Landgericht Dortmund Urteil, 14. März 2014 - 3 O 142/13
Gericht
Tenor
I.
Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und Verletzung von Aufklärungspflichten bei Abschluss einer Treugeber-Beteiligung. Er begehrt Rückzahlung seiner Einlage nebst Agio und Kreditzinsen sowie den Ersatz entgangener Anlagezinsen.
3Unter dem 04.09.1998 beteiligte sich der Kläger mittelbar über die E, die Beklagte zu 2), an der E2 – einem Schiffsfonds, dessen Zweck in Erwerb und Betrieb des gebrauchten, 1992 hergestellten Containerschiffs D bestand. Die Beteiligungssumme belief sich auf 200.000,00 DM zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 %, die der Kläger bezahlte. Grundlage des Fondsbeitritts des Klägers waren der Emissionsprospekt zum E2 (Anl. K1), der dem Kläger vor Unterzeichnung übergeben wurde, sowie die Beitrittserklärung des Klägers vom 04.09.1998 (Anl. K2). In der Beitrittserklärung heißt es u.a.: „Ich bestätige, daß mein Beitritt vorbehaltlos und ausschließlich aufgrund der Prospektdarstellung und der o.g. Verträge erfolgt und keine hiervon abweichenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen abgegeben worden sind.“ Die aufgrund seiner Beteiligung am E2 erhaltenen Ausschüttungen zahlte der Kläger nach Aufforderung der Fondsgesellschaft vollständig zurück.
4Die Beklagte zu 1) – über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 31.05.2013 (Az. 67b IN 101/13) das Insolvenzverfahren nach Klagezustellung vom 30.04.2013 eröffnet worden ist – ist persönlich haftende Gesellschafterin und die Beklagte zu 2) bis 4) sind Gründungs- bzw. Treuhandgesellschafter der Fondsgesellschaft. Der Beklagte zu 4) verstarb im November 2012 vor Klageerhebung im April 2013.
5Das mit Güteantrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.12.2011, eingegangen am 29.12.2011 (Anl. K7, K8), eingeleitete Güteverfahren vor der W – einer staatlich anerkannten Gütestelle – blieb seinerzeit erfolglos, da die Beklagten dem Güteverfahren nicht beigetreten sind (vgl. Erfolglosigkeitsbescheinigung vom 17.10.2012, Anl. K10).
6Mit Schreiben vom 12.10.2012 forderte der Kläger die Beklagten erfolglos zur Zahlung eines Schadensersatzes Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung unter Fristsetzung bis zum 09.11.2012 auf.
7Der Kläger behauptet, die Beteiligung sei über Herrn S, einen Vertriebspartner der Beklagten zu 3), vermittelt worden. Der Unterzeichnung der Beitrittserklärung am 04.09.1998 sei ein Beratungsgespräch vorausgegangen, in dem der Vermittler die Sicherheit der Anlage betont und die Prospektfehler nicht korrigiert habe. Bei richtiger Aufklärung wäre der Kläger dem Fonds nicht beigetreten. Er hätte den Anlagebetrag in einen Sparkassenbrief mit einer zehnjährigen Laufzeit bei einer Verzinsung von 4 % p.a. investiert, sodass der entgangene Gewinn 46.541,29 € betrage. Von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umstände habe der Kläger erst im Jahr 2011 erfahren.
8Er ist der Ansicht, der Emissionsprospekt sei fehlerhaft, da er über folgende Risiken nicht aufkläre:
9(1) Risiken unter „Allgemeines“
10(2) Risiken aus der plangemäßen (Teil-)Finanzierung des Anlageobjekts
11(3) Risiken einer höheren Fremdkapitalaufnahme
12(4) Risiken geringerer Chartereinnahme
13(5) Haftungsrisiko des Anlegers
14(6) Risiken bei Mittelfreigabekontrolle
15(7) Fungibilitätsrisiko
16(8) Mehrkostenrisiko
17(9) Rückabwicklungsrisiko
18(10) Interessenkonflikte wegen kapitalmäßiger Verflechtungen
19Der Kläger beantragt,
201. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 124.799,32 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2012, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus dem mit der E geschlossenen Treuhandvertrag anlässlich der Beteiligung des Klägers an der E2 mit der Kenn-Nummer #########,
212. die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger eine Kapitalnutzungsentschädigung in Höhe von 46.541,29 € zu zahlen,
223. festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Treugeber-Kommanditbeteiligung des Klägers an der E2 mit der Kenn-Nummer ######### im Annahmeverzug befinden,
234. die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von der Zahlungsverpflichtung gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 3.246,32 € gemäß Kostennote vom 23.01.2012 freizustellen, sofern keine Anrechnung gem. Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. IV VV RVG erfolgt (1.015,50 €),
245. die Beklagten des Weiteren zu verurteilen, an den Kläger gesamtschuldnerisch die Kosten des Güteverfahrens bei der W in Höhe von 238,00 € zu zahlen.
25Die Beklagten beantragen,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagten sind der Ansicht, der Prospekt weise keine Prospektfehler auf. Selbst bei unterstellten Prospektmängeln fehle deren Kausalität für die Anlageentscheidung. Eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 2) und 3) scheide aus. Die Erwägungen des Klägers zur Schadenshöhe seien unzutreffend. Zudem seien die Steuervorteile des Klägers schadensmindernd in Abzug zu bringen.
28Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
29Mit Beschluss vom 14.03.2014 hat die Kammer das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) – aufgrund der mit der Insolvenzeröffnung verbundenen Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) – abgetrennt. Gegen den verstorbenen Beklagten zu 4) ist die Klage zudem in der Sitzung vom 14.03.2014 zurückgenommen worden.
30Entscheidungsgründe:
31Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) wegen uneigentlicher Prospekthaftung Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds nicht zu. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) und 3) ist nicht festzustellen.
32Die Beklagten zu 2) und 3) gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne bezweckt dabei eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Die Gründungsgesellschafter sind aufgrund eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegerinteressierten zur Aufklärung verpflichtet (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer umfassenden Aufklärung hinsichtlich aller anlagerelevanten Umstände sind insbesondere unrichtige Prospektangaben zu korrigieren (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Die Gründungsgesellschafter müssen danach weder in persönlichen Kontakt mit dem Anleger getreten sein noch ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
33Den Beklagten zu 2) und 3) kommt im Rahmen der uneigentlichen Prospekthaftung die Pflicht zu, über alle wesentlichen Aspekte aufzuklären, die für die Anlegerentscheidung von Bedeutung sind.
34Ein Verstoß gegen die Aufklärungsverpflichtung ist nicht festzustellen. Die Beklagten zu 2) und 3) haben ihrer Aufklärungspflicht entsprochen, indem dem Anlegerinteressierten rechtzeitig ein vollständiges und richtiges Prospekt übergeben wurde und der Vermittler bzw. Berater keine von dem Prospektinhalt abweichenden Erklärungen abgegeben hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70).
35Der Emissionsprospekt wurde unstreitig vor Zeichnung und damit rechtzeitig vorgelegt. Rechtzeitig handelt, wer den Prospekt spätestens am Tag der Zeichnung vor der Zeichnung übergibt. Ausreichend ist regelmäßig, dass der Prospekt so rechtzeitig vor Zeichnung übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH WM 2005, 833; BGH WM 2007, 1608). Es genügt, wenn dem Anleger ausreichend Zeit zur Prospektlektüre eingeräumt wird und er freiwillig den Zeitpunkt der Zeichnung in zeitlich unmittelbarer Nähe bestimmt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2011). Der Anleger hat dabei eine eigenständig kurzfristig folgende Zeichnung selbst zu verantworten, da die Möglichkeit besteht, ausreichende Zeit für die Prospektlektüre vor Zeichnung einzufordern. Die Prospektübergabe war rechtzeitig, da der Kläger es selbst in der Hand hatte, den Prospekt vor Zeichnung eingehend zu lesen und aufgrund eigenständiger Entscheidung die Beitrittserklärung am 04.09.1998 unterschrieb.
36Der Emissionsprospekt war auch richtig und vollständig. Die von dem Kläger vorgetragenen Prospektfehler sind nicht festzustellen.
371. Der Anlegerinteressent wurde durch den Prospekt ausreichend für Risiken im Allgemeinen sensibilisiert, sie wurden nicht verharmlost. Der Kläger rügt den Hinweis auf S. 29 des Prospekts: „Die unternehmerischen Risiken der Schiffahrt werden durch staatlich gewollte Steuervorteile abgefedert.“ Allerdings heißt es in diesem Kapitel „Chancen und Risiken“ auch ausdrücklich: „Keine noch so gewissenhaft ausgewählte Kapitalanlage ist ohne Risiko, auch Schiffsbeteiligungen nicht. (…) Wer das Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen. Der wirtschaftliche Erfolg einer Schiffsbeteiligung wird nicht garantiert.“ Schon in der Einleitung auf S. 5 wird der Anlageinteressent darauf hingewiesen: „Bei dem nachfolgenden Beteiligungsangebot handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung an einem Schiffahrtsunternehmen, (…).“ Es wurde deutlich, dass es sich keinesfalls um eine konservative Anlegungsmethode handelte, sondern das Konzept dem Grundsatz folgte, dass einer hohen Renditeerwartung auch ein hohes Risiko zwingend gegenübersteht.
382. Der Kläger wurde zudem über die Risiken der Finanzierung des Anlageobjekts ausreichend aufgeklärt. In dem Prospekt heißt es auf S. 29: „Grundsätzlich besteht jedoch das Risiko, daß der Plazierungsgarant den Vertrag ganz oder teilweise nicht erfüllen kann.“ Wenn der Fonds auch als gewinnbringend dargestellt wurde, so genügt es, wenn die Angaben aus damaliger Sicht zumindest vertretbar waren (BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08 Rn. 21; Palandt, § 280 Rn. 47). Bei den gerügten Prospektpassagen auf S. 29 handelt es sich allein um werbende Angaben, die zulässig sind, da sie aus der ex ante Sicht vertretbar erschienen. Eine Irreführung ist nicht ersichtlich. Gründungsgesellschafter und Prospektherausgeber übernehmen nicht die Verantwortung, dass die prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt. Dass eine derart spekulative Anlage auch negative Entwicklungen nehmen kann, erfordert kein besonderes Fachwissen und damit auch keine besonders erhöhte Aufklärungspflicht (BGH NJW 2006, 2041; BGH NJW-RR 2010, 115). Das Risiko, dass sich eine Anlegerentscheidung aus der ex post Perspektive als nachteilig erweist, trägt allein der Anleger (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10; BGH NJW-RR 2010, 115). Sowohl in der Einleitung als auch in dem Kapitel „Chancen und Risiken“ wird auf das unternehmerische Risiko eines Schiffsfonds hingewiesen.
393. Der Kläger wurde über die Risiken einer höheren Fremdkapitalaufnahme ausreichend informiert. Er wurde auf S. 29 darüber aufgeklärt, dass im Fall, wenn weniger Beteiligungskapital als erwartet eingeworben wird und der Platzierungsgarant seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, mehr Fremdkapital hinzutreten müsste und dies Risiken für den Anleger bezüglich Liquidität und Rentabilität des Fonds beinhalten würde: „In den Berechnungen wurde unterstellt, daß das Zeichnungskapital bis zum 01.10.1998 eingeworben wird. Sofern die Einwerbung über den 01.10.1998 bzw. die Einzahlung der beiden Kommanditkapitalraten über die angesetzten Einzahlungszeitpunkte hinausgehen sollten, können sich die Zwischenfinanzierungszinsen erhöhen.“ Darüber hinaus ist durch den Kläger nicht dargetan, inwiefern sich hier ein strukturelles, eigens aufklärungsbedürftiges Risiko ergeben würde (BGH WM 2007, 1503, 1507).
404. Der Kläger wurde auf die Risiken geringerer Chartereinnahmen in dem Emissionsprospekt hingewiesen. Entgegen der Ansicht der Kläger, das Risiko geringerer Chartereinnahmen werde nur unvollständig beschrieben, insbesondere sei auch die Ausweisung der Chartereinnahmen als Nettoeinnahmen nach Abzug eventueller Fremdkommissionen auf S. 24 unrichtig, da für die Chartereinnahmen ab Schiffübernahme eine Chartergarantiegebühr gezahlt werden musste, wird auf S. 20 f. und 51 die Chartergarantiegebühr klarstellend erörtert. Demnach beträgt die Chartergarantiegebühr 888.000,00 DM. Eindringlich wird der Leser auf S. 30 auf die Unberechenbarkeit der Chartereinnahmen aufmerksam gemacht: „Für eine unternehmerisch tätige Gesellschaft besteht grundsätzlich das Risiko, daß der Charterer den Vertrag ganz oder teilweise nicht erfüllen kann, weil dieser bei Fortzahlung der vereinbarten Charterraten möglicherweise Verluste (…) einfährt, die er auf längere Sicht nicht verkraften kann.“ Auch auf das Risiko nach Ablauf der Festcharterzeit bei einer Neuvercharterung wird hingewiesen. Auf den Seiten 10 und 11 werden eigens in Abschnitten die Charterrisiken dargelegt, so dass die Charterraten gefallen seien. Die Berechnungen erfolgen unter Aufklärung der wellen- und boomartigen Veränderungen, wobei das „derzeitige Charterratentief“ nicht verschwiegen wird. Die Prognosen erscheinen aus ex ante Sicht vertretbar.
415. Das Haftungsrisiko des Anlegers wurde in dem Emissionsprospekt ausreichend konkretisiert. Auf S. 31 und 34 heißt es hierzu: „Da jedoch infolge der Entnahmen (z.B. Ausschüttungen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt wird, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen wieder auf, soweit diese zu einer Verminderung des Kapitalkontos geführt haben. (…) Sollte jedoch infolge von Entnahmen (z.B. Ausschüttungen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden oder bleiben, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttung, soweit diese zu einer Verminderung des Kapitalkontos geführt hat, wieder auf.“ Hier wird das Wiederaufleben der Haftung im Rahmen des § 172 Abs. 4 HGB eingehend erörtert. Eine Verharmlosung des Risikos findet nicht statt. Das Aufleben wird an unterschiedlichen Stellen des Prospekts erwähnt, sodass nicht von einer Verheimlichung oder einem Übergehen der Gefahr gesprochen werden kann. Zudem erklärt § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags als integraler Bestandteil des Prospekts auf S. 49 nochmals den Zusammenhang von Ausschüttungen und Haftungen im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB, hierbei aus Sicht desjenigen, der auf die Ausschüttung mit Blick auf das Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB verzichtet. Damit wird das Risiko nach § 172 Abs. 4 HGB unter mehrfacher Hinsicht in dem Prospekt erörtert. Eine darüber hinausgehende eher generelle, vom konkreten Fall abgehobene Erörterung der rechtlichen Vorschrift ist hingegen nicht notwendig (vgl. BGH WM 2009, 2387).
426. Risiken bei der Mittelfreigabekontrolle wurden im Prospekt dargelegt. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde das Risiko nicht auf den S. 29 und 32 relativiert. Vielmehr wird auf S. 32 unter „Einzahlungen auf Treuhandkonto“ verdeutlicht: „Die im Gesellschaftsvertrag vorgegebene Mittelfreigabekontrolle durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stellt keine absolute Sicherheit für die Gesellschafter dar. Selbst wenn die Einzahlung auf ein Konto des Treuhänders erfolgt – was wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme der Anlaufverluste steuerschädlich sein kann – könnte im Fall eines Konkurses der Konkursverwalter die Einzahlungen an die Gesellschaft vom Zeichner verlangen. Mit Wirkung gegenüber der Bank läßt sich ein absolutes Verfügungsverbot nicht erreichen.“ Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass es sich nicht um eine absolut sichere Kontrolle handelt. Der Anleger wird darüber aufgeklärt, dass der Konkursverwalter im Fall des Konkurses Zahlungen an die Gesellschaft verlangen kann, die damit die Sicherheit der Anleger empfindlich beeinträchtigen. Zudem finden sich im Mittelfreigabe-Geschäftsbesorgungsvertrag unter § 1 und in § 6 Gesellschaftsvertrag hinreichend konkrete Regelungen zur Ausgestaltung der Mittelfreigabekontrolle.
437. Der Kläger wurde auch auf das Fungibilitätsrisiko hingewiesen. Eine nur beschränkte Fungibilität ist aufklärungsbedürftig, es handelt sich um ein wesentliches Element der Anlageentscheidung (BGH, Urt. v. 18.01.2007 – III ZR 44/06 Rn. 16; BGH, Urt. v. 12.07.2007 – III ZR 83/06 Rn. 8). Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Hinweise auf S. 32 hinsichtlich einer beschränkten Fungibilität nach Bewertung der Kammer ausreichend: „Der vorzeitige Verkauf von E-Anteilen ist in der Vergangenheit vorgekommen und wird von der Q unterstützt und organisiert. (…) Jedoch sollten die Gesellschafter berücksichtigen, daß ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht plangemäßer Entwicklung (…) nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen nicht zu realisieren ist.“ Entgegen der Ansicht des Klägers wird eine freie Verfügbarkeit der Fondsanteile am Markt nicht suggeriert. Ein darüber hinausgehender Hinweis auf fehlende Börsennotierung und Zweitmarkt ist nicht erforderlich. Eine derartige Hinweispflicht würde über den Rahmen, über eine beschränkte Fungibilität aufzuklären, weit hinausgehen. Es ginge hierbei nicht mehr um die allgemeine Fungibilität, sondern um bestimmte einzelne Formen, die als konkrete Ausgestaltungen nicht gesondert aufklärungspflichtig wären.
448. Auch das konkret bestehende Mehrkostenrisiko wurde im Prospekt offengelegt. Die Kosten, die durch das schon einige Jahre in Betrieb befindliche Schiff entstehen, wurden hinreichend deutlich offengelegt. Nach S. 7 wird ein Betrag von 300.000,00 € für restliche Wartungs- und Pflegearbeiten des Schiffs in der Kalkulation angesetzt. Zudem wurde auf S. 21 auf Kosten für notwendige Instandhaltungs-, Farb- und Upgradingarbeiten von 300.000,00 US-$ und auf S. 10 auf einen „Rückstau an Erhaltungsmaßnahmen“ in Höhe von 300.000,00 US-$ hingewiesen.
459. Der Kläger wurde zudem über die Rückabwicklungsproblematik von hohen Weichkosten und das damit erhöhte Totalverlustrisiko aufgeklärt. Über das grundsätzlich aufklärungspflichtige Totalverlustrisiko hat der Prospekt ausreichend informiert (vgl. Palandt, § 280 Rn. 51). Bei einem Schiffsfonds ist stets der bestehende Sachwert des Schiffs den bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaften gegenüberzustellen (LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 Rn. 37). Es handelt sich dann nicht um ein für den Fonds erhöhtes Risiko, sondern allein um das allgemeine, nicht gesondert aufklärungspflichtige Risiko, das Beteiligungskapital verlieren zu können (BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08 Rn. 24 f.; LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 Rn. 37). Auch wenn ein Zwischenfinanzierungskredit in Höhe des Schiffskaufpreises bei einer Bank aufgenommen wird, S. 29, kann allein eine Fremdfinanzierung nicht ein erhöhtes, eigens aufklärungsbedürftiges Risiko begründen (BGH WM 2007, 1503, 1507; BGH NJW-RR 2010, 115). Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, der zur ausnahmslosen Aufklärung über das Verlustrisiko verpflichtet (BGH NJW-RR 2010, 115). Eine gesonderte Aufklärungspflicht ist nur in dem Fall anzunehmen, dass weitere risikoerhöhende Umstände hinzukommen, so der Erwerb des Schiffs zu einem offensichtlich weit überhöhten Kaufpreis (BGH NJW-RR 2010, 115). Hierfür ist derzeit nichts ersichtlich und vom Kläger nichts dargetan.
46Erst wenn der gesamte Sachwert durch die Höhe der Verbindlichkeiten aufgebraucht ist, kann von einem Totalverlust die Rede sein. Zudem sind dem Kläger die Angaben in dem Emissionsprospekt unter S. 29 entgegenzuhalten: „Der wirtschaftliche Erfolg einer Schiffsbeteiligung wird nicht garantiert. Er hängt u.a. von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, der Entwicklung von Kapitalmarktzinsen, Wechselkursrelationen, von Marktentwicklungen und von Entscheidungen der mit dem Management beauftragten Personen ab. (…) Der Abschluß von Verträgen mit neuen Partnern kann zu höheren Kosten führen.“ Das stellt eine klare und kurze Information dar (vgl. OLG München, Urt. v. 01.03.2012 – 23 U 3719/11 Rn. 59). Auch die weiteren Passagen schwächen den Eindruck einer hochspekulativen Investition nicht ab, das Totalverlustrisiko wird an keiner Stelle verharmlost, auf S. 32 wird eine mögliche Unverkäuflichkeit des Schiffs durchdacht, auf S. 29 wird in dem Kapitel „Chancen und Risiken“ mit Nachdruck empfohlen: „Wer das Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Eine fehlende Auseinandersetzung mit der Rückabwicklungsproblematik kann damit nicht festgestellt werden.
4710. Auch wurden die kapitalmäßigen Verflechtungen, die zu Interessenkollisionen führen können, in dem Emissionsprospekt dargelegt. Personelle und kapitalmäßige Verflechtungen der Gesellschafter sind aufklärungspflichtig (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 24 ff.; BGH, Urt. v. 22.04.2010 – III ZR 318/08 Rn. 23; Palandt, § 280 Rn. 51a). In dem Abschnitt „Beteiligte und Partner“ werden auf S. 13 ff. die personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen beschrieben. Neben den Strukturen der Beteiligungsgesellschaft wird die persönlich haftende Gesellschafterin vorgestellt, auf den folgenden Seiten werden Initiator und Finanzierungsvermittler, die Beklagte zu 3), und die Treuhandkommandististin, die Beklagte zu 2), dargestellt. Dabei werden auch ihre Tätigkeiten und die daraus resultierenden Verflechtungen von Geschäftsbesorgung während der Investitionsphase sowie Platzierung des Eigenkapitals durch die Beklagte zu 3) offenbart. Einzige Gesellschafterin der Beklagten zu 2) ist die Q. Dass aus den jeweiligen Eigeninteressen auch Interessenkonflikte folgen können, liegt auf der Hand, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und bedarf keines gesonderten Hinweises.
48Zudem hat der Kläger schon nicht substantiiert vorgetragen, dass der Vermittler bzw. Berater in der mündlichen Beratung von den Angaben des Prospekts in verharmlosender oder irreführender Weise abgewichen ist (Palandt, § 280 Rn. 49). Die Beweislast für irreführende Aussagen im Gespräch trägt der Anleger (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt, § 280 Rn. 36, 50). Der Kläger hat bislang nur vorgetragen, dass der Berater die Anlage – in einem zwischen den Parteien streitigen Gespräch – als sicher angepriesen hat. Tatsächlich blieb der Vortrag insgesamt aber unsubstantiiert. Er erklärt nicht, inwieweit der Berater/Vermittler über übliche optimistische, noch vertretbare Prognosen hinsichtlich der Sicherheit hinausgegangen ist. Der Kläger trägt schon nicht vor, dass der Berater/Vermittler von dem Prospekt abweichende Angaben gemacht habe. Vielmehr hat der Kläger mit der unterzeichneten Beitrittserklärung bestätigt, dass der Berater/Vermittler keine von dem Prospekt abweichenden Äußerungen getätigt hat.
49Fragen zu Kausalität, Schaden, Verschulden und Verjährung können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
50Vertragliche sowie deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 826 BGB scheiden gegen die Beklagten zu 2) und 3) offensichtlich aus. Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13a Abs. 1, 5 VerkProspG kommt nicht in Betracht, da es sich um einen – wie dargelegt – richtigen und vollständigen Prospekt handelt und die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt sind. Seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
51Der weitere Feststellungsantrag hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht ist mangels Pflichtverletzung der Beklagten unbegründet (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 02.01.2013 – 19 U 50/12 Rn. 25; KG Berlin, Urt. v. 16.05.2013 – 8 U 258/11).
52Der zulässige Feststellungsantrag ist unbegründet (zur Zulässigkeit vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2010 – II ZR 66/08 Rn. 33; Zöller, § 256 Rn. 7a). Da eine Aufklärungspflichtverletzung nicht festzustellen ist, kann mangels Pflichtverstoß auch eine Kapitalnutzungsentschädigung nicht als Schaden ersetzt verlangt werden.
53Da keine Pflicht zur Rücknahme der Beteiligung besteht, kann auch ein Annahmeverzug nicht festgestellt werden (vgl. Palandt, § 280 Rn. 50).
54Eine Pflicht zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht (vgl. BGH, Urt. v. 04.05.2011 – VIII ZR 171/10 Rn. 24 f.; OLG Frankfurt, Urt. v. 30.09.2013 – 23 U 9/13 Rn. 49; Palandt, § 249 Rn. 56). Da die Hauptforderung nicht besteht, ist die Geltendmachung von Nebenforderung in Form der Kosten für Rechtsanwalt und Güteverfahren ausgeschlossen. Der Kläger kann grundsätzlich nur Kosten der Rechtsverfolgung ersetzt verlangen, soweit sie aus seiner Sicht zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, sie damit aus seiner Perspektive als sachdienlich zur Rechtsverfolgung anzusehen waren (BGH, Urt. v. 04.05.2011 – VIII ZR 171/10 Rn. 24 f.; OLG Frankfurt, Urt. v. 30.09.2013 – 23 U 9/13 Rn. 49; Palandt, § 249 Rn. 56). Mangels aussichtsreicher Verfolgung des Klageanspruchs waren die Rechtsverfolgungskosten auch nicht erforderlich oder zweckmäßig.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
56Der Streitwert wird auf 124.799,32 EUR festgesetzt.
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Annotations
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.