Landgericht Freiburg Urteil, 22. Jan. 2015 - 3 S 143/14

published on 22/01/2015 00:00
Landgericht Freiburg Urteil, 22. Jan. 2015 - 3 S 143/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 23.5.2014 - 6 C 1056/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

„Die Beklagte ist verpflichtet, zu dulden, dass die Kläger die vom Grundstück XY auf das Grundstück YZ ragenden Äste und Zweige der an der Grundstücksgrenze gepflanzten Kiefer und des Walnussbaums einmalig in der Jahreszeit vom 01.10. bis 28.02. abschneiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
I.
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach §§ 540 Abs. 3, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
A.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsführerin ist weiterhin die WEG X, auch wenn inzwischen beide Wohnungseigentumseinheiten demselben Eigentümer gehören. Denn die Wohnungseigentumsgemeinschaft endet - wie sich aus § 8 WEG ergibt - nicht durch Vereinigung aller Rechte in einer Hand (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., Einl. WEG Rn. 4).
B.
Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die Klage ist nur mit dem Hilfsantrag erfolgreich, mit ihrem Hauptantrag ist sie abzuweisen.
1.
Der von den Klägern mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung der die Grundstücksgrenze überragenden Äste und Zweige besteht nicht.
Zwar überragen unstreitig sowohl Äste und Zweige der in der Nähe der Grundstücksgrenze gepflanzten Kiefer und des Walnussbaums in erheblichem Umfang die Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück. Insoweit hat sich die Beklagte allerdings erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Soweit auch Äste einer Thujapflanze in das Grundstück der Kläger hineinragen, wurde die Klage bereits in erster Instanz für erledigt erklärt. Insoweit machen die Kläger - wie sie im Termin am 09.01.2015 nochmals ausdrücklich klargestellt haben - keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend.
a.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt der Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB der regelmäßigen Verjährung der §§ 195, 199 BGB. § 902 Abs. 1 Satz BGB findet insoweit keine Anwendung (BGH NJW 2011, 1068; dort auch zur Kritik in Rechtsprechung und Literatur an dieser Auffassung; vgl. auch BGHZ 60, 235; NJW 1990, 2555).
Die Verjährung beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Geht es um die Beseitigung von Ästen, so kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Anpflanzung des Baumes an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die konkrete Beeinträchtigung des Grundstücks durch das Wachstum der Äste einsetzt (BGH LM BGB § 156 zu § 1004 BGB; OLG Karlsruhe, Justiz 2010, 69; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1004 Rn. 45). Zu welchem Zeitpunkt dies vorliegend der Fall war, bedarf keiner genauen Festlegung. Denn angesichts des Überwuchses von nahezu 5 m im Fall der Kiefer und von 3,70 m im Fall des Walnussbaumes und der Tatsache, dass beide Bäume - wie der Sachverständige S in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2013 ausgeführt hat - angesichts ihres Alters nur noch langsam wachsen, besteht eine etwaige Beeinträchtigung jedenfalls wesentlich länger als seit 2009.
b.
Die Regelung in § 26 Abs. 3 NRG BW, nach der u.a. „der Anspruch [...] auf Beseitigung herüberragender Zweige [...] der Verjährung nicht unterworfen [ist]“, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Vorschrift normiert nicht die Unverjährbarkeit des bundesgesetzlich in § 1004 BGB geregelten Beseitigungsanspruchs (vgl. BGH NJW-RR 2010, 807; Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., Einl. Rn. 41 und § 26 Rn. 14). Vielmehr ist § 26 Abs. 3 NRG im Zusammenhang mit § 26 Abs. 1 NRG zu sehen, der ausdrücklich bestimmt, dass eine Verjährungsregelung nur für „Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetz“ getroffen werden sollen. Nur eine Auslegung dahingehend, dass § 26 NRG BW ausschließlich die Verjährung landesrechtlich begründeter Ansprüche regelt, erscheint auch mit der an den Landesgesetzgeber gerichteten Kompetenznorm des Art. 124 EGBGB vereinbar. Denn Art. 124 Satz 1 EGBGB ermächtigt den Landesgesetzgeber nur dazu, das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn nochanderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen zu unterwerfen. Landesgesetzlich können daher - vorbehaltlich weiterer Regelungen im EGBGB, wie z.B. in Art. 122 EGBGB - nur weitere Eigentumsbeschränkungen für Sachverhalte, die nicht im BGB geregelt sind, eingeführt werden, nicht dagegen Änderungen bundesgesetzlich bereits geregelter Eigentumsbeschränkungen (so jedenfalls die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, z.B. BGHZ 29, 376; OLG Karlsruhe, Justiz 2010, 69; Staudinger/Albrecht, BGB, Neubearb. 2012, Art. 124 Rn. 8 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte von Art. 124 EGBGB; Münchener Kommentar zum BGB/Säcker, 5. Aufl. Art. 124 EGBGB Rn. 1; Palandt/Bassenge, a.a.O., Art. 124 EGBGB Rn. 1).
c.
Die WEG hat sich daher in ihrer Klageerwiderung (I, 73) erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Dies gilt auch im Hinblick auf den Walnussbaum. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Walnussbaum um einen Obstbaum im Sinne des NRG BW handelt (Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 16 Rn. 25; Staudinger/Mayer, BGB, a.a.O., Art. 122 EGBGB Rn. 5, mit Nachweisen für die Gegenauffassung), für den § 23 NRG BW nach seinem Wortlaut einen modifizierten Beseitigungsanspruch regelt. Auch die Regelung in § 23 NRG BW führt jedoch nicht zur Anwendung von § 26 Abs. 3 NRG BW. Denn § 23 NRG BW modifiziert - entsprechend der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers aufgrund von Art. 122 EGBGB - entgegen seinem verunglückten Wortlaut (hierzu ausführlich Dehner, Nachbarrecht, B § 21 III) keinen Beseitigungsanspruch, sondern beschränkt nur das Selbsthilferecht gem. § 910 BGB. Dafür spricht nicht nur die Formulierung in § 23 Abs. 1 Satz 1 NRG BW („Abweichend von § 910 Abs. 1 BGB), sondern vor allem auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. Staudinger/Mayer, a.a.O., EGBGB Art. 122 Rn. 6 unter Hinweis auf Prot III 143 ff.; IV 429; ebenso Münchener Kommentar zum BGB/Säcker, a.a.O., Art. 122 EGBG Rn. 1, Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 23 Rn. Einl. zu § 910 BGB). Im Übrigen wäre es mit dem Sinn und Zweck der Obstbäume privilegierenden Regelung in § 23 NRG BW unvereinbar, durch ebendiese Regelung ein Abwehrrecht gegenüber privilegierten Obstbäumen durch Abschaffung der Verjährung zu erweitern.
d.
10 
Ein (unverjährter) Anspruch auf Beseitigung der auf das Grundstück der Kläger überragenden Äste und Zweige ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in Verbindung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Umständen eine Verpflichtung des Eigentümers ergeben, Bäume auf Verlangen des Nachbarn zurückzuschneiden (vgl. BGH NJW 2004, 1037, dort diskutiert für den Fall eines gem. § 54 Abs. 2 NdsNachbG nach Fristablauf ausgeschlossenen Rückschnittsrechts). Allerdings kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung neben den ins Einzelne gehenden Sonderregelungen der §§ 905 ff., 1004 BGB eine allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nur dann zum Tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (BGH NJW 2004, 1037; NJW-RR 2003, 1313). Daran fehlt es hier. Denn auch wenn der Beseitigungsanspruch der Kläger gem. § 1004 Abs. 1 BGB gem. §§ 195, 199 BGB verjährt ist, sind die Kläger nicht rechtlos gestellt. Denn durch die Verjährung des Beseitigungsanspruchs entsteht nicht etwa ein Recht der Beklagten, Äste und Zweige in beliebiger Art und Weise auf das Grundstück der Kläger hinüberragen zu lassen. Vielmehr sind die Kläger weiterhin berechtigt, von ihrem Selbsthilferecht gem. § 910 BGB Gebrauch zu machen und die überragenden Zweige und Äste selbst zu beseitigen (BGH NJW 2011, 1068, s. dazu unten unter II B 2.). Denn da es sich bei dem in § 910 BGB geregelten Selbsthilferecht nicht um einen Anspruch im Sinne von § 194 BGB handelt, kann sich die Beklagte insoweit nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen (allgem. Meinung, vgl. nur Palandt/Bassenge, a.a.O., § 910 Rn. 1).
2.
11 
Die Klage ist mit dem Hilfsantrag begründet, soweit Duldung des Abschneidens der überragenden Äste und Zweige der im Bereich der Grundstücksgrenze zum Grundstück Kandelstraße 7 stehenden Kiefer und des Walnussbaums begehrt wird. Den Klägern steht gem. § 910 Abs. 1 BGB das Recht zu, die von diesen Bäumen auf ihr Grundstück herüberragenden Zweige selbst zu beseitigen; damit korrespondiert eine entsprechende Duldungspflicht der Beklagten (Fritzsche in Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.01.2014, § 910 Rn. 11).
a.
12 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 910 Abs. 1 BGB liegen vor.
13 
Wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern und den Ausführungen des Sachverständigen S ergibt, ragen Äste und Zweige der Kiefer- und des Walnussbaums teilweise in erheblichem Umfang (s.o. unter B 1. a) in das Grundstück der Kläger hinein. Davon konnte sich auch die Kammer auch im Rahmen des Ortstermins am 09.01.2015 überzeugen.
14 
Die Kläger haben der Beklagten auch erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung der überhängenden Äste gesetzt (vgl. Schreiben vom 01.11.2011, Anlage K3, I, 19).
b.
15 
Einen Ausschluss des Selbsthilferechts gem. § 910 Abs. 2 BGB wegen fehlender Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks durch die überhängenden Äste und Zweige hat die Beklagte nicht nachgewiesen.
16 
Wie das Amtsgericht in seiner Entscheidung ausführlich und überzeugend ausgeführt hat, gehen von den überhängenden Ästen und Zweigen der beiden Bäume erhebliche Beeinträchtigungen aus. Insoweit verweist die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die Kammer sich im Rahmen des Ortstermins am 09.01.2015 selbst davon überzeugen konnte, dass sowohl die Lichtreduktion durch die die Grundstücksgrenze überragenden Äste und Zweige (vgl. zum Erfordernis der Beeinträchtigung gerade durch den Überhang OLG Karlsruhe MDR 2014, 893) als auch die Mehrbelastung durch herabfallende Nadeln bzw. Äste erheblich ist. Damit hat die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis der fehlenden Beeinträchtigung nicht geführt, ohne dass die Kläger - wie die Berufung geltend macht - den Umfang der Mehrbelastung genau quantifizieren müssten.
c.
17 
Die Beklagte kann auch nicht erfolgreich geltend machen, die Kläger müssten die Beeinträchtigung ihres Grundstücks gem. § 906 Abs. 1 BGB dulden. Denn im Hinblick auf die die Grundstücksgrenze überragenden Äste und Zweige müssen die Kläger - wie sich aus § 910 Abs. 2 BGB ergibt - gerade keine (bzw. nach teilweiser Auffassung nur eine ganz unwesentliche Beeinträchtigung, vgl. hierzu Palandt/Bassenge, a.a.O., § 910 BGB Rn. 3 m.w.N.) dulden. Eine solche liegt hier - wie auch der Augenschein durch die Kammer eindrucksvoll bewiesen hat - eindeutig nicht vor.
d.
18 
Dass der Walnussbaum, jedenfalls wenn man ihn als Obstbaum ansieht (vgl. dazu oben unter B 1. c) gem. § 23 NRG BW privilegiert ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch insoweit kann auf die zutreffende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen werden, die von der Berufung auch nicht angegriffen wird. Die Kammer teilt nach eigener Prüfung insbesondere auch die Auffassung des Amtsgerichts, dass das Selbsthilferecht wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 NRG BW nicht nach § 23 Abs. 1 NRG BW beschränkt ist.
e.
19 
Die Beklagte kann sich gegenüber dem Selbsthilferecht der Kläger auch nicht erfolgreich damit verteidigen, ein Rückschnitt der Bäume stehe einer - wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr durchsetzbaren - Beseitigung gleich und könne daher gem. § 242 BGB nicht verlangt werden. Es kann dahinstehen, ob ein Absterben der Bäume der Ausübung des Selbsthilferechts der Kläger entgegen stehen könnte (vgl. zu dieser streitigen Frage Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., Rn. 395; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 11. Januar 2007 - 8 U 77/06 -, OLG Köln, Urteil vom 12. Juli 2011 - 4 U 18/10 -, OLG Stuttgart, Urteil vom 14. November 2006 - 12 U 97/06 -, jeweils zitiert nach juris).
20 
Das Amtsgericht ist mit überzeugender Begründung nach Durchführung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Absterben der Bäume durch einen Rückschnitt bis zur Grenze nicht nachgewiesen ist. Zu Unrecht meint die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung, es bestünden insoweit Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen. Entgegen den Darstellungen in der Berufungsbegründung sind die Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2013 (I, 315 ff.) auch nicht widersprüchlich. Sowohl in seinen schriftlichen Ausführungen (S. 14 des Gutachtens) als auch im Rahmen seiner Anhörung ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass der Rückschnitt der Kiefer zwar eine deutliche Schwächung des Baumes bedeute, nicht jedoch zu einem zeitnahen Absterben führe. Auch die Ausführungen des Sachverständigen zur Windbruchgefahr sind nicht widersprüchlich. Soweit er in seinem schriftlichen Gutachten (dort S. 13) die Verkehrssicherheit einer (durch Rückschnitt) aufgerissenen Krone grundsätzlich kritisch beurteilt wird, ist dies mit seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, er halte die streitgegenständliche Kiefer für wenig windbruchgefährdet, weil der Baum kompakt und nicht besonders hoch und die Krone darüber hinaus winddurchlässig sei, ohne weiteres zu vereinbaren. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Amtsgericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass auch der Walnussbaum durch einen Rückschnitt bis zur Grenze nicht abstirbt. Zwar hat sich der Sachverständige zu dieser Frage nicht konkret geäußert. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich jedoch, dass das Risiko für das Absterben eines Baumes ansteigt, je größer der Verlust des Kronenvolumens ist und je näher am Stamm der Rückschnitt stattfindet. Nachdem sich sowohl aus den vorgelegten Lichtbildern als auch aus dem von der Kammer eingenommenen Augenschein ergibt, dass der die Grundstücksgrenze überragende Anteil der Krone des Walnussbaums erheblich geringer ist als bei der Kiefer und vornehmlich dünnere, stammferne Äste und Zweige betroffen sind, erscheint ein unmittelbares Absterben des Baumes durch den Rückschnitt ausgeschlossen.
f.
21 
Weitergehende Einschränkungen des Selbsthilferechts, etwa durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen des Naturschutzrechts wie z.B. Baumschutzsatzungen, hat die Beklagte weder dargelegt noch sind solche Einschränkungen ersichtlich. Die Vorschrift des § 39 BNatSchG verbietet lediglich zeitlich einen Rückschnitt für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September, was die Kläger jedoch im Rahmen ihrer Antragstellung berücksichtigt haben.
g.
22 
Das Selbsthilferecht der Kläger gem. § 910 BGB ist auch nicht verwirkt. Auch insoweit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen wurde. Dass die Frage der Verwirkung in der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf den dort bejahten Beseitigungsanspruchs geprüft wurde, führt zu keiner anderen Bewertung. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung ergibt sich aus den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 14.05.2012 (dort S. 5, I, 77) gerade nicht das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment. Denn allein die Tatsache, dass die Beklagte aufgrund der Untätigkeit der Kläger bzw. der Voreigentümerin davon ausging, das Selbsthilferecht werde nicht geltend gemacht, reicht nicht aus, solange zur bloßen Untätigkeit nicht weitere Umstände hinzutreten (OLG Hamm MDR 2005, 804; OLG Köln NJW 1995, 3321, Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 87 m.w.N.).
3.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
24 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
4.
25 
Gründe für die Zulassung einer Revision sind nicht ersichtlich. Zu Unrecht meint der Beklagte, dem Rechtsstreit komme grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, weil er die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage aufwerfe, ob ein Eigentümer nach Verjährung des Beseitigungsanspruchs gem. § 1004 BGB noch sein Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB ausüben könne.
26 
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 543 Rn. 11 m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG NJW 2011, 1277).
27 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB und das Selbsthilferecht des Grundeigentümers jeweils eigenständige Rechte sind, die nebeneinander geltend gemacht werden können (so schon BGH NJW 1973, 703; s.a. BGH NJW 2011, 1068), wobei das Selbsthilferecht aus § 910 BGB nicht der Verjährung unterliegt (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 910 Rn. 1; Münchener Kommentar zum BGB/Säcker, a.a.O., § 910 Rn. 6; Staudinger/Roth, a.a.O., § 910 Rn. 28). Dass ein Eigentümer nach Verjährung des Beseitigungsanspruchs sein Selbsthilferecht nach § 910 BGB nicht mehr ausüben kann, wird - worauf der Beklagte selbst hinweist - in keinem Kommentar erörtert und ist, soweit ersichtlich, bisher auch von keinem Gericht entschieden worden. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch nach der Verjährung des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB der vom Störer geschaffene Zustand rechtswidrig bleibt und daher vom Gestörten auf eigene Kosten beseitigt werden kann (BGH NJW 2011, 1068). Es entspricht daher gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Verjährung eines Beseitigungsanspruchs das Selbsthilferecht nicht ausschließt, so dass eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14/11/2006 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Tübingen vom 18.05.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, di
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.