Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 02. Okt. 2015 - 21 C 406/15
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 885,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 885,67 EUR seit dem 05.07.2014 bis zum 30.07.2015, nebst weiterer Zinsen aus 885,67 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.07.2015 zu zahlen
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Parteien sind durch Darlehensvertrag aus dem Jahr 2015 miteinander verbunden. Mit der hiesigen Klage begehren die Kläger als Darlehensnehmer von der beklagten Darlehensgeberin nunmehr die Rückzahlung eines sog. „Individualbeitrags“.
3Unter dem 05.05.2014 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag. In der Kopfzeile des zugehörigen Vertragsformulars ist „Individual-Kredit“ (statt der Alternative „Basis-Kredit“) angekreuzt.
4Das Vertragsdokument hat u.a. den folgenden Inhalt:
5„Ratenkredit
6mit festgelegter monatlicher Ratenhöhe und taggenauer Verzinsung
7Nettokredit 27.809,32 EUR
8+ optionaler Kreditversicherungsbeitrag 4.993,28 EUR
9= Gesamtkreditbetrag 32.802,60 EUR
10+ Entgelt bestehend aus
11*laufzeitabhängige Zinsen 11.010,46 EUR
12(Sollzinssatz 9,55 % für die gesamte Vertragslaufzeit)
13*einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag 885,67 EUR
14+ Kosten bei Herauslage 0,00 EUR
15= Gesamtbetrag 44.698,73 EUR
16Effektiver Jahreszins 10,99 %“
17Weiter unten – nach ergänzenden Ausführungen – ist auf dem Vertragsdokument Folgendes zu lesen:
18„Zusätzliche Leistungen des Individual-Kredits:
19Das Produktangebot „Individual-Kredit“ umfasst neben der Kreditbereitstellung folgende zusätzliche Leistungen:
20- 21
Kostenlose Zahlungsplanänderungen, d.h. Änderung der monatlichen Ratenhöhe unter Beibehaltung der vereinbarten Laufzeit bei nicht rückständigen Krediten
- 22
einmal jährlich kostenlose Verschiebung der Ratenfälligkeit um bis zu 15 Tage bei nicht rückständigen Krediten, wenn sich das Datum der Gehaltszahlung verändert
- 23
kostenlose Sonderzahlungen bis zu 80 % des aktuellen Kreditsaldos
- 24
bei gegenüber dem Herauslagezeitpunkt unveränderter Bonität ist alle 12 Monate eine Ratenpause möglich, Voraussetzung ist kein Zahlungsrückstand und pünktliche Zahlung der letzten, vor der auszusetzenden Rate fälligen 11 Raten
- 25
28 Tage Rückgaberecht, das heißt nach Ablauf der gesetzlichen 14-tägigen Widerrufsfrist sind Sie berechtigt, innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen von dem Kreditvertrag zurückzutreten, wenn Sie den gesamten Nettokreditbetrag innerhalb dieser weiteren Frist vollständig zurückzahlen“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde vom 05.05.2014, Anlage K1 (Bl 17 ff. d.A.) Bezug genommen.
27Die Kläger beantragen,
281. die Beklagte zu verurteilen, an sie 885,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 885,67 EUR seit dem 05.07.2014 bis zum 30.07.2015, nebst weiterer Zinsen aus 885,67 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.07.2015 zu zahlen.
292. die Beklagte zu verurteilen, die Inkassogebühren in Höhe von 114,24 EUR sowie die Erstattung der Auslagen des vorgerichtlich tätigen Inkassounternehmens in Höhe von 25,00 EUR zu zahlen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich um eine Individualvereinbarung, die die klägerische Partei bewusst in Unterscheidung zum sog. „Basis-Kredit“ getroffen habe. Jedenfalls aber handele es sich bei der Vereinbarung des „Individualbeitrags“ um eine der Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede („echter Preisbestandteil“). Insgesamt sei der „Individualbeitrag“ auch nicht mit dem ehemaligen „Bearbeitungsentgelt“ vergleichbar, so dass die hierzu ergangene Rechtsprechung des BGH nicht übertragbar sei.
33Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre gewechselten Schriftsätze nebst der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.
34Entscheidungsgründe:
35Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
36I.
37Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückzahlung des vereinbarten Individualbeitrags in Höhe von 885,67 EUR unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.
38Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist derjenige zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, der durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
39Die Beklagte hat den seitens der Klagepartei gezahlten Individualbeitrag erlangt. Dies geschah durch zweckgerichtete Mehrung des Vermögens, mithin durch Leistung, jedoch ohne Rechtsgrund, da die Vereinbarung des Individualbeitrags in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist (so auch ausführlich LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2014 – 8 S 58/14; LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2015 – 8 S 8/15; siehe bereits in der Sitzung vom 11.06.2015 gemäß § 139 ZPO erteilten Hinweis im hiesigen Verfahren, Bl. 60 d. A.).
401.
41Die vorliegende Vereinbarung des Individualbeitrages stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. §§ 305 ff. BGB dar (vgl. LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2014 – 8 S 58/14; LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2015 – 8 S 8/15). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt.
42a)
43Die vorliegend streitige Regelung ist eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung. Vorformuliert ist eine Vertragsbedingung, wenn sie für eine spätere Verwendung in irgendeiner Weise fixiert ist, was sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses, z.B. dem Inhalt und der Gestaltung von Vertragsbedingungen, ergeben kann. Dann besteht ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür, dass die fragliche Vertragsbedingung zur Mehrfachverwendung vorformuliert ist (BGH, Urt. v. 14.05.1992 – VII ZR 204/90). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte hält das Vertragsformular vor, in dem mit einem Kreuz der Abschluss eines „Individualvertrages“ wählbar ist und an einer vorbereiteten Stelle Raum für den Eintrag des konkreten Individualbeitrages lässt. Dieses Vertragsmuster hat die Beklagte nach Kenntnis des Gerichts für eine Vielzahl von Verträgen genutzt. Die Verträge variieren allein hinsichtlich der konkreten Höhe des Individualbeitrages. Dieser wird jedoch anhand von internen Parametern der Beklagten von dieser einseitig ermittelt und von ihrer Seite eingetragen, den Kunden also vorgegeben. Allein dieser interne und für den Kunden nicht prüfbare oder verhandelbare Vorgang macht aus der ansonsten vorformulierten Vertragsklausel noch keine individuelle Vereinbarung (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 170/13; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2014 – Az. I-6-U 75/14).
44b)
45Die Vertragsbedingung gilt gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB auch als von der Beklagten gestellt, da es sich um einen Vertrag zwischen der Beklagten als Unternehmerin und den Klägern als Verbraucher handelt. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Es ist nicht vorgetragen, dass die Kläger die fragliche Klausel in den Vertrag eingeführt haben. Vielmehr ist gerichtsbekannt, dass das fragliche Vertragsformular mit den Vorgaben für den Individualbeitrag von der Beklagten gestellt wurde. Die Beklagte selbst gibt an, dass der konkrete Individualbeitrag bei ihr intern für jeden Kunden ermittelt wird, also sie auch diesen vorgibt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2014 – Az. I-6-U 75/14; LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2014 – 8 S 58/14; LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2015 – 8 S 8/15).
462.
47Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 BGB kann dahinstehen, denn jedenfalls hält die Vertragsbedingung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Im Einzelnen:
48a)
49Die Vereinbarung unterliegt gemäß § 310 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle, da es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt (vgl. LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2014 – 8 S 58/14). Gemäß § 310 Abs. 3 S. 1 BGB ist die Inhaltskontrolle für solche Bestimmungen eröffnet, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Zu unterscheiden sind hier zum einen Hauptpreisabreden, d.h. Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regelnde Preisabreden, die der Inhaltskontrolle entzogen sind, und zum anderen grundsätzlich kontrollfähige Preisnebenabreden. Preisnebenabreden sind solche Regelungen, die sich zwar mittelbar auf den Preis auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Recht treten kann. Preisnebenabreden unterliegen der Inhaltskontrolle dann nicht, wenn sie ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonder-, Neben- oder Zusatzleistung festlegen. Im Gegensatz dazu stellen Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung / Sonderleistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGH, Urt. v. 27.01.2015 – XI ZR 174/13 m.w.V.; BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12 m.w.V.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2014 – I-6 U 75/14 m.w.V.). Durch Auslegung ist zu ermitteln, ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preishauptabrede enthält. Ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden hat sich die Auslegung nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel und sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urt. v. 27.01.2015 – XI ZR 174/13 m.w.V.; BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12 m.w.V.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2014 – I-6 U 75/14; LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2014 – 8 S 58/14; LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2015 – 8 S 8/15) Unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist zugunsten des Kunden dasjenige Verständnis als für ihn günstigere Auslegung zugrunde zu legen, das eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB eröffnet. Im vorliegenden Fall ist die Regelung über den Individualbeitrag jedenfalls aufgrund der nicht eindeutigen Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen, sodass die Inhaltskontrolle eröffnet ist.
50aa)
51Im Ausgangspunkt ist im Rahmen der vorzunehmenden Auslegung bei der Einordnung des Individualbeitrags, der in den Vertragsbedingungen nicht näher definiert ist, auf den Wortlaut der Vereinbarung abzustellen. Zwar ist die Bezeichnung eines vertraglich vereinbarten Entgelts nicht allein maßgeblich. Sind aber der Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12, m.w.N.). Ausweislich der Bezeichnung des Vertrages als „Individualkredit“ gegenüber der Variante „Basiskredit“ und der Bezeichnung „Individualbeitrag“ in dem Kreditvertrag ist das Verständnis möglich, dass der Individualbeitrag einen zusätzlichen Preis für die Wahl des Individualkredites darstellt und hiermit die unter dem Individualvertrag bestehende Flexibilität abgegolten werden soll. Denkbar ist also, dass der Individualbeitrag ein pauschaliertes Entgelt zur Abgeltung dieser vertraglichen Sonderleistungen ist. Hiergegen spricht jedoch, dass der Individualbeitrag nach dem Beklagtenvorbringen nicht der Betrag ist, der konkret diese Sonderleistungen als Gegenleistung abgelten soll, sondern das Ergebnis einer Mischkalkulation ist.
52bb)
53Denkbar und vorzugswürdig ist die Auslegung, dass der Individualbeitrag Teil einer einheitlichen Gegenleistung für die Gesamtleistung der Darlehensgewährung ist. In dem Kreditvertrag ist die von den Klägern zu erbringende Gegenleistung unter der Überschrift „Entgelt bestehend aus“ als „laufzeitabhängiger Zins“ sowie einem „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag“ beschrieben. Diese Auslegung folgt dem von der Beklagten vorgetragenen Verständnis. Allerdings handelt es sich auch bei diesem Verständnis nicht um eine kontrollfreie Hauptpreisabrede, sondern um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Gegenleistung für die Darlehensgewährung der zu zahlende Zins. Der Darlehensgeber ist zwar bei der Bestimmung des Preises grundsätzlich frei und kann neben dem Zins auch beispielsweise ein zinsähnliches Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Form eines Einmalentgeltes erheben (BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12 m.w.N.). Auch ein solches Teilentgelt ist jedoch nur dann als Teil der Gegenleistung, mithin als Teil einer einheitlichen Hauptpreisabrede, anzusehen, wenn dieses (auch) laufzeitabhängig berechnet wird, wie z.B. ein Disagio. Ein zinsähnliches Teilentgelt liegt nur vor, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt, weil dies das konstitutive Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist (BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12; LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2014 – 8 S 58/14). Im Rahmen des § 488 BGB gilt nämlich der Zinsbegriff des § 246 BGB, nach dem Zinsen also gewinn- und umsatzunabhängige, nach der Laufzeit bemessene geldliche Vergütungen für den Gebrauch des überlassenen Kapitals definiert sind. Ein einmaliges laufzeitunabhängiges Entgelt ist kein solcher Zins und mithin nicht Teil einer einheitlichen Hauptpreisabrede. Vielmehr steht der Individualbeitrag selbständig neben dem laufzeitabhängigen Zins als „Hauptpreis“ (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2014 – I-6 U 75/14).
54cc)
55Unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist daher die letztere Auslegungsvariante anzunehmen, da die danach vorliegende Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB unterliegt und damit die für die Kläger als Verbraucher günstigere Auslegungsmöglichkeit darstellt.
56b)
57Die streitgegenständliche Klausel hält der Inhaltskontrolle jedoch nicht stand, sondern verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klausel weicht von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, nach der das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet ist. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB sieht als Gegenleistung grundsätzlich nur eine laufzeitabhängige Vergütung für die Kapitalüberlassung vor (BGH für Bearbeitungsgebühren BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12; für den hiesigen Individualbeitrag LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2014 – 8 S 58/14). Nach der vorgenannten Auslegung handelt es sich jedoch nach der ausdrücklichen Regelung im Vertrag um ein laufzeitunabhängiges Entgelt. Diese Abweichung von dem gesetzlichen Grundbild indiziert eine unangemessene Benachteiligung des Kunden (BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12;LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2014 – 8 S 58/14). Anders liegt es nur dann, wenn die Klausel aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt, so z.B., wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12; LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2014 – 8 S 58/14; LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2015 – 8 S 8/15). Solche Gründe sind für den Individualbeitrag – wie für das Bearbeitungsentgelt – nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Individualbeitrag nicht durch die in dem Individualvertrag vereinbarte besondere Flexibilität des Kredites ausgeglichen. Die Beklagte trägt selbst vor, dass der Zinssatz für den von ihr angebotenen Basiskredit einen etwa gleich hohen Zinssatz vorsieht, dieser aber die Flexibilität des Individualkredites gerade nicht aufweist. Der Individualbeitrag gleicht mithin nicht die Vorteile des Individualkredites aus. Ferner trägt die Beklagte vor, dass sich die konkrete Höhe des Individualbeitrages anhand interner Parameter, welcher u.a. auch die Bonität des Kunden einschließe, berechnet. Inwiefern die Bewertung der Bonität für den Kunden einen den Individualbeitrag ausgleichenden Vorteil darstellt, ist nicht ersichtlich.
583.
59Ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung des Individualbeitrages ergibt sich schließlich auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB, da eine auslegungsbedürftige Lücke in dem Vertrag nicht gegeben ist. Eine ergänzende Vertragslauslegung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder innerhalb der objektiv gewollten Vereinbarung ergänzungsbedürftig ist, weil eine Vereinbarung – aus welchem Grund auch immer – in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt. Voraussetzung ist ferner, das sich die Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt oder dies zu einem Ergebnis führt, dass den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt. Hierbei ist der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu beachten. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; nach Entfallen der Regelung zum Individualbeitrag erhält die Beklagte weiterhin den vereinbarten Sollzins als vertragliches Entgelt für die Darlehensgewährung. Gewichtige, zu einem gravierenden Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung führende Störungen des Vertragsgefüges, wie sie bei einem Wegfall eines Preisanpassungsrechtes im Rahmen langfristiger Versorgungsverträge auftreten können, sind hier nicht vorgetragen oder ersichtlich (vgl. LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2014 – 8 S 58/14; LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2015 – 8 S 8/15).
604.
61Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 05.07.2014. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB kann die Klagepartei die geltend gemachten Zinsen als gezogene Nutzungen von der Beklagten verlangen. Der Höhe nach können die Kläger die begehrten 4 Prozent p. A. verlangen, da insoweit eine Vermutung besteht, dass die Beklagte Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz gezogen hat. Der darüber hinaus tenorierte (Verzugs-)Zins folgt aus §§ 291, 288 BGB.
62II.
63Die Kläger haben hingegen keinen Anspruch auf Ersatz der mit dem Antrag zu 2) begehrten Inkassokosten und Auslagen unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Zwar sind auch Inkassokosten – wie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten – als Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung grundsätzlich im Rahmen des Verzuges ersatzfähig. Ein Verzug der Beklagten ist indes seitens der Kläger nicht dargetan. Die erstmalige Mahnung erfolgte durch das Stellen des Mahnantrages. Die Kosten der verzugsbegründenden Erstmahnung sind nicht erstattungsfähig. Die Kosten des Mahnverfahrens selbst, sind Kosten des Rechtsstreits.
64III.
65Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 ZPO. Bei der Quotenbildung war auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Kläger mit einem Teil ihrer Nebenforderungen abgewiesen wurde, da dieser Teil 10% des fiktiven Streitwertes unter Berücksichtigung der Nebenforderungen überschreitet (vgl. Zöller-Herget, 30. Aufl. 2014, § 92 ZPO Rn. 11 m.w.V.).
66Hinsichtlich der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht das Urteil auf §§ 708 Nr. 11, 711.
67Die Berufung wird nach § 511 Abs. 4 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
68Der Streitwert wird auf 885,67 EUR festgesetzt.
69Rechtsbehelfsbelehrung:
70Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
711. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
722. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
73Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
74Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
75Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
76Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Annotations
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.