Landgericht Duisburg Beschluss, 27. Jan. 2014 - 5 S 113/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.10.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg – Az. 52 C 157/13 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten um die Herausgabe einer Garage. Sie sind wechselseitig der Ansicht, ihnen sei mit dem Mit-Wohnungserbbaurecht an dem Grundstück in
4ein Sondernutzungsrecht an dieser Garage eingeräumt worden.
5Der Abteilungsrichter bei dem Amtsgericht Duisburg hat mit Verfügung vom 29.01.2013 zunächst das schriftliche Vorverfahren angeordnet und darauf hingewiesen, dass er funktionell unzuständig sei, wenn – was tatsächlich der Fall ist – nicht nur die Kläger, sondern auch die Beklagte Inhaberin eines Wohnungserbbaurechts ist. Nach entsprechender Klarstellung durch die Parteien hat der Abteilungsrichter mit Verfügung vom 28.02.2013 mit Blick auf seine funktionelle Unzuständigkeit angekündigt, dass der Rechtsstreit an die WEG-Abteilung des Amtsgerichts verwiesen werde.
6Mit Verfügung vom 11.03.2013 hat die WEG-Abteilung des Amtsgerichts die Übernahme unter Bezugnahme auf A. III. 2. 1. 16 Satz 2 des Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Duisburg abgelehnt.
7A. III. 2. 1. 16 des richterlichen Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Duisburg für das Jahr 2013 lautet:
8„A.III.2.1.16 Abgabe
9Abgaben finden nicht statt […]. Bei einer Sonderzuständigkeit ist die Abgabe bis zu einer Anordnung der Verfahren nach §§ 128, 495 a ZPO oder des schriftlichen Vorverfahrens, der Bestimmung eines Termins oder der Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch zulässig.“
10Der Rechtsstreit ist sodann unter dem ursprünglichen Aktenzeichen fortgeführt worden. Dies ist den Parteien mit Schreiben vom 12.03.2013 unter den Hinweis mitgeteilt worden, dass eine Abgabe an die WEG-Abteilung nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nicht mehr möglich sei.
11Mit Urteil vom 16.10.2013 hat das Amtsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die in Rede stehende Garage an die Kläger herauszugeben, weil das Sondernutzungsrecht an der Garage mit dem Wohnungserbbaurecht der Kläger verbunden sei. Die Hilfswiderklage der Beklagten, mit der sie für den Fall der Herausgabeverpflichtung Zahlung von 8.000,00 € verlangt hatte, hat das Amtsgericht abgewiesen. Gegen dieses ihr am 21.10.2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.11.2013 bei dem Landgericht Duisburg eingegangene Berufung der Beklagten.
12Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
13die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen, hilfsweise im Wege der Widerklage die Berufungsbeklagten zu verurteilen, an sie 8.000,00 € zu zahlen.
14Die Kläger und Berufungsbeklagten beantragen sinngemäß,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Die Beklagte und Berufungsklägerin ist der Ansicht, das Landgericht Duisburg, in dessen Bezirk das Amtsgericht liegt, sei für die Entscheidung über die Berufung zuständig. Weil in erster Instanz das funktionell unzuständige Streitgericht der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit und nicht das WEG-Gericht entschieden habe, richte sich die Zuständigkeit nach den für allgemeine Zivilsachen geltenden Regeln. Jedenfalls müsse der Grundsatz der Meistbegünstigung Anwendung finden. Es sei keineswegs unumstritten, dass es sich überhaupt um eine WEG-Sache handele. Der Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts könne nicht herangezogen werden, weil die gesetzlich bestimmte Zuständigkeit der WEG-Abteilung nicht – und schon gar nicht durch richterliche Verfügung – ausgehebelt werden könne.
17II.
18Die Berufung der Beklagten ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Landgericht Duisburg für das Berufungsverfahren nicht zuständig ist.
191. Nach § 72 Abs. 2 GVG ist in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 WEG das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungsgericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Für alle Berufungen gegen Urteile in Wohnungseigentumssachen im OLG-Bezirk Düsseldorf ist daher das Landgericht in Düsseldorf zuständig.
20Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine Wohnungseigentumssache im Sinne der §§ 30 Abs. 3 Satz 2, 43 Nr. 1 WEG. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 WEG gelten für das Wohnungserbbaurecht die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend. Es handelt sich um eine Streitigkeit im Sinne des § 43 Nr. 1 WEG, weil die Beteiligten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungserbbauberechtigten untereinander ergebenden Rechte und Pflichten streiten (näher sogleich unter 3 b).
212. Die Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg ergibt sich nicht daraus, dass die Sache durch eine Abteilung des Amtsgerichts entschieden worden ist, die nicht regelmäßig mit Wohnungseigentumssachen, sondern grundsätzlich mit sonstigen Zivilsachen befasst ist. Soweit die Berufungsklägerin darauf verweist, dass sich die Rechtsmittelzuständigkeit im Wege der sog. formellen Anknüpfung nicht nach dem materiell-rechtlichen Charakter des Rechtsstreits, sondern danach richten müsse, welcher Spruchkörper tatsächlich tätig geworden ist, gilt dies zwar in Familiensachen (BGH NJW-RR 1995, 380, 381; BGH NJW 1991, 231; BGH NJW 1993, 1399), nicht aber im Bereich des Wohnungseigentumsrechts.
22Im Familienrecht ist die formelle Betrachtung deshalb gerechtfertigt, weil seit der Neufassung der §§ 72, 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20.02.1986 die Rechtsmittelzuständigkeit nicht mehr an den Begriff der „Familiensache“ anknüpft, sondern daran, ob es sich um eine „Entscheidung des Familiengerichts“ gehandelt hat. Demgegenüber sieht § 72 Abs. 2 GVG, der die Rechtsmittelzuständigkeit vom Vorliegen von „Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes“ abhängig macht, eine rein materiell-rechtliche Betrachtungsweise vor. Eine formelle Anknüpfung kommt anders als in Familiensachen auch gar nicht in Betracht, weil das GVG ein „WEG-Gericht“ nicht kennt. Die Abteilung für Wohnungseigentumssachen ist kein gesetzlich bestimmter besonderer Spruchkörper. Es ist allein Sache des Präsidiums des Amtsgerichts, wie es die Richtergeschäftsaufgaben hinsichtlich der WEG-Sachen und der sonstigen streitigen Zivilsachen verteilt und ob es überhaupt eine spezielle Sachgebietszuständigkeit für WEG-Sachen vorsieht, was im Hinblick auf die erforderlichen Spezialkenntnisse sinnvoll, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben ist (OLG München NZM 2008, 777, 778; OLG München NZM 2008, 528, 529). Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin lässt sich deshalb für die Rechtswegzuständigkeit auch aus dem Aktenzeichen nichts herleiten: Zivilsachen beim Amtsgericht erhalten das Registerzeichen „C“ unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstige Verfahren handelt.
233. Eine Verweisung des Rechtsstreits analog § 281 ZPO an das zuständige Landgericht in Düsseldorf kommt nicht in Betracht.
24a) § 281 ZPO beschränkt sich in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich auf Fälle der örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Soweit es sich um die Abgrenzung der Entscheidungskompetenz zwischen zwei gleichgeordneten Rechtsmittelgerichten desselben Rechtsweges (innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit) handelt, wird nicht der Begriff der sachlichen Zuständigkeit im herkömmlichen Sinne herangezogen, weil diese Zuständigkeitsregelung nur als Kriterium für die Verteilung der Verfahren unter die verschiedenen Arten der erstinstanzlichen Gerichte angesehen wird (BGHZ 72, 182 (193f.) = NJW 1979, 43 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Berufung in einer Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG deshalb nur bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht fristwahrend eingelegt werden. Eine bei einem danach unzuständigen Berufungsgericht eingelegte Berufung kann nicht nach § 281 ZPO an das zuständige Berufungsgericht verwiesen werden, sondern ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie dort verspätet eingeht (zum Ganzen: BGH, Beschl. v. 12.04.2010 – V ZB 224/09 –, juris-Rdn. 9 m. w. N.; BGH NJW-RR 1997, 55; NJW-RR 2007, 1436).
25b) Eine fristwahrende Berufungseinlegung bei dem unzuständigen Berufungsgericht und die Möglichkeit einer Verweisung entsprechend § 281 ZPO wird zwar ausnahmsweise dann angenommen, wenn die Frage, ob eine WEG-Streitigkeit vorliegt, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann (BGH NZM 2010, 166 f. m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
26Dass es sich um eine Streitigkeit nach dem WEG handelt, steht hier nicht in Zweifel. Mit dem Amtsgericht gehen auch beide Parteien zutreffend von einer WEG-Streitigkeit aus. Unter § 43 Nr. 1 WEG fallen Streitigkeiten über Rechte und Pflichten, die aus einem Sondernutzungsrecht im Verhältnis der Wohnungseigentümer (hier: der Wohnungserbbauberechtigten) untereinander hergeleitet werden; denn Sondernutzungsrechte beruhen auf einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer und regeln den Gebrauch von Teilen des Gemeinschaftseigentums, die weiter Gemeinschaftseigentum bleiben (Bärmann-Klein, 12. Aufl. 2013, § 43 WEG Rdn. 44). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Berufungsklägerin angeführten Entscheidung des OLG Saarbrücken (NJW-RR 1998, 1165), das eine Streitigkeit über den gutgläubigen Erwerb eines Sondernutzungsrechtes an einem PKW-Stellplatz dann nicht von § 43 Nr. 1 WEG umfasst ansieht, wenn das Bestehen des Sondernutzungsrechtes an sich und die Frage, auf welche Fläche des Gemeinschaftseigentums sich das Sondernutzungsrecht erstreckt, eindeutig sind. Denn anders als im dort entschiedenen Fall ist hier die Frage, von wessen Sondernutzungsrecht die Garage umfasst ist, gerade Kern des Streits.
27c) Darüber hinaus besteht ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO im Berufungsverfahren nur, wenn in Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes Berufung zu verschiedenen Gerichten eingelegt werden kann und das danach zulässige Rechtsmittel auf den korrekten Weg überzuleiten ist (BGH NJW-RR 1997, 55, Zöller-Greger, 30. Aufl. 2014, § 281 ZPO Rdn. 4a). So war bis zur Neufassung der §§ 72, 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG anerkannt, dass eine Partei eine Entscheidung wahlweise mit dem Rechtsmittel zum Landgericht oder zum Oberlandesgericht wirksam anfechten kann, wenn das Familiengericht unzulässigerweise eine Nichtfamiliensache oder umgekehrt eine andere Abteilung des Amtsgerichts eine Familiensache entschieden hat (vgl. BGH NJW 1979, 43). Nunmehr findet der Grundsatz der Meistbegünstigung in Familiensachen in den Fällen Anwendung, in denen die formelle Anknüpfung versagt, weil anhand äußerer Merkmale nicht festgestellt werden kann, welches Rechtsmittelgericht zuständig ist (vgl. BGH NJW-RR 1995, 380, 381). Ein Anwendungsfall des Meistbegünstigungsgrundsatzes liegt hier jedoch nicht vor, weil das Amtsgericht die Sache richtigerweise nicht als allgemeine Zivilsache, sondern als WEG-Sache behandelt hat. Dies ergibt sich schon aus den eindeutigen Hinweisen des Gerichts, die gleich mehrfach auf den Charakter der Streitigkeit als Wohnungseigentumssache Bezug nehmen.
28d) Eine sonstige Ungewissheit über das richtige Rechtsmittel, die zur Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes führen könnte, weil sie nicht der Berufungsklägerin angelastet werden kann, ergibt sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung der internen Geschäftsverteilung des Amtsgerichts. Zwar ist die Sache von dem Richter einer Abteilung bearbeitet worden, die nach dem Geschäftsverteilungsplan grundsätzlich allgemeine Zivilsachen bearbeitet, während die Spezialzuständigkeit für WEG-Sachen grundsätzlich anderen Abteilungen zugeordnet ist. Der Regelung unter A. III. 2. 1. 16 Satz 2 des Geschäftsverteilungsplanes, die das Amtsgericht wiederholt in Bezug genommen hat, konnte die Berufungsklägerin aber unschwer entnehmen, dass in den dort geregelten Fällen – unter anderem nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens, die nach der Geschäftsverteilung eine Abgabe unzulässig macht – auch der Richter einer allgemeinen Zivilabteilung zur Entscheidung von Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz berufen sein kann.
29Soweit die Berufungsklägerin die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung anzweifelt und ihr Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sieht, könnte ein solcher Verstoß – selbst wenn er vorläge – die Rechtsmittelzuständigkeit des Landgerichts Duisburg nicht begründen. Für die Beklagte hätte nämlich dann erst recht Anlass bestanden, das für Berufungen gegen Urteile in Wohnungseigentumssachen zuständige Landgericht in Düsseldorf anzurufen.
30III.
31Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.
(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).
(2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des § 8 teilen.
(3) Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). Im Übrigen gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.
(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
- 1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte - a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen; - b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
- 2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.
(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.
(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.
(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.
(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
- 1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte - a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen; - b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
- 2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.
(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)