Landgericht Duisburg Urteil, 06. Okt. 2014 - 2 O 45/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Haftungsansprüche aus einer steuerberaterlichen Tätigkeit. Dabei verfolgt die Klägerin Ansprüche aus eigenem und aus abgetretenem Recht.
3Die Klägerin beauftragte im Jahr 2008 die Beklagte, eine Steuerberatergesellschaft, im Anschluss an eine ihr und ihrer Tochter infolge Erbfalls vom 08.03.2005 zugeflossene Erbschaft (Anlage K 2, Bl. 87 d. A.) mit der Erstellung der Erbschaftssteuererklärung für ihre Tochter und für sich persönlich. Das von der Klägerin erzielte Erbe umfasste diverse Fondsbeteiligungen. Als solche Fondsbeteiligungen waren auch die E2 Nr. ## und Nr. ## zu einem Nominalwert von je EUR 51.130,00 enthalten. Bei diesen Fonds handelte es sich um geschlossene Immobilienfonds, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten und damit vermögensverwaltend und nicht gewerblich tätig waren. Am 23.05.2008 ergingen zulasten der Klägerin und ihrer Tochter Schätzungssteuerbescheide des zuständigen Finanzamts. Unter dem 04.06.008 legte die Klägerin selbst Einspruch ein, um ihr drohende Steuerzahlungen abzuwenden. Das Finanzamt bestand jedoch auf der Einreichung einer Erbschaftssteuererklärung, um die Vollziehung auszusetzen. Vor diesem Hintergrund wandte sich die Klägerin an die Beklagte. Unter dem 14.07.2008 reichte die Beklagte die vorläufige Erbschaftssteuererklärung ein. Am 28.07.2008 wurde in wesentlichen Teilen Aussetzung gewährt. Für den E2 Nr. ## setzte die Beklagte unter dem 14.07.2008 einen Wert von EUR 46.215,00 und für den E2 Nr. ## einen Wert von EUR 47.976,00 in die Erbschaftssteuererklärung ein. Dem lag zugrunde, dass die Beklagte sich bei der Betreibergesellschaft der Fonds nach den auf den Stichtag bezogenen steuerlichen Wertverhältnissen erkundigt und deswegen für den Fonds Nr. ## EUR 434,98 je EUR 511,29-Anteil und für den Fonds Nr. ## EUR 391,90 je EUR 511,29-Anteil angesetzt hatte. Zweitmarktwerte fragte die Beklagte nicht ab. Das zuständige Finanzamt forderte zu der eingereichten Erklärung weitere Darlegung an, akzeptierte aber die bzgl. der Fonds Nr. ## und Nr. ## angegebenen Werte. Mit Datum vom 06.11.2008 erging Erbschaftssteuerbescheid als vorläufige Veranlagung (Anlage B 1, Bl. 61 d. A.). Gegen den Bescheid vom 06.11.2008 wurde Einspruch eingelegt. Sodann wurde das Mandat zwischen den Parteien im Januar 2009 beendet. Zum Zeitpunkt der Beendigung war über den Einspruch noch nicht entschieden worden. Die Tochter der Klägerin hat dieser ihre Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten.
4Die Klägerin behauptet, dass für die beiden Fonds am 10.03.2005 ein Zweitmarktwert bestanden habe, der sich für den Fonds Nr. ## auf 35 Prozent und für den Fonds Nr. ## auf 40 Prozent des Nominalwertes belaufen habe. Die Beklagte hätte daher für die beiden Fonds den jeweiligen Zweitmarktwert berücksichtigen müssen. Sie hätte korrekterweise für den Fonds Nr. ## EUR 17.895,50 und für den Fonds Nr. ## EUR 20.425,00 ansetzen müssen. Ihr, der Klägerin, sei dadurch ein Steuerschaden von EUR 5.380,70 entstanden in Bezug auf den Fonds Nr. ## sowie ein weiterer Schaden in Höhe von EUR 5.234,69 hinsichtlich des Fonds Nr. ##.
5Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr Schadensersatz wegen einer Verletzung der steuerberaterlichen Pflichten zustehe.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 10.610,00 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte erwidert, dass es für die streitgegenständlichen Fonds einen Zweitmarkt nicht gebe. Bei, wie vorliegend, Kommanditanteilen an vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaften, ließe sich der Wert nicht aus einem Marktkurs errechnen. Die von der Fondsgesellschaft mitgeteilten Werte berücksichtigten dagegen auch auf den Grundstücken ruhende Lasten und seien damit verlässlich.
11Die Beklagte ist der Ansicht, dass kein Pflichtverstoß vorliege. Es sei richtig gewesen, die von der Fondsgesellschaft genannten Werte zum Stichtag in Ansatz zu bringen. Dies ergebe sich schon aus einem Schreiben der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 10.04.2003 (Bl. 58 d. A.), welche es für die Bewertung von geschlossenen vermögensverwaltenden Immobilienfonds als grundsätzlich zulässig erklärt habe, die Mitteilungen von Fondsgesellschaften über das Vermögen zu übernehmen. Ein etwaiger Zweitmarktwert berücksichtige Lasten und Werte nicht angemessen und sei bei nicht handelbaren Anteilen daher von vornherein nicht in Ansatz zu bringen. Darüber hinaus sei die Veranlagung vom 06.11.2008 nur vorläufig und etwaigen weiteren Korrekturen zugänglich gewesen. Das Mandat sei im Rahmen eines offenen Verfahrens beendet worden. Es fehle daher jedenfalls an einem kausal durch die Beklagte verursachten Schaden. Soweit es die prozessualen Aspekte des Rechtsstreits betrifft, ist die Beklagte der Ansicht, dass eine Beweiserhebung durch einen Sachverständigen vorliegend nicht zulässig sei.
12Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beschlüsse vom 17.04.2013 (Bl. 111 d. A.) und vom 11.06.2013 (Bl. 145 d.A.). Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 28.03.2014 (Anlage zur Akte).
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte.
16Ein Anspruch steht ihr nicht zu, weil es an einer Pflichtverletzung aus dem Mandat über eine steuerberatende Tätigkeit fehlt. Der Vorwurf, die Beklagte habe anstelle der von der Fondsgesellschaft eingeholten Werte die von der Klägerin angeführten Zweitmarktwerte ansetzen müssen, greift nicht durch. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht gelangt nach eigener Würdigung der Ausführungen im schriftlichen Sachverständigengutachten. Der Sachverständige kommt nämlich zu dem Schluss, dass ein Zweitmarktwert nicht in Ansatz gebracht werden könne. Dieser sei nämlich schon nicht geeignet, einen Nachweis über einen niedrigeren Verkehrswert als den durch die Mitteilung der Fondsgesellschaft festgestellten Steuerwert zu ermitteln. Das liege daran, dass die Wertermittlung nur über die Fondsgesellschaft bzw. durch ein Sachverständigengutachten über den Wert des Grundstücks durchgeführt werden könne. Das gelte insbesondere für geschlossene Fonds. Für diese seien Wert und Verbindlichkeiten gegenüberzustellen. Der Nachweis eines niedrigeren als des vom Fonds selbst ermittelten Wertes könne nur durch ein Sachverständigengutachten über das betreffende Objekt erbracht werden. In Ermangelung eines solchen sei es aus steuerberaterlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass von der Fondsgesellschaft mitgeteilte Werte übernommen würden und eine Bewertung anhand des Bewertungsgesetzes und Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes erfolge. Es müsse der Verkehrswert zugrunde gelegt werden, weil ein Börsenhandel mit täglicher Preisfestsetzung schon nicht existiere. Diese Schlussfolgerungen hält das Gericht für nachvollziehbar. Es entspricht auch höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Nachweis eines niedrigeren Wertes eines Grundstücks nur durch Sachverständigengutachten erbracht werden kann (BFH, Urteil v. 11.09.2013, II R 61/11 Rn. 31). Für den Fall der Bewertung eines geschlossenen Immobilienfonds kann nach Auffassung des Gerichts daher nichts anderes gelten. Denn auch dieser Fonds verwaltet lediglich Grundbesitz. Die an ihm gehaltenen Anteile entsprechen also unmittelbar den Werten der verwalteten Immobilien. Die Maßgeblichkeit des Verkehrswertes findet auch in § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG i. V. m. § 146 Abs. 1 – 6 BewG ihren Ausdruck. Damit liegt kein Fehler der Beklagten in der von ihr gewählten Vorgehensweise. Das Gericht war entgegen der Ansicht der Beklagten auch schon grundsätzlich nicht gehindert, diese steuerrechtlichen Fragen einer sachverständigen Begutachtung zu unterziehen (BGH, Urteil v. 11.11.1987, IVa ZR 143/86 Rn. 13).
17Im Übrigen dürfte, selbst wenn eine Pflichtverletzung der Beklagten vorgelegen hätte, ein Anspruch der Klägerin im Ergebnis ausscheiden. Sie dürfte dann nämlich in einem so gravierenden Maße gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen haben, dass ein etwaiger Anspruch auf Null reduziert wäre. Ein solcher Verstoß läge hier darin, dass sie es unterlassen hat, eine weitere Korrektur der von ihr beanstandeten Steuerbescheide zu verfolgen. Dies dürfte ihr aber im weiteren Verlaufe des bei Beendigung des Mandates noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfsverfahrens möglich gewesen sein. Wenn die Klägerin trotz der offensichtlich schwierigen steuerrechtlichen Fragen es unterlassen hat, sich insoweit unmittelbar steuerrechtlich beraten zu lassen, dann kann dies nicht zulasten der Beklagten gehen.
18II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
19Der Streitwert wird auf 10.610,00 EUR festgesetzt.
20Rechtsbehelfsbelehrung:
21Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
22a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
23b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
24Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
25Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
26Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
27Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
moreResultsText
Annotations
(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche sind bei der Ermittlung der Bereicherung zu berücksichtigen, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind. Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Vermögensanfalls das Vermögen der Stiftung oder des Vereins.
(2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem anderen auferlegt, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1 mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.
(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.
(4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu seinem Nachlaß.
(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig
- 1.
die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind; - 2.
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen; - 3.
die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.
(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Schulden und Lasten, die mit nach den §§ 13a und 13c befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt nicht für Kosten im Sinne des Absatzes 5 Nummer 3. Der jeweilige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. In den Fällen einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ist bei Anwendung der Sätze 5 bis 7 nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe der begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 abzustellen. Der auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an den Schulden und Lasten im Sinne des Satzes 5 ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die auf das nach den §§ 13a und 13c befreite Vermögen entfallenden Schulden und Lasten im Sinne der Sätze 5 bis 8 sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen.
(7) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten nicht abzugsfähig.
(8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig. Satz 1 gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.
(9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen, sind nicht abzugsfähig.
(10) Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Überträgt ein Erbe einen auf ihn von Todes wegen übergegangenen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter oder wird der Geschäftsanteil auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaft eingezogen und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.