Landgericht Freiburg Urteil, 16. Jan. 2015 - 1 O 258/14

published on 16/01/2015 00:00
Landgericht Freiburg Urteil, 16. Jan. 2015 - 1 O 258/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung zweier Darlehensverträge infolge der Ausübung eines Widerrufsrechts.
Die Kläger schlossen am 23.07.2007 zwei Darlehensverträge mit der Beklagten. Für diese war eine Zinsfestschreibung von 10 Jahren vorgesehen. Die den Klägern erteilten Widerrufsbelehrungen enthielten die Klausel: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2 ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. […]“ Darüber hinaus enthielten die Widerrufsbelehrungen einen Absatz zum Widerruf finanzierter Geschäfte, in welchem der Begriff der wirtschaftlichen Einheit von Darlehensvertrag und einem anderen Vertrag sowohl allgemein als auch mit Blick auf den finanzierten Erwerb eines Grundstücks definiert wurde. Der weitere Inhalt der Belehrungen kann den Anlagen K 1 und K 2 entnommen werden. Am 30.06.2014 kündigten die Kläger die beiden Darlehen gegenüber der Beklagten und bezahlten die von der Beklagten verlangte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt EUR 17.734,65 wozu sie ein Darlehen bei einem weiteren Kreditgeber aufnahmen. Am 14.08.2014 widerriefen die Kläger die Darlehensverträge durch anwaltliche Erklärung gegenüber der Beklagten, nachdem vorausgegangene Bemühungen um die Erwirkung einer Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung seitens der Beklagten ohne Erfolg geblieben waren.
Die Kläger tragen vor,
ihnen habe ein unbefristetes Widerrufsrecht zugestanden. Durch den Widerruf sei ein Rückgewährschuldverhältnis begründet worden, innerhalb dessen ihnen die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzugewähren und die Nutzungen der entrichteten Darlehensraten in Gestalt von Zinsen herauszugeben seien. Weil die ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätten, sei die Frist zur Ausübung eines Widerrufsrechts nicht in Gang gesetzt worden und der Widerruf am 14.08.2014 sei wirksam gewesen. Die Beklagte könne sich nicht auf die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, weil die Beklagte mit den von ihr verwendeten Belehrungsformularen in mehrfacher Hinsicht von dem Mustertext aus Anlage 2 der BGB-InfoV a.F. abgewichen sei und jede Abänderung des Musters die Richtigkeitsfiktion hindere.
Die Kläger beantragen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger EUR 22.485,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über Basiszins seit 01.09.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Kläger als Gesamtgläubiger von den außergerichtlichen Anwaltskosten über EUR 3.047,35 freizustellen.
3. Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, die Kläger als Gesamtgläubiger von ihren Zinszahlungsverpflichtungen freizustellen, die den Klägern seit dem 01.07.2014 auf den Betrag von 17.734,65 berechnet werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Die Beklagte trägt vor,
der am 14.08.2014 erklärte Widerruf sei unwirksam, weil zu spät erklärt. Zwar hätten die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. entsprochen. Gleichwohl könne sie sich aber auf die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. stützen, weil die von ihr gegenüber dem Mustertext vorgenommenen Änderungen lediglich stilistischer Art seien und zudem nur die Belehrung über die Widerrufsfolgen beträfen, nicht aber diejenige über das Widerrufsrecht als solches, auf die alleine es gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. ankomme. Jedenfalls sei die Ausübung des Widerrufsrechts infolge der langen Zeit, die seit dem Abschluss der Darlehensverträge vergangen ist, rechtsmissbräuchlich. Es bestehe kein Zusammenhang mehr mit dem gesetzlichen Widerrufszweck des Übereilungsschutzes. Zudem hätten die Kläger ihr Widerrufsrecht aufgrund der langen Inanspruchnahme des Darlehens verwirkt.
11 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
I.
13 
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 355, 495 Abs. 1, 491 Abs. 1 BGB a.F. auf Rückzahlung der bereits entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung und Nutzungsersatz.
14 
Auf die am 23.07.2007 geschlossenen streitgegenständlichen Darlehensverträge finden gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die Vorschriften des BGB und der BGB-InfoV in der im Jahre 2007 geltenden Fassung Anwendung.
15 
1. Den Klägern stand grundsätzlich ein Widerrufsrecht gem. §§ 495 Abs. 1, 491 BGB a.F. zu. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.08.2014 haben sie eine Widerrufserklärung i.S.d. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. abgegeben.
16 
2. Die Frist zur Abgabe der Widerrufserklärung war zu diesem Zeitpunkt nicht abgelaufen, weil die Widerrufsfrist infolge einer mangelhaften Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden war. Aus diesem Grund war das Widerrufsrecht auch nicht gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. erloschen.
17 
a) Wie von der Beklagten nicht in Frage gestellt wird, genügte der in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung enthaltene Satz „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ nicht dem in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. vorgeschriebenen Deutlichkeitsgebot (BGH III ZR 83/11, Rn. 15), weil die Formulierung „frühestens“ im Unklaren beließ, wann genau die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.
18 
b) Die Richtigkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. streitet nicht zugunsten der Beklagten. Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob jede Änderung des Musters in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. die volle Überprüfung eröffnet oder ob nur inhaltlich relevante Änderungen schaden, entscheidet das Gericht im Sinne der klägerischen Auffassung. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung setzt die Frist nur in Gang, wenn sie dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH III ZR 252/11, Rn. 15). Indem die Beklagte Fußnoten in den Belehrungstext eingefügt und den Absatz zur Belehrung über die Widerrufsfolgen um einen Textbaustein zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks unter Verwendung anderer Parteibezeichnungen als im Mustertext vorgesehen ergänzt hat, hat sie in den ihr zur Verfügung gestellten Mustertext eingegriffen. Um dem formalisierten Wesen der Musterbereitstellung Rechnung zu tragen und um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, die der zum Zweck des Verbraucherschutzes angestrebten größtmöglichen Rechtsklarheit und Berechenbarkeit entgegenstünden, ist der Beklagten die Schutzwirkung der Musterbelehrung zu versagen.
19 
3. Gleichwohl hat der Widerruf nicht die Rückabwicklung der Darlehensverträge vom 23.07.2007 bewirkt.
20 
a) Allerdings stand dem Widerruf nicht die zuvor erklärte Kündigung der Darlehensverträge entgegen. Zwar kann durch Widerruf nur dann ein Rückgewährschuldverhältnis herbeigeführt werden, wenn zuvor noch ein Schuldverhältnis bestanden hat, was nach wirksamer Kündigung eigentlich nicht der Fall gewesen ist. Auf diese Weise verlöre aber auch der unzureichend belehrte Kreditnehmer sein gesetzlich eingeräumtes Widerrufsrecht, ohne zwischen Kündigung und Widerruf sachgerecht gewählt zu haben. Eine vorangegangene Kündigung steht dem Widerruf deshalb nur dann entgegen, wenn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorangegangen ist und der Verbraucher im Zeitpunkt der Kündigung imstande ist, die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten zu bewerten (BGH IV ZR 52/12, Rn. 24). Dies war hier nicht der Fall.
21 
b) Die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger stellte jedoch eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar. Nach Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Bereitstellung eines unbefristeten und von jedem Begründungszwang gelösten Widerrufsrechts hier durch keinerlei schützenswertes Interesse der Kläger gerechtfertigt wird und dass andererseits schützenswerte Interessen der Beklagten es erfordern, den Klägern die Möglichkeit, sich von dem Vertrag durch Widerruf zu lösen, zu versagen. Die Kläger hatten ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten darauf geweckt, dass ein Widerruf der Darlehensverträge nicht mehr erfolgen würde.
22 
Die Parteien haben die Darlehensverträge über einen Zeitraum von fast sieben Jahren beiderseits erfüllt. Weder die Umstände des Vertragsschlusses, noch der Inhalt der Darlehensverträge oder des mit diesen finanzierten Geschäfts haben den Klägern zu irgendeinem Zeitpunkt Anlass zu Beanstandungen geboten. Das im Jahr 2007 in freier Entscheidung getroffene wirtschaftliche Kalkül, insbesondere die Eingehung einer Zinsbindung von zehnjähriger Dauer, ist im Jahr 2014 aus Gründen, die mit den vorerwähnten Verträgen nichts zu tun haben, nachträglich geändert worden. Die Kläger haben diese Änderung zunächst zum Anlass genommen, nach Einholung von Auskünften zur Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung die Darlehen zu kündigen und die Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Kläger nach dem Inhalt der von der Beklagten bereitgestellten Widerrufsbelehrungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durchaus imstande gewesen sind, zu erkennen, dass ihnen ein Widerrufsrecht zusteht und dass dessen Ausübung fristgebunden ist, mögen sie auch über Beginn und Ablauf der Frist keine zweifelsfreie Kenntnis erlangt haben. Durch die jahrelange widerspruchslose Abwicklung der Darlehensverträge haben die Kläger vor diesem Hintergrund das Vertrauen darauf geweckt, dass sie an dem geschlossenen Vertrag festhalten wollen und dementsprechend an einem Widerruf nicht interessiert sind (vgl. OLG Frankfurt 17 W 11/14, Rn. 15).
23 
Die langjährige vertragsgemäße Abwicklung der Darlehensverträge war auch mit Blick auf den Zweck des Widerrufsrechts im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen dazu geeignet, das Vertrauen der Beklagten in den Fortbestand der Verträge zu begründen. Das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen soll dem Verbraucher eine Frist zur Prüfung des von ihm eingegangenen Darlehensvertrages gewähren und ihn vor den Folgen eines übereilten Vertragsschlusses schützen (OLG Karlsruhe 12 U 151/12, Rn. 33). Erfüllt der Verbraucher über viele Jahre seine Vertragspflichten, obwohl er Kenntnis von der Existenz eines Widerrufsrechts hat, so spricht dies, wenn er später doch noch widerruft, ohne Hinzutreten weiterer Umstände eher dagegen, dass er seine frühere Vertragsschlussentscheidung im Rückblick für übereilt hält. Im vorliegenden Fall haben die Kläger sogar erkennen lassen, dass die Rückführung der Darlehen im Zusammenhang mit dem Verkauf des durch die Darlehen finanzierten Objekts stand. Dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht von einem Widerrufsgrund abhängt, heißt nicht, dass im Einzelfall tatsächliche Gesichtspunkte, die Aufschluss über die Motive des Widerrufenden geben können, nicht gewürdigt werden können.
II.
24 
Ein Anspruch der Kläger aus § 280 I BGB auf Freistellung von den außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren und von der Zinszahlungsverpflichtung im Rahmen der Finanzierung der Vorfälligkeitsentschädigung scheitert bereits daran, dass mangels Bestehens eines Rückgewährschuldverhältnisses in der Verweigerung der Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und der Entrichtung von Nutzungsersatz keine Pflichtverletzung seitens der Beklagten erblickt werden kann.
III.
25 
Die Entscheidung über die Kosten richtet sich nach §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
26 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
I.
13 
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 355, 495 Abs. 1, 491 Abs. 1 BGB a.F. auf Rückzahlung der bereits entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung und Nutzungsersatz.
14 
Auf die am 23.07.2007 geschlossenen streitgegenständlichen Darlehensverträge finden gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die Vorschriften des BGB und der BGB-InfoV in der im Jahre 2007 geltenden Fassung Anwendung.
15 
1. Den Klägern stand grundsätzlich ein Widerrufsrecht gem. §§ 495 Abs. 1, 491 BGB a.F. zu. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.08.2014 haben sie eine Widerrufserklärung i.S.d. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. abgegeben.
16 
2. Die Frist zur Abgabe der Widerrufserklärung war zu diesem Zeitpunkt nicht abgelaufen, weil die Widerrufsfrist infolge einer mangelhaften Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden war. Aus diesem Grund war das Widerrufsrecht auch nicht gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. erloschen.
17 
a) Wie von der Beklagten nicht in Frage gestellt wird, genügte der in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung enthaltene Satz „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ nicht dem in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. vorgeschriebenen Deutlichkeitsgebot (BGH III ZR 83/11, Rn. 15), weil die Formulierung „frühestens“ im Unklaren beließ, wann genau die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.
18 
b) Die Richtigkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. streitet nicht zugunsten der Beklagten. Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob jede Änderung des Musters in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. die volle Überprüfung eröffnet oder ob nur inhaltlich relevante Änderungen schaden, entscheidet das Gericht im Sinne der klägerischen Auffassung. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung setzt die Frist nur in Gang, wenn sie dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH III ZR 252/11, Rn. 15). Indem die Beklagte Fußnoten in den Belehrungstext eingefügt und den Absatz zur Belehrung über die Widerrufsfolgen um einen Textbaustein zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks unter Verwendung anderer Parteibezeichnungen als im Mustertext vorgesehen ergänzt hat, hat sie in den ihr zur Verfügung gestellten Mustertext eingegriffen. Um dem formalisierten Wesen der Musterbereitstellung Rechnung zu tragen und um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, die der zum Zweck des Verbraucherschutzes angestrebten größtmöglichen Rechtsklarheit und Berechenbarkeit entgegenstünden, ist der Beklagten die Schutzwirkung der Musterbelehrung zu versagen.
19 
3. Gleichwohl hat der Widerruf nicht die Rückabwicklung der Darlehensverträge vom 23.07.2007 bewirkt.
20 
a) Allerdings stand dem Widerruf nicht die zuvor erklärte Kündigung der Darlehensverträge entgegen. Zwar kann durch Widerruf nur dann ein Rückgewährschuldverhältnis herbeigeführt werden, wenn zuvor noch ein Schuldverhältnis bestanden hat, was nach wirksamer Kündigung eigentlich nicht der Fall gewesen ist. Auf diese Weise verlöre aber auch der unzureichend belehrte Kreditnehmer sein gesetzlich eingeräumtes Widerrufsrecht, ohne zwischen Kündigung und Widerruf sachgerecht gewählt zu haben. Eine vorangegangene Kündigung steht dem Widerruf deshalb nur dann entgegen, wenn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorangegangen ist und der Verbraucher im Zeitpunkt der Kündigung imstande ist, die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten zu bewerten (BGH IV ZR 52/12, Rn. 24). Dies war hier nicht der Fall.
21 
b) Die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger stellte jedoch eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar. Nach Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Bereitstellung eines unbefristeten und von jedem Begründungszwang gelösten Widerrufsrechts hier durch keinerlei schützenswertes Interesse der Kläger gerechtfertigt wird und dass andererseits schützenswerte Interessen der Beklagten es erfordern, den Klägern die Möglichkeit, sich von dem Vertrag durch Widerruf zu lösen, zu versagen. Die Kläger hatten ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten darauf geweckt, dass ein Widerruf der Darlehensverträge nicht mehr erfolgen würde.
22 
Die Parteien haben die Darlehensverträge über einen Zeitraum von fast sieben Jahren beiderseits erfüllt. Weder die Umstände des Vertragsschlusses, noch der Inhalt der Darlehensverträge oder des mit diesen finanzierten Geschäfts haben den Klägern zu irgendeinem Zeitpunkt Anlass zu Beanstandungen geboten. Das im Jahr 2007 in freier Entscheidung getroffene wirtschaftliche Kalkül, insbesondere die Eingehung einer Zinsbindung von zehnjähriger Dauer, ist im Jahr 2014 aus Gründen, die mit den vorerwähnten Verträgen nichts zu tun haben, nachträglich geändert worden. Die Kläger haben diese Änderung zunächst zum Anlass genommen, nach Einholung von Auskünften zur Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung die Darlehen zu kündigen und die Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Kläger nach dem Inhalt der von der Beklagten bereitgestellten Widerrufsbelehrungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durchaus imstande gewesen sind, zu erkennen, dass ihnen ein Widerrufsrecht zusteht und dass dessen Ausübung fristgebunden ist, mögen sie auch über Beginn und Ablauf der Frist keine zweifelsfreie Kenntnis erlangt haben. Durch die jahrelange widerspruchslose Abwicklung der Darlehensverträge haben die Kläger vor diesem Hintergrund das Vertrauen darauf geweckt, dass sie an dem geschlossenen Vertrag festhalten wollen und dementsprechend an einem Widerruf nicht interessiert sind (vgl. OLG Frankfurt 17 W 11/14, Rn. 15).
23 
Die langjährige vertragsgemäße Abwicklung der Darlehensverträge war auch mit Blick auf den Zweck des Widerrufsrechts im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen dazu geeignet, das Vertrauen der Beklagten in den Fortbestand der Verträge zu begründen. Das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen soll dem Verbraucher eine Frist zur Prüfung des von ihm eingegangenen Darlehensvertrages gewähren und ihn vor den Folgen eines übereilten Vertragsschlusses schützen (OLG Karlsruhe 12 U 151/12, Rn. 33). Erfüllt der Verbraucher über viele Jahre seine Vertragspflichten, obwohl er Kenntnis von der Existenz eines Widerrufsrechts hat, so spricht dies, wenn er später doch noch widerruft, ohne Hinzutreten weiterer Umstände eher dagegen, dass er seine frühere Vertragsschlussentscheidung im Rückblick für übereilt hält. Im vorliegenden Fall haben die Kläger sogar erkennen lassen, dass die Rückführung der Darlehen im Zusammenhang mit dem Verkauf des durch die Darlehen finanzierten Objekts stand. Dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht von einem Widerrufsgrund abhängt, heißt nicht, dass im Einzelfall tatsächliche Gesichtspunkte, die Aufschluss über die Motive des Widerrufenden geben können, nicht gewürdigt werden können.
II.
24 
Ein Anspruch der Kläger aus § 280 I BGB auf Freistellung von den außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren und von der Zinszahlungsverpflichtung im Rahmen der Finanzierung der Vorfälligkeitsentschädigung scheitert bereits daran, dass mangels Bestehens eines Rückgewährschuldverhältnisses in der Verweigerung der Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und der Entrichtung von Nutzungsersatz keine Pflichtverletzung seitens der Beklagten erblickt werden kann.
III.
25 
Die Entscheidung über die Kosten richtet sich nach §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
26 
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Annotations

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.