Landgericht Bielefeld Urteil, 07. Jan. 2015 - 6 O 283/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Kläger machen Ansprüche aus dem Widerruf eines Darlehensvertrages mit der Beklagten geltend.
3Die Kläger schlossen unter dem 08.10.2008 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines privaten Eigenheims in Harsewinkel. Der Nettodarlehensbetrag belief sich auf 163.000 €. Außerdem zahlten die Kläger eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.630,00 €. Die Parteien verwendeten ein Darlehensvertragsformular der Beklagten, das folgende Widerrufsbelehrung enthält:
4„Widerrufsrecht für jeden einzelnen Darlehensnehmer
5Der Darlehensnehmer ist an seine Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr gebunden, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. Bei mehreren Darlehensnehmern steht dieses Widerrufsrecht jedem einzelnen Darlehensnehmer allein zu.
6Form des Widerrufs
7Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax-oder E-Mail Nachricht) erfolgen. Der Blick Widerruf muss keine Begründung enthalten.
8Fristenlauf
9Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem der Darlehensnehmer
10 ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und
11 die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
12[…]“
13Die Kläger unterzeichneten auf demselben Blatt, auf dem auch die Widerrufsbelehrung abgedruckt ist, folgende Empfangsbestätigung:
14„Hiermit bestätige(n) ich/wir, dass mir/uns eine Abschrift
15 meines Darlehensantrages
16 der Widerrufsbelehrung
17zur Verfügung gestellt wurde.“
18Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertragsformulars, insbesondere der drucktechnischen Gestaltung der Widerrufsbelehrung und ihres weiteren Wortlauts, wird auf Anlage K1 (Bl. 10-15 d.A.) verwiesen.
19Im Jahr 2013 beabsichtigten die Kläger, die Immobilie zu veräußern, und baten die Beklagte vor diesem Hintergrund, das Darlehen vorzeitig ablösen zu dürfen. Die Beklagte bestätigte ihnen mit Schreiben vom 26.08.2013 eine Aufhebung des Darlehensvertrages gegen Zahlung einer Ablösesumme von 157.303,49 EUR zuzüglich eines Aufhebungsentgeltes i.H.v. 25.843,06 EUR. Im September 2008 verkauften die Kläger die Immobilie und zahlten die genannte Ablösesumme samt Vorfälligkeitsentschädigung. Mit Schreiben vom 16.01.2014 erklärten sie schließlich den Widerruf des Darlehensvertrages und verlangten das gezahlte Aufhebungsentgelt i.H.v. 25.843,06 EUR zurück. Dies verweigerte die Beklagte unter dem 14.03.2014.
20Die Kläger meinen, die Widerrufsbelehrung im Darlehensformular verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot. Aus ihr gehe nicht eindeutig hervor, dass die Widerrufsfrist erst beginne, wenn die Kläger eine Urkunde besäßen, die ihre eigene Vertragserklärung enthalte. Die Verwendung des Begriffes "Vertragsurkunde" sei für einen juristsichen Laien nicht verständlich. Dies gelte insbesondere aufgrund der abweichenden Formulierungen in der Empfangsbestätigung ("Darlehensantrag") und der Bezeichnung des Formulars als "Darlehensvertrag". Auch die Verwendung des Begriffes "Widerrufserklärung" in der Belehrung sei irreführend. Der Darlehensvertrag sei im Übrigen auch als Haustürgeschäft zu qualifizieren.
21Die Kläger haben ursprünglich als Klageantrag zu 3) die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.630,00 € geltend gemacht. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 haben die Beklagten dieses Bearbeitungsentgelt vollständig an die Kläger erstattet. Die Parteien haben den Rechtsstreit daraufhin hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 3) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 06.01.2015 hat die Beklagte insoweit zur Reduzierung der Gerichtskosten eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben.
22Die Kläger beantragen nunmehr,
231. festzustellen, dass der Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer 1069632 durch den Widerruf der Kläger beendet worden ist,
242. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag i.H.v. 41.733,48 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 30.1.2014,
253. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.666,95 EUR i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagte meint die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt. Im Übrigen sei das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt bzw. dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich.
29Entscheidungsgründe
30Die Klage ist nach teilweise übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache unbegründet.
31I.
32Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 41.733,48 EUR gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus sonstigen Rechtsvorschriften.
331. Unerheblich ist zunächst der Einwand der Kläger, der Darlehensvertrag sei nicht nur als Verbraucherdarlehen, sondern auch als Haustürgeschäft zu qualifizieren. Denn gem. § 312a BGB in der Fassung vom 01.01.2004 bis zum 21.07.2013 ist das Haustürwiderrufsrecht nach § 312 BGB ausgeschlossen, wenn dem Verbraucher zugleich ein Widerrufsrecht nach sonstigen Vorschriften zusteht. Daher ist der Fall allein anhand der Vorschriften zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen nach den §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. BGB in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung zu entscheiden.
342. Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien ist von den Klägern nicht wirksam gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. widerrufen worden. Sie haben den Widerruf nicht innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist erklärt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die in dem Darlehensvertragsformular vom 02.10.2008 enthaltene Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Nach der Rspr. des BGH erfordert der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14). Bei Verbraucherkreditverträgen muss der Widerrufsbelehrung zu entnehmen sein, dass der Lauf der Frist voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer Urkunde ist, die seine eigene Vertragserklärung enthält (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az.: XI ZR 33/08, Rn. 16 zitiert nach juris).
35a) Festzustellen ist zunächst, dass die Widerrufsbelehrung objektiv von der gesetzlichen Regelung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der Fassung bis zum 10.06.2010 abweicht. Danach beginnt die Widerrufsfrist bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Denn die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung weist lediglich darauf hin, dass dem Verbraucher die Vertragsurkunde übergeben werden muss. Es fehlt ein Hinweis darauf, dass es für den gesetzlichen Beginn der Widerrufsfrist bereits ausreicht, wenn dem Verbraucher sein eigener schriftlicher Antrag oder eine Abschrift seines Antrages zur Verfügung gestellt wird. Diese Abweichung in der Widerrufsbelehrung ist aber unerheblich, weil nach ihrem Wortlaut der Beginn der Widerrufsfrist lediglich zeitlich nach hinten verschoben und die Frist verlängert wird, indem ausschließlich auf den Erhalt der (beide Vertragserklärungen enhaltenden) "Vertragsurkunde" abgestellt wird. Nach der Rspr. des BGH ist eine solche von den Parteien vereinbarte Verlängerung der Widerrufsfrist wirksam. Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.01.2009 ausdrücklich festgestellt, dass ein Zusatz in der Widerrufsbelehrung, wonach die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt einer von der Beklagten gegengezeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrages beginnt, unschädlich ist. Denn das dadurch bewirkte Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht gerade dem Interesse des Kunden an einer möglichst langen Widerrufsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az.:XI ZR 118/08, Rn. 17 zitiert nach juris; bestätigt durch BGH, Urteil vom 26.05.2009, Az. XI ZR 242/08, Rn. 16 zitiert nach juris).
36b) Unschädlich ist, dass nach dem Wortlaut der Belehrung der Lauf der Frist vom Erhalt „dieser Widerrufserklärung“ abhängig sein soll. Denn hierdurch entsteht bei dem Darlehensnehmer weder eine Fehlvorstellung über die Voraussetzungen des Fristbeginns, noch wird er gehindert, sein Widerrufsrecht fristgerecht wahrzunehmen. Eine Irreführung ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist auch einem juristisch nicht vorgebildeten Laien ohne weiteres erkennbar, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler handelt.
37c) Entgegen der Auffassung der Kläger ist die streitgegenständliche Belehrung nicht geeignet, bei einem juristisch nicht vorgebildeten Laien den Eindruck zu erwecken, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von seiner eigenen Vertragserklärung zu laufen. Soweit sich die Kläger auf ein Urteil des BGH vom 10.03.2009 beziehen, ist dieses auf den streitgegenständlichen Fall nicht übertragbar. Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Bank gegenüber dem Verbraucher ein Darlehensangebot abgegeben hat, dass dieser noch annehmen musste. Die Widerrufsbelehrung wies darauf hin, dass die Widerrufsfrist beginne, „nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde“. Der BGH hat entschieden, dass durch diese Belehrung der Eindruck erweckt werde, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer eigenen Vertragserklärung des Verbrauchers bereits einen Tag nach Zugang des Angebotes der Beklagten zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az.: XI ZR 33/08 Rn. 15, 16 zitiert nach juris). Dieser Eindruck wird durch die vorliegende Widerrufsbelehrung gerade nicht erweckt. Er kann - im konkreten Einzelfall - schon deshalb nicht entstehen, weil es die Kläger waren, die zuerst ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages gegenüber der Beklagten abgegeben haben. Ihre Vertragserklärung lag zeitlich vor einer etwaigen Annahmeerklärung der Beklagten.
38Auch wenn man die Widerrufsbelehrung unabhängig vom konkreten Einzelfall beurteilt, lässt sie einen Verbraucher durch das Abstellen auf den Erhalt „der Vertragsurkunde“ nicht über den konkreten Beginn der Widerrufsfrist im Unklaren. Aus der Belehrung ergibt sich eindeutig, dass der Beginn der Widerrufsfrist neben dem Erhalt der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Darlehensnehmer entweder die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde erhalten hat. Die Verwendung des Begriffes „Vertragsurkunde“ ist für einen juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher weder uneindeutig noch irreführend. Ein juristischer Laie weiß, dass ein gegenseitiger Vertrag zwischen zwei Parteien erst dann zustande kommt, wenn beide Parteien diesem Vertrag zugestimmt haben. Zwar kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch möglicherweise auch eine einseitige schriftliche Erklärung eine „Urkunde“ darstellen. Zu einer Vertragsurkunde wird diese aber erkennbar erst, wenn beide Parteien die Urkunde unterschrieben haben. Anders als in dem vom BGH zu entscheidenden Fall erweckt die Widerrufserklärung gerade nicht den Anschein, dass irgendeine einseitige Vertragserklärung oder irgendeine sonstige Urkunde für den Beginn der Frist ausreichend sein kann.
39d) Das Gericht sieht es auch nicht als irreführend an, dass die Kläger unter der Widerrufsbelehrung den Erhalt einer "Abschrift des Darlehensantrages und der Widerrufsbelehrung“ bestätigt haben. Es kann in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes der Widerrufsbelehrung, die auf die „Vertragsurkunde“ abstellt, nicht nachvollzogen werden, wie hierdurch der Eindruck erweckt werden soll, dass die Widerrufsfrist bereits mit der Zur- Verfügung- Stellung des Darlehensantrages beginnt. Vielmehr wird einem juristisch nicht vorgebildeten Laien gerade durch die Verwendung der abweichenden Begriffe deutlich gemacht, dass es einen Unterschied zwischen einem Darlehensantrag und einer Vertragsurkunde gibt und die Bank auch zwischen diesen Begriffen unterscheidet.
40e) Unschädlich ist weiterhin, dass das Darlehensformular mit „Darlehensvertrag“ überschrieben ist. Diese Bezeichnung ist weder unrichtig noch irreführend. Dann das Formular enthält Unterschriftenfelder für beide Vertragsparteien und gerade nicht nur ein Feld für den Antrag des Verbrauchers. Es handelt sich mithin - juristisch korrekt - um ein Formular für einen Darlehensvertrag.
41f) Die Widerrufsbelehrung genügt auch den sonstigen gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Insbesondere ist sie dadurch deutlich gestaltet, dass sie in einem besonders hervorstehenden Kasten und auf einer gesonderten Seite zum Darlehensvertrag erfolgt ist.
42II.
43Mangels Hauptanspruchs haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Prozesszinsen oder Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.666,95 €, §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288, 291 BGB.
44III.
45Der Feststellungantrag war nach den obigen Ausführungen als unbegründet abzuweisen. Die Kläger haben den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, weil die Widerrufsfrist nicht eingehalten worden ist. Zwar war der Feststellungsantrag außerdem mangels eines ausreichenden Feststellungsinteresses i.S.d. § 256 ZPO unzulässig. Denn zum einen bestreitet die Beklagte die Beendigung des Darlehensvertrages nicht, sondern hat sie bereits mit Schreiben vom 06.08.2013 ausdrücklich akzeptiert. Zum Anderen vermag der Umstand, dass der Anspruch möglicherweise fehlerhaft beziffert oder unsubstantiiert dargestellt worden sein könnte, ein Feststellungsinteresse nicht zu begründen. Dies stellt ein allgemeines, im Rahmen der Leistungsklage zu korrigierendes Prozessrisiko dar. Trotz der Unzulässigkeit ist im Rahmen einer Feststellungsklage aber ausnahmsweise eine Abweisung der Klage als unbegründet möglich, wenn lediglich das Feststellungsinteresse fehlt. Eine Abweisung als unzulässig wäre in diesem Fall sinnwidrig (Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 256, Rn. 7 m.w.N.).
46IV.
47Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Die schriftsätzliche übereinstimmende Teilerledigungserklärung war trotz des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 17.12.2014 zulässig, ohne dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO erforderlich gewesen wäre(vgl. Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 91a, Rn. 21 m.w.N.). Hinsichtlich des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits waren die Kosten gem. § 91a S. 1 ZPO nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Dies beruht auf ihrer Kostenübernahmeerklärung im Schriftsatz vom 06.01.2015. Insgesamt ergibt sich aber ein so geringfügiger Unterliegensanteil der Beklagten (nicht einmal 4 %) i.S.d. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, dass eine Quotelung der Gesamtkosten nicht angemessen erscheint.
48Der Streitwert wird gleichbleibend für die Zeit vor und nach der teilweisen übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auf bis zu 45.000,00 EUR festgesetzt.
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(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.
(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
- 1.
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder - 2.
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.
(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.