Landgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Juni 2015 - 8 T 2/15
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2015 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 19. März 2015 teilweise abgeändert.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte in erster Instanz Rechtsanwalt P aus B zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet soweit sie beabsichtigt, die Beklagte auf Zahlung von € 589,30 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – höchstens jedoch 9,51 % – aus € 384,70 seit dem 1. Februar 2014 und im Übrigen seit dem 1. März 2014 in Anspruch zu nehmen.
Die von der Antragstellerin auf die Prozesskosten zu zahlenden Raten werden auf € 94 festgesetzt, zahlbar ab dem 15. Juli 2015.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien schlossen am 22. November 2013 einen Darlehensvertrag. Dieser ist überschrieben mit den Worten „Kreditvertrag“ und den beiden Ankreuzoptionen „Individual-Kredit“ und „Basis-Kredit“, von denen die erste ausgewählt ist. Im weiteren Text der Vertragsurkunde sind folgende Kreditbestandteile aufgeführt:
4Ratenkredit mit festgelegter monatlicher Ratenhöhe und taggenauer Verzinsung |
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Nettokredit |
19.903,00 EUR |
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+ optionaler Kreditversicherungsbeitrag |
3.668,90 EUR |
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= Gesamtkreditbetrag |
23.571,90 EUR |
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+ Entgelt bestehend aus |
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*laufzeitabhängige Zinsen |
8.106,67 EUR |
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(Sollzinssatz 8,36 % für die gesamte Vertragslaufzeit) |
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*einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag |
589,30 EUR |
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+ Kosten bei Herauslage |
30,00 EUR |
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= Gesamtbetrag |
32.297,87 EUR |
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Effektiver Jahreszins: 9,51 % |
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Der oben genannte Zinsbetrag wurde auf den Gesamtkreditbetrag berechnet. […] |
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Laufzeit: bis zum 01.01.2021 |
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Ratenzahl: 84 |
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83 Monatsraten ab dem 01.02.2014 zu je 384,70 EUR |
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letzte Rate zum 01.01.2021 367,77 EUR |
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Evtl. weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag: keine |
Ferner ist in dem Darlehensvertrag ein Auszug aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten abgedruckt. Dessen vierte Position lautet „Ablösung von Fremdkrediten“ und enthält in der Spalte „Individual-Kredit“ den Eintrag „30,00 EUR³“ und in der Spalte „Basis-Kredit“ den Eintrag „60,00 EUR“. Die Fußnote 3 lautet: „Für Individualkreditkunden rabattiertes Entgelt“. Weiteren Bestimmungen des Vertrages ist zu entnehmen, dass der Abschluss eines Vertrages über einen Individual-Kredit den Kunden berechtigt, verschiedene von der Beklagten angebotene Leistungen ohne gesondertes Entgelt oder zu einem – verglichen mit dem Basis-Kredit – niedrigeren Entgelt in Anspruch zu nehmen. Ferner sind Kunden eines Individual-Kredits berechtigt, jederzeit bis zu 80 % der Restvaluta zurückzuzahlen ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfiele, und haben nach Vertragsschluss ein 28tägiges Rückgaberecht.
6Bei Abschluss des Darlehensvertrages beauftragte die Antragstellerin (fortan: Klägerin) die Beklagte, einen Teil der Darlehensvaluta zur Ablösung zweier Vorkredite bei einer anderen Bank zu verwenden und bevollmächtigte sie, alle hierzu erforderlichen Erklärungen für sie abzugeben. Entsprechend verfuhr die Beklagte. Die Klägerin zahlte die in dem Vertrag vorgesehenen Raten.
7Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe, um die Beklagte auf Rückzahlung der Positionen „Individualbeitrag“ und „Kosten bei Herauslage“ nebst Zinsen, vorgerichtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten in Anspruch nehmen zu können. Nachdem das Amtsgericht ihr mit dem angefochtenen Beschluss die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt hat, verfolgt sie ihr Begehren mit ihrer Beschwerde in vollem Umfang weiter.
8II.
9Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 ZPO.
101. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Individualbeitrags in Höhe von € 589,30 gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte schlüssig dargelegt.
11a) Die Beklagte hat etwas durch Leistung der Klägerin erlangt, nämlich den in dem Darlehensvertrag ausgewiesenen Individualbeitrag. Diesen hat die Klägerin, wovon im Ergebnis nach dem Vorbringen der Parteien und ihrem Verhalten im Prozesskostenhilfeverfahren auszugehen ist, mit den ersten beiden Raten in voller Höhe an die Beklagte gezahlt.
12aa) Keine Grundlage im Parteivorbringen findet die in erster Linie von der Klägerin vertretene Annahme, sie habe den Individualbetrag „bei Vertragsbeginn“ durch „Verrechnung auf Seiten der Beklagten“ beglichen.
13Von einer „Zahlung“ des Individualbeitrages im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens könnte nur ausgegangen werden, wenn sich die Parteien über eine Kreditierung des Individualbeitrages geeinigt hätten, der Individualbeitrag also einvernehmlich in den Darlehensnennbetrag einbezogen worden wäre (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 [jeweils unter II 1 a bb (1)]). Nur unter diesen Umständen würde der Individualbeitrag vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf den Individualbeitrag entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe im Wege einer internen „Verrechnung“ an die Bank geleistet, wobei es sich weder um eine einseitige Aufrechnung der Bank (§ 387 BGB) noch um eine vertragliche Aufrechnung mit dem Anspruch des Darlehensnehmers auf Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 S. 1 BGB handelte, sondern der Einbehalt des Individualbeitrags lediglich als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungsweges zu verstehen wäre, weil der Darlehensnehmer mitkreditierte Entgeltbestandteile typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 [jeweils unter II 1 a bb (1)]).
14An der danach für die von der Klägerin in erster Linie vertretene Sichtweise – Zahlung des Individualbeitrags „bei Vertragsbeginn“ durch Einbehalt bei Darlehensvalutiertung – notwendigen Kreditierung des Individualbeitrags fehlt es. Ausweislich der Zusammenstellung der Kreditbestandteile in der Vertragsurkunde ist der Individualbeitrag in den zurückzuzahlenden „Gesamtbetrag“ eingerechnet worden, nicht hingegen in den „Gesamtkreditbetrag“. Dabei stellt der „Gesamtkreditbetrag“ den zu verzinsenden Nettodarlehensbetrag dar, also den von dem Darlehensgeber zur Verfügung zu stellenden „Geldbetrag in der vereinbarten Höhe“ (§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB), auf den die Zinsen berechnet werden, wie dies in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag auch ausdrücklich festgehalten ist (vgl. den sich unmittelbar an die Angabe des effektiven Jahreszinses lautenden Satz in dem Vertragsformular: „Der oben genannte Zinsbetrag wurde auf den Gesamtkreditbetrag berechnet.“). Bestandteil des zu verzinsenden Gesamtkreditbetrages aber ist, wie ausgeführt, der Individualbeitrag nicht. Er ist lediglich mit in den Gesamtbetrag eingerechnet worden, also in den Betrag, der die Summe aller von dem Darlehensnehmer aufgrund des Kreditvertrages insgesamt zu leistenden Zahlungen angibt. Mangels Kreditierung des Individualbeitrags konnte dieser von der Beklagten somit nicht einbehalten werden und für die Annahme der Klägerin, sie hätte ihn auf diesem Weg „durch Verrechnung“ an die Beklagte geleistet, bleibt kein Raum.
15bb) Ebensowenig bietet der Vertrag eine Grundlage für die in zweiter Linie von der Klägerin vertretene Ansicht, sie habe den Individualbeitrag mit den ersten beiden Raten an die Beklagte gezahlt.
16Eine solche Zahlung des vollständigen Individualbeitrags vor jegelicher Zahlung auf Zinsen und Valuta war nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Kreditvertrag nicht geschuldet. Vielmehr ist angesichts der in dem Vertrag enthaltenen Zusammenstellung der Kreditbestandteile der Individualbeitrag bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet und wird infolgedessen bei vertragsgemäßer Ratenzahlung anteilig mit diesen erbracht (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 [jeweils unter II 1 a bb (2)]). Werden – wie hier der Fall – bei einem Ratenkreditvertrag aus der Gesamtsumme von Kapital und Kosten gleichbleibende monatliche Raten gebildet, ist in der Regel davon auszugehen, dass mit jeder Einzelrate dem Verhältnis der Gesamtbeträge entsprechende Anteile von Kapital- und Kostenschuld enthalten soll und dementsprechend bei vertragsgemäßer Zahlung jede Rate anteilig zur Tilgung von Kapital und Kosten führt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 a.a.O.; Urteil vom 5. April 1984 – III ZR 2/83, NJW 1984, 2161 [unter II 3 a und b]). Eine solche Rückführung der Darlehensnebenkosten nicht vorab, sondern ratenweise anteilig entsprechend dem Verhältnis zum Gesamtbetrag ergibt sich bei Ratenkrediten, bei denen aus der Gesamtsumme gleiche Zahlungsraten gebildet werden, aus den „gesetzlichen Bestimmungen“ (nämlich § 366 Abs. 2 BGB), wonach Zahlungen zunächst auf die fälligen Schulden zu verrechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984, a.a.O. [unter II 3 a]). § 367 BGB ist erst anwendbar, wenn der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984, a.a.O. [unter II 3 a und c]). Bei vereinbarungsgemäßer Zahlung der fälligen Raten werden somit Kapital und Kosten anteilig im Verhältnis der Gesamtkosten zum Darlehenskapital getilgt, und für eine Anwendung von § 367 BGB ist kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984, a.a.O. [unter II 3 b]).
17Folglich setzt sich jede der nach dem Vertrag geschuldeten Raten anteilig aus Gesamtkreditbetrag, Zinsen, Individualbeitrag und weiteren Kosten zusammen, so dass in jeder der ersten 83 Raten entsprechend dem Verhältnis von Individualbeitrag zum Gesamtbetrag ein auf den Individualbeitrag entfallender Anteil von gerundet € 7,02 und in der Schlussrate ein solcher von € 6,64 enthalten ist.
18cc) Unbeschadet dieses Inhalts des Darlehensvertrages ist für den Streitfall dennoch davon auszugehen, dass die Klägerin den Individualbeitrag mit den ersten beiden Raten vollständig beglichen hat.
19(1) Dies folgt allerdings nicht bereits aus einer von der Klägerin getroffenen Tilgungsbestimmung.
20Dem Vortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin bei Zahlung der ersten Raten ausdrücklich eine bestimmte Leistungsbestimmung getroffen und bestimmt hätte, die ersten beiden Raten anders als vertraglich geschuldet zunächst voll auf den Individualbeitrag zu verbuchen. Die Raten sind demnach von ihr so gezahlt worden, wie nach dem Vertrag geschuldet. Die einzelnen Raten enthielten somit lediglich Teilzahlungen auf den Individualbeitrag. Da die Klägerin auf Anfrage unwidersprochen vorgetragen hat, bislang alle Raten vertragsgemäß bedient zu haben, hätte sie bislang 17 Mal solche Teilzahlungen auf den Individualbeitrag geleistet und damit auf diesen eine Zahlung von € 119,34 erbracht.
21(2) Die Parteien haben sich jedoch stillschweigend nachträglich auf eine vorrangige Verbuchung der ersten Ratenzahlungen auf den Individualbeitrag geeinigt.
22Nach dem Vortrag der Parteien hat die Beklagte die eingegangenen Ratenzahlungen – insofern abweichend von dem soeben beschriebenen Vertragsinhalt – zunächst auf den Individualbeitrag verbucht, bis dieser vollständig beglichen war. Dieses Vorgehen der Beklagten – das die Beklagte, wie der Kammer zwischenzeitlich (nach Erteilung der Hinweise mit Verfügung vom 27. März 2015) in dem Parallelverfahren 8 S 6/15 aus einem in jenem Verfahren vorgelegten, von der Beklagten erstellten Kontenverlauf ersichtlich zumindest gelegentlich praktiziert – ist zwar rechtlich nicht maßgeblich. Denn das Leistungsbestimmungsrecht steht nach der gesetzlichen Regelung (vgl. §§ 366 Abs. 1, 367 Abs. 2, 396 Abs. 1 BGB) alleine dem Schuldner zu, während dem Gläubiger lediglich die Befugnis eingeräumt ist, Leistungen unter bestimmten Umständen abzulehnen oder einer von dem Schuldner festgelegten Tilgungsbestimmung zu widersprechen, nicht hingegen die einseitige Befugnis, eine von der Bestimmung des Schuldners abweichende Anrechnungsbestimmung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 – VIII ZR 337/82, NJW 1984, 2404 [unter II 2 b aa]; Beschluss vom 13. April 1983 – VIII ZB 38/82, NJW 1983, 2773 [unter II 1 c]). Hierdurch wird aber eine einvernehmliche Tilgungsbestimmung der Parteien nicht ausgeschlossen.
23Eine solche Tilgungsvereinbarung ist zwischen den Parteien jedenfalls nachträglich während des Prozesses zustande gekommen. Die Klägerin ist ausweislich ihres Vortrags davon ausgegangen, den Individualbeitrag mit den ersten Raten an die Beklagte gezahlt zu haben. Sie hat eine entsprechende Verbuchung ihrer ersten Ratenzahlungen vorrangig auf den Individualbeitrag nicht nur hingenommen, sondern sie überdies zur Grundlage für die Darlegung der Berechtigung ihrer Klageforderung gemacht. Dies wiederum hat die Beklagte nicht beanstandet und die vorstehend unter aa) und bb) aufgezeigten, beiden Parteien mit Verfügung vom 27. März 2015 mit Gelegenheit zur Stellungnahme mitgeteilten (und der Beklagten überdies aus mehreren Parallelverfahren bekannten) Bedenken nicht aufgegriffen. Mit diesem Verhalten haben sich die Parteien spätestens im Prozess zulässig stillschweigend dahingehend geeinigt, den Zahlungen der Klägerin eine bestimmte, für sie beide verbindliche Tilgungswirkung in dem Sinne zukommen zu lassen, dass mit den eingehenden Raten zunächst der Individualbeitrag beglichen worden ist.
24b) Die auf den Individualbeitrag erbrachten Zahlungen hat die Klägerin ohne rechtlichen Grund erbracht. Die Vereinbarung des „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags“ in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
25aa) Die in dem Darlehensvertrag enthaltene Vereinbarung des Individualbeitrags stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Dies sind gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klausel über den Individualbeitrag.
26(1) Bei ihr handelt es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung.
27Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine spätere Verwendung in irgendeiner Weise fixiert sind. Ob die Vertragsbedingungen schriftlich vorbereitet oder lediglich „im Kopf“ des Verwenders gespeichert sind, macht keinen Unterschied (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai – XI ZR 170/13 [unter II 1 a aa]; Urteil vom 30. September 1987 – IVa ZR 6/86, NJW 1988, 410 [unter I 1]). Darlegen und beweisen muss das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar derjenige, der sich auf den Schutz der AGB-Vorschriften beruft; es kann sich jedoch nach der Lebenserfahrung aus den Umständen, namentlich Inhalt und Gestaltung der Vertragsbedingungen, ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung vorformuliert sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 – VII ZR 204/90, NJW 1992, 2160 [unter III 2 a]).
28Hier spricht für das Vorliegen von allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits das von der Beklagten vorgehaltene und standardmäßig aufgebaute Vertragsformular, das Raum für den Eintrag eines Individualbeitrags lässt; ob dieser stets oder nur in einzelnen Fällen und dann in variierender Höhe erhoben wird, ist ohne entscheidende Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 [unter II 1 b bb]).
29(2) Die Vertragsbedingung gilt gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten gestellt. Die Beklagte hat weder dargetan, dass sie durch die Klägerin in den Vertrag eingeführt wurden und damit die Vermutung des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB widerlegt, noch dass die Bestimmung zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden ist und deshalb gemäß § 305 Abs. 1 S. 3 BGB keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen.
30(a) Von einem Aushandeln – das mehr erfordert als Verhandeln – im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB kann nur gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen, wozu er sich – was zu seiner Darlegungs- und Beweislast steht – deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären muss (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2014 – VII ZR 248/13 [unter II 2 a cc]). Eine solche Bereitschaft schlägt sich in aller Regel in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes nieder; allenfalls unter besonderen Umständen kann eine Vertragsklausel auch dann als Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden, wenn es schließlich nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 – VII ZR 222/12 [unter II 1 a aa]).
31(b) Tatsachen, die danach für ein „Aushandeln“ des Individualbeitrags sprechen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die von ihr – teils in diesem Verfahren und regelmäßig in Parallelverfahren – hervorgehobene Möglichkeit ihrer Kunden, sich für einen Vertrag ohne Individualbeitrag zu entscheiden und einen „Basis-Kredit“ zu wählen, die von ihr vorgetragene Bereitschaft, über die Höhe des Individualbeitrags zu verhandeln, und der Umstand, dass die Beklagte den Individualbeitrag nach ihrem Vorbringen nicht anhand fester Sätze, sondern anhand verschiedener Kriterien berechnet, ändern nichts daran, dass die Beklagte die Einbeziehung dieser Tarifstruktur in Kreditverträge über „Individual-Kredite“ im Rahmen ihres üblichen Geschäftsganges routinemäßig vorgibt und der Kunde regelmäßig keine Möglichkeit hat, hiervon abweichende Vorschläge in die Verhandlung einzubringen, sondern die Beklagte einen Individualbeitrag erhebt, wenn sie einen Vertrag über einen Individual-Kredit abschließt. Die Beklagte bringt letztlich selber vor, dass der Individualbeitrag integraler Bestandteil des von ihr angebotenen Individual-Kredits ist. Für die Annahme, die Klägerin hätte von ihr die reale Möglichkeit erhalten, insoweit den Vertragsinhalt zu beeinflussen, ist nichts ersichtlich.
32bb) Die Klausel über den Individualvertrag unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle nach den § 307 Abs. 1 und Abs. 2, 308, 309 BGB.
33(1) Gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegen solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2, 308, 309 BGB, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Damit sind all jene Bestimmungen von der Inhaltskontrolle ausgenommen, die bloß deklaratorisch sind oder unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder einer rechtlich nicht geregelten, zusätzlich angebotenen Sonderleistung bestimmen, während Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen ebenso kontrollfähig sind wie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13 [unter II 1]; Urteil vom 13. Januar 2011 – III ZR 78/10 [unter II 2 a aa] jeweils m.w.N.; s.a. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – XI ZR 66/13 [unter II 1 a]).
34Ob Entgeltklauseln – wie sie hier in Rede stehen – sich als kontrollfreie Preisabrede darstellen, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 [unter II 3 c]). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind – soweit sich nicht ein vorrangiger (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – XI ZR 331/07 [unter II 1 a]) übereinstimmender Wille der Parteien feststellen lässt – nach dem Grundsatz der objektiven Auslegung ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei solche Verständnismöglichkeiten auszuscheiden sind, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind; verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel und sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13 [unter II 2 a aa]; Urteil vom 5. Mai 2010 – III ZR 209/09 [unter II 2 a aa] jeweils m.w.N.). Außerdem gilt der Grundsatz, dass sich eine nach ihrem Regelungsbereich nicht zu beanstandende Klausel nach dem realen oder hypothetischen Willen des Verwenders nicht auf völlig atypische Regelungssituationen bezieht, in denen sie als kontrollfähig und nach der Wertung des Gesetzes potentiell als unangemessen zu qualifizieren wäre, weshalb Ausnahmefälle, auf die eine Klausel ersichtlich nicht zugeschnitten ist oder in denen die Berufung auf sie schlechthin treuwidrig wäre, als von ihr nicht erfasst anzusehen sein können (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13 [unter II 2 a bb]). Soweit die Unklarheitenregel zur Anwendung gelangt, ist für den Kunden dasjenige Verständnis günstiger, das den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 [unter II 3 c bb]).
35(2) Gemessen daran hat die Regelung einen kontrollfähigen Inhalt.
36Die Regelung sieht vor, das von dem Kunden geschuldete Entgelt für die von der Beklagten erbrachten Leistungen in zwei Positionen – die monatlich zu zahlenden Zinsen einerseits und den einmalig zu zahlenden Individualbetrag andererseits – aufzuteilen. Dabei stellt die Summe von Zinsen und Individualbeitrag das Gesamtentgelt für die Gesamtheit aller von der Beklagten erbrachten Leistungen dar und zwar dergestalt, dass die beiden Bestandteile des Gesamtentgelts nicht einzelne abgegrenzte Entgeltpositionen zur Abgeltung konkret zugeordneter vertraglicher Gegenleistungen der Beklagten bilden, sondern zwei Teile eines Gesamtentgelts, das in seiner Gesamtheit pauschal alle Gegenleistungen der Beklagten abgilt. Nach dieser, auch von der Beklagten für richtig gehaltenen Auslegung kann der Individualbeitrag nicht als Entgelt ausschließlich für die Sonderleistungen des Individual-Kredits verstanden werden, sondern dient auch der Abgeltung der Kapitalüberlassung, und zwar als ein nicht bestimmten Gegenleistungen zugeordneter Bestandteil des Gesamtentgelts im Rahmen einer Mischkalkulation.
37Mit diesem Inhalt ist die Regelung über den laufzeitunabhängig zu zahlenden Individualbeitrag der Inhaltskontrolle unterworfen und kann nicht als kontrollfreie Preishauptabrede eingeordnet werden. Abgesehen davon, dass auch Preishauptabreden einer Kontrolle unterworfen sind, wenn sie von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – XI ZR 66/13 [unter II 1 a]), kann eine der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Darlehensgewährung (lediglich) der gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu zahlende Zins sein. Diesen Zins kann die Bank zwar aufspalten und beispielsweise neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 42] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 51]). Mit einem solchen Disagio ist der hier in Rede stehende Individualbeitrag jedoch nicht vergleichbar, da er laufzeitunabhängig berechnet wird. Ein zinsähnliches Teilentgelt liegt jedoch nur vor, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt, weil dies das konstitutive Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 43] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 52]).
38Offenbleiben kann, ob die Regelung auch dahin verstanden werden könnte, dass mit dem Individualbeitrag diejenigen von der Beklagten außerhalb der bloßen Darlehensgewährung erbrachten Leistungen abgegolten werden sollen, die der Kunde bei Abschluss eines Individual-Kredits ohne gesonderte Berechnung bzw. zu günstigeren Preisen als bei Wahl des Basiskredites in Anspruch nehmen kann, der Individualbeitrag also ein (pauschaliertes) Entgelt darstellt zur Abgeltung konkreter, von der Beklagten nur bei Abschluss des Individual-Kredites überhaupt oder zu günstigeren Konditionen auf Wunsch des Kunden erbrachter vertraglicher Gegenleistungen wie dem teilweisen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung oder der Änderung des Ratenplanes. Ebenso kann offenbleiben, ob und inwieweit die Regelung mit diesem Inhalt einer Inhaltskontrolle unterworfen wäre. Denn jedenfalls wäre der zuerst dargestellten Auslegungsvariante deshalb der Vorzug zu geben, weil sie zu einer vollständen Inhaltskontrolle führt.
39cc) Der danach eröffneten Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB hält die Bestimmung über den Individualbeitrag nicht Stand. Sie benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
40(1) Die Vereinbarung über die Aufteilung des von dem Kunden für die Gesamtheit der von der Beklagten erbrachten Leistungen zu zahlenden Entgeltes in laufzeitabhängige Zinsen einerseits und einen einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag andererseits weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.
41(a) Nach der gesetzlichen Regelung ist das in § 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB geregelte Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d bb] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (1)]). Aus dem Wesen des Darlehens als gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag folgt, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d bb (2)] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (1) (b)]), die Zinspflicht also vom Bestand der Kapitalschuld abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2011 – XI ZR 341/10 [unter II 2 a aa]).
42(b) Von diesem, aus dem Wesen des Darlehens folgenden Grundgedanken weicht das von der Beklagten entwickelte Vergütungssystem mit einer Aufteilung des von dem Kunden zu zahlenden Entgeltes in einen laufzeitabhängig zu zahlenden Zinsanteil und einen laufzeitunabhängig zu zahlenden Einmalbetrag ab.
43Dies folgt zwar nicht bereits aus der Aufspaltung des Entgeltes in zwei Bestandteile, da eine Bank frei darin ist, den Zins aufzuspalten und sie beispielsweise neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben darf (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 42] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 51]). Ohne weiteres zulässig ist eine solche Aufspaltung aber nur, wenn auch der Einmalbetrag laufzeitabhängig berechnet wird, da dies das konstitutive Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges (zulässiges) Teilentgelt ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 43] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 52]). An diesem Merkmal aber fehlt es dem Individualbeitrag, weil er laufzeitunabhängig berechnet wird.
44Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beklagte sich mit Abschluss eines Vertrages über einen Individual-Kredit nicht nur zur Überlassung der Darlehensvaluta verpflichtet, sondern darüber hinaus zur Erbringung weiterer Leistungen. Dieses Leistungspaket mag den Individual-Kredit von anderen am Markt angebotenen Verbraucherdarlehen abgrenzen. Die dem Kunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Leistungen ändern aber nichts daran, dass der Vertrag sein wesentliches Gepräge durch die von der Beklagten geschuldete zeitweise Überlassung des Darlehenskapitals erhält und es sich ungeachtet der Zusatzleistungen um einen Darlehensvertrag in Form eines Verbraucherdarlehensvertrages handelt.
45(2) Die Abweichung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung – wie sie nach den vorstehenden Ausführungen hier vorliegt – indiziert eine unangemessene Benachteiligung (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d cc] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (2)]). Diese Vermutung ist zwar widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 – XI ZR 355/12 [unter II 2 c bb]), wobei die Rechtfertigung der Benachteiligung durch höherrangige Interessen des Verwenders zu dessen Darlegungs- und Beweislast steht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 – X ZR 60/04 [unter II 2 c bb (3) (c)]). Solche Gründe bestehen für ein Bearbeitungsentgelt nicht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d cc] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (2)]) und sind von der Beklagten auch für den von ihr entwickelten Individualbeitrag nicht aufgezeigt worden. Der für den Kunden sich aus der Preisgestaltung ergebende Nachteil, einen Teil des auf die angestrebte Gesamtlaufzeit des Darlehens berechneten Entgeltes unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Belassung der Darlehensvaluta zahlen zu müssen, ist auch bei dem Individual-Kredit nicht gerechtfertigt.
46Die Regelung über den Individualbeitrag benachteiligt den Kunden nicht lediglich geringfügig. Abgesehen davon, dass sie letztlich die beliebige Aufteilung des Entgeltes in einen laufzeitabhängigen und einen laufzeitunabhängigen Teil zulässt, beläuft sich der der Klägerin abverlangte Individualbeitrag auf € 589,30. Dies macht 2,5 % des Gesamtkreditbetrages bzw. knapp 7 % des zu zahlenden Gesamtentgelts aus. Ein Betrag in einer solchen Größenordnung ist nicht lediglich geringfügig, was auch die Regelung in § 502 Abs. 1 BGB zeigt.
47Die dem Kunden bei Abschluss eines Individual-Kredits gewährten Vorteile gleichen die Benachteiligung nicht aus. Zwar können für sich genommen unangemessene Vertragsklauseln durch vorteilhafte Bestimmungen des Vertrages ausgeglichen werden, doch vermögen auf diese Weise grundsätzlich nur konnexe, in Wechselbeziehung zu der benachteiligenden Bestimmung stehende Klauseln eine unangemessene Benachteiligung des Kunden auszuschließen, nicht hingegen – sofern es sich nicht um ein kollektiv ausgehandeltes anerkanntes Klauselwerk handelt – die Ausgewogenheit der gesamten Vertragsgestaltung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2002 – V ZR 105/02 [unter II 4 b]). Schon weil der Individualbeitrag kein Entgelt für bestimmte Sonderleistungen darstellt, sondern als ein nicht bestimmten Gegenleistungen zugeordneter Bestandteil des Gesamtentgelts im Rahmen einer Mischkalkulation konzipiert ist (und er damit auch Entgelt für die Kapitalüberlassung ist), kommt nach diesen Maßstäben eine Kompensation durch dem Kunden bei einem Individual-Kredit gewährte Vorteile nicht in Betracht. Die von der Beklagten vorgebrachten preiskalkulatorischen Erwägungen sind im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ohnehin grundsätzlich nicht statthaft, da die Bestimmung des angemessenen Preises nicht durch die Gerichte, sondern durch die am relevanten Markt herrschende Angebots- und Nachfragesituation zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 – XII ZR 61/05 [unter I 3 c cc]). Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen mit dem von der Beklagten ihren Kunden außerdem angebotenem Basis-Kredit nicht vor. Schon mangels Zuordnung des Individualbeitrags zu bestimmten Leistungen kann die Sachlage nicht mit derjenigen einer dem Kunden ermöglichten Tarifwahl zwischen Vertragsmodellen, die unterschiedliche Risikotragung mit einer entsprechenden Preisgestaltung verknüpfen (vgl. zur Zulässigkeit des „Preisargumentes“ in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007, a.a.O., sowie Staudinger/Coester, § 307 BGB Rn. 138), verglichen werden.
48dd) Infolge der Unwirksamkeit ist die Vereinbarung über die Zahlung des Individualbeitrags nicht Vertragsbestandteil geworden.
49Rechtsfolge einer sich aus einer Klausel ergebenden unangemessenen Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Klausel an sich. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegen die §§ 307 ff. BGB verstößt, darf nicht im Wege einer der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion auf den gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrechterhalten werden; lediglich in Fällen, in denen sich eine Formularklausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 – VIII ZR 3/05 [unter II 3 b]; BGH, Urteil vom 6. April 2005 – XII ZR 158/01 [unter II 6]).
50Hieraus ergibt sich die Unwirksamkeit der Vereinbarung des Individualbeitrags in der Aufzählung der Kreditbestandteile eingangs des Darlehensvertrages. Anderes lässt sich nicht zugunsten der Beklagten aus dem von ihr in Parallelverfahren vor der Kammer angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1990 (XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287 = NJW 1990, 2250) herleiten. Dieses Urteil, in welchem die Klausel über die fehlende Rückzahlbarkeit eines Disagios bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung für unwirksam gehalten und das Disagio als laufzeitabhängiger Vergütungsteil eingeordnet wurde, ist durch die weitere Entwicklung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der heute anerkannten Maßgeblichkeit der „kundenfeindlichsten“ Auslegung auch im Individualprozess in Fällen, in denen diese zur Unwirksamkeit der Klausel führt und damit für den Kunden im Ergebnis am günstigsten ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 [unter II 3 c bb]; Urteil vom 23. September 2010 – III ZR 246/09 [unter II 3 a bb]), überholt. Hielte man die Streichung des Wortes „laufzeitunabhängiger“ in der Aufzählung der Kreditbestandteile für zulässig, müsste der verbleibende, für sich genommen nicht zweifelsfreie Rest dahin ausgelegt werden, dass der Individualbeitrag laufzeitunabhängig geschuldet ist, was wiederum zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen würde.
51c) Der Beklagten kann nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) ein Anspruch auf Zahlung des Individualbeitrags zugebilligt werden, der anstelle der unwirksamen Vereinbarung einen Rechtsgrund für erhaltene Zahlungen darstellen könnte.
52aa) Sind einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, bleibt der Vertrag nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam mit der Maßgabe, dass sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, soweit er nun Lücken aufweist. Insgesamt unwirksam ist der Vertrag gemäß § 306 Abs. 3 BGB nur, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung derjenigen Inhaltsvorgaben, die sich aus der Geltung der gesetzlichen Vorschriften nach Absatz 2 ergeben, eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. Da zu den in § 306 Abs. 2 BGB genannten gesetzlichen Vorschriften auch die §§ 133, 157 BGB zählen, schließt § 306 BGB eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, doch kommt sie nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt, wobei zu berücksichtigen ist, welche Regelung die typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und bestehender AGB-rechtlicher Schranken als redliche Vertragspartner getroffen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 170/13 [unter II 2 a]; Urteil vom 3. Dezember 2014 – VIII ZR 370/13 [unter III 1 a]; Urteil vom 29. April 2008 – KZR 2/07 [unter II 6]).
53bb) Die zuletzt genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dass die Beklagte infolge der Unwirksamkeit der von ihr entworfenen Klausel nur ein um den Individualbeitrag vermindertes Entgelt vereinnahmen kann, führt nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis. Die Beklagte erhält weiterhin den vereinbarten Sollzinssatz. Gewichtige, zu einem gravierenden Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistungen führende Störungen des Vertragsgefüges, wie sie etwa bei dem von der Beklagten in Parallelverfahren vor der Kammer als Beispiel herangezogenen Wegfall eines Preisanpassungsrechts im Rahmen langfristiger Versorgungsverträge auftreten können (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 14. März 2012 – VIII ZR 113/11 [unter II 3]), sind von der Beklagten nicht dargetan.
54d) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist für eine Vertragsanpassung in Gestalt einer Änderung des Zinssatzes, wie sie die Beklagte in Parallelverfahren vor der Kammer angeregt hat, ebenfalls kein Raum. Ferner bietet die von der Beklagten in Parallelverfahren vor der Kammer angeführte Nennung des effektiven Jahreszinses in dem Vertragstext keinen Ansatzpunkt für eine ergänzende Vertragsauslegung. Der den Preis für die Kapitalnutzung darstellende Zins ist (lediglich) der vereinbarte Nominalzins, nicht hingegen der weitere Kosten einbeziehende effektive Jahreszins, der kein Zins im Rechtssinne, sondern eine bloße, der Transparenz dienende Rechengröße ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (1) (b) (aa)]). Für die Bestimmung des Vertragsinhaltes hat er demzufolge keine Bedeutung.
552. Zutreffend hat das Amtsgericht dem Begehren der Klägerin nach Erstattung weiterer € 30 keine Erfolgsaussichten beigemessen. Eine Zahlung auf die Position „Kosten bei Herauslage“ hat die Klägerin nicht ohne rechtlichen Grund geleistet. Die Zahlung findet ihren Rechtsgrund in der vierten Position des die Vertragsurkunde aufgenommenen des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten, die ein Entgelt von € 30 für die Ablösung von Fremdkrediten vorsieht.
56a) Die Bestimmung über das Entgelt für die Ablösung von Fremdkrediten ist wirksam.
57aa) Bei der Position des Kostenverzeichnisses handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nämlich eine vorformulierte Vertragsbedingung die von der Beklagten gestellt ist.
58bb) Die Klausel ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
59Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, das unabhängig davon Anwendung findet, ob die Klausel auch in sonstiger Hinsicht einer Inhaltskontrolle zugänglich ist (§ 307 Abs. 3 S. 2 BGB), ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 [unter II 2 a]). Dem genügt die in Rede stehende Bestimmung. Sie stellt die Zahlungspflicht des Kunden bei Ablösung von Fremdkrediten unmissverständlich dar.
60cc) Einer über das Transparenzgebot hinausgehenden Inhaltskontrolle ist die Bestimmung gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB entzogen. Ihr Regelungshalt liegt außerhalb des danach einer vollen Inhaltskontrolle unterworfenen Bereiches (vgl. oben unter 1 b bb). Mit der Klausel bepreist die Beklagte den ihr bei einer im Auftrag des Kunden mit der Darlehensvaluta vorgenommenen Ablösung von Fremdkrediten entstehenden Aufwand. Damit regelt die Bestimmung das Entgelt für eine zusätzlich zur Darlehensgewährung erbrachte Sonderleistung. Diese erbringt die Beklagte weder in ihrem eigenen Interesse, noch ist sie hierzu aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet. Schließlich weicht die Bestimmung nicht von einer gesetzlichen Preisregelung ab.
61b) Die Voraussetzungen für die Berechnung des Entgelts liegen vor. Die Klägerin hat die Beklagte mit der Ablösung zweiter Fremdkredite beauftragt und bevollmächtigt und die Beklagte hat die Ablösung vorgenommen.
623. Die Nebenforderungen der Klägerin sind nur teilweise schlüssig dargelegt.
63a) Die begehrte Verzinsung der Hauptforderung mit 9,51 % ab dem Tag der Unterzeichnung des Darlehensvertrages kann die Klägerin nicht beanspruchen, sondern lediglich die im Tenor beschriebenen Zinsen.
64aa) Dem Grunde nach hat die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes aus § 818 Abs. 1 BGB Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten aus dem an sie gezahlten Individualbeitrag gezogenen Nutzungen. Der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich auf die Herausgabe der von dem Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt, doch besteht bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss, und die ohne Kapitalisierung zu berechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 [unter IV]; Urteil vom 12. Mai 1998 – XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529 [unter II 1 c aa (2)]).
65bb) Dementsprechend schuldet die Beklagte auf den vereinnahmten Individualbeitrag beginnend mit dem Tag, an dem sie ihn von der Klägerin tatsächlich erhalten hat, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Erhalten hat die Beklagte den Individualbeitrag – wie oben unter 1 a dargelegt – mit Zahlung der ersten beiden Raten, weshalb die Zahlungstermine den Beginn des Zinslaufs markieren. Der von der Klägerin für richtig gehaltene Zinssatz von 9,51 % hat wegen der Regelung des § 308 Abs. 1 ZPO lediglich insoweit Bedeutung, als er den Anspruch, für dessen Verfolgung sie Prozesskostenhilfe begehrt, nach oben begrenzt. Da die Klägerin nach dem Vertrag keine Zinsen auf den Individualbeitrag schuldete (vgl. oben unter 1 a aa) und nicht erkennbar ist, dass sie gleichwohl ohne vertragliche Grundlage Zinsen entrichtet hätte, ergibt sich kein über den Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB hinausgehender Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Zinsen.
66b) Ersatz der Kosten der vorprozessualen anwaltlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten kann die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen.
67Zwar befand sich die Beklagte nach Ablauf der ihr von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 30. Juli 2014 gesetzten Zahlungsfrist in Verzug, weshalb die Klägerin grundsätzlich gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 249 BGB Ersatz der Kosten beanspruchen kann, die ihr nach Eintritt des Verzuges durch erforderlich und zweckmäßig erscheinende Maßnahmen der Rechtsverfolgung entstanden sind. Dem Vortrag der Klägerin ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sie selbst eine Vergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten schuldet. Die anwaltliche Zahlungsaufforderung an die in Aussicht genommene Beklagtenpartei ist im Allgemeinen Bestandteil der anwaltlichen Tätigkeit zur Klagevorbereitung. Damit zählt sie gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG zum Rechtszug und ist von der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG mit abgegolten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 345/10 [unter A III 2]; s.a. Hartmann, Kostengesetze, § 19 RVG Rn. 6, Rn. 32 und 56 zu Nr. 3100 VV RVG sowie Rn. 3 zu Nr. 2300 VV RVG). Ein Rechtsanwalt, der sich zur Vorbereitung einer Klage an den Gegner wendet, kann für diese Tätigkeit deshalb nicht eine weitere Vergütung nach Nr. 2300 VV RVG verlangen. Umstände, aus denen sich ergibt, dass die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs im Streitfall Gegenstand eines besonderen Auftrags war, sind nicht ersichtlich. Der Inhalt des vorgelegten vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens (Anlage K3) wie auch die Ankündigung der Klägerin in ihrem Mahnschreiben (Anlage K2), bei Fristablauf ohne weitere Ankündigung einen Anwalt einzuschalten und gerichtliche Schritte einzuleiten, legen im Gegenteil den Schluss nahe, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin von vorneherein einen Klageauftrag erhalten haben.
68c) Schließlich steht der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz pauschaler Mahnkosten von € 10 zu.
69aa) Als Verzugsschaden kann die Klägerin den Ersatz der ihr durch ihr Mahnschreiben entstandenen Unkosten nicht beanspruchen. Die hierzu notwendigen Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB sind nicht erfüllt. Die Kosten einer verzugsbegründenden Mahnung sind nicht durch den Verzug entstanden und deshalb nicht selbst als Verzugsschaden erstattungsfähig.
70bb) Die Forderung der Klägerin lässt sich insoweit nicht aus § 280 Abs. 1 BGB herleiten.
71Allerdings hat die Beklagte durch die Verwendung der unwirksamen Vertragsbedingung über den Individualbeitrag und die auf die unwirksame Vereinbarung gestützte Vereinnahmung desselben objektiv pflichtwidrig gehandelt. Eine in der Ausübung tatsächlich nicht bestehender Rechte liegende objektive Pflichtverletzung hat eine Partei aber nicht schon dann zu vertreten, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Haltung in der Sache nicht berechtigt ist, sondern nur, wenn sie diese nicht als plausibel ansehen durfte; denn ein Gläubiger entspricht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt regelmäßig schon dann, wenn er sorgfältig prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 – XI ZR 356/09 [unter III 2]; Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 133/08 [unter II 3 a]).
72Dementsprechend hat die Beklagte das Stellen der Klausel und die Vereinnahmung des nicht wirksam vereinbarten Entgeltbestandteils nicht zu vertreten. Dies folgt spiegelbildlich aus den Umständen, aufgrund derer vor dem Jahr 2011 einem Bankkunden die Erhebung einer auf Rückforderung eines entrichteten Bearbeitungsentgelts gerichteten Klage nicht zumutbar erscheint, nämlich der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ gebilligt hatte, und von der sich eine Abkehr erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 erwarten ließ (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 [jeweils unter II 2 b bb (2)]), und der Rechtsprechung des für den Sitz der Beklagten zuständigen Oberlandesgerichts, das noch Ende 2013 auf die Zulässigkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten erkannt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2013 – 14 U 133/13, BeckRS 2013, 19416). In Anbetracht dessen musste die Beklagte ihren Standpunkt, ihre Kunden durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam zur Zahlung eines in Höhe und Grundstruktur (als jeweils neben die Zinsen tretenter laufzeitunabhängiger Entgeltbestandteil) dem Bearbeitungsentgelt vergleichbaren Individualbeitrags verpflichten zu können, nicht für unplausibel halten.
73III.
74Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die ratenweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nach den von der Klägerin glaubhaft gemachten Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor.
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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
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Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
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die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder - 2.
im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.
(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
- 1.
1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, - 2.
den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet; - 1a.
die Einreichung von Schutzschriften und die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung; - 1b.
die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung); - 2.
außergerichtliche Verhandlungen; - 3.
Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; - 4.
das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter; - 5.
das Verfahren - a)
über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung), - b)
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, - c)
nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, - d)
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und - e)
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
- 6.
die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands; - 7.
die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe; - 8.
die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels; - 9.
die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses; - 9a.
die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach - a)
§ 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung, - b)
§ 39 Absatz 1 und § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes, - c)
§ 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes, - d)
§ 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes, - e)
§ 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes, - f)
§ 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und - g)
§ 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
- 10.
die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels; - 10a.
Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind; - 11.
die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet; - 12.
die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet; - 13.
die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird; - 14.
die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung; - 15.
(weggefallen) - 16.
die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und - 17.
die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt.
(2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere
- 1.
gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüssenach §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 2.
die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung, - 3.
die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Absatz 1 und § 854 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung), - 4.
die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben, - 5.
die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und - 6.
die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.