Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 01. Aug. 2014 - 3a C 38/14

ECLI: ECLI:DE:AGFRAPF:2014:0801.3AC38.14.0A
published on 01/08/2014 00:00
Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 01. Aug. 2014 - 3a C 38/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.959,36 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 9.11.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Lkw Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen GER-...-... aufgrund einer Leckage und auslaufender Betriebsstoffe des Fahrzeuges am 26.2.2012 auf der Autobahn A 61 in Fahrtrichtung Koblenz zwischen Kilometer 354,9 und 3560,8 mit ihrer am 21.2.2014 zugestellten Klage auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Anspruch.

2

Durch den Reinigungseinsatz fielen Kosten in Höhe von 13.659,36 € an (Rechnung Fa. G... Nr. ... v. 28.3.2012 = 10.918,67 € zuzüglich Eigenkosten der Klägerin von 2.740,69 €), worauf die Beklagte außergerichtlich eine Zahlung in Höhe von 9.700,00 € leistete. Die Beklagte hat außergerichtlich den Prüfbericht der ENSA W. Sch. + Partner GmbH vom 24.5.2013 zugrunde gelegt. Hierin werden die Eigenkosten der Klägerin in voller Höhe als angemessen angesehen und akzeptiert. Auf die Rechnung der Firma Auto G... wurde lediglich ein Betrag von 7.000,00 € bezahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 4 der Akten Bezug genommen.

3

Hinsichtlich der Einzelheiten des Reinigungseinsatzes wird auf die Darlegungen Blatt 4 ff der Akten Bezug genommen.

4

Der Firma Auto G... wurde durch die Klägerin der Streit verkündet, diese trat daraufhin dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin bei.

5

Die Einzelheiten des Reinigungseinsatzes stehen zwischen den Parteien in Streit.

6

Die Klägerin behauptet, die in Rechnung gestellten 10.918,67 € der Firma Auto G... seien zur Schadensbeseitigung erforderlich gewesen.

7

Die Autobahnmeisterei habe aufgrund einer vereinbarten Preisliste das am nächsten gelegene Spezialreinigungsunternehmen beauftragt. Die Beklagte sei auch zur Erstattung der Mehrwertsteuer verpflichtet.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.969,36 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 9.11.2012 zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen

12

und begründet dies damit, dass entsprechend der Einschätzung des Sachverständigen vorgerichtlich zur Klaglosstellung ein Betrag von insgesamt 9.700,00 € -die angemessenen Eigenleistungen der Klägerin in Höhe von 2.740,69 € vollständig und die Rechnung der Firma G... in Höhe von 6.959,31 €- ausreichend ausgeglichen worden seien.

13

Die inhaltliche Richtigkeit der Rechnung vom 28.3.2012 werde mit Nichtwissen bestritten.

14

Auch die Erforderlichkeit hinsichtlich der mit Nichtwissen bestrittenen Kontaminationsflächen.

15

Die Rechnungsbegleichung werde bestritten, ebenso dass keine günstigeren Preise der Beklagten zugängig gewesen seien. Die Mehrwertsteuer sei nicht zu erstatten.

16

Die Klägerin sei zur Erforderlichkeit der Schadensbeseitigung darlegungs- und beweisbelastet, hierzu gehöre auch, eine marktübliche Vergütung zu prüfen.

17

Die Nebenintervenientin schließt sich dem Antrag der Klägerin an unter Ergänzung und Vertiefung des klägerischen Vorbringens, wegen dessen Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 24.6.2014 (Blatt 238 ff der Akten) Bezug genommen wird.

18

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist begründet.

20

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen restlichen Schadensersatzanspruch in Höhe des zuerkannten Betrages gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1, 115 VVG.

21

Die Beklagte hat als Haftpflichtversicherer des Lkw Mercedes Benz GER-…-… mit ihrer Abrechnung auf Grundlage des Prüfberichts über in Rechnung gestellte Aufwendungen beim Ölschaden an der BAB 61, Km 354,90, den gegen die Beklagte geltend gemachten Erstattungsanspruch dem Grunde nach anerkannt.

22

Ein deklaratorisches (bestätigendes) Schuldanerkenntnis liegt dann vor, wenn der infrage stehende Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage gestützt werde, dem Streit jedoch in bestimmten Beziehungen die Ungewissheit entzogen werden soll und der Anspruch insoweit endgültig festgelegt wird (BGH NJW 995, 960 ff). Soweit in Fällen wie dem Vorliegenden über Notwendigkeit und Umfang von jeweils in Rechnung gestellten Leistungen und über die abzurechnenden Preise Streit besteht, gilt Folgendes :

23

Nach Prüfung der Rechnung der Nebenintervenientin vom 28.3.2012 durch das von der Beklagten am 14.5.2013 beauftragte Büro ENSA erstattete die Klägerin unter Spezifizierung mit Schriftsatz vom 20.3.2014 insgesamt 9.700,00 €, wobei ausdrücklich das beauftragte Gutachten zugrunde gelegt wird. Dieses Verhalten kann bei der gebotenen Beachtung des Empfängerhorizonts und der beiderseitigen Interessenlage nur dahin verstanden werden, dass sich die Beklagte bezüglich ihrer Einstandspflicht sowohl dem Grunde nach, als auch hinsichtlich einzelner Schadenspositionen, denen einzelne Beträge in dem erstatteten Gutachten zugeordnet worden sind, streitvermeidend festgelegt hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 1.2.2013 -1 U 130/12).

24

Durch die unter Bezugnahme auf das Gutachten erfolgte Abrechnung hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie in der weiteren Schadensabwicklung diese Positionen dem Streit entziehen will. Der Anerkennende ist bei allen anerkannten Positionen mit den Einwendungen ausgeschlossen, die ihm zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses bekannt gewesen sind (BGH, NJW 1973, 39 ff).

25

Danach sind die dem Prüfbericht zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen dem Streit entzogen, sodass sowohl über das Ausmaß der Kontamination, als auch den Umfang der Tätigkeiten insoweit kein Beweis zu erheben war.

26

Soweit die Parteien über die Erforderlichkeit der Schadensbeseitigung streiten, muss die Klägerin sich nicht auf von gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten ermittelten Stundenverrechnungssätze und Reinigungskosten verweisen lassen.

27

Vielmehr stellt der seitens der Nebenintervenientin in Rechnung gestellte Betrag den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Danach kann der Geschädigte statt der Herstellung den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag verlangen, er kann mithin die Instandsetzungskosten beanspruchen. Diese bestehen in den Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich Handelnder in der besonderen Lage des Geschädigten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes machen würde. Dabei hat er im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt vom Geschädigten allerdings nicht, zugunsten des Schädigers unter allen Umständen zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 115, 364 ff). Denn im letzteren Falle wird der Geschädigte nicht selten überobligatorische Anstrengungen zugunsten des Schädigers machen, die dieser vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf nämlich im Rahmen von § 249 Abs. 2 BGB nicht Sinn und Zweck der Vorschrift verkannt werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Gerade im Hinblick darauf stellt der BGH auf eine subjektbezogene Betrachtung ab, indem er Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten nimmt (BGHZ 115, 364 ff). Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge und bewegt sich durchweg innerhalb der für die Schadensberechnung gezogenen Grenzen, wenn er sich auf den für ihn örtlich und zeitlich relevanten Markt begibt und die ihm dort offenstehenden Angebote in Anspruch nimmt. Ausschlaggebend ist vorliegend für die Beauftragung der Nebenintervenientin durch die Autobahnmeisterei R. einerseits, dass eine Auswahlmöglichkeit im Interesse einer zügigen Schadensbeseitigung wie im vorliegenden Fall bereits per se nur eingeschränkt besteht und sich regelmäßig auf das dem Unfallort nächstgelegene einsatzbereite Unternehmen beschränkt. Marktforschungsmaßnahmen können von der Klägerin in dieser aktuellen Gefahrensituation auch vor diesem Hintergrund nicht gefordert werden. Eine vorläufige Einschätzung der Kostenseite konnte durch die beauftragende Autobahnmeisterei R. durch die dort vorliegende Preisliste vorgenommen werden. Die Leichtigkeit des fließenden Verkehrs unter Beachtung der sich hieraus ergebenden Sicherheitsbestimmungen ist oberstes Maß, das die Klägerin zu beachten hat. Eine Obliegenheitspflicht der Klägerin im Sinne einer allgemeinen Erkundigungspflicht bzw. Pflicht zur Marktforschung im Interesse der Überprüfung der in Rechnung gestellten Preise besteht nach dem Vorgenannten daher vorliegend nicht. Eine solche kann jedenfalls so lange nicht angenommen werden, wie sich eine günstigere Wiederherstellungsmöglichkeit dem Geschädigten nicht aufdrängt, § 254 BGB. Eine Verletzung der der Klägerin obliegenden Schadensminderungspflicht kann im konkreten Fall nicht erkannt werden, allein deshalb, weil, bezogen auf den konkreten Zeitpunkt, eine Erkundigung vorverlagert wäre, sodass gegebenenfalls im Sinne eines Rahmenvertrages unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben nach Durchführung der bei Überschreitung der Schwellenwerte erforderlichen Ausschreibung ein Unternehmen zu ermitteln wäre, das die streitgegenständlichen Leistungen erbringen kann unter Beachtung der zu fordernden Schadensnähe.

28

Inwieweit hier die Vorschriften der Vergabeordnung greifen, insbesondere ein öffentlicher Auftraggeber nicht-offene Ausschreibungsverfahren gegebenenfalls europaweit durchzuführen hätte, lässt sich mangels entsprechender Anknüpfungstatsachen nicht beurteilen, zudem ist zu berücksichtigen, dass für die gerichtliche Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge, auf die gemäß § 100 GWB die §§ 97 ff GWB nicht anwendbar sind, gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtweg gegeben ist (OVG Münster, Beschluss vom 11.8.2006 -15 E 880/06).

29

Handelt es sich um Vergabeverfahren unter der Schwellenwerte, ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet (Bundesverwaltungsgericht Vergaberecht 2007, 337). Hinreichend substantiierter Vortrag durch die insoweit darlegungsbelastete Beklagte erfolgte nicht. Eine Verpflichtung der öffentlichen Hand zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen erscheint zwar sinnvoll, begründet für sich genommen jedoch nicht den Einwand eines Verstoßes gegen § 254 BGB, sofern eine solche Rahmenvereinbarung unterbleibt (LG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2013 -9 S 671/09).

30

Die Klägerin ist an der Geltendmachung der Umsatzsteuer nicht durch § 19 Abs. 3 Satz 2 2. Allgem. Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen vom 11. Februar 1956, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 38 vom 23. Februar 1956, gehindert. Diese Bestimmung sieht zwar vor, einem ersatzpflichtigen Dritten keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, wenn Leistungen zur Beseitigung von Schäden durch Fremdunternehmer ausgeführt werden. Hierauf kann sich die Beklagte aber nicht berufen (BGH Urteil vom 18. März 2014 -VI ZR 10/13), ebenso handelt es sich um einen ersatzfähigen Schaden gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB als zur Herstellung erforderlicher Geldbetrag im Falle der Beschädigung einer Sache, auch wenn Geschädigte die Bundesrepublik Deutschland ist (BGH Urteil vom 14. September 2004 -VI ZR 97/04).

31

Der Klägerin war daher in tenoriertem Umfang restlicher Schadensersatz über die von der Beklagten bereits gezahlten 9.700,00 € zuzusprechen.

32

Die geltend gemachten Zinsen sind dem Grunde und der Höhe nach gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

34

Beschluss

35

Der Streitwert wird auf 3.959,36 € festgesetzt.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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published on 18/03/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 10/13 Verkündet am: 18. März 2014 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
published on 14/09/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 97/04 Verkündet am: 14. September 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 20/12/2013 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung wird das Teilurteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26.11.2009 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.049,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus
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published on 04/03/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 01.08.2014 (3a C 38/14) wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Streithelferin trägt die Be
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Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Sektorenauftraggeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,
2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn
a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3

1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.