Landgericht Düsseldorf Urteil, 10. Feb. 2015 - 4a O 50/13
Gericht
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Kinderbetten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu liefern oder zu vertreiben
wenn diese
eine Bettrahmenstruktur, die eine Vielzahl von senkrechten Röhren enthält, von denen jede eine Röhrenwand aufweist, welche ein aufnehmendes Loch vorgibt und einen Schlitz hat, der sich entlang der Länge der Röhrenwand erstreckt und der sich in räumlicher Kommunikation mit dem aufnehmenden Loch befindet;
ein Stoffbauteil, das auf der Bettrahmenstruktur montiert ist, um eine umgebende Wand um die Bettrahmenstruktur herum vorzugeben; und
eine Vielzahl von Positionierungspfosten, die auf dem Stoffbauteil montiert sind, und die jeweils in die aufnehmenden Löcher in den senkrechten Röhren montiert sind, wobei das Stoffbauteil zwischen jede der senkrechten Röhren und einem entsprechenden Positionierungspfosten geklemmt wird und sich durch den Schlitz in jede der aufrechten Röhren erstreckt,
aufweisen;
2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28.07.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
hinsichtlich der Angaben zu a) unter Vorlage von Kaufbelegen (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) – hinsichtlich der Abnehmer nur, soweit gewerbliche Abnehmer betroffen sind – ,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungs-legung enthalten ist und
wobei bei den vorzulegenden Belegen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1 bezeichneten und seit dem 28.07.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP A (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.
3Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Klägerin ist, wurde am 19.04.2004 unter Inanspruchnahme der Priorität der CN B vom 02.01.2004 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 28.06.2006. Das Klagepatent ist in Kraft. Über die durch die Beklagte mit Schriftsatz 25.11.2013 erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht bisher noch nicht entschieden.
4Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „C “ („Kinderbett“). Der hier im Hauptantrag streitgegenständliche Patentanspruch 1 des Klagepatents ist wie folgt gefasst:
5„A C comprising:
6a bed frame structure (1) including a plurality of upright tubes (11), each of which has a tube wall (110) defining a receiving hole (111) and having a slit (112) that extends along the length of said tube wall (110) and that is in spatial communication with said receiving hole (111);
7a fabric member (2) mounted on said bed frame structure (1) to define a surrounding wall around said bed frame structure (1); and
8a plurality of positioning posts (22) mounted on said fabric member (2) and inserted respectively into said receiving holes (111) in said upright tubes (11), said fabric member (2) being clamped between each of said fabric upright tubes (11) and a corresponding one of said positioning posts (22) and extending outward through said slit (112) in each of said upright tubes (11).“
9In der eingetragenen deutschen Übersetzung des Klagepatents ist Patentanspruch 1 wie folgt formuliert:
10„Kinderbett, aufweisend:
11eine Bettrahmenstruktur (1), die eine Vielzahl von senkrechten Röhren (11) enthält, von denen jede eine Röhrenwand (110) aufweist, welche ein aufnehmendes Loch (111) vorgibt und einen Schlitz (112) hat, der sich entlang der Länge der Röhrenwand (110) erstreckt und der sich in räumlicher Kommunikation mit dem aufnehmenden Loch (111) befindet;
12ein Stoffbauteil (2), das auf der Bettrahmenstruktur (1) montiert ist, um eine umgebende Wand um die Bettrahmenstruktur (1) herum vorzugeben; und
13eine Vielzahl von Positionierungspfosten (22), die auf dem Stoffbauteil (2) montiert sind, und die jeweils in die aufnehmenden Löcher (111) in den senkrechten Röhren (11) montiert sind, wobei das Stoffbauteil (2) zwischen jede der senkrechten Röhren (11) und einem entsprechenden der Positionierungspfosten (22) geklemmt wird und sich durch den Schlitz (112) in jede de senkrechten Röhren erstreckt.“
14Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 3, 4 und 5 zeigen nach der Klagepatentbeschreibung eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung. Bei Figur 3 handelt es sich um eine perspektivische Explosionsansicht eines erfindungsgemäßen Kinderbettes.
15 16In Figur 4 ist zur Veranschaulichung der Positionierung eines Stoffbauteils auf einer Bettrahmenstruktur schematisch eine Teilansicht des erfindungsgemäßen Kinderbettes gezeigt.
17 18Figur 5 ist eine Schnittansicht entlang der Linie V-V aus Figur 4.
19 20Zu sehen sind insbesondere eine Röhrenwand (110), ein Stoffbauteil (2) und ein Positionierungspfosten (22).
21Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt von Kinderprodukten in Form von faltbaren Kinderbetten, Kinderwagen und Kinderliegen. Auf der Messe „Kind + Jugend 2012“ in Köln stellte die Beklagte unter der Marke „4moms“ das Kinderbett „Breeze“ aus (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Aufgrund eines von der Klägerin gestellten Strafantrages wurde auf der vorgenannten Messe ein Kinderbett der Beklagten beschlagnahmt. Eine durch die Klägerin gefertigte Fotografie des beschlagnahmten Kinderbettes ist nachfolgend eingeblendet:
22 23Mit Beschluss vom 06.05.2013, hinsichtlich dessen vollständigen Inhalts auf die Anlage B 2 Bezug genommen wird, erklärte das Landgericht Köln die Beschlagnahme für rechtswidrig.
24Die technische Gestaltung der bei der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Befestigung des Stoffes in den Eckbereichen lässt sich den nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 3 und 4 einer US-Patentanmeldung der Beklagten entnehmen, deren vollständiger Inhalt sich aus der Anlage B 3 erschließt.
25 26 27Die vorstehend eingeblendete Figur 3 der US-Patentanmeldung der Beklagten zeigt eine von vier Eckanordnungen des Kinderbettes „Breeze“ der Beklagten mit jeweils zwei angeformten Nuten (118) zu beiden Seiten dieser Eckanordnung. Die Befestigung des Stoffbauteils erfolgt über die in die Nuten eingeschobenen Bauteile (130), die am Stoffbauteil mittels einer Naht befestigt sind (131), die sich zwischen Stoff und Nutinnenwand erstrecken und deren äußerer Rand über die äußeren Schenkel (114) der Nut hinausreicht. Zum Zwecke der Befestigung des Stoffbauteils findet eine Verspannung des Stoffes statt, indem der Stoff über das herausragende Ende eines der Bauteile (130) herum straff nach außen gezogen wird und dann jeweils zur nächstgelegenen Nut der benachbarten Eckanordnung verläuft. Zusätzlich ist in der Nut (118) ein Verschlussstück (150) eingeschoben, das die Positionierung/Sicherung des Bauelementes (130) unterstützt.
28Bei der angegriffenen Ausführungsform sind die vier, aus Netztextil gebildeten Seitenwände jeweils mit einem weiteren Textilabschnitt verbunden und bilden damit ein einheitliches Stoffbauteil.
29Nach Auffassung der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform, welche die Beklagte auf der Messe „Kind und Jugend 2012“ angeboten habe, wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.
30Die Klägerin beantragt,
31zu erkennen, wie geschehen.
32Hinsichtlich der Formulierung des durch die Klägerin lediglich in Form eines „insbesondere, wenn“ -Antrages geltend gemachten Patentanspruchs 4 wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
33Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen;
35hilfsweise:
36den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (Az. 2 Ni 52/13) auszusetzen.
37Sie meint, es fehle bereits an der Darlegung einer Verletzungshandlung im Inland. Die Klägerin behaupte zwar, dass das angegriffene Kinderbett auf der Messe „Kind + Jugend“ in Köln angeboten und vertrieben worden sei. Dieser Vortrag reiche jedoch unter Berücksichtigung der Entscheidung „Pralinenform II“ des Bundesgerichtshofes (BGH, GRUR 2010, 1103) nicht, um eine Verletzungshandlung durch ein vermeintliches Anbieten im Inland darzulegen. Insbesondere trage die Klägerin nicht vor, dass die angegriffene Ausführungsform tatsächlich Kunden zum Kauf angeboten worden sei. Vielmehr behaupte sie ein Angebot lediglich pauschal und ins Blaue hinein. Durch ein bloßes Ausstellen der angegriffenen Ausführungsform auf einer inländischen Messe werde demgegenüber weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr dafür begründet, dass das ausgestellte Produkt alsbald im Inland angeboten oder in Verkehr gebracht werde.
38Abgesehen davon mache die angegriffene Ausführungsform aber auch von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da das Stoffbauteil nicht, wie von Patentanspruch 1 gefordert, zwischen jede der senkrechten Röhren und einem entsprechenden Positionierungspfosten geklemmt werde. Die Befestigung des Stoffes erfolge durch dessen Verspannen zwischen zwei benachbarten Ecken des Bettes. An dem Stoff seien dabei an zwei gegenüberliegenden Seiten Bauteile (130; Bezugszeichen beziehen sich auf die vorstehend eingeblendeten Figuren der US-Patentanmeldung) befestigt, die in die Nuten der jeweiligen Ecken eingeschoben würden. Die Bauteile (130) würden sich dabei zwischen der Nutinnenwand und dem Stoff befinden. Ferner unterstütze ein Verschlussstück (150), das in den Freiraum zwischen der Innenseite des Arms (112) der Nut (118) und dem Stoff eingeschoben werde, die Positionierung des Elements (130) in der Nut. Der Stoff werde daher von einem zwischen ihm und der Innenwand der Nut angeordneten Bauteil (130) in Position gehalten, so dass er sich infolge der angelegten Zugspannung an den über die Nutinnenwand hinausragenden Schenkel des Bauteils (130) anlege. Dadurch, und unterstützt durch das Verschlussstück (150), werde das Bauteil (130) im Bereich der Ausnehmung so an einen von der Nutinnenwand vorragenden Vorsprung (122) gedrückt und in der Nut gehalten, dass die Ausnehmung den Vorsprung (122) ergreife. Das Verschlussstück (150) unterstütze diese Befestigung, indem es den verbleibenden Freiraum in der Nut (118) ausfülle und so das Element (130) in Position halte.
39Selbst wenn man in dem Bauteil (130) einen Positionierungspfosten sähe, erfolge die Befestigung, indem die Stoffbahn (88) an dem Bauteil (130) durch eine Naht (131) befestigt sei, wobei das Bauteil seinerseits so geformt sei, dass es mit einer Ausnehmung einen nach innen vorspringenden Vorsprung (122) der Innenwand der Nut (118) ergreife und dadurch vor dem Herausrutschen gesichert sei. Das Bauteil werde zusätzlich zur Zugspannung, die ohnehin auf dem Stoff laste, durch ein den Freiraum ausfüllendes Verschlussstück (150) in Position gehalten. Überdies fände bei einer solchen Betrachtung eine Klemmung des Stoffes nicht zwischen den Positionierungspfosten und der Röhre statt, weil der vermeintliche Positionierungsposten, also das Bauteil (130), zwischen Stoff und Röhre liege.
40Im Übrigen werde das Stoffbauteil (2) auch dann nicht zwischen jede der senkrechten Röhren (11) und einem entsprechenden Positionierungspfosten eingeklemmt, wenn man das Bauteil (150) als potentiellen „Positionierungspfosten“ ansehe. Zum einen erfolge die Klemmung auch dann nicht wie im Anspruch beschrieben, weil der Stoff nicht zwischen der Innenseite des distalen Arms (112) und dem Bauelement (150) liege, sondern zwischen den Elementen (130) und (150). Zum anderen sei das Bauelement (150) nicht am Stoff befestigt und damit auf diesem wie von Patentanspruch 1 verlangt montiert.
41Schließlich werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren sowohl unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit, als auch im Hinblick auf das Fehlen eines erfinderischen Schrittes als nicht schutzfähig erweisen.
42Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.
43Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
44Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Da die angegriffene Ausführungsform von der Beklagten in Deutschland angeboten wurde und auch wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m.§§ 242, 259 BGB zu.
45I.
46Das Klagepatent betrifft ein Kinderbett, welches sich leicht zusammenbauen lässt.
47Wie das Klagepatent einleitend ausführt, sei aus der GB-A-2 284 988 ein Kinderbett, wie es aus den nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift ersichtlich ist, bekannt.
4849
Das aus dem Stand der Technik bekannte Kinderbett weise eine Bettrahmenstruktur (8) und ein Einfassungsbauteil (9) auf. Letzteres sei auf der Bettrahmenstruktur montiert, so dass es einen Aufnahmeraum für ein Kleinkind vorgebe, damit dieses schlafen oder spielen könne. Die Bettrahmenstruktur (8) habe gewöhnlich eine senkrechte Röhre (81), die an jeder Ecke des Bettes angeordnet sei. Das Einfassungsbauteil (9) sei über die vier senkrechten Röhren (81) der Bettrahmenstruktur (8) geschoben und werde dadurch fest gedehnt. Eine Schraube (82) werde über eine Verpackungsplatte (83) und das Einfassungsbauteil (9) geschoben und erfasse einen Bodenendteil der entsprechenden senkrechten Röhre (81), um das entsprechende Einfassungsbauteil (9) auf der Bettrahmenstruktur (8) zu befestigen.
50Eine solche Lösung sei jedoch aus mehreren Gründen nachteilig. So benötige der Zusammenbau eines derartigen Kinderbettes sehr viel Zeit. Des Weiteren trete die Schraube (82) durch das Einfassungsbauteil (9) durch, wodurch dieses im Umfang des Loches einreißen könne. Die von außerhalb der Bettrahmenstruktur (8) sichtbare Schraube (82) wirke sich zudem nachteilig auf das äußere Erscheinungsbild des Kinderbettes aus.
51Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Kinderbett bereitzustellen, welches leicht zusammengebaut werden kann und das ein Stoffbauteil aufweist, welches wirksam auf der Bettrahmenstruktur positioniert ist und ein ansprechendes äußeres Erscheinungsbild hat.
52Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der hier allein streitgegenständliche Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:
53- 54
1. Das Kinderbett weist auf:
1.1. eine Bettrahmenstruktur (1);
561.2. ein Stoffbauteil (2);
571.3. eine Vielzahl von Positionierungspfosten (22).
582. Die Bettrahmenstruktur (1)
592.1. enthält eine Vielzahl von senkrechten Röhren (11), von denen jede
602.1.1. eine Röhrenwand (110) aufweist, welche ein aufnehmendes Loch (111) vorgibt, und
612.1.2. einen Schlitz (112) hat, der sich entlang der Länge der Röhrenwand (110) erstreckt, und der sich in räumlicher Kommunikation mit dem aufnehmenden Loch (111) befindet.
623. Die Positionierungspfosten (22) sind
633.1. auf dem Stoffbauteil (2) montiert;
643.2. jeweils in die aufnehmenden Löcher (111) in den senkrechten Röhren montiert.
654. Das Stoffbauteil (2)
664.1. ist auf der Bettrahmenstruktur (1) montiert,
674.1.1. um eine umgebende Wand um die Bettrahmenstruktur (1) herum vorzugeben;
684.2. wird zwischen jede der senkrechten Röhren (11) und einem entsprechenden Positionierungspfosten (22) geklemmt;
694.3. erstreckt sich durch den Schlitz (112) in jede der aufrechten Röhren.
70Der Erfindung liegt die Idee zugrunde, die aus dem Stand der Technik bekannte Befestigung des Stoffbauteils mittels Schrauben durch eine Klemmbefestigung zu ersetzen, so dass das Stoffbauteil bei der Befestigung an der Bettrahmenstruktur nicht beschädigt und zugleich das äußere Erscheinungsbild des Kinderbettes verbessert wird (vgl. Abschnitt [0021]). Anders als im Stand der Technik wird das Stoffbauteil somit nicht mehr an der Bettrahmenstruktur verschraubt, sondern zwischen den senkrechten Röhren (11) der Bettrahmenstruktur (1) und einem entsprechenden Positionierungspfosten (22) geklemmt (Merkmal 4.2.).
71Um eine solche Verklemmung zu ermöglichen, weisen die senkrechten Röhren der Bettrahmenstruktur jeweils eine Röhrenwand (110) auf, die ein aufzunehmendes Loch (111) vorgibt (Merkmal 2.1.1.), in welches die auf dem Stoffbauteil (2) montierten Positionierungspfosten (22) montiert sind (Merkmalsgruppe 3). Damit das Stoffbauteil, wie von Merkmal 4.1.1. gefordert, trotz der auf ihm und in dem Loch (111) der senkrechten Röhren montierten Positionierungspfosten eine umgebende Wand um die Bettrahmenstruktur herum vorgeben kann, müssen die senkrechten Röhren der Bettrahmenstruktur entlang der Länge der Röhrenwand (110) einen Schlitz haben, der räumlich mit dem aufnehmenden Loch (111) korrespondiert (Merkmal 2.1.2). Nur so ist es zudem möglich, dass sich das Stoffbauteil durch den Schlitz (112) in jede der aufnehmenden aufrechten Röhren (11) erstrecken kann (Merkmal 4.3.).
72II.
73Ausgehend von diesen Überlegungen macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.
741.
75Zu Recht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmalsgruppen 1 bis 3 sowie der Merkmale 4., 4.1., 4.1.1. sowie 4.3. nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, bei der angegriffenen Ausführungsform seien die vier, aus Netztextil gebildeten Seitenwände jeweils mit einem weiteren, die jeweiligen Ecken abdeckenden Textilabschnitt verbunden, ist klar, dass die angegriffene Ausführungsform auch über ein anspruchsgemäßes Stoffbauteil verfügt.
762.
77Dieses Stoffbauteil wird bei der angegriffenen Ausführungsform auch zwischen jede der senkrechten Röhren und einen entsprechenden Positionierungspfosten geklemmt (Merkmal 4.2.).
78Wie die bereits im Tatbestand eingeblendeten Figuren 3 und 4 der US-Patentanmeldung zeigen, ist das mit der Bezugsziffer (130) bezeichnete Bauteil über eine Naht (131) mit dem Stoffbauteil verbunden und damit auf diesem montiert. Auch wird das Bauteil (130) in die Nut (118) eingeschoben. Da der Fachmann weder dem Klagepatentanspruch noch der Klagepatentbeschreibung Vorgaben zur räumlich-körperlichen Gestaltung der senkrechten Röhren und insbesondere der Löcher (111) entnimmt, lassen sich die Randbereiche der Eckbauteile bei der angegriffenen Ausführungsform auch als mit einem aufnehmenden Loch (111) und einem Schlitz (112) versehene senkrechte Röhren im Sinne des Klagepatents ansehen, so dass es sich bei dem Bauteil (130) tatsächlich um einen in den aufnehmenden Löchern der senkrechten Röhren montierten Positionierungspfosten handelt.
79Des Weiteren wird der Stoff bei der angegriffenen Ausführungsform auch zwischen diesen Positionierungspfosten und die Bettrahmenstruktur geklemmt, und zwar unabhängig davon, ob man das Bauteil (150) als Bestandteil der Bettrahmenstruktur ansieht oder nicht.
80Ist das Bauteil (150) Bestandteil einer mehrteiligen Bettrahmenstruktur, wird der Stoff, wie von Patentanspruch 1 gefordert, zwischen den Positionierungspfosten (Bauteil (130)) und die Bettrahmenstruktur (Bauteil 150 und Wand (112)) geklemmt. Da der Fachmann weder dem Patentanspruch selbst noch der Klagepatentbeschreibung konkrete Vorgaben zur räumlich-körperlichen Gestaltung der einen Bestandteil der Bettrahmenstruktur bildenden senkrechten Röhren (110) entnimmt, führt eine solche mehrstückige Gestaltung nicht ohne Weiteres aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Vielmehr lässt sich das Bauteil (150) zumindest dann als Bestandteil der Bettrahmenstruktur ansehen, wenn es auch zur Klemmung des Stoffes beiträgt. In diesem Fall macht es technisch keinen Unterschied, ob die Wand (112) und das Bauteil (150) ein- oder mehrstückig ausgestaltet sind.
81Dass das Bauteil (150) bei der angegriffenen Ausführungsform einen solchen Beitrag zur Klemmung leistet, lässt sich nicht nur anhand des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Musters erkennen, sondern wird vielmehr auch durch die Außenkontur der Bauteile (150) und (130) deutlich. Die Beklagte räumt selbst ein, dass die Kanten dieser Bauteile so gestaltet sind, dass ein Herausrutschen verhindert wird. Hierfür bedarf es jedoch eines gewissen Druckkontakts zwischen den Bauteilen. Dass ein solcher Druckkontakt bei der angegriffenen Ausführungsform besteht, hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung selbst eingeräumt. Dort führt sie aus, das Bauteil (130) werde, unterstützt durch das Verschlussstück (150), im Bereich der Ausnehmung so an einen von der Nutinnenwand vorragenden Vorsprung (122) gedrückt und dadurch in der Nut gehalten, dass die Ausnehmung den Vorsprung (122) ergreife (vgl. Klageerwiderung, S. 14, unten).
82Dass das Stoffbauteil darüber hinaus auch dadurch befestigt wird, dass es zwischen zwei benachbarten Ecken des Bettes verspannt wird, rechtfertigt keine andere Bewertung. Weder dem streitgegenständlichen Patentanspruch noch in der Patentbeschreibung entnimmt der Fachmann einen dahingehenden Hinweis, dass die Befestigung des Stoffbauteils ausschließlich durch die im Anspruch erwähnte Verklemmung erfolgen darf. Somit reicht für ein anspruchsgemäßes Klemmen, dass dieses zumindest auch zur Befestigung des Stoffes beiträgt. Dies ist – wie bereits ausgeführt – bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall.
83Letztlich kann es sogar dahinstehen, ob das Bauteil (150) als Teil der Bettrahmenstruktur anzusehen ist. Denn der Stoff ist selbst dann zwischen dem, den Positionierungspfosten im Sinne des Klagepatents bildenden Bauteil (130) und der Bettrahmenstruktur (112) geklemmt, wenn die Kraft lediglich über ein weiteres Bauteil (hier: Bauteil (150)) übertragen wird. Weder verlangt Patentanspruch 1, dass der Stoff unmittelbar zwischen der Bettrahmenstruktur und dem Positionierungspfosten geklemmt wird, noch legt sich Patentanspruch 1 auf eine bestimmte Art der Klemmung fest. Es reicht somit, wenn sich das Bauteil (150) auf dem Bauteil (112) abstützt, so dass dessen Kraft auf den Stoff mitübertragen wird. Die durch das Klagepatent angestrebte Einfachheit (vgl. Abschnitt [0021]) wird bereits durch die Klemmlösung an sich, nicht aber über eine bestimmte Art der Klemmung bereitgestellt.
84III.
85Indem die Beklagte die angegriffene Ausführungsform auf der Messe „Kind + Jugend 2012“ in Köln ausgestellt hat, hat sie diese auch widerrechtlich angeboten.
86Im Interesse eines nach dem Gesetzeszweck gebotenen effektiven Rechtschutzes für den Schutzrechtsinhaber ist der Begriff des Anbietens im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Entscheidend ist, ob eine im Inland begangene Handlung nach ihrem objektiven Erklärungswert einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage Dritter wahrnehmbar zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel; GRUR 1970, 358 – Heißläuferdetektor; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59, 62 – MP2-Geräte; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rz. 195).
87Vor diesem Hintergrund ist das Ausstellen von Waren auf einer inländischen Fachmesse ein Anbieten im Sinne dieser Vorschrift, soweit es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-15 U 19/14; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rz. 196; Schulte/Rinken/Kühnen, Patentgesetz, 9. Auflage, § 9 Rz. 52). Der abweichenden Auffassung, der Patentinhaber müsse darlegen und ggf. beweisen, dass die Ware auf der Messe konkret zum Kauf angeboten worden sei und die sogar beim Ausstellen eines Erzeugnisses auf einer inländischen Messe eine Erstbegehungsgefahr für ein Anbieten verneint (LG Mannheim, InstGE 13,11 – Sauggreifer; für das Markenrecht: BGH, GRUR 2010, 1103 – Pralinenform II; vgl. auch BGH, Urt. v. 23.10.2014, Az. I ZR 133/12 „Keksstangen“), folgt die Kammer nicht.
88Zweck des § 9 PatG ist es, dem Patentinhaber einerseits grundsätzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben können, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Daher ist nicht erforderlich, dass das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von § 145 BGB erfüllt. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende eigene oder fremde Geschäftsabschlüsse bezweckt und ob er bei einem Angebot zugunsten eines Dritten überhaupt von diesem beauftragt oder bevollmächtigt ist (BGH, GRUR 2006, 927 - Kunststoffbügel). Maßgeblich ist vielmehr nur, ob mit der fraglichen Handlung tatsächlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 – I-2 U 42/13). Davon ausgehend werden von einem „Anbieten“ im Sinne von § 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder fördern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschließt. Dies kann derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf Überlassung abgeben können (BGH, GRUR 2003, 1031 - Kupplung für optische Geräte).
89Genau dies geschieht jedoch regelmäßig auf einer Fachmesse. Die Aussteller verfolgen mit ihren Präsentationen den Zweck, Geschäftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu knüpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie präsentieren ihre Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Das Ausstellen ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen, was für ein Anbieten gemäß § 9 PatG ausreicht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-2 U 19/14).
90Davon ausgehend hat die Klägerin hinreichend dargelegt, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland angeboten hat. Dass die angegriffene Ausführungsform durch die Beklagte auf der Messe „Kind + Jugend 2012“ in Köln ausgestellt wurde, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Bereits dieses Ausstellen erfüllt den Benutzungstatbestand des§ 9 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 PatG. Bei der vorgenannten Messe handelt es sich um keine bloße Leistungsschau, sondern um eine weltweite Messe für Kinderprodukte, die von allen wichtigen Herstellern und gewerblichen Abnehmern bzw. Großhändlern besucht wird. Dass dem so ist, verdeutlichen die durch die Klägerin als Anlagen K 8 und K 9 zur Akte gereichten Unterlagen. Danach verspricht die Messe nicht nur „beste Geschäfte in bester Atmosphäre“ (vgl. Anlage K 8, S. 1), sondern ist auch „als Plattform für Ordergeschäfte, Trendscouting und neue Businesskontakte für die Branche unverzichtbar“ (vgl. Anlage K 9, S. 2).
91Schließlich steht der Einordnung des Verhaltens der Beklagten als Angebot im Sinne von § 9 PatG auch nicht entgegen, dass die Beklagte ihren Sitz im Ausland hat. Angebotshandlungen auf einer inländischen Messe stellen eine Verletzung des Klagepatents dar, selbst wenn der Aussteller ausschließlich im Ausland residiert und nur dort angebotsgerechte Lieferungen vornehmen will. Voraussetzung ist in einem solchen Fall nur, dass sich das Angebot aus Empfängersicht zumindest auch auf das Inland beziehen kann. Davon geht der Messebesucher jedoch regelmäßig aus, sofern ihm – wie offenbar hier – nicht ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-15 U 19/14).
92IV.
93Da die Beklagte die angegriffene Ausführungsform somit in der Bundesrepublik Deutschland zumindest angeboten und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht hat, stehen der Klägerin folgende Ansprüche zu:
941.
95Die Beklagte ist der Klägerin gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.
962.
97Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG), denn sie hätte als Fachunternehmen die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.
98Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
993.
100Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42/09).
101V.
102Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,§ 148 ZPO.
1031.
104Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grundsätzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, Az.: X ZR 61/13, Beschluss v. 16.09.2014). Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
1052.
106Dies vorausgeschickt kommt eine Aussetzung der Verhandlung vorliegend nicht in Betracht.
107a)
108Die FR 1.306.748 (Anlagen NK 7 und NK 8 im Nichtigkeitsverfahren) lässt nicht den Schluss zu, dass Klagepatent werde mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Nichtigkeitsverfahren vernichtet.
109Bei dem in der Entgegenhaltung offenbarten Kinderbett werden, wie die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren verdeutlichen, vier, beispielsweise aus Kunststoff gebildete Platten rechtwinklig zueinander zusammengesteckt.
110 111 112113
Anders als nach der durch das Klagepatent beanspruchten technischen Lösung besteht das Kinderbett somit nicht aus einer Bettrahmenstruktur, auf der das Stoffbauteil über Positionierungspfosten montiert wird. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei den Seitenteilen um ein Stoffbauteil im Sinne des Klagepatents handeln soll. Die Entgegenhaltung befasst sich vielmehr mit der Zusammensteckbarkeit von vier Platten.
114b)
115Darüber hinaus kommt auch im Hinblick auf die AU 715 883 (Anlagen NK 9 und NK 11 im Nichtigkeitsverfahren) eine Aussetzung der Verhandlung nicht in betracht.
116Soweit die Beklagte diese Schrift in ihrer Duplik unter dem Gesichtspunkt der Neuheit diskutiert, steht dies im Widerspruch zu ihren ursprünglichen Ausführungen in der Klageschrift im Nichtigkeitsverfahren, wo sie selbst eingeräumt hat, dass die in der Entgegenhaltung offenbarten Eckpfosten nicht wie in den Merkmalen 2.1.1. und 2.1.2. beschrieben gestaltet sind (= Merkmale 3. lit. a) bis lit. c) im Nichtigkeitsverfahren, vgl. Anlage B 4, S. 18).
117Dass die Beklagte die Offenbarung der vorgenannten Merkmale im Nichtigkeitsverfahren zu Recht verneint hat, verdeutlicht die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 1 der Entgegenhaltung:
118 119In der Entgegenhaltung wird ein Eckpfosten gezeigt, der im Allgemeinen leicht zylindrisch und üblicherweise hohl ist und der an der Außenseite einen Biegeradius aufweist. Ein Halteelement (22) weist eine Röhrenwand (24) und ein im Wesentlichen zylindrisches Inneres (26) auf. Im hohlen Inneren (26) befindet sich eine Bohrungswand (28), deren Biegeradius nicht größer ist als der Radius der äußeren Oberfläche des Eckpfostens (20). Dadurch, dass der Radius der Bohrungswand (28) nicht größer als der Radius des Eckpfostens (20) ist, steht die Röhrenwand (24) nach dem Anbringen unter einer internen Spannung, wodurch die Kanten der Röhrenwand (24) Druck auf die Stoffseitenwand (14) ausüben. Dadurch zwingt das Halteelement (22) die Stoffseitenwand (14) um den Eckpfosten (20) und hält sie damit in Bezug auf den Eckpfosten (20) fest (vgl. Anlage B 4 – NK 11, S. 4). Einer, aus einer Vielzahl von jeweils mit einem Schlitz und einem Loch versehenen Röhren bestehenden Bettrahmenstruktur bedarf es somit nicht.
120c)
121Unter Zugrundelegung des o. g. Aussetzungsmaßstabes scheidet eine Aussetzung auch unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer erfinderischen Tätigkeit aus.
122Es ist bereits nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, von der in der Entgegenhaltung NK 9/NK 11 offenbarten Lösung, bei welcher der um den Eckpfosten geführte Stoff über ein zusätzliches Bauteil festgeklemmt wird, naheliegend dazu überzugehen, den Stoff mit einem Positionierungspfosten und die Eckpfosten mit einem Loch und einem Schlitz zu versehen, so dass der Stoff zwischen den Röhren und den Positionierungspfosten festgeklemmt werden kann. Dies gilt umso mehr, da auf Seite 6 der Übersetzung der Entgegenhaltung sogar vorgeschlagen wird, das Befestigungsteil am Eckpfosten zu verschrauben (vgl. Anlage B 4 – NK 11, S. 6).
123Soweit die Beklagte schließlich im Nichtigkeitsverfahren zur Begründung des aus ihrer Sicht fehlenden erfinderischen Schrittes auf eine Kombination der Entgegenhaltung NK 9/NK 11 mit der US 5,992,348 (= Entgegenhaltung NK 12 im Nichtigkeitsverfahren) abgestellt hat, ist bereits nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Fachmann beide Schriften, die jeweils in sich abgeschlossene Lösungen präsentieren, miteinander kombinieren sollte. Die NK 12 betrifft kein Kinder-, sondern ein Tierbett. Ihr liegt unter anderem die Aufgabe zugrunde, ein solches Tierbett bereitzustellen, das vor dem Kauen durch ein Tier geschützt und einfacher zu pflegen und kostengünstiger zu reinigen ist (vgl. Anlage B 4 – NK 12, S. 6, linke Spalte).
124VI.
125Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
126Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 S. 1; 108 ZPO.
127Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.
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(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.