Landgericht Duisburg Urteil, 05. Mai 2014 - 2 O 289/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. |
1
T a t b e s t a n d :
3Der Kläger begehrt Rückzahlung einer von ihm geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 10.948,39 €. Am 29. Oktober 2009 schlossen die Parteien in der Filiale E der Beklagten einen Darlehensvertrag in Höhe von 200.000,00 €. Das Darlehen war dem Kläger zur Finanzierung einer Eigentumswohnung gewährt worden. Die Auszahlung des Darlehens bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Dezember 2009.
4Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, die drucktechnisch umrandet war und sich unmittelbar unter der Unterschriftszeile befindet. Die Widerrufsbelehrung lautete auszugsweise wie folgt:
5„Der Darlehensnehmer ist an seine Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr gebunden, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. …
6Fristablauf
7Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer
8- ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und
- die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde
zur Verfügung gestellt wurde. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs…“
10Die Laufzeit des Darlehens betrug fünf Jahre und vier Monate und sollte im Januar 2015 durch einen noch anzusparenden Bausparvertrag in Höhe von 200.000,00 € abgelöst werden. Der Kläger zahlte das Darlehen jedoch vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit zurück. Die erste Zahlung in Höhe von 99.666,15 € erfolgte am 24. Februar 2012 und die zweite Zahlung erfolgte am 10. Juli 2012 in Höhe von 100.333,85 €. Für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens beanspruchte die Beklagte ein Aufhebungsentgelt in Höhe von insgesamt 10.948,39 €, welches der Kläger zahlte.
11Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. März 2013 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Der Kläger forderte die Beklagte weiterhin zur Rückzahlung des Aufhebungsentgeltes bis zum 5. April 2013 auf. Die Beklagte wies die Widerrufserklärung mit Schreiben vom 5. April 2013 zurück und lehnte eine Rückzahlung des Aufhebungsentgeltes ab.
12Der Kläger behauptet, er habe seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Sein Widerrufsrecht sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen gewesen, denn die zweiwöchige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da er nicht wirksam über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei.
13Ferner behauptet er, die Widerrufsbelehrung der Beklagten benenne das die Widerrufsfrist in Gang setzende Ereignis zu ungenau. Sie genüge nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F.. Es fehle an einem Hinweis darauf, dass die Widerrufsfrist bereits mit der Zurverfügungstellung des schriftlichen Antrages oder dessen Abschrift in Gang gesetzt werde. Außerdem sei die Widerrufsbelehrung drucktechnisch nicht deutlich genug gestaltet und gegenüber dem übrigen Text nicht hervorgehoben. Sie genüge daher nicht den Anforderungen des §§ 355 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F.. Ferner habe eine Belehrung über die §§ 187 Abs. 1, 188 BGB erfolgen müssen.
14Aufgrund des wirksamen Widerrufs sei zwischen ihm und der Beklagten ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden, weshalb er die Rückzahlung des Aufhebungsentgeltes verlangen könne.
15Der Kläger beantragt,
16die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.948,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.4.2013 zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie behauptet, die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung entspreche den gesetzlichen Anforderungen des §§ 355 BGB a.F.. Die zweiwöchige Widerrufsfrist sei in Gang gesetzt worden, weshalb der Widerruf des Klägers mit Schreiben vom 15.3.2013 verspätet und folglich unwirksam gewesen sei. Die von der Beklagten gewählte Formulierung stelle ein im Interesse des Klägers liegendes Hinausschieben des Fristbeginns dar. Diese verlängerte Widerrufsfrist sei im Interesse des Verbraucherschutzes wirksam. Eine zusätzliche Belehrung über den Inhalt der §§ 187 Abs. 1, 188 BGB sei nicht erforderlich. Auch sei die Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich gestaltet und genüge den Anforderungen des §§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.. Durch die optische Gestaltung der Widerrufsbelehrung falle sie dem Leser allein bei einem lediglich zügigen Durchblättern der Darlehensurkunde bereits ins Auge. Auch sei sie deutlich von dem übrigen Text abgesetzt.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die zulässige Klage ist unbegründet.
22Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Rückzahlung des Aufhebungsentgeltes gegen die Beklagte, insbesondere nicht gemäß §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 355, 495 Abs. 1, 491 BGB.
23Der Kläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten gerichtete Willenserklärung nicht innerhalb der zwei-Wochen-Frist, daher verspätet und unwirksam widerrufen. Für das den Verbraucherkredit betreffende Widerrufsrecht des Klägers sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die bei Abgabe der in Rede stehenden Willenserklärungen geltenden Bestimmungen des BGB anzuwenden. Im vorliegenden Fall ist § 355 BGB in der bis zum 1. Juni 2010 geltenden Fassung anwendbar. Vorliegend beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen und beginnt mit Erhalt einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung zu laufen, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.. Bei schriftlich abzuschließenden Verträgen, wie dem vorliegenden Darlehensverbrauchervertrag (§ 492 BGB) beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages zu Verfügung gestellt worden ist (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.). Die von der Beklagten gewählte Widerrufsbelehrung entspricht zwar nicht der Formulierung des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F., gleichwohl entspricht die Widerrufsbelehrung aber den gesetzlichen Anforderungen. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nach diesen Maßstäben ist die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung über den Beginn der Widerrufsfrist wirksam. Nach der Vereinbarung zwischen den Parteien beginnt der Lauf der Frist für den Widerruf einen Tag, nachdem der Darlehensnehmer ein Exemplar der Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde erhalten hat. Hierdurch wird der Beginn der Widerrufsfrist im Interesse des Kunden hinausgeschoben, was – weil zu Gunsten des Verbrauchers – zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.5.2009, Aktenzeichen XI ZR 242/08; BGH, Urteil vom 13.1.2009, Aktenzeichen XI ZR 47/08).
24Eine zusätzliche Belehrung über den Inhalt der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB bedarf es zur ordnungsgemäßen Belehrung über den Fristbeginn nicht. Es reicht aus, dass das den Lauf der Frist auslösende Ereignis, benannt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 23.9.2010, Aktenzeichen VII ZR 6/10).
25Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam, insbesondere verstößt sie nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des §§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.. Die Widerrufsbelehrung hebt sich klar und deutlich genug von dem übrigen Text des Darlehensvertrages und der Empfangsbestätigung ab. Die Widerrufsbelehrung befindet sich unterhalb der Unterschriftszeile innerhalb eines deutlich markierten „Kastens“. Sie ist überschrieben mit „Widerrufsrecht für jeden einzelnen Darlehensnehmer“ und rechts unten innerhalb des „Kastens“ befindet sich der Vermerk „Ende der Widerrufsbelehrung“. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte auch nicht lediglich eine mit einem schwarzen Strich versehene Umrandung verwendet. Bei der Widerrufsbelehrung handelt es sich zunächst nicht um einen Fließtext. Sie ist deutlich übertitelt, die Ereignisse, die für den Lauf der Frist maßgebend sind, sind untereinander aufgeführt und drucktechnisch durch Punkte vor der Zeile hervorgehoben.
26Soweit der Kläger bestreitet, am Tag der Unterschriftsleistung einen Vertragsentwurf mit der Widerrufsbelehrung oder eine Abschrift hiervon erhalten zu haben, ist dies insoweit unerheblich, da es sein mag, dass die Frist nicht am Tag der Unterzeichnung, d.h. am 29.10.2009, in Gang gesetzt worden ist, jedenfalls war die zweiwöchige Widerrufsfrist aber zum Zeitpunkt des Widerrufes am 15.3.2013 abgelaufen, denn es ist, mangels gegenteiligen Vorbringens des Klägers davon auszugehen, dass er jedenfalls während des laufenden Vertragsverhältnisses zu irgendeinem Zeitpunkt einen Vertragsentwurf bzw. eine entsprechende Abschrift erhalten hat.
27Die Frage, ob die Ausübung des Widerrufrechtes rechtsmissbräuchlich ist, kann aus vorgenannten Gründen dahinstehen.
28Die Nebenentscheidungen bezüglich der Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.