Landgericht Essen Beschluss, 30. Juni 2016 - 15 S 99/16
Gericht
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer einstimmig beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 31.05.2016 - 211 C 348/15 - durch Beschluss zurückzuweisen.
1
I.
2Die Kläger sind Eigentümer des Hauses I-Straße … in H und als solche in den bereits seit dem 01.05.1983 geschlossenen Mietvertrag mit den Beklagten über die Wohnung im 2. Obergeschoss eingetreten. Das Mietverhältnis wurde von den Beklagten zum 31.05.2015 gekündigt. Die Parteien streiten über Schadensersatzforderungen der Kläger in Höhe von insgesamt 2.174,14 € nach beendigtem Mietverhältnis und über vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 454,34 €.
3Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
4Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Kläger nicht hinreichend dargelegt hätten, dass die Beklagten die Mietwohnung im Sinne der geltend gemachten Teilforderungen beschädigt haben. Der Zustand der Wohnung zum Mietbeginn sei insofern nicht zuverlässig dokumentiert und mangels Vorlage der mietvertraglich vereinbarten Regelung zu den Schönheitsreparaturen könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagten zu solchen wirksam verpflichtet worden seien.
5Mit der Berufung rügen die Kläger die Rechtsanwendung des Amtsgerichts und kommen auf ihre erstinstanzlich gestellten Anträge zurück.
6II.
7Die Berufung verspricht aus folgenden Gründen offensichtlich keinen Erfolg:
8Zutreffend ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache oder fehlender Entfernung von Teilen einer seitens der Beklagten eingebrachten Wohnungsausstattung gemäß §§ 535, 280, 241 Abs. 2 BGB nicht bestehen.
9Die Kammer sieht die Beweisschwierigkeiten der Kläger nach so langer Mietzeit, mehrfachem Eigentumswechsel hinsichtlich der Wohnung und relativ kurz bestehender eigener Vermieterposition. Allein dieser Umstand, auf den die Kläger sich beim Erwerb des Hauses einrichten konnten, kann aber nicht zu der begehrten Umkehr der Beweislast führen. Es gibt keine prozessuale Regel, dass derjenige, der vermeintlich leichter einen Beweis führen kann, hierzu verpflichtet sei. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz der Kammer, dass von Wohnungsgesellschaften Wohnungen immer in vollständig renovierten Zustand übergeben werden und sie beispielsweise einmal angebrachte Styropordecken zwingend entfernen, auch wenn der neue Mieter sich an diesen nicht stört. Generell müssen die Kläger sich entgegenhalten lassen, dass bei einem über 30- jährigen Mietverhältnis nach der Lebensdauertabelle für Mietwohnungen, die vom Hauseigentümer- und Mieterverband der T gemeinschaftlich für dem vorliegenden Fall vergleichbare Streitfälle zusammengestellt wurde (nachzusehen im Internet unter http://www..../...), und die mangels einer vergleichbaren, für das Bundesgebiet Deutschland erstellten Tabelle zumindest eine brauchbare Schätzgrundlage bietet, die einzelnen hier zum Gegenstand des Anspruchs gemachten Ausstattungsteile einer Wohnung abgewohnt sind. Mangels der Darlegung der wirksamen Vereinbarung von Schönheitsreparaturen könnten hier somit ohnehin nur erfolgreich Ansprüche wegen unterlassener Entfernung von eingebrachter Ausstattung in die Wohnung geltend gemacht werden.
10Zutreffend ist das Amtsgericht aber insoweit davon ausgegangen, dass die Kläger den Zustand der Mietwohnung bei Beginn des Mietverhältnisses nicht schlüssig vorgetragen haben und dass das insoweit vorgelegte Übergabeprotokoll vom 11.04.1983 in Bezug auf die geltend gemachten Schadenspositionen nicht belegen könne, dass, soweit Klagegegenstand, ersatzfähige, beklagtenseits verursachte Schäden vorliegen. Dies gilt insbesondere für die Regalbretter im Keller, die von der den Vertrag schließenden Vorvermieterin bereits in die Wohnung eingebracht worden sein sollen. Die Tatsache, dass das Übergabeprotokoll vom 11.04.1983 lediglich die Übergabe eines Kellerraums nennt, bedeutet nicht, dass damals dort die Regalbretter nicht vorhanden waren. Dies gilt aber auch für die Satellitenschüssel. Erst seitdem die Wohnungen von Wohnungseigentümergesellschaften mit Kabelanschluss ausgestattet waren, sind diese gegen die Anbringung von Satellitenschüsseln seitens ihrer Mieter vorgegangen, wofür es hier ebenso wenig Anhaltspunkte gibt wie dafür, dass die Beklagten selbst die Satellitenschüssel angebracht oder vom Vormieter übernommen haben. Im Übrigen hat das Amtsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass in dem klägerseits für maßgeblich angesehenen Auszugsübergabeprotokoll vom 28.03.2015 die Satellitenanlage nicht genannt wird, was dafür spricht, dass die Kläger seinerzeit mit deren Verbleib einverstanden waren und sich hieran festhalten lassen müssten.
11Nach allem entfällt auch der Anspruch für die Wohnungsmiete für Juni 2015.
12Da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erfordern, beabsichtigt die Kammer eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege.
13III.
14Die Kläger haben Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
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(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.