiver Beurteilung nicht darauf einrichten, dass die Klägerin von ihrem Recht auf Kündigung ihrer Beteiligung ihr, der Beklagten zu 1 gegenüber, keinen Gebrauch machen werde.
33
3. Die Beklagte zu 2 haftet der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Gründungskommanditisten W. S. nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinn.
34
a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinn knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger an. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft , der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht , solche (vor-)vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Anleger jedenfalls dann bestehen , wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag - wie hier - wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 10; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 193/11, juris Rn. 22; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 30).
35
b) Die Revision der Beklagten zu 2 wendet sich ohne Erfolg unter Verweis auf den Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers F. gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Ehemann der Beklagten zu 2 als Gründungskommanditist bei der Veröffentlichung des Prospekts schuldhaft gehandelt hat.
36
aa) Enthält ein Prospekt unrichtige Angaben und wird dieser bei der Anwerbung von Anlegern in Kenntnis der wahren Verhältnisse verwendet, dann ergibt sich daraus im Regelfall nicht nur die Verletzung der Aufklärungspflicht, sondern auch das Verschulden der handelnden Personen (BGH, Urteil vom 24. Mai 1982 - II ZR 124/81, BGHZ 84, 141, 148; Urteil vom 28. September 1992 - II ZR 224/91, ZIP 1992, 1561; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 1/12, ZIP 2014, 2121 Rn. 77). Die nähere Prüfung des Verschuldens wird dann erforderlich , wenn besondere Umstände vorgetragen sind, die die unterlassene Aufklärung als nicht schuldhaft erscheinen lassen. Solche das Verschulden ausschließenden Umstände können auch darin liegen, dass die für die Anlagegesellschaft handelnden Personen irrig davon ausgegangen sind, es bedürfe keines klarstellenden Hinweises an den Anleger, wobei die Entschuldigung auf Grund eines Rechtsirrtums nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 28. September 1992 - II ZR 224/91, ZIP 1992, 1561 juris Rn. 6 mwN; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 1/12, ZIP 2014, 2121 Rn. 77). Der Schuldner hat die Rechtslage sorgfältig zu prüfen, soweit erforderlich , Rechtsrat einzuholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig zu beachten (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 12; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 1/12, ZIP 2014, 2121 Rn. 77 mwN).
37
bb) Es kann dahinstehen, ob eine Prüfung durch einen externen Berater den geschäftsführenden Gründungskommanditisten im vorliegenden Fall, in dem es um die fehlerhafte Aufklärung über seine eigene Verflechtung geht, überhaupt entlasten könnte. Im Bericht des Wirtschaftsprüfers F. findet sich zu diesem Umstand lediglich die in keiner Weise begründete und im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen an die Aufklärungspflicht unzutreffende Pauschalbehauptung: "Die übrigen Gesellschaften sind sowohl kapitalmäßig als auch personell verflochten. Diese Verflechtungen wurden zutreffend im Prospekt dargestellt." Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 17.01.2012 - 4 O 15/10 M -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 14.02.2013 - 9 U 33/12 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu
43 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 09/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 193/11 Verkündet am: 9. Juli 2013 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
published on 09/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 9/12 Verkündet am: 9. Juli 2013 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 278, § 280, §
published on 11/10/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 242/09 Verkündet am: 11. Oktober 2011 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 08/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 156/09 vom 8. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 42 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1 a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine en
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 03/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 100/19 vom 3. Januar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:030120BIIZR100.19.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Ric
published on 03/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 98/19 vom 3. Januar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:030120BIIZR98.19.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richt
published on 13/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 97/19 vom 13. Januar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:130120BIIZR97.19.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Ric
published on 09/12/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 96/19 vom 9. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:091219BIIZR96.19.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die R
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.