Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2015 - III ZR 317/15

published on 10/12/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2015 - III ZR 317/15
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Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 2e C 173/15, 19/05/2015
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 2 S 232/15, 01/09/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 317/15
vom
10. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2015:101215BIIIZR317.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert

beschlossen:
Die Beschwerde der Verfügungskläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 1. September 2015 - Az. 2 S 232/15 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der außerdem gestellte Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Streitwert: 1.000 €.

Gründe:


I.


1
Die Verfügungskläger haben einen ausdrücklich als solchen bezeichneten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte gestellt, der vor dem Amtsgericht ohne Erfolg geblieben ist. Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung hat das Landgericht mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger hat daraufhin eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss eingelegt und darüber hinaus einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt.

II.


2
Die gegen den nach § 522 Abs. 2 ZPO gefassten Beschluss des Berufungsgerichts erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - wie es auch im Streitfall vorliegt - ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde und dementsprechend auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft (vgl. zur Rechtsbeschwerde BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 f sowie Senatsbeschluss vom 10. September 2015 - III ZA 33/15, BeckRS 2015, 16598 Rn. 3 mwN). Auch ein im Eilverfahren ergangener Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO kann deshalb nicht mit der dafür vorgesehenen Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. § 522 Abs. 3 ZPO) angefochten werden.
3
Die Verfügungskläger können sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ein "Klageverfahren" durchgeführt worden. Sie haben ausdrücklich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Eilverfahren gestellt. Das Amtsgericht hat dies im Rubrum ("in dem einstweiligen Verfügungsverfahren" ) seines Urteils deutlich gemacht und das Verfahren ebenso wie auch das Landgericht in zweiter Instanz als Eilverfahren geführt. Zwar hat das Amtsgericht letztlich die "Klage" abgewiesen, jedoch auch in seiner Begründung deutlich gemacht, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt.
4
Abgesehen davon erreicht auch die Beschwer der Verfügungskläger nicht den nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderlichen Wert von über 20.000 €; ihre Beschwer beträgt lediglich 1.000 €.

5
Da die Rechtsverfolgung somit aussichtslos ist, kommt auch die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (§ 78b Abs. 1 a.E. ZPO).
Herrmann Hucke Seiters
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 19.05.2015 - 2e C 173/15 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 01.09.2015 - 2 S 232/15 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf
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published on 27/02/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 22/02 vom 27. Februar 2003 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1, § 574 Im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist w
published on 10/09/2015 00:00

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published on 01/09/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung der Verfügungskläger gegen das Endurteil des Amtsgerichts Ludwigshafen a. Rhein vom 19.05.2015 (2e C 173/15) wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Verfügungskläger je zur Hälfte. II
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.