Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 01. Sept. 2015 - 2 S 232/15
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Verfügungskläger gegen das Endurteil des Amtsgerichts Ludwigshafen a. Rhein vom 19.05.2015 (2e C 173/15) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Verfügungskläger je zur Hälfte.
III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.000,00 €.
Gründe
- 1
Die Berufung der Verfügungskläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen a. Rhein vom 19.05.2015 (2e 173/15) ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Es ist auch nicht etwa die Zulassung der Revision veranlasst. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.
- 2
Zur Begründung wird auf die vorausgegangene Verfügung der Kammer vom 17.07.2015 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerseite mit Schriftsatz vom 20.08.2015 gibt zu einer abweichenden, den Verfügungsklägern günstigeren Entscheidung keinen Anlass.
- 3
Die Entscheidung des Erstrichters, dass die Verfügungsbeklagte wegen nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses, auch seitens der Verfügungsklägerin zu 2), den Betreuungsvertrag zu Recht gekündigt hat, ist aus berufungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Verfügungsklägerin zu 2) hat sich von den Äußerungen des Verfügungsklägers zu 1) weder in den Internetforen noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Erstrichter distanziert. Im Gegenteil hat auch sie ihr Misstrauen gegenüber der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 03.03.2015 zum Ausdruck gebracht. Auch sie ist auf das Angebot einer gesprächsweisen Klärung der Angelegenheit nicht eingegangen.
- 4
Zur weiteren Begründung wird auf die vorausgegangene Verfügung der Kammer vom 17.07.2015 Bezug genommen.
- 6
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.