Landgericht Düsseldorf Urteil, 28. Juli 2015 - 10 O 391/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger begehrt von den Beklagten die Rückzahlung von zwei Vorfälligkeitsentschädigungen sowie einer Bearbeitungsgebühr im Zusammenhang mit zwei Darlehensverträgen.
3Die Beklagte zu 1) gewährte dem Kläger und seiner Ehefrau, x, (nachfolgend zusammen: „Darlehensnehmer“) mit Darlehensvertrag vom 02.04./03.04.2008 unter der Vertragsnummer x-88 ein Annuitätendar- lehen über 45.500,00 € zu einem Festzins von 4,90 % p.a., fest für zehn Jahre (nachfolgend: „PGK-Darlehen“). Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage 1 der Klägerseite verwiesen.
4Zeitgleich am 02.04./03.04.2008 gewährte die Beklagte zu 2) den Darlehensnehmern unter der Filial-/Kundenummer x ein endfälliges Darlehen über einen Betrag in Höhe von 100.000,00 € mit einer voraussichtlichen Laufzeit von 10 Jahren und vier Monaten zu einem Nominalzins von 4,49 % p.a. („Bauspar-Darlehen“). Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Anlage 2 der Klägerseite verwiesen.
5Beide Darlehensverträge enthalten eine Widerrufsbelehrung in der es heißt:
6„[…]
7Fristlauf
8Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer
9ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und
10die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde
11zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes.
12[…]“
13Am 02.04.2008 unterzeichneten die Darlehensnehmer beide Darlehensverträge und bekamen zeitgleich die Widerrufsbelehrung ausgehändigt. Die Beklagten unterzeichneten ihrerseits die Verträge am 03.04.2008. Anschließend übersandten die Beklagten den Darlehensnehmern die Verträge mit Schreiben vom 07.04.2008.
14Mit Schreiben vom 27.01.2014 erklärten die Darlehensnehmer gegenüber den Beklagten den Widerruf beider Darlehensverträge. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlagen 3 und 4 der Klägerseite verwiesen.
15Die Beklagten wiesen den Widerruf mit Schreiben vom 29.01.2014 bzw. vom 11.02.2014 zurück.
16Mit Datum vom 26.03.2014 unterzeichneten die Darlehensnehmer für die beiden streitgegenständlichen Darlehen jeweils einen Aufhebungsvertrag. Der Aufhebungsvertrag mit der Beklagten zu 1) sah ein Aufhebungsentgelt in Höhe von 3.856,76 € vor (Anlage 9), der mit der Beklagten zu 2) ein Aufhebungsentgelt „derzeit“ in Höhe von 15.317,78 € und Bearbeitungskosten „derzeit“ in Höhe von 250,00 € (Anlage 10).
17Der Kläger behauptet, seine damalige Ehefrau habe ihm ihre Ansprüche gegen die Beklagten abgetreten.
18Das Widerrufsrecht sei wirksam ausgeübt worden, da die Widerrufsfrist aufgrund eines Verstoßes gegen das Deutlichkeitsgebot i.S.d. § 355 BGB nicht zu laufen begonnen habe. Der vorliegende Fall sei – so seine Ansicht – mit dem vom Bundesgerichtshof am 10.03.2009 entschiedenen Fall, Az. XI ZR 33/08, vergleichbar.
19Die Aufhebungsverträge hätten er und seine damalige Ehefrau nur deswegen abgeschlossen, da die Beklagten ihre Machtstellung ausgenutzt hätten. Andernfalls hätten sie ihre Grundbuchpositionen zugunsten des Anschlussfinanzierers nicht aufgeben, was aber Voraussetzung für diese Anschlussfinanzierung gewesen sei. Die Zahlung sei jedoch – was die Beklagten nicht bestreiten – unter Vorbehalt erfolgt, wie dies seinerseits – unstreitig - handschriftlich auf den Aufhebungsverträgen vermerkt sei. In der Folge hätten sie 3.856,76 € sowie 15.567,78 €, an die Beklagtenseite gezahlt.
20Der Kläger beantragt,
21die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 3.856,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2014 zu zahlen;
22die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 15.567,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2014 zu zahlen.
23Die Beklagten beantragen,
24die Klage abzuweisen.
25Ihrer Ansicht nach seien beide Widerufserklärungen verfristet und damit unwirksam. Die verwendete Widerrufsbelehrung entspreche den gesetzlichen Vorgaben, weshalb die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 27.01.2014 abgelaufen gewesen sei. Zudem seien die Widerrufe auch rechtsmissbräuchlich erfolgt. Wegen des weiteren diesbezüglichen Vorbringens wird auf die Klageerwiderung der Beklagten vom 17.04.2015 verwiesen.
26Ferner sei die Klage unschlüssig, da – so behaupten die Beklagten - die Aufhebungsentgelte zum Zeitpunkt des Rückzahlungstermins neu berechnet worden seien und die Klägerseite danach nur 3.478,80 € bzw. 15.034,99 € gezahlt hätten.
27Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
28Die Kammer hat der Klägerseite im Termin zu mündlichen Verhandlung vom 09.06.2015 Hinweise erteilt (Bl. 52 ff. GA) und ihr antragsgemäß eine Schriftsatzfrist von vier Wochen hierzu zuerkannt. Die Klägerseite hat zu den gerichtlichen Hinweisen mit Schriftsatz vom 07.07.2015 Stellung genommen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
30Die zulässige Klage ist unbegründet.
31I.
32Der Kläger hat weder aus eigenem, noch aus abgetretenem Recht seiner damaligen Ehefrau, x, einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 3.856,76 € bzw. gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 15.567,78 €.
33Es kann dahingestellt bleiben, ob Frau x ihre Ansprüche gegen die Beklagten wirksam an den Kläger abgetreten hat, da sich die geltend gemachten Zahlungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere weder aus §§ 357 Abs.1, 346 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) noch aus § 812 Abs. 1 BGB rechtfertigen.
341.
35Die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der Aufhebungsentgelte und Bearbeitungsgebühr ist nicht gegeben, weil die streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht wirksam von Klägerseite gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. widerrufen worden sind.
36Die erklärten Widerrufe sind nicht wirksam, weil die Klägerseite sie nicht innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist erklärt hat. Maßgebend war die in der jeweiligen Widerrufsbelehrung angegebene Frist von zwei Wochen.
37Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht die von den Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung in den Darlehensverträgen vom 02.04./03.04.2008 den gesetzlichen Vorgaben, sie verstößt insbesondere nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfordert der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (vgl. BGH, Urteil v. 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08). Bei Verbraucherkreditverträgen muss der Widerrufsbelehrung zu entnehmen sein, dass der Verbraucher im Besitz einer Urkunde ist, die seine eigene Vertragserklärung enthält (BGH Urteil v. 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08). Diesen Vorgaben genügt die im vorliegenden Fall jeweils verwendete Belehrung der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Klägers erweckt die verwendete Belehrung – selbst bei einem juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher – nicht den Eindruck, dass die Widerrufsfrist unabhängig von seiner eigenen Vertragserklärung zu laufen beginnt. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08. Der bei dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Bank gegenüber dem Verbraucher ein Darlehensangebot abgegeben unddieses dem Kunden zugesandt hat, dass dieser dann noch annehmen musste. Die Widerrufsbelehrung in jenem Fall wies darauf hin, dass die Widerrufsfrist beginne, „nachdem dem Darlehensnehmer dieser Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde“. In dieser Konstellation hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass durch die Belehrung der Eindruck erweckt werde, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer eigenen Vertragserklärung des Verbrauchers bereits einen Tag nach Zugang des Angebotes der Beklagten zu laufen (vgl. BGH, Urteil v. 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08). Dieser Eindruck wird durch die vorliegende Widerrufsbelehrung gerade nicht erweckt; und zwar bereits schon deshalb nicht, weil es der Kläger und seine damalige Ehefrau waren, die zuerst ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages gegenüber den Beklagten bei den streitgegenständlichen Verträgen abgegeben haben. Ihre Unterschrift und damit auch ihre Vertragserklärung lag zeitlich vor einer etwaigen Annahmeerklärung der Beklagten. Der Beginn der Widerrufsfrist war damit – anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – für den Kläger nicht unklar (so auch LG Bielefeld, Urteil v. 07.01.2015, Az. 6 O 283/14).
38Durch die Verwendung des Begriffs „Vertragsurkunde“ war auch für einen juristischen Laien erkennbar, dass – da die streitgegenständlichen Darlehensverträge neben der Unterschriftenzeile des Verbrauchers auch eine Unterschriftenzeile für die Beklagte zu 1) bzw. die Beklagte zu 2) vorsah – die Vertragsurkunde erst dann vollständig ist und der Vertrag erst dann geschlossen ist, wenn die Bank ebenfalls den Vertrag unterzeichnet. Die verwendeten Widerrufsbelehrungen der Beklagten werden damit den gesetzlichen Anforderungen gerecht (so auch LG Frankfurt am Main, Urteil v. 08.12.2014, Az. 2-25 O 315/14; LG Bielefeld a.a.O.).
39Unschädlich ist, dass – wie der Kläger rügt – das Darlehensformular die Bezeichnung „Darlehensvertrag“ enthält. Diese Bezeichnung ist weder unrichtig, noch irreführend. Wie bereits ausgeführt enthält das verwendete Formular Unterschriftenfelder für beide Vertragspartner, es handelt sich damit in der Tat um ein Formular für einen Vertrag.
40Da die verwendeten Belehrungen den gesetzlichen Vorgaben entsprachen, begann die zweiwöchige Widerrufsfrist mit der Aushändigung der jeweiligen Vertragsurkunde zu laufen. Bei Ausübung des Widerrufsrechts am 27.01.2014 war die Frist damit verstrichen, weshalb der jeweilige Widerruf der Klägerseite ohne Erfolg bleibt.
412.
42Die geltend gemachten Zahlungsansprüche rechtfertigen sich auch nicht aus § 812 Abs. 1 BGB, da die Beklagten die Aufhebungsentgelte nicht ohne Rechtsgrund erhalten haben. Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 BGB sind die zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsverträge vom 26.03.2014. Hierfür kann es sogar dahin gestellt bleiben, ob die erklärten Widerrufe wirksam waren. Denn die Aufhebungsverträge sind als eigenständige Verträge zu bewerten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08.12.2014, Az. 13 U 103/14), zumal die streitgegenständlichen Darlehensverträge bei Abschluss der Aufhebungsverträge – das Vorbringen der Klägerseite als zutreffend unterstellt – bereits widerrufen waren und sich bei Wirksamkeit des Widerrufes damit in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hätten. Losgelöst von der Frage der Wirksamkeit der Widerrufe haben sich die Darlehensnehmer in den Aufhebungsverträgen zur Zahlung der vereinbarten Aufhebungsentgelte verpflichtet. Der bereits erklärte Widerruf konnte auf die zeitlich später abgeschlossenen Aufhebungsverträge keine Auswirkung haben. Dass der Vertragsschluss von Klägerseite „unter Vorbehalt“ getätigt wurde, lässt die Anwendbarkeit des § 814 BGB entfallen, nicht jedoch den Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB.
433.
44Hinzu kommt, dass der Kläger die Höhe der Klageforderung – trotz Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2015 – nicht schlüssig dargelegt hat. Der Kläger trägt in seiner Klageschrift selbst vor, dass die Beklagte zu 2) ein Aufhebungsentgelt in Höhe von 15.034,99 € zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 250,00 € verlangt habe (Seite 4 der Klageschrift vom 12.11.2014). Dies ergibt sich auch aus einer Abrechnung der Beklagten zu 2), die der Kläger als Anlage 11 zur Gerichtsakte gereicht hat. Gleichwohl begehrt der Kläger von der Beklagten zu 2) eine Zahlung in Höhe von 15.567,78 €, wobei sich nach seinem eigenem Vorbringen lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 15.284,99 € ergeben würde. Diese Differenz hat der Kläger auch in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 07.07.2015 nicht aufgeklärt.
45Soweit die Beklagte zu 1) substantiiert dargelegt hat, dass der Kläger an sie statt 3.856,76 € lediglich ein Aufhebungsentgelt in Höhe von 3.478,80 € gezahlt habe, ist der Kläger für sein Vorbringen – als insoweit darlegungs- und beweisbelastete Partei - beweisfällig geblieben.
46II.
47Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht gerechtfertigt.
48III.
49Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerseite vom 07.07.2015 gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, § 156 ZPO.
50IV.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
52Streitwert: 19.205,57 €
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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.