Landgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juni 2015 - 8 S 8/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Februar 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Die Berufung der Beklagten ist aus den fortgeltenden Gründen des Beschlusses vom 8. Mai 2015 unbegründet. Zu den Ausführungen in dem genannten Beschluss, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen vollständig Bezug genommen wird, sind im Hinblick auf die Stellungnahme der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 10. Juni 2015 folgende Ergänzungen veranlasst:
41. Nach dem in erster Instanz von den Parteien gehaltenen Vortrag wie auch nach dem Inhalt der ergänzenden Stellungnahme der Beklagten im Berufungsrechtszug steht nicht in Zweifel, dass es sich bei der in dem Kreditvertrag enthaltenen Vereinbarung des Individualbeitrags um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung und nicht um eine Individualabrede handelt.
5a) Eine allgemeine Geschäftsbedingung liegt gemäß § 305 Abs. 1 S. 3 BGB (lediglich) hinsichtlich solcher Vertragsbedingungen nicht vor, die zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Von einem Aushandeln – das mehr erfordert als Verhandeln – in diesem Sinne kann nur gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen, wozu er sich – was zu seiner Darlegungs- und Beweislast steht – deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären muss (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2014 – VII ZR 248/13 [unter II 2 a cc]). Eine solche Bereitschaft schlägt sich in aller Regel in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes nieder; allenfalls unter besonderen Umständen kann eine Vertragsklausel auch dann als Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden, wenn es schließlich nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 – VII ZR 222/12 [unter II 1 a aa]).
6b) Tatsachen, die danach für ein „Aushandeln“ des Individualbeitrags sprechen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die von ihr hervorgehobene Möglichkeit ihrer Kunden, sich für einen Vertrag ohne Individualbeitrag zu entscheiden und einen „Basis-Kredit“ zu wählen, die von ihr vorgetragene Bereitschaft, über die Höhe des Individualbeitrags zu verhandeln, und der Umstand, dass die Beklagte den Individualbeitrag nach ihrem Vorbringen nicht anhand fester Sätze, sondern anhand verschiedener Kriterien berechnet, ändern nichts daran, dass die Beklagte die Einbeziehung dieser Tarifstruktur in Kreditverträge über „Individual-Kredite“ im Rahmen ihres üblichen Geschäftsganges routinemäßig vorgibt und der Kunde regelmäßig keine Möglichkeit hat, hiervon abweichende Vorschläge in die Verhandlung einzubringen, sondern die Beklagte einen Individualbeitrag erhebt, wenn sie einen Vertrag über einen Individual-Kredit abschließt. Die Beklagte bringt selber vor, dass der Individualbeitrag integraler Bestandteil des von ihr angebotenen Individual-Kredits ist. Für die Annahme, der Kläger hätte von ihr die reale Möglichkeit erhalten, insoweit den Vertragsinhalt zu beeinflussen, ist nichts ersichtlich.
72. Die Bestimmung über den Individualbeitrag hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht Stand.
8a) Die Vereinbarung über die Aufteilung des von dem Kunden für die Gesamtheit der von der Beklagten erbrachten Leistungen zu zahlenden Entgeltes in laufzeitabhängige Zinsen einerseits und einen einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag andererseits weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.
9aa) Nach der gesetzlichen Regelung ist das in § 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB geregelte Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d bb] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (1)]). Aus dem Wesen des Darlehens als gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag folgt, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d bb (2)] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (1) (b)]), die Zinspflicht also vom Bestand der Kapitalschuld abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2011 – XI ZR 341/10 [unter II 2 a aa]).
10bb) Von diesem, aus dem Wesen des Darlehens folgenden Grundgedanken weicht das von der Beklagten entwickelte Vergütungssystem mit einer Aufteilung des von dem Kunden zu zahlenden Entgeltes in einen laufzeitabhängig zu zahlenden Zinsanteil und einen laufzeitunabhängig zu zahlenden Einmalbetrag ab.
11Dies folgt zwar nicht bereits aus der Aufspaltung des Entgeltes in zwei Bestandteile, da eine Bank frei darin ist, den Zins aufzuspalten und sie beispielsweise neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben darf (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 42] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 51]). Ohne weiteres zulässig ist eine solche Aufspaltung aber nur, wenn auch der Einmalbetrag laufzeitabhängig berechnet wird, da dies das konstitutive Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges (zulässiges) Teilentgelt ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 43] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 52]). An diesem Merkmal aber fehlt es dem Individualbeitrag, weil er laufzeitunabhängig berechnet wird.
12Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beklagte sich mit Abschluss eines Vertrages über einen Individual-Kredit nicht nur zur Überlassung der Darlehensvaluta verpflichtet, sondern darüber hinaus zur Erbringung weiterer Leistungen. Dieses Leistungspaket mag den Individual-Kredit von anderen am Markt angebotenen Verbraucherdarlehen abgrenzen. Die dem Kunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Leistungen ändern aber nichts daran, dass der Vertrag sein wesentliches Gepräge durch die von der Beklagten geschuldete zeitweise Überlassung des Darlehenskapitals erhält und es sich ungeachtet der Zusatzleistungen um einen Darlehensvertrag in Form eines Verbraucherdarlehensvertrages handelt.
13b) Die Abweichung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung – wie sie nach den vorstehenden Ausführungen hier vorliegt – indiziert eine unangemessene Benachteiligung (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d cc] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (2)]). Diese Vermutung ist zwar widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 – XI ZR 355/12 [unter II 2 c bb]), wobei die Rechtfertigung der Benachteiligung durch höherrangige Interessen des Verwenders zu dessen Darlegungs- und Beweislast steht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 – X ZR 60/04 [unter II 2 c bb (3) (c)]). Solche Gründe bestehen für ein Bearbeitungsentgelt nicht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d cc] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (2)]) und sind von der Beklagten auch für den von ihr entwickelten Individualbeitrag nicht aufgezeigt worden. Der für den Kunden sich aus der Preisgestaltung ergebende Nachteil, einen Teil des auf die angestrebte Gesamtlaufzeit des Darlehens berechneten Entgeltes unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Belassung der Darlehensvaluta zahlen zu müssen, ist auch bei dem Individual-Kredit nicht gerechtfertigt.
14Die Regelung über den Individualbeitrag benachteiligt den Kunden nicht lediglich geringfügig. Abgesehen davon, dass sie letztlich die beliebige Aufteilung des Entgeltes in einen laufzeitabhängigen und einen laufzeitunabhängigen Teil zulässt, beläuft sich der dem Kläger abverlangte Individualbeitrag auf € 640. Dies macht 2,5 % des Gesamtkreditbetrages bzw. gut 16 % des zu zahlenden Gesamtentgelts aus. Ein Betrag in einer solchen Größenordnung ist nicht lediglich geringfügig, was auch die Regelung in § 502 Abs. 1 BGB zeigt.
15Die dem Kunden bei Abschluss eines Individual-Kredits gewährten Vorteile gleichen die Benachteiligung nicht aus. Zwar können für sich genommen unangemessene Vertragsklauseln durch vorteilhafte Bestimmungen des Vertrages ausgeglichen werden, doch vermögen auf diese Weise grundsätzlich nur konnexe, in Wechselbeziehung zu der benachteiligenden Bestimmung stehende Klauseln eine unangemessene Benachteiligung des Kunden auszuschließen, nicht hingegen – sofern es sich nicht um ein kollektiv ausgehandeltes anerkanntes Klauselwerk handelt – die Ausgewogenheit der gesamten Vertragsgestaltung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2002 – V ZR 105/02 [unter II 4 b]). Schon weil der Individualbeitrag kein Entgelt für bestimmte Sonderleistungen darstellt, sondern als ein nicht bestimmten Gegenleistungen zugeordneter Bestandteil des Gesamtentgelts im Rahmen einer Mischkalkulation konzipiert ist (und er damit auch Entgelt für die Kapitalüberlassung ist), kommt nach diesen Maßstäben eine Kompensation durch dem Kunden bei einem Individual-Kredit gewährte Vorteile nicht in Betracht. Die von der Beklagten vorgebrachten preiskalkulatorischen Erwägungen sind im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ohnehin grundsätzlich nicht statthaft, da die Bestimmung des angemessenen Preises nicht durch die Gerichte, sondern durch die am relevanten Markt herrschende Angebots- und Nachfragesituation zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 – XII ZR 61/05 [unter I 3 c cc]). Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen mit dem von der Beklagten ihren Kunden außerdem angebotenem Basis-Kredit nicht vor. Schon mangels Zuordnung des Individualbeitrags zu bestimmten Leistungen kann die Sachlage nicht mit derjenigen einer dem Kunden ermöglichten Tarifwahl zwischen Vertragsmodellen, die unterschiedliche Risikotragung mit einer entsprechenden Preisgestaltung verknüpfen (vgl. zur Zulässigkeit des „Preisargumentes“ in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007, a.a.O., sowie Staudinger/Coester, § 307 BGB Rn. 138), verglichen werden.
163. Folge einer sich aus einer Klausel ergebenden unangemessenen Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Klausel an sich. Selbst wenn der Wegfall einer Vertragsklausel zu einer einschneidenden Störung der Äquivalenz der wechselseitigen Leistungen führt, steht dies der Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht entgegen, weil deren Verwender grundsätzlich das Risiko ihrer Wirksamkeit trägt; ihm grundsätzlich sogar dann kein Vertrauensschutz zuzubilligen, wenn sich die Regelung erst aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 – XII ZR 84/06 [unter II 3 c ee]). Schließlich darf eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegen die §§ 307 ff. BGB verstößt, nicht im Wege einer sogenannten geltungserhaltenden Reduktion auf den gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrechterhalten werden; lediglich in Fällen, in denen sich eine Formularklausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 – VIII ZR 3/05 [unter II 3 b]; BGH, Urteil vom 6. April 2005 – XII ZR 158/01 [unter II 6]).
17Hieraus ergibt sich die Unwirksamkeit der Vereinbarung des Individualbeitrags in der Aufzählung der Kreditbestandteile eingangs des Darlehensvertrages. Anderes lässt sich nicht zugunsten der Beklagten aus dem von ihr angeführten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1990 (XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287 = NJW 1990, 2250) herleiten. Dieses Urteil, in welchem die Klausel über die fehlende Rückzahlbarkeit eines Disagios bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung für unwirksam gehalten und das Disagio als laufzeitabhängiger Vergütungsteil eingeordnet wurde, ist durch die weitere Entwicklung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der heute anerkannten Maßgeblichkeit der „kundenfeindlichsten“ Auslegung auch im Individualprozess in Fällen, in denen diese zur Unwirksamkeit der Klausel führt und damit für den Kunden im Ergebnis am günstigsten ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 [unter II 3 c bb]; Urteil vom 23. September 2010 – III ZR 246/09 [unter II 3 a bb]), überholt. Hielte man die Streichung des Wortes „laufzeitunabhängiger“ in der Aufzählung der Kreditbestandteile für zulässig, müsste der verbleibende, für sich genommen nicht zweifelsfreie Rest dahin ausgelegt werden, dass der Individualbeitrag laufzeitunabhängig geschuldet ist, was wiederum zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen würde.
184. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nicht mit Blick auf die von der Beklagten herangezogene Nennung des effektiven Jahreszinses in dem Vertragstext geboten. Der den Preis für die Kapitalnutzung darstellende Zins ist (lediglich) der vereinbarte Nominalzins, nicht hingegen der weitere Kosten einbeziehende effektive Jahreszins, der kein Zins im Rechtssinne, sondern eine bloße, der Transparenz dienende Rechengröße ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (1) (b) (aa)]). Für die Bestimmung des Vertragsinhaltes hat er demzufolge keine Bedeutung.
19II.
20Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für die im – gebundenen – Ermessen der Kammer stehende Beschlusszurückweisung sind erfüllt.
21Die Berufung der Beklagten ist offensichtlich unbegründet. Offensichtliche Unbegründetheit ist gegeben, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können, wobei „offensichtlich“ nicht bedeutet, dass dies gewissermaßen „auf der Hand“ liegen muss und anhand paraten Wissens festgestellt werden kann, sondern sie auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein kann (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs 17/6406, S. 8 f.). In diesem Rahmen erachtet die Kammer die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen einstimmig als zweifelsfrei beantwortbar.
22Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Gründe, aufgrund derer bei einer Entscheidung durch Urteil gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsfragen sind erst in jüngerer Zeit durch den Bundesgerichtshof entschieden worden und weiterer Klärungsbedarf in für die Entscheidung des Falles tragenden Punkten ist nicht erkennbar. Ferner weicht die Kammer – soweit ersichtlich – mit ihrer Entscheidung nicht von einer Entscheidung eines höherrangigen oder gleichrangigen Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers des Landgerichts Düsseldorf ab. Die sich nach dem Vortrag der Beklagten andeutende abweichende Rechtsaufassung des Landgerichts Mainz stellt keinen Revisionszulassungsgrund dar, weil eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Mainz noch nicht gefasst wurde. Die von der Beklagten beobachtete Uneinheitlichkeit der erstinstanzlichen Rechtsprechung stellt in Fällen, in denen das erstinstanzliche Gericht die Beschwer mindestens einer der Parteien mit € 600 oder weniger bemisst, für dieses Gericht einen maßgeblichen Zulassungsgrund nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO dar, nicht aber einen solchen nach § 543 Abs. 2 ZPO, der für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgeblich ist. Vor dem Hintergrund der fehlenden grundsätzlichen Bedeutung der Sache besteht auch kein Anlass zu einer Aussetzung des Verfahrens.
23Eine mündliche Verhandlung erscheint nicht geboten. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb die Beklagte einer solchen bedürfte, um ihren Rechtsstandpunkt deutlich zu machen. Ein solcher Grund liegt insbesondere nicht in Abweichungen der Beurteilung der Frage, ob die Bestimmung über den Individualbeitrag gegen das Transparenzgebot verstößt. Das Amtsgericht hat die Klage für begründet gehalten, weil die Vereinbarung des Individualbeitrages eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstelle und sie als solche nach den für sie geltenden Vorschriften unwirksam sei. Die für die Zurückweisung der Berufung von der Kammer angeführte Begründung ist keine vollständig neue, sondern hält sich in diesem Rahmen.
24III.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Annotations
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder - 2.
im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.
(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
- 1.
1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, - 2.
den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)