Landgericht Dortmund Urteil, 29. Aug. 2014 - 3 O 550/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 105.000,00 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung der von ihr geleisteten Kommanditeinlage zuzüglich Agio Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus und im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der DS Rendite Fonds Nr. 132 DS Activity und DS Agility GmbH & Co. Containerschiffe KG. Sie stützt das Rückzahlungsbegehren auf Falschberatung, Prospekthaftung und unerlaubte Handlung. Daneben nimmt sie die Beklagten auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie auf Freistellung von sämtlichen weiteren außergerichtlichen Kosten in Anspruch.
3Die Klägerin unterzeichnete unter dem 20.12.2008 eine formularmäßige Beitrittserklärung, die ihren mittelbaren Beitritt durch die Beklagte zu 2 (Treuhandkommanditistin) an der DS Rendite Fonds Nr. 132 DS Activity und DS Agility GmbH & Co. Containerschiffe KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) zum Gegenstand hatte. Auf dem Beitrittsformular (Anlage K2) findet sich in einem Kästchen oben rechts der Vermerk „Überreicht durch: T“. Grundlage des Beitritts war der Verkaufsprospekt vom 20.06.2008 (Anlage K1), dessen Übergabe vor der Beitrittserklärung der Klägerin zwischen den Parteien streitig ist. Die von der Klägerin bezahlte Beitrittssumme belief sich auf 100.000,00 € zuzüglich 5 % Agio (= 5.000,00 €). Bei der Beklagten zu 3 handelt es sich um die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft; anstelle der am 20.02.2008 – vor Zeichnung der Klägerin – ausgeschiedenen Gründungskommanditistin DS-Rendite-Fonds GmbH beteiligte sich die Beklagte zu 3 als neue persönlich haftende Gesellschafterin ohne Einlage an der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 4 ist Initiatorin, Prospektherausgeberin und Gründungskommanditistin und als solche maßgeblich für die Konzeption und den Vertrieb der Beteiligungen verantwortlich. Bei der Beklagten zu 5 handelt es sich schließlich um eine weitere Gründungskommanditistin.
4Mit Anwaltsschreiben vom 16.04.2013 (Anlage K8) erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 den Widerruf und die Kündigung ihrer Beteiligung.
5Der Beklagte zu 1 betrieb zum Zeitpunkt der Zeichnung der Klägerin eine Wirtschaftsredaktion für verschiedene Presseprintmedien („Ascon Finanz Dienst, Wirtschaftsredaktion T“), die an eine größere Leserschaft sog. Infobriefe verschickte.
6Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte zu 1 ihr Anlageberater gewesen sei. Die Beratung durch ihn sei Ende November oder Mitte Dezember 2008 erfolgt und habe ausschließlich telefonisch und durch Zusendung von Informationsunterlagen (der „aktuellen Anlegerinformationen“ = Anlage K4, eines Kurzflyers = Anlage K5, sowie einer G.U.B.-Analyse = Anlage K6) stattgefunden. Der Emissionsprospekt (Anlage K1) sei ihr vor der Zeichnung nicht übergeben worden. Der Beklagte zu 1 habe die Anlage in den höchsten Tönen angepriesen und als sehr lukratives, sicheres und zur Altersvorsorge geeignetes Investment für die damals 79-jährige Klägerin dargestellt. Auf die Funktionsweise und die Risiken der Beteiligung sowie die Vertriebsprovision von 19,5 % habe der Beklagte zu 1 nicht hingewiesen. Ab September 2008 sei die Beschäftigungsrate von Containerschiffen infolge der globalen Wirtschaftskrise eingebrochen.
7Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Verkaufsprospekt vom 20.06.2008 mehrere Prospektfehler enthalte, nämlich:
8- kein Hinweis auf die unbegrenzte Laufzeit der Beteiligung und die negative Auswirkung einer Kündigung zum 31.12.2025,
9- kein Hinweis darauf, dass die Ausschüttungen aus der Substanz erfolgen,
10- kein deutlicher Hinweis auf das Fungibilitätsrisiko,
11- kein hinreichender Hinweis auf das Fremdkapitalrisiko,
12- eine falsche Prognose zu den Charterraten in Höhe von 12.600,-- US-$ angesichts der Wirtschaftskrise,
13- unvollständige, fehlerhafte und irreführende Angabe zu den Weichkosten.
14Die Klägerin beantragt,
151.
16die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 105.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 04.04.2009 bis Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung der Klägerin an der DS Rendite Fonds Nr. 132 DS Activity und DS Agility GmbH & Co. Containerschiffe KG mit Beitrittserklärung vom 20.12.2008/31.12.2008 über eine Kommanditeinlage von 100.000,00 € zuzüglich 5 % Agio auf die Beklagten;
172.
18die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.440,69 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die Klägerin von sämtlichen weiteren außergerichtlichen Kosten freizustellen.
19Die Beklagten beantragen,
20die Klage abzuweisen.
21Sie bestreiten eine Beratung durch den Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1 habe Anfang 2008 einen seiner Infobriefe an rund 15.000 Leser versandt, in dem ein Wald- und ein Schiffsfonds vorgestellt worden seien. Daraufhin habe sich die Klägerin an den Beklagten zu 1 gewandt und um Übersendung von Materialien zu den Fonds gebeten. Ihr sei sodann – vor der Zeichnung der Klägerin – der vollständige Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen DS-Rendite-Fonds Nr. 132 zugesandt worden. Über den Versand der Unterlagen hinaus habe der Beklagte zu 1 keine Empfehlungen ausgesprochen bzw. konkrete Beratungsleistungen erbracht.
22Die Beklagten berufen sich schließlich auf die Einrede der Verjährung.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie das Terminsprotokoll vom 29.08.2014 (Bl. 108 ff. d.A.) Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25I.
26Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung zu.
271. Anspruch gegen den Beklagten zu 1 aus § 280 Abs. 1 BGB
28(Aufklärungspflichtverletzung aus Anlageberatungs- oder
29Anlagevermittlungsvertrag)
30Es kann dahinstehen, ob die Klägerin mit dem Beklagten zu 1 einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1 den richtigen und vollständigen Prospekt nicht rechtzeitig übergeben oder von dem Prospektinhalt abweichende und irreführende Angaben gegenüber der Klägerin gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.).
31Die Klägerin trägt die Beweislast für die nicht rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts und irreführende Angaben in einem Beratungsgespräch (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, § 280 Rn. 36 u. 50).
32Insofern ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Sie hat keinen zulässigen Beweis angetreten. Eine Parteivernehmung der Klägerin auf deren Antrag nach § 447 ZPO kam nicht in Betracht, da die Beklagten dem nicht zugestimmt haben. Auch ist die Parteivernehmung der Klägerin von Amts wegen kein taugliches Beweismittel, da die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht gegeben sind. Hierauf ist die Klägerin im Übrigen bereits mit der gerichtlichen Ladungsverfügung vom 23.06.2014 (Bl. 78 d.A.) ausdrücklich hingewiesen worden. Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO von Amts wegen ist nämlich nur zulässig, wenn nach dem bisherigen Sachstand eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptung besteht, also bereits „einiger Beweis erbracht ist“ (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2008 – III ZR 292/07 – NJW-RR 2009, 199, 201, Rn. 20 m.w.N.). Es ist nicht Zweck des § 448 ZPO, die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit zu befreien (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.01.2012 – 11 U 2/11 – BeckRS 2013, 00314, Zöller § 448 Rn 2,3).).
33Von der Möglichkeit der Anhörung der Klägerin nach § 141 ZPO hat die Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Eine Pflicht zur Anhörung der beweislosen Klägerin im Sinne einer „Ermessensreduzierung auf Null“ bestand trotz des von ihr behaupteten Vier-Augen-Gesprächs nicht (vgl. BverfG, Beschluss vom 27.02.2008, 1 BVR 2588/06 = NJW 2008 2170, BGH Urteil vom 27.09.2005, XI ZR 216/04, BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 – NJW 2010, 3292, 3293, Rn. 16; Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, § 141 Rn. 3), denn die Kammer hat keine Feststellungen zu den streitigen Tatsachen, sondern eine Beweislastentscheidung getroffen. In der Regel, und dies gilt auch im vorliegenden Fall, sind die Parteien wegen des damit verbundenen Interessenwiderstreits kein geeignetes Beweismittel in eigener Sache (Zöller § 448 ZPO Rn 2, 2 a).
34Der streitgegenständliche Emissionsprospekt vom 20.06.2008 ist richtig und vollständig. Im Einzelnen:
35Dass eine Mindestvertragslaufzeit bis zum 31.12.2025 besteht, wird zu Beginn des Verkaufsprospekts im Kapitel „Beteiligungsangebot im Überblick“ ausdrücklich mitgeteilt (S. 8 des Prospekts). In § 3 Ziff. 2. des Gesellschaftsvertrages finden sich der einleitende Hinweis, dass die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit geschlossen wird, und nähere Ausgestaltungen zur Kündigung der Gesellschafter (Frist- und Formbestimmungen, S. 81 des Prospekts); identische Hinweise enthält der Prospekt im Kapitel „Fernabsatz-Verbraucherinformation“ auf S. 100. Wie sich im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus der Gesellschaft das Abfindungsguthaben berechnet – nämlich in Höhe des Verkehrswertes der eingezahlten Kommanditbeteiligung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausscheidens – und wie sich dann der Verkehrswert konkret beziffern lässt, ergibt sich hinreichend deutlich und nachvollziehbar aus § 12 Ziff. 2. des Gesellschaftsvertrages (S. 90 des Prospekts).
36Auch im Hinblick auf die Leistung der Auszahlungen erweist sich der Verkaufsprospekt weder als falsch noch als unvollständig. Auf S. 40 stellt der Prospekt unmissverständlich klar, dass die planmäßig im Dezember des laufenden Geschäftsjahres zu bewirkenden Auszahlungen zum Teil aus der aufgebauten Liquidität geleistet werden und die planmäßigen Auszahlungen Kapitalrückzahlungen enthalten. Im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ (dort S. 66) wird klargestellt, dass die in § 11 des Gesellschaftsvertrages (S. 89 f. des Prospekts) näher erläuterten Auszahlungen als Vorabgewinne gelten und unabhängig von dem im Jahresabschluss der Beteiligungsgesellschaft ausgewiesenen Ergebnis eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Höhe der Auszahlungen bei geeigneter Liquiditätslage für die Garant- (bis zu 5,75 % p.a. für die Jahre 2008 bis 2025) und Dynamik-Kommanditisten (bis zu 8,0 % p.a. für die Jahre 2009 bis 2022, sodann bis zum Jahr 2025 jährlich gestaffelt auf bis zu 14,0 % p.a.) lässt sich dem Prospekt ebenfalls entnehmen. Der Prospekt klärt schließlich über die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB auf (S. 12 des Prospekts). Dieser Hinweis ist ausreichend. Nicht notwendig ist eine darüber hinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (vgl. LG Dortmund, Urt. v. 11.07.2014 – 3 O 218/13 – BeckRS 2014, 14354 m.w.N.).
37Das Fungibilitätsrisiko wird im Verkaufsprospekt in keiner Weise verharmlost. Die sich aus der eingeschränkten Handelbarkeit der Anteile ergebenden Risiken werden auf S. 17 des Prospekts wie folgt dargestellt: „Es gibt für Anteile an geschlossenen Fonds keinen mit frei handelbaren Wertpapieren vergleichbaren Markt. Die Fungibilität von Fondsanteilen hängt von der Entwicklung der Beteiligung ab. Anleger sollten berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung wahrscheinlich nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder überhaupt nicht zu realisieren ist.“ Damit sind alle diesbezüglichen Risiken klar und unmissverständlich angesprochen.
38Auch weist der Prospekt hinreichend deutlich auf das mit der Beteiligung verbundene Fremdkapitalrisiko hin. Die Klägerin wurde auch über die Risiken einer höheren Fremdkapitalaufnahme informiert. Der Prospekt klärt auf S. 32 darüber auf, dass der Beteiligungsgesellschaft von einem renommierten deutschen Kreditinstitut langfristige Darlehen in Höhe von US-$ 31,4 Mio. zugesagt und für die Bezahlung der beiden Containerschiffe in Anspruch genommen worden sind. Der Anleger wird weiter unter Hinweis auf den prognostizierten Investitionsplan (S. 32 u. 92 des Prospekts) darüber aufgeklärt, dass es Abweichungen von der Höhe des kalkulierten Investitionsvolumens geben kann, die eine höhere Fremdkapitalaufnahme erforderlich machen können. Die diesbezüglichen Risiken sind damit – unter Aufzeigen von prognoseimmanenten Unwägbarkeiten – hinreichend transparent dargestellt (vgl. hierzu auch: LG Dortmund, Urt. v. 14.03.2014 – 3 O 142/13 – BeckRS 2014, 07099).
39Gleich im Editorial (S. 6) – und damit an hervorgehobener Stelle – weist der Prospekt darauf hin, dass es bei allen guten Voraussetzungen in der Containerschifffahrt zu berücksichtigen gilt, dass sich die Entwicklung der Charterraten eventuellen negativen weltwirtschaftlichen Störungen nicht entziehen kann. Im Kapitel „Risiken der Beteiligung“ (dort S. 14) enthält der Prospekt folgende Angaben: „Der durch einen Rückgang des Transportaufkommens und/oder durch einen Anstieg der Flottenkapazität verursachte Verfall der erzielbaren Frachteinnahmen kann die Ertragslage des Charterers derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. Es besteht daher keine Garantie für die Einhaltung der im Chartervertrag eingegangenen Verpflichtungen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Markt der Containerschifffahrt starken Schwankungen unterliegt. Da die vorgenannten Umstände regelmäßig den gesamten Markt betreffen, besteht das Risiko, eine Alternativbeschäftigung zum bestehenden Chartervertrag zu geringeren als den angenommenen Charterraten oder keine Beschäftigung für die Schiffe zu finden.“ Der Prospekt macht damit deutlich, dass die der Kalkulation zugrundegelegten Charterraten einem Prognoserisiko unterliegen (Einzelheiten zur Prognose für den Weltcontainerumschlag: S. 18 ff. des Prospekts; langfristige Prognoserechnung: S. 36 des Prospekts). Die Prognosen zu den Charterraten erscheinen aus der bei Prospekterstellung allein maßgeblichen ex-ante-Sicht (vgl. hierzu auch: LG Dortmund, Urt. v. 14.03.2014, a.a.O.; Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 124/13 – BeckRS 2013, 21094; Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095) vertretbar.
40Der Prospekt enthält schließlich keine unvollständigen, fehlerhaften oder irreführenden Angaben zu den Weichkosten. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Vertrieb und der Einwerbung des Beteiligungskapitals und die sonstigen Kosten beziffert der Prospekt auf S. 32 u. 92 im Rahmen der Prognoseberechnung „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ auf 3.147 T€ bzw. auf 486 T€. Auf S. 33 des Prospekts werden diese Beträge erläutert. Auch insoweit ist ein Prospektfehler nicht ersichtlich.
41Bei den Broschüren (Anlagen K4, K5 und K6), deren Übersendung durch den Beklagten zu 1 die Klägerin behauptet, handelt es sich sämtlich um Werbeschriften, die keinen Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes darstellen. Der Inhalt der „aktuellen Anlegerinformationen“, des Kurzflyers und der „G.U.B.-Analyse“ ist somit unerheblich (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2013 – III ZR 182/12 – NJW 2013, 2343, 2344, Rn. 22).
42Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
432. Anspruch gegen die Beklagten zu 2 bis 5 aus uneigentlicher Prospekthaftung
44Gegen die Beklagten zu 2 bis 5 scheiden Schadensersatzansprüche gemäß den §§ 311 Abs. 2 u. Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus.
45Fraglich ist schon, ob die Beklagten zu 3 und zu 5 prospektverantwortlich sind. Sie sind gerade keine Gründungsgesellschafterinnen. Dies ergibt sich auch deutlich aus dem Prospekt (S. 62). Diese beiden Gesellschafter sind weder Gründer, Initiatoren und Gestalter des Unternehmens noch „Hintermänner“, die hinter dem Unternehmen stehen und auf das Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells entscheidenden Einfluss ausüben (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 311 Rn. 69). Demgegenüber gehören die Beklagten zu 2 und zu 4 als Treuhand- und Gründungskommanditistinnen zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.).
46Die Frage der Prospektverantwortlichkeit kann aber letztlich dahinstehen, weil bei den Beklagten zu 2 bis zu 5 jedenfalls ein Verstoß gegen eine Aufklärungsverpflichtung nicht festzustellen ist. Sie haben ihre Aufklärungspflicht erfüllt. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt übergeben wird und in der Beratung keine von dem Prospektinhalt abweichenden Erklärungen abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Insofern kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
473. sonstige Ansprüche
48Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 bzw. § 264a StGB oder gar nach § 826 BGB scheiden gegen die Beklagten offensichtlich aus.
49Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
50Auf den erklärten Widerruf kann die Klägerin ihr Begehren auch nicht mit Erfolg stützen. Denn der Widerruf ist unerheblich. Rechtsfolge eines Widerrufs einer Gesellschaftsbeteiligung ist nicht die Rückzahlung der Einlage, sondern ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 357 Rn. 4a; Palandt-Sprau, a.a.O., § 705 Rn. 19b). Das Auseinandersetzungsguthaben hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt, es ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
514. Nebenforderungen
52In Ermangelung eines Anspruchs in der Hauptsache hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen noch auf Freistellung von weiteren außergerichtlichen Kosten.
53II.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
55Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 3 ZPO.
56III.
57Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
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Annotations
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.