Landgericht Freiburg Urteil, 09. Mai 2014 - 12 O 62/13

published on 09/05/2014 00:00
Landgericht Freiburg Urteil, 09. Mai 2014 - 12 O 62/13
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 690.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.1.2013 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1, 1 fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Gegenstand der Klage ist ein Zahlungsanspruch aus einem Vertrag, den die Parteien am 1. bzw. 14. Dezember 2009 abgeschlossen haben (vergleiche Anlage K 1). Die Parteien sind beide im Halbleiter- und Photovoltaikbau tätig. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf § 15 des als Kooperations-, Liefer- und Lizenzvertrag überschriebenen Vertrages in Verbindung mit Anlage 3 zu diesem Vertrag. Anlage 3 trägt die Überschrift: Lizenzgebühren. Dort ist unter anderem folgendes geregelt:
1. Die Gebühren für die vorgenannten Lizenzen sind während der Laufzeit des Kooperations- und Liefervertrags (I.) von dem jeweiligen Kaufpreis für die nach dem Kooperations- und Liefervertrag herzustellenden Anlagen umfasst.
2. Nach einer Beendigung des Kooperations- und Liefervertrags erhält (die Klägerin: im folgenden A.) von (der Beklagten. Im Folgenden R. ) für die fortgesetzte Lizenzgewährung nach diesem Lizenzvertrag (II.) eine
a. einmalige Zahlung in Abhängigkeit der zum Zeitpunkt der Kündigung bereits von A. gelieferten und von R. an A. bezahlten Anlagen, diese beträgt bei Beendigung vor Lieferung der ersten Anlage Euro 600.000 und reduziert sich nach Lieferung der 1.- 20. Anlage um jeweils Euro 20.000 je Anlage und für jede weitere Anlage um jeweils Euro 10.000 je Anlage
b. nach Ablauf von 5 Jahren nach Beginn des Kooperationsvertrages ist unabhängig von der verkauften Stückzahl von Anlagen keine einmalige Zahlung mehr fällig;
c. , sowie
d. eine Stücklizenz in Höhe von 3% des Nettoverkaufspreises einer jeweils von R. ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Kooperations- und Liefervertrags (I.) verkauften und durch den Kunden bezahlten Anlage, in der ein oder mehrere A.-Schutzrechte gemäß § 13 dieses Vertrages implementiert wurden.
3. Die einmalige Zahlung nach Nr. 2 in Höhe von Euro 600.000 wird nicht fällig
a. im Falle einer berechtigten, durch R. ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des Kooperations- und Liefervertrages (I.)
10 
b. Im Falle einer Kündigung gemäß § 4 Abs. 1 des Kooperations- und Liefervertrages (I.)
11 
4. Die genannte Stücklizenz erhöht sich um die gesetzlich anfallende Mehrwertsteuer.
12 
Der Kooperations-, Liefer und Lizenzvertrag ist untergliedert in einen Teil mit der Überschrift I. Kooperations- und Liefervertrag und einen Teil mit der Überschrift II. Lizenzvertrag. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
13 
Zur Begründung ihres Anspruchs trägt die Klägerin vor dass der Kooperations- und Liefervertrag aufgrund Kündigung der Klägerin am 14. Dezember 2012, d.h. vor Ablauf von 5 Jahren nach dessen Beginn, geendet habe Die Beklagte habe während der Laufzeit des Kooperations- und Liefervertrages keine einzige Anlage an die Klägerin beauftragt, weshalb diese auch keine Anlage an die Beklagte geliefert habe.
14 
Der klägerische Anspruch sei prinzipiell unabhängig vom Schicksal der lizenzierten Patente bzw. Patentanmeldungen. Schon aus rechtlichen Gründen könne es sich bei der Einmalzahlung in Höhe von Euro 600.000 und den auf die einzelnen Anlagen entfallenden Teilbeträgen nicht um Lizenzgebühren handeln. Bei wirtschaftlicher Betrachtung handele sich bei dem Betrag im Kern nicht um eine Lizenzgebühr, sondern nach dem erkennbaren Willen der Parteien um einen finanziellen Ausgleich dafür, dass die Klägerin mangels Bestellung einer ausreichenden Anzahl von Anlagen keine hinreichenden Erträge mit der Lieferung derartiger Anlagen habe erzielen können.
15 
Eine endgültige Entscheidung über die vertragsgegenständlichen Patente liege weder seitens des Europäischen Patentamtes vor noch seitens der zuständigen US-Behörden. Die Patente seien zwischenzeitlich sowohl in Korea und Japan als auch in China erteilt worden. In Kanada stehe das Patent kurz vor der Erteilung.
16 
Die Klägerin stellt folgenden Antrag:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 714 000 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem seit dem 15. Dezember 2012 zu zahlen.
18 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 4 304,80 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem seit dem 10. Januar 2013 zu zahlen.
19 
Die Beklagte beruft sich in erster Linie darauf, dass das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen sei. Dem widerspricht die Klägerin.
20 
Im übrigen beantragt die Beklagte:
21 
1. Klagabweisung.
22 
2. Hilfsweise, das Verfahren entsprechend § 148 ZPO bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens betreffend die Nichtigerklärung des Patents Nummer EP x durch das Europäische Patentamt auszusetzen.
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3. Weiter hilfsweise, der Klage nur gegen Stellung einer Sicherheit durch Bankbürgschaft oder Hinterlegung des mit der Klage geltend gemachten Betrages stattzugeben.
24 
4. Für den Fall, dass der Klage stattgegeben werden sollte, erhebt die Beklagte Eventualwiderklage und beantragt:
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a. Festzustellen, dass die Klägerin für den Fall einer Nichtigerklärung des Patents Nr. EP x zur Rückzahlung des ihr zugesprochenen Betrages verpflichtet ist.
26 
Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Verfahren sei nach § 240 ZPO unterbrochen, nachdem das Amtsgericht Villingen-Schwenningen in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Beklagten durch Beschluss vom 26. März 2014 (vergleiche As. 389) auf Antrag ihrer Geschäftsführer nach § 270a InsO
27 
- einen vorläufigen Sachwalter bestellt habe,
28 
- angeordnet habe, dass die Geschäftsführung der Schuldnerin berechtigt sei, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zu verfügen,
29 
- Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, soweit es nicht um unbewegliche Gegenstände gehe, untersagt habe
30 
- bzw. angeordnet habe, dass bereits eingeleitete Maßnahmen einstweilen eingestellt würden und
31 
- gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO angeordnet habe, dass die Schuldnerin bestimmte unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Rohre und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge, die im Eigentum anderer stünden, von der Schuldnerin einsetzen dürfe und dass die Eigentümer diese Gegenstände nicht verwerten oder einziehen dürften und
32 
- dem bestellen vorläufigen Sachwalter verboten habe, ohne ausdrückliche Ermächtigung des Gerichts Masseverbindlichkeiten zu begründen.
33 
Das Landgericht Freiburg sei nicht zuständig. Gegenstand des Rechtsstreits sei eine patentrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 143 Abs. 2 PatG für die das Landgericht Mannheim zu ständig sei. Der streitige Anspruch der Klägerin resultiere aus einem Lizenzvertrag. Für die Entscheidung seien vorrangig auch patentrechtliche Fragen maßgeblich, namentlich insbesondere in Form der Fragen, ob das Patent der Klägerin zum Stand der Technik gehöre und ob eine voraussichtliche Aussicht der Nichtigkeitsklage auf Erfolg bestehe, auch für § 148 ZPO.
34 
Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin übersehe § 18 des Vertrages.
35 
Dort ist folgendes vorgesehen:
36 
Absatz 1: Die Nichterteilung, das Erlöschen oder die Nichtigerklärung von einzelnen Schutzrechten des Vertrages oder das Offenkundigwerden des Know-how lässt die Gültigkeit dieses Vertrages unberührt. Die Zahlungspflicht für die Lizenzgebühr nach § 15 des Vertrages wird jedoch in folgenden Fällen angepasst:
37 
Absatz 2: Sollte ein vertragsgegenständliches Schutzrecht für ungültig oder nichtig erklärt werden, so kann R. für die Zukunft eine angemessene Anpassung der Lizenzgebühr verlangen.
38 
Absatz 3: Soweit die Nichterteilung, das Erlöschen oder die Nichtigkeitserklärung von einzelnen Schutzrechten darauf beruhen, dass der Inhalt der Schutzrechte zum Stand der Technik gehört, entfällt die Zahlungspflicht nach § 15.
39 
Die Beklagte macht geltend, die Zahlungspflicht entfalle unter den dargestellten Voraussetzungen rückwirkend. Zwischen den Beteiligten sei besprochen und vereinbart worden, dass eine jetzige, aber auch zukünftige Nichtigkeitserklärung von einzelnen Schutzrechten aufgrund dessen, dass der Inhalt der Schutzrechte zum Stand der Technik gehöre, zum Entfall jeglicher vergangener und zukünftiger Zahlungspflichten führen solle. Sozusagen als Einmalzahlung für den Falle der fortgesetzten Lizenzgewährung sei ein Betrag in Höhe von Euro 600.000 netto vereinbart worden. Das dem Vertrag zu Grunde liegende Patent mit der Nummer EP x sei zwischenzeitlich von einem Dritten sogar angegriffen worden. Der Einspruchsantrag des Dritten überzeuge die Beklagte, der Einspruch werde Erfolg haben. Die Beklagte mache sich dessen Inhalt zu Eigen.
40 
Tatsächlich sei die aus der WO x hervorgegangene US-Patentanmeldung US x nach 2 Prüfungsbescheiden im ersten Rechtszug nicht erteilt worden, weil die beanspruchten Merkmalskombinationen zum Stand der Technik gehören würden. Bis dato liege im zweiten Rechtszug wiederum ein Zurückweisungsbescheid vor, nachdem die Patentanmeldung zurückgewiesen worden sei (Verweis auf Anlagen B 11, 12).
41 
Die Klägerin versuche vergeblich, die angesprochene Lizenzgebühr in eine vermeintliche Kompensationszahlung für die nicht erfolgreiche Umsetzung des Kooperationsvertrages umzumünzen.
42 
Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, dass sie einen Prototyp erworben habe, dessen Anschaffung anzurechnen sei entsprechend den vertraglichen Bedingungen (in Höhe von Euro 20.000; vergleiche Anlage B 7). Außerdem stehe dann der Beklagten das Recht zu, dass die Klägerin für den der Beklagten zustehenden Rückzahlungsanspruch eine Sicherheit leiste.
43 
Die Beklagte meint, die Klägerin handele treuwidrig, weil sie bei einer etwaigen Verurteilung der Beklagten den Betrag an diese infolge des rückwirkenden Entfalls der Zahlungsverpflichtung wieder zurückzahlen müsse ("Dolo-agit-Einrede").
44 
Der Zahlungsanspruch sei auch deswegen nicht begründet, weil die Beklagte nicht in der Lage sei, das Patent und die Schutzrechte wirksam gegen Dritte zu schützen. Eine fortgesetzte Lizenzgewährung nach Beendigung des Vertrages liege damit nicht vor.
45 
Für den Fall, dass das Gericht die Klage nicht für gegenwärtig abweisungsreif halten solle, werde die Aussetzung des Verfahrens beantragt nach § 148 ZPO, da die Nichtigkeitsklage eines Dritten gegenüber dem Patent der Klägerin voraussichtlich Erfolg haben werde.
46 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
47 
1. Das Verfahren ist nicht unterbrochen. Das Gericht kann der Auffassung der Beklagten, bereits die Einsetzung eines vorläufigen Sachwalters im Insolvenzeröffnungsverfahren nach § 270a InsO und die Ermächtigung der Geschäftsführung der Schuldnerin, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zu verfügen (unter Hinweis auf die §§ 275 bis 285 InsO), führe zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO, nicht zustimmen.
48 
a. Nach dieser Vorschrift wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Eine solche Verfahrensunterbrechung tritt auch dann ein, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet (BGH NJW-RR 2007,629). Dies ergibt sich, wie der Bundesgerichtshof in der angegebenen Entscheidung erläutert hat, bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen einer solchen Unterbrechung nicht. Denn auch der Insolvenzschuldner als Eigenverwalter bedarf einer Überlegungsfrist, wie er sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem die Insolvenzmasse betreffenden Rechtsstreit verhalten soll. Denn er darf sein bisheriges Prozessverhalten nicht ohne weiteres beibehalten (BGH aaO).
49 
b. Solange das Insolvenzverfahren nicht eröffnet ist, scheidet eine Unterbrechung nach der zitierten Vorschrift aus. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens wird das Erkenntnisverfahren (vgl. dazu BGHZ 172,16) nach § 240 S. 2 ZPO nur dann unterbrochen, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist. Weder in der Praxis noch von der Konzeption des Gesetzes ist der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter der Regelfall (vergleiche §§ 21 f InsO). Eine Unterbrechung des Erkenntnisverfahrens im Insolvenzeröffnungsverfahren tritt also lediglich unter bestimmten, vom Gesetz im einzelnen beschriebenen Voraussetzungen ein. Ordnet das Insolvenzgericht lediglich einen Zustimmungsvorbehalt an, tritt eine Unterbrechung nicht ein (vgl. BGH NJW 1999,2822; NJW-RR 2013,1431). Vorliegend ist eine Unterbrechung des Verfahrens in unmittelbarer Anwendung von § 240 S. 2 ZPO nicht eingetreten, da ein vorläufiger Insolvenzverwalter nicht bestellt worden ist.
50 
c. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine analoge Anwendbarkeit der Vorschrift nicht gegeben, ohne dass entschieden werden müsste, ob einer entsprechenden Anwendung nicht schon entscheidend entgegensteht, dass im Falle der vorläufigen Eigenverwaltung ein Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf ein anderes Rechtssubjekt gar nicht stattfindet und deshalb in diesem frühen Verfahrensstadium eine Unterbrechung des Prozesses prinzipiell nicht eintreten kann.
51 
i. Die Regelung des § 240 S.2 ZPO beruht auf dem zunächst formalen Umstand, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, die der Schuldner spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 80 InsO verliert, unter den genannten Voraussetzungen bereits zuvor auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Dieser Wechsel bedarf der verfahrensrechtlichen Absicherung, damit sowohl der Insolvenzverwalter wie auch die Parteien Gelegenheit erhalten, sich auf die durch die Insolvenz veränderte rechtliche und wirtschaftliche Lage einzustellen (BGH NJW-RR 2013,1461). Der Vorgriff auf die Wirkungen eines eröffneten Insolvenzverfahrens findet somit seine Rechtfertigung in der nunmehr maßgeblichen Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Ausdruck dieser Rechtsstellung des so genannten starken vorläufigen Insolvenzverwalters ist regelmäßig die umfassende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, aber auch die Ermächtigung, bereits jetzt Masseverbindlichkeiten zu begründen (§ 55 Abs. 2 InsO) und damit erst die notwendigen Voraussetzungen für die gewünschte Reorganisation und Fortführung des schuldnerischen Betriebs zu schaffen. Nach zutreffender und ganz herrschender Auffassung ist ein Schuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren nach § 270a InsO nicht kraft Gesetzes befugt, Masseschulden zu begründen (vgl. i.e. Pape ZInsO 2013,2129,2134 f), Nur im Falle eines Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO, welches hier aber gar nicht eingeleitet ist, soll der Schuldner "quasi in die Rechtsstellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters einrücken" können (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 26.10.2011 - BT-Drucksache 17/7511 S. 37). Ein Schuldner, der bei noch nicht eröffneter Eigenverwaltung im Verfahren nach § 270a InsO unter Aufsicht eines vorläufigen Eigenverwalters steht, der wiederum nicht einmal selbst ohne ausdrückliche Genehmigung im Einzelfall durch das Insolvenzgericht Masseverbindlichkeiten begründen darf, kann einem solchen starken vorläufigen Insolvenzverwalter nicht gleichstehend erachtet werden.
52 
ii. Vorliegend haben Schuldnerin und vorläufiger Sachwalter auch nicht als Gesamtheit gesehen die Befugnisse, die die Rechtsstellung eines so genannten starken vorläufigen Insolvenzverwalters kennzeichnen. Selbst eine Gesamtbetrachtung rechtfertigt es hier nicht, das Erkenntnisverfahren als nach § 240 S.2 ZPO unterbrochen anzusehen.
53 
2. Eine patentrechtliche Streitigkeit ist nicht gegeben. Die Zuständigkeitsrüge der Beklagten geht deshalb fehl. Nach § 143 Abs. 1 PatG sind für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen) die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zu ständig. Nach Abs. 2 der Bestimmung in Verbindung mit § 14 der Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg wäre vorliegend, würde es sich um eine Patentstreitsache handeln, das Landgericht Mannheim ausschließlich zuständig. Der Begriff der Patentstreitsache ist grundsätzlich weit auszulegen. Zu den Patentstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst wie mit einer Erfindung eng verknüpft sind. Ein Rechtsstreit ist jedoch nicht bereits deshalb Patentstreitsache, weil Ansprüche aus einem Vertrag geltend gemacht werden, in dem sich eine Vertragspartei zur Übertragung eines Patents verpflichtet hat (BGH GRUR 2011,662 - Patentstreitsache I). Maßgeblich ist also, ob die besondere Sachkunde spezialisierter Gerichte für die Streitentscheidung erforderlich ist (vgl. BGH GRUR 2013, 756 - Patentstreitsache II). Nach der klägerischen Darstellung des Sach- und Streitstandes ist dies nicht der Fall. Dasselbe gilt im Ergebnis hinsichtlich der Einwendungen der Beklagten, weil es auf deren Darlegungen, die patentrechtlichen Sachverstand erforderlich machen, aus noch darzulegenden Gründen nicht ankommt.
54 
3. Der Rechtsstreit war nicht nach § 148 ZPO auszusetzen im Hinblick auf das Verfahren betreffend die Nichtigerklärung des Patents Nr. EP x durch das europäische Patentamt.
55 
a. Soweit sich die Beklagte dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 2013,618 - Internet – Videorecorder II beruft, geht dies schon deshalb fehl, weil die dortige Beklagte einen fälligen Gegenanspruch einwandte, über dessen Bestehen ein Schiedsgericht zu entscheiden hatte. Der vorliegende Sachverhalt ist hiermit nicht vergleichbar. Ein fälliger Gegenanspruch der Beklagten ist schon nicht vorgetragen.
56 
b. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Voraussetzung einer Aussetzung ist die Vorgreiflichkeit der anderweit anhängigen Rechtsfrage. Dies ist nur dann der Fall, wenn im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat (Zöller/Greger ZPO 30. Auflage § 148 Rdnr. 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da es gegenwärtig auf die Frage, ob zu einem späteren Zeitpunkt das genannte Patent für nichtig erklärt wird, nicht ankommt.
57 
4. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung, ob eine künftige – bislang liegen rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidungen nicht vor – Nichtigerklärung oder Nichterteilung der vertragsgegenständlichen Patente Einfluss auf eine etwaige (Rück)Zahlbarkeit der aus Anlage 3 zu § 15 des Vertrages resultierenden Zahlungspflicht hat. Streit besteht, ob die Regelung über das Erlöschen/Nichtigerklärung von Schutzrechten nach § 18 des Vertrages überhaupt den Zahlungsanspruch zu Fall bringen vermag oder - so die Beklagte – insoweit von Bedeutung ist, als sie ihr den Einwand nach § 242 BGB gestattet, dass derjenige, der etwas verlangt, was er sofort wieder zurückerstatten muss, treuwidrig handelt. Auf diese unterschiedlichen Auffassungen kommt es im derzeitigen Verfahrensstadium nicht an. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Zahlungsverpflichtung sind unstreitig erfüllt.
58 
a. Als tatbestandliche Voraussetzung des Anpassungsanspruchs bzw. des Wegfalls der Zahlungspflicht wird vorausgesetzt, dass ein vertragsgegenständliches Schutzrecht für ungültig oder nichtig erklärt wird bzw. das Schutzrecht nicht erteilt wird oder das Schutzrecht erlischt. Sämtliche Voraussetzungen hierfür sind derzeit nach dem unstreitigen Sachvortrag nicht rechtskräftig bzw. bestandskräftig erfüllt. Vor einer solchen bindenden Entscheidung verbleibt es nach dem Wortlaut des Vertrages auf jeden Fall bei der vereinbarten Zahlungsverpflichtung.
59 
b. Auch die Beklagte macht nicht konkret geltend, dass der Vertrag abweichend zu verstehen wäre. § 18 Abs. 3 des Vertrages sieht einen Wegfall der Zahlungsverpflichtung nach § 15 des Vertrages vor. Der Wegfall ist demnach als rechtsvernichtende Einwendung ausgestaltet. Die Zahlungsverpflichtung nach § 15 knüpft nicht an die Erteilung eines Schutzrechts oder an eine zeitlich definierte rechtswirksame Lizenzgewährung an. Die Verpflichtung, EURO 600 000 (nebst gesetzlich anfallender MWSt) zu zahlen, entstand nach dem Wortlaut des Vertrages als Folge der Beendigung des Kooperations- und Liefervertrags und war sofort fällig (§ 271 BGB). Weitere Voraussetzungen sind nicht formuliert. Folglich kommt es nur darauf an, ob die Beklagte eine rechtsvernichtende Einwendung gegen diesen Zahlungsanspruch anführen kann. Die Klägerin führt mit Recht aus, dass es nicht im Interesse der Parteien gewesen sein könnte, diese Zahlungsverpflichtung nach dem Verlauf ggf. unterschiedlicher patentgerichtlicher Entscheidungen im Instanzenweg entstehen bzw. entfallen zu lassen. Gegen dieses Argument wendet sich die Beklagte nicht. Es kommt also für eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung auf rechts- bzw. bestandskräftige Entscheidungen über die Schutzrechte an. Solche gibt es bislang nicht.
60 
c. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin verhalte sich treuwidrig, beruht auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung. Nachdem die Parteien die beiderseitigen Risiken in der dargestellten Weise verteilt haben, kann der Klägerin treuwidriges Verhalten bei Durchsetzung ihres Zahlungsanspruchs nicht vorgehalten werden. Wann die - hier unterstellten - Voraussetzungen für eine etwaige Rückforderung gegeben sein werden, ist völlig ungewiss. Für die Entscheidung maßgeblich ist, dass sie zum derzeitigen Zeitpunkt nicht erfüllt sind. Ein später entstehender etwaiger Rückzahlungsanspruch macht das klägerische Verlangen nicht treuwidrig. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien der Beklagten als Schuldnerin den Einwand hätten eröffnen wollen, die Zahlungsvoraussetzungen würden irgendwann später entfallen, weshalb sie bereits jetzt nicht leisten müsse. Das wäre eine Prämie für treuwidriges, verzögerliches (Erfüllungs)Verhalten der Beklagten, was nicht im Sinne redlicher Parteien liegen kann.
61 
5. Nachdem die Parteien keine Regelung vereinbart haben, wonach die Klägerin für einen etwaigen Rückerstattungsanspruch Sicherheit leisten muss, scheidet eine solche, von der Beklagten gewünschte ergänzende Vertragsauslegung als dem Parteiwillen widersprechend aus. Die Beklagte hat das Insolvenzrisiko der Klägerin zu tragen, so wie die Klägerin das bereits eingetretene Risiko tragen muss, welches sich aus dem Antrag der Beklagten ergibt, ein Eigeninsolvenzverfahren zu eröffnen.
62 
6. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die von der Beklagten bestellte und unstreitig bezahlte Anlage schuldmindernd zu berücksichtigen (EURO 20 000 bezogen auf die Nettozahlungsverpflichtung von EURO 600 000). Das Argument der Klägerin, es handele sich hierbei um einen Prototypen, die Klägerin habe erhöhten Aufwand gehabt, entgegen den vertraglichen Vereinbarung habe die Klägerin nicht die gesamte Anlage gestellt, sondern lediglich Teile, überzeugt nicht. Den gesonderten Aufwand hat die Klägerin sich gesondert bezahlen lassen. Auch ein Prototyp kann als Anlage qualifiziert werden, insbesondere nachdem die Kosten dieses Prototyps sich in einer Größenordnung bewegen, die auch dem Kaufpreis entspricht, den die Parteien übereinstimmend für eine Anlage angestrebt hatten (vergleiche einerseits § 4 des Kooperationsvertrages-, Liefer – und Lizenzvertrages, andererseits Anlage B 7).
63 
7. Die vorgerichtlichen Mahnkosten sind nicht erstattungsfähig. Die Auffassung der Klägerin, der Mahnung habe es hier nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht bedurft, trifft nicht zu. In Anl. 3 des Vertrages finde sich eine derartige Regelung nicht. Deshalb ist nicht erkennbar, dass die anwaltliche, kostenauslösende und hier berechnete Mahnung nach Verzugseintritt ausgesprochen worden wäre. Eine Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung ist somit nicht gegeben.
64 
8. Verzug ist durch die genannte Mahnung (Anlage K 4) zum 10. Januar 2013 eingetreten. Es gilt der Verzugszinssatz des § 288 Abs. 2 BGB, weil es um eine Entgeltforderung (Entgelt für die - ggf. zukünftige - Lizenzgewährung) geht. Insoweit erhebt auch die Beklagte keine Einwendungen.
65 
9. Aus den dargestellten Gründen schuldet die Beklagte auch die gesetzliche Umsatzsteuer, was sie gleichfalls dem Grundsatz nach nicht beanstandet.
66 
10. Die Eventualwiderklage ist unzulässig: Nach § 256 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das Rechtsverhältnis muss eine gegenwärtiges sein. Unzulässig ist eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig möglicherweise entstehenden Rechtsverhältnis. Vorliegend ist völlig ungewiss, ob das Patent für nichtig erklärt werden wird. Die Beklagte will somit eine abstrakte Rechtsfrage geklärt wissen. Hierzu dient das gerichtliche Erkenntnisverfahren nicht.
67 
11. Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 92 Abs.2 , 709 ZPO.

Gründe

 
47 
1. Das Verfahren ist nicht unterbrochen. Das Gericht kann der Auffassung der Beklagten, bereits die Einsetzung eines vorläufigen Sachwalters im Insolvenzeröffnungsverfahren nach § 270a InsO und die Ermächtigung der Geschäftsführung der Schuldnerin, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zu verfügen (unter Hinweis auf die §§ 275 bis 285 InsO), führe zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO, nicht zustimmen.
48 
a. Nach dieser Vorschrift wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Eine solche Verfahrensunterbrechung tritt auch dann ein, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet (BGH NJW-RR 2007,629). Dies ergibt sich, wie der Bundesgerichtshof in der angegebenen Entscheidung erläutert hat, bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen einer solchen Unterbrechung nicht. Denn auch der Insolvenzschuldner als Eigenverwalter bedarf einer Überlegungsfrist, wie er sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem die Insolvenzmasse betreffenden Rechtsstreit verhalten soll. Denn er darf sein bisheriges Prozessverhalten nicht ohne weiteres beibehalten (BGH aaO).
49 
b. Solange das Insolvenzverfahren nicht eröffnet ist, scheidet eine Unterbrechung nach der zitierten Vorschrift aus. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens wird das Erkenntnisverfahren (vgl. dazu BGHZ 172,16) nach § 240 S. 2 ZPO nur dann unterbrochen, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist. Weder in der Praxis noch von der Konzeption des Gesetzes ist der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter der Regelfall (vergleiche §§ 21 f InsO). Eine Unterbrechung des Erkenntnisverfahrens im Insolvenzeröffnungsverfahren tritt also lediglich unter bestimmten, vom Gesetz im einzelnen beschriebenen Voraussetzungen ein. Ordnet das Insolvenzgericht lediglich einen Zustimmungsvorbehalt an, tritt eine Unterbrechung nicht ein (vgl. BGH NJW 1999,2822; NJW-RR 2013,1431). Vorliegend ist eine Unterbrechung des Verfahrens in unmittelbarer Anwendung von § 240 S. 2 ZPO nicht eingetreten, da ein vorläufiger Insolvenzverwalter nicht bestellt worden ist.
50 
c. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine analoge Anwendbarkeit der Vorschrift nicht gegeben, ohne dass entschieden werden müsste, ob einer entsprechenden Anwendung nicht schon entscheidend entgegensteht, dass im Falle der vorläufigen Eigenverwaltung ein Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf ein anderes Rechtssubjekt gar nicht stattfindet und deshalb in diesem frühen Verfahrensstadium eine Unterbrechung des Prozesses prinzipiell nicht eintreten kann.
51 
i. Die Regelung des § 240 S.2 ZPO beruht auf dem zunächst formalen Umstand, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, die der Schuldner spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 80 InsO verliert, unter den genannten Voraussetzungen bereits zuvor auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Dieser Wechsel bedarf der verfahrensrechtlichen Absicherung, damit sowohl der Insolvenzverwalter wie auch die Parteien Gelegenheit erhalten, sich auf die durch die Insolvenz veränderte rechtliche und wirtschaftliche Lage einzustellen (BGH NJW-RR 2013,1461). Der Vorgriff auf die Wirkungen eines eröffneten Insolvenzverfahrens findet somit seine Rechtfertigung in der nunmehr maßgeblichen Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Ausdruck dieser Rechtsstellung des so genannten starken vorläufigen Insolvenzverwalters ist regelmäßig die umfassende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, aber auch die Ermächtigung, bereits jetzt Masseverbindlichkeiten zu begründen (§ 55 Abs. 2 InsO) und damit erst die notwendigen Voraussetzungen für die gewünschte Reorganisation und Fortführung des schuldnerischen Betriebs zu schaffen. Nach zutreffender und ganz herrschender Auffassung ist ein Schuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren nach § 270a InsO nicht kraft Gesetzes befugt, Masseschulden zu begründen (vgl. i.e. Pape ZInsO 2013,2129,2134 f), Nur im Falle eines Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO, welches hier aber gar nicht eingeleitet ist, soll der Schuldner "quasi in die Rechtsstellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters einrücken" können (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 26.10.2011 - BT-Drucksache 17/7511 S. 37). Ein Schuldner, der bei noch nicht eröffneter Eigenverwaltung im Verfahren nach § 270a InsO unter Aufsicht eines vorläufigen Eigenverwalters steht, der wiederum nicht einmal selbst ohne ausdrückliche Genehmigung im Einzelfall durch das Insolvenzgericht Masseverbindlichkeiten begründen darf, kann einem solchen starken vorläufigen Insolvenzverwalter nicht gleichstehend erachtet werden.
52 
ii. Vorliegend haben Schuldnerin und vorläufiger Sachwalter auch nicht als Gesamtheit gesehen die Befugnisse, die die Rechtsstellung eines so genannten starken vorläufigen Insolvenzverwalters kennzeichnen. Selbst eine Gesamtbetrachtung rechtfertigt es hier nicht, das Erkenntnisverfahren als nach § 240 S.2 ZPO unterbrochen anzusehen.
53 
2. Eine patentrechtliche Streitigkeit ist nicht gegeben. Die Zuständigkeitsrüge der Beklagten geht deshalb fehl. Nach § 143 Abs. 1 PatG sind für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen) die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zu ständig. Nach Abs. 2 der Bestimmung in Verbindung mit § 14 der Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg wäre vorliegend, würde es sich um eine Patentstreitsache handeln, das Landgericht Mannheim ausschließlich zuständig. Der Begriff der Patentstreitsache ist grundsätzlich weit auszulegen. Zu den Patentstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst wie mit einer Erfindung eng verknüpft sind. Ein Rechtsstreit ist jedoch nicht bereits deshalb Patentstreitsache, weil Ansprüche aus einem Vertrag geltend gemacht werden, in dem sich eine Vertragspartei zur Übertragung eines Patents verpflichtet hat (BGH GRUR 2011,662 - Patentstreitsache I). Maßgeblich ist also, ob die besondere Sachkunde spezialisierter Gerichte für die Streitentscheidung erforderlich ist (vgl. BGH GRUR 2013, 756 - Patentstreitsache II). Nach der klägerischen Darstellung des Sach- und Streitstandes ist dies nicht der Fall. Dasselbe gilt im Ergebnis hinsichtlich der Einwendungen der Beklagten, weil es auf deren Darlegungen, die patentrechtlichen Sachverstand erforderlich machen, aus noch darzulegenden Gründen nicht ankommt.
54 
3. Der Rechtsstreit war nicht nach § 148 ZPO auszusetzen im Hinblick auf das Verfahren betreffend die Nichtigerklärung des Patents Nr. EP x durch das europäische Patentamt.
55 
a. Soweit sich die Beklagte dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 2013,618 - Internet – Videorecorder II beruft, geht dies schon deshalb fehl, weil die dortige Beklagte einen fälligen Gegenanspruch einwandte, über dessen Bestehen ein Schiedsgericht zu entscheiden hatte. Der vorliegende Sachverhalt ist hiermit nicht vergleichbar. Ein fälliger Gegenanspruch der Beklagten ist schon nicht vorgetragen.
56 
b. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Voraussetzung einer Aussetzung ist die Vorgreiflichkeit der anderweit anhängigen Rechtsfrage. Dies ist nur dann der Fall, wenn im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat (Zöller/Greger ZPO 30. Auflage § 148 Rdnr. 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da es gegenwärtig auf die Frage, ob zu einem späteren Zeitpunkt das genannte Patent für nichtig erklärt wird, nicht ankommt.
57 
4. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung, ob eine künftige – bislang liegen rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidungen nicht vor – Nichtigerklärung oder Nichterteilung der vertragsgegenständlichen Patente Einfluss auf eine etwaige (Rück)Zahlbarkeit der aus Anlage 3 zu § 15 des Vertrages resultierenden Zahlungspflicht hat. Streit besteht, ob die Regelung über das Erlöschen/Nichtigerklärung von Schutzrechten nach § 18 des Vertrages überhaupt den Zahlungsanspruch zu Fall bringen vermag oder - so die Beklagte – insoweit von Bedeutung ist, als sie ihr den Einwand nach § 242 BGB gestattet, dass derjenige, der etwas verlangt, was er sofort wieder zurückerstatten muss, treuwidrig handelt. Auf diese unterschiedlichen Auffassungen kommt es im derzeitigen Verfahrensstadium nicht an. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Zahlungsverpflichtung sind unstreitig erfüllt.
58 
a. Als tatbestandliche Voraussetzung des Anpassungsanspruchs bzw. des Wegfalls der Zahlungspflicht wird vorausgesetzt, dass ein vertragsgegenständliches Schutzrecht für ungültig oder nichtig erklärt wird bzw. das Schutzrecht nicht erteilt wird oder das Schutzrecht erlischt. Sämtliche Voraussetzungen hierfür sind derzeit nach dem unstreitigen Sachvortrag nicht rechtskräftig bzw. bestandskräftig erfüllt. Vor einer solchen bindenden Entscheidung verbleibt es nach dem Wortlaut des Vertrages auf jeden Fall bei der vereinbarten Zahlungsverpflichtung.
59 
b. Auch die Beklagte macht nicht konkret geltend, dass der Vertrag abweichend zu verstehen wäre. § 18 Abs. 3 des Vertrages sieht einen Wegfall der Zahlungsverpflichtung nach § 15 des Vertrages vor. Der Wegfall ist demnach als rechtsvernichtende Einwendung ausgestaltet. Die Zahlungsverpflichtung nach § 15 knüpft nicht an die Erteilung eines Schutzrechts oder an eine zeitlich definierte rechtswirksame Lizenzgewährung an. Die Verpflichtung, EURO 600 000 (nebst gesetzlich anfallender MWSt) zu zahlen, entstand nach dem Wortlaut des Vertrages als Folge der Beendigung des Kooperations- und Liefervertrags und war sofort fällig (§ 271 BGB). Weitere Voraussetzungen sind nicht formuliert. Folglich kommt es nur darauf an, ob die Beklagte eine rechtsvernichtende Einwendung gegen diesen Zahlungsanspruch anführen kann. Die Klägerin führt mit Recht aus, dass es nicht im Interesse der Parteien gewesen sein könnte, diese Zahlungsverpflichtung nach dem Verlauf ggf. unterschiedlicher patentgerichtlicher Entscheidungen im Instanzenweg entstehen bzw. entfallen zu lassen. Gegen dieses Argument wendet sich die Beklagte nicht. Es kommt also für eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung auf rechts- bzw. bestandskräftige Entscheidungen über die Schutzrechte an. Solche gibt es bislang nicht.
60 
c. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin verhalte sich treuwidrig, beruht auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung. Nachdem die Parteien die beiderseitigen Risiken in der dargestellten Weise verteilt haben, kann der Klägerin treuwidriges Verhalten bei Durchsetzung ihres Zahlungsanspruchs nicht vorgehalten werden. Wann die - hier unterstellten - Voraussetzungen für eine etwaige Rückforderung gegeben sein werden, ist völlig ungewiss. Für die Entscheidung maßgeblich ist, dass sie zum derzeitigen Zeitpunkt nicht erfüllt sind. Ein später entstehender etwaiger Rückzahlungsanspruch macht das klägerische Verlangen nicht treuwidrig. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien der Beklagten als Schuldnerin den Einwand hätten eröffnen wollen, die Zahlungsvoraussetzungen würden irgendwann später entfallen, weshalb sie bereits jetzt nicht leisten müsse. Das wäre eine Prämie für treuwidriges, verzögerliches (Erfüllungs)Verhalten der Beklagten, was nicht im Sinne redlicher Parteien liegen kann.
61 
5. Nachdem die Parteien keine Regelung vereinbart haben, wonach die Klägerin für einen etwaigen Rückerstattungsanspruch Sicherheit leisten muss, scheidet eine solche, von der Beklagten gewünschte ergänzende Vertragsauslegung als dem Parteiwillen widersprechend aus. Die Beklagte hat das Insolvenzrisiko der Klägerin zu tragen, so wie die Klägerin das bereits eingetretene Risiko tragen muss, welches sich aus dem Antrag der Beklagten ergibt, ein Eigeninsolvenzverfahren zu eröffnen.
62 
6. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die von der Beklagten bestellte und unstreitig bezahlte Anlage schuldmindernd zu berücksichtigen (EURO 20 000 bezogen auf die Nettozahlungsverpflichtung von EURO 600 000). Das Argument der Klägerin, es handele sich hierbei um einen Prototypen, die Klägerin habe erhöhten Aufwand gehabt, entgegen den vertraglichen Vereinbarung habe die Klägerin nicht die gesamte Anlage gestellt, sondern lediglich Teile, überzeugt nicht. Den gesonderten Aufwand hat die Klägerin sich gesondert bezahlen lassen. Auch ein Prototyp kann als Anlage qualifiziert werden, insbesondere nachdem die Kosten dieses Prototyps sich in einer Größenordnung bewegen, die auch dem Kaufpreis entspricht, den die Parteien übereinstimmend für eine Anlage angestrebt hatten (vergleiche einerseits § 4 des Kooperationsvertrages-, Liefer – und Lizenzvertrages, andererseits Anlage B 7).
63 
7. Die vorgerichtlichen Mahnkosten sind nicht erstattungsfähig. Die Auffassung der Klägerin, der Mahnung habe es hier nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht bedurft, trifft nicht zu. In Anl. 3 des Vertrages finde sich eine derartige Regelung nicht. Deshalb ist nicht erkennbar, dass die anwaltliche, kostenauslösende und hier berechnete Mahnung nach Verzugseintritt ausgesprochen worden wäre. Eine Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung ist somit nicht gegeben.
64 
8. Verzug ist durch die genannte Mahnung (Anlage K 4) zum 10. Januar 2013 eingetreten. Es gilt der Verzugszinssatz des § 288 Abs. 2 BGB, weil es um eine Entgeltforderung (Entgelt für die - ggf. zukünftige - Lizenzgewährung) geht. Insoweit erhebt auch die Beklagte keine Einwendungen.
65 
9. Aus den dargestellten Gründen schuldet die Beklagte auch die gesetzliche Umsatzsteuer, was sie gleichfalls dem Grundsatz nach nicht beanstandet.
66 
10. Die Eventualwiderklage ist unzulässig: Nach § 256 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das Rechtsverhältnis muss eine gegenwärtiges sein. Unzulässig ist eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig möglicherweise entstehenden Rechtsverhältnis. Vorliegend ist völlig ungewiss, ob das Patent für nichtig erklärt werden wird. Die Beklagte will somit eine abstrakte Rechtsfrage geklärt wissen. Hierzu dient das gerichtliche Erkenntnisverfahren nicht.
67 
11. Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 92 Abs.2 , 709 ZPO.
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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published on 19/10/2017 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.03.2016, Az. 29 O 12585/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorlä
published on 26/05/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 09.05.2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst
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Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:

1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,
2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,

1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:

1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,
2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,

1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:

1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,
2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,

1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:

1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,
2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,

1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:

1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,
2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,

1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:

1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,
2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,

1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:

1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,
2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,

1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.