Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 04. März 2015 - 2 S 285/14
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 01.08.2014 (3a C 38/14) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Streithelferin trägt die Beklagte.
III. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 3.959,36 €.
Gründe
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Die Klägerin macht rechtliche Schadensersatzansprüche wegen der Verunreinigung der Bundesautobahn A 61, Höhe Parkplatz „Auf dem Hahnen“ am 26.03.2012 geltend. Zur Darstellung des Sachverhalts kann auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen werden.
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Hiervon ausgehend führt die zulässige Berufung der Beklagten in der Sache nicht zum Erfolg. Der Erstrichter hat zu Recht die Beklagte zur Zahlung der noch offenstehenden Straßenreinigungskosten nach Maßgabe der Rechnung der Firma G… vom 28.03.2012 gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 1 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG verurteilt.
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Berufungsrechtlich relevante Angriffe hiergegen werden nicht geführt.
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Soweit die Berufung das klägerseits behauptete Ausmaß der Fahrbahnverschmutzung in Frage stellt und die Unterlassung einer Beweiserhebung insoweit seitens des Erstgerichts rügt, kann dahinstehen, ob in dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 25.09.2013 ein deklaratorisches Anerkenntnis liegt, wofür im Hinblick darauf, dass im diesen Schreiben ausdrücklich auf den beigefügten Prüfbericht Bezug genommen wird und auch keine Einschränkung dahingehend erfolgte, dass die Zahlung etwa ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolge, gute Gründe bestehen. Letztlich kommt es darauf deshalb nicht an, weil die Berufung nicht erkennen lässt, welche Positionen und Preise der in erster Instanz vorgelegten Rechnung der Firma G… e.K. vom 28.03.2012 bestritten werden und welche Preise nach Ansicht der Beklagten die angemessenen sein sollen. Rügt die Berufung - wie hier - übergangenen Sachvertrag in erster Instanz, so hat sie im Berufungsverfahren ganz konkret zu rügen, welche Kostenansätze aus ihrer Sicht falsch sind und wie die Kosten richtigerweise zu berechnen wären. Denn grundsätzlich genügt ein Unternehmer seiner Darlegungslast durch Vorlage einer nachvollziehbaren Rechnung eines Fachunternehmens. In diesem Falle kann sich der Vertragspartner nicht darauf beschränken, die dort angesetzten Kostenpositionen lediglich pauschal zu bestreiten. Konkreter Sachvortrag im oben dargelegten Sinne ist der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen. Der Vortrag, das Gericht habe fehlerhaft nicht über das behauptete Verschmutzungsausmaß Beweis erhoben sowie darüber, ob sämtliche in Rechnung gestellten Positionen nach Art und Umfang tatsächlich angefallen seien, was von der Beklagten ebenfalls bestritten wird, reicht dafür nicht aus.
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Der Geschädigte kann statt der Herstellung den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag, also die Instandsetzungskosten beanspruchen. Diese bestehen in den Aufwendungen, die ein verständig und wirtschaftlich Handelnder in der besonderen Lage des Geschädigten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands machen würde. Dabei hat er im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg zu wählen (BGHZ 61, 346; BGH Urteil v. 23.02.2010, VI. ZR 91/09). Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt vom Geschädigten allerdings nicht, zugunsten des Schädigers unter allen Umständen zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 100, 15, 364 ff.). Denn in letzterem Falle wird der Geschädigte nicht selten überobligatorische Anstrengungen zugunsten des Schädigers machen, die dieser vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf nämlich im Rahmen von § 249 Abs. 2 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH, Urteil vom 07.05.1996, VI. ZR 138/95; Steffen, NJW 1995, 2057 ff.). Gerade im Hinblick darauf stellt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auf eine subjektbezogene Betrachtung ab, indem er Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuelle Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten nimmt (BGHZ 115, 364 ff.).
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Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich durchweg innerhalb der für die Schadensberechnung gezogenen Grenzen, wenn er sich auf den für ihn örtlich und zeitlich relevanten Markt begibt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2014 (VI. ZR 138/14), in der klar gestellt wird, dass auch im Falle der besonderen individuellen Lage einer Fachbehörde nicht auf deren unbegrenzte Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten losgelöst von der tatsächlichen Marktsituation geschlossen werden kann. Eine eigenständige Bedeutung bei der Ermittlung der üblichen Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB komme dieser Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht zu.
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Dass vorliegend für die Klägerin gerade im Hinblick auf die besondere Gefahrenlage und die bestehende Eilsituation im Falle der Verschmutzung einer Bundesautobahn die Möglichkeit bestand, ein anderes Drittunternehmen zu günstigeren Konditionen zu beauftragen, trägt die Berufung nicht vor. Dafür wäre erforderlich, dass im Einzelnen vorgetragen wird, welcher Sachvortrag in erster Instanz dazu gehalten und übergangen wurde, welches konkrete Unternehmen in erreichbarer Nähe bereit gewesen wäre, die Verunreinigung zu beseitigen und zu welchem, günstigeren Preis diese Aufgabe übernommen worden wäre. Soweit die Beklagte sich auf eine Rahmenvereinbarung mit der Ortsgemeinde Rehborn bezieht, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass derartige Vereinbarungen auch für eine Bundesautobahn im hiesigen Bereich erreichbar wären.
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Im Hinblick darauf ist der Berufung der Erfolg zu versagen.
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Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlagen in §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.