Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2015 - III ZR 317/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert
beschlossen:
Streitwert: 1.000 €.
Gründe:
I.
- 1
- Die Verfügungskläger haben einen ausdrücklich als solchen bezeichneten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte gestellt, der vor dem Amtsgericht ohne Erfolg geblieben ist. Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung hat das Landgericht mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger hat daraufhin eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss eingelegt und darüber hinaus einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt.
II.
- 2
- Die gegen den nach § 522 Abs. 2 ZPO gefassten Beschluss des Berufungsgerichts erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - wie es auch im Streitfall vorliegt - ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde und dementsprechend auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft (vgl. zur Rechtsbeschwerde BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 f sowie Senatsbeschluss vom 10. September 2015 - III ZA 33/15, BeckRS 2015, 16598 Rn. 3 mwN). Auch ein im Eilverfahren ergangener Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO kann deshalb nicht mit der dafür vorgesehenen Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. § 522 Abs. 3 ZPO) angefochten werden.
- 3
- Die Verfügungskläger können sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ein "Klageverfahren" durchgeführt worden. Sie haben ausdrücklich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Eilverfahren gestellt. Das Amtsgericht hat dies im Rubrum ("in dem einstweiligen Verfügungsverfahren" ) seines Urteils deutlich gemacht und das Verfahren ebenso wie auch das Landgericht in zweiter Instanz als Eilverfahren geführt. Zwar hat das Amtsgericht letztlich die "Klage" abgewiesen, jedoch auch in seiner Begründung deutlich gemacht, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt.
- 4
- Abgesehen davon erreicht auch die Beschwer der Verfügungskläger nicht den nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderlichen Wert von über 20.000 €; ihre Beschwer beträgt lediglich 1.000 €.
- 5
- Da die Rechtsverfolgung somit aussichtslos ist, kommt auch die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (§ 78b Abs. 1 a.E. ZPO).
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 19.05.2015 - 2e C 173/15 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 01.09.2015 - 2 S 232/15 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.