Landgericht Bonn Urteil, 12. Jan. 2015 - 9 O 153/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Beklagte gab 2011 gleichlautende Inhaberschuldverschreibungen unter in einem Anleiheprospekt enthaltenen Anleihebedingungen (Anlagen K2, B1) aus. Der Kläger erwarb Anleihen im Nominalwert von 108.000 € mit einer Laufzeit bis zum 20. Januar 2017 und einer Verzinsung von jährlich 6,375 %.
3Ab Frühjahr 2013 bemühte sich die Beklagte um eine umfassende Restrukturierung ihrer Fremdverbindlichkeiten, um diese auf ein tragfähiges Maß zu reduzieren. Am 12. Juli 2013 lud die Beklagte zu einer Gläubigerversammlung ein und schlug zur Vermeidung ihrer Insolvenz Änderungen der Anleihebedingungen und einen Umtausch der Anleihen vor (Anlagen K3, K4, B15). Die Versammlung fand am 5. August 2013 statt und stimmte den Beschlussvorschlägen zu. In Vollzug des Beschlusses vom 5. August 2013 wurden die Anleihen im Tausch gegen bestimmte Erwerbsrechte buchmäßig am 31. Januar 2014 auf eine Bank als Abwicklungsstelle übertragen und am 14. Februar 2014 unter der aufschiebenden Bedingung der Durchführung einer Sachkapitalerhöhung im Wege einer Einbringung als Sacheinlage erlassen. Die von der Hauptversammlung der Beklagten bereits zuvor beschlossene Kapitalerhöhung wurde am 24. Februar 2014 in das Handelsregister eingetragen.
4Der Kläger erklärte wiederholt, nämlich zunächst mit Schreiben vom 1. Juni 2013 (Anlage K17), vom 25. Juni 2013 (Anlage K20) und durch anwaltliches Schreiben vom 7. August 2013 (Anlage K6) die Kündigung der Anleihe. Die Beklagte leistete die seit dem 13. Juli 2013 fälligen Zinsen am 14. August 2013. Der Kläger wiederholte seine Kündigung mit anwaltlichen Schreiben vom 15. August 2013 sowie vom 15. und 24. Januar 2014. Der Kläger übte die ihm nach den Beschlüssen vom 5. August 2013 zustehenden Erwerbsrechte aus, erklärte aber zugleich, dass dies nicht mit der Aufgabe von Rechtspositionen verbunden sei und nur unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Schadensminderungspflicht geschehe.
5Für die vorprozessuale Tätigkeit wurden dem Kläger von seinen Anwälten 1.233,22 € berechnet, die er mittels Verrechnung ausglich.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, ihm 50.310,11 € nebst Zinsen in Höhe von 6,375 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21. August 2013 und weitere 1.233,22 € nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 8. Dezember 2014 (Bl. ### d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
11Die Klage ist unbegründet.
121. Dem Kläger steht der mit seiner Teilklage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 50.310,11 € aus der Anleihe 2011/2016 gegen die Beklagte nicht zu.
13Diese Forderung ist Anfang 2014 in Vollziehung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013 zunächst vom Kläger auf die als Abwicklungsstelle eingeschaltete Bank übergegangen und der Beklagten anschließend erlassen worden. Dieser Beschluss ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG für alle Gläubiger der Anleihe 2011/2016 gleichermaßen verbindlich.
14Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Teilschuldverschreibungen bereits vor der Fassung oder jedenfalls vor dem Vollzug des Beschlusses wirksam gekündigt haben. Deshalb kann dahinstehen, ob die vom Kläger ausgesprochenen Kündigungen wirksam waren. Eine wirksame Kündigung führt nach § 9 (1) der Anleihebedingungen dazu, dass der Gläubiger die sofortige Rückzahlung der Schuldverschreibung verlangen kann. Er verliert damit aber nicht seine Stellung als "Gläubiger derselben Anleihe" im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG. Es folgt weder aus den Anleihebedingungen noch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass eine durch die Kündigung fällig gestellte Forderung dem Regime der Anleihebedingungen und der sich daraus ergebenden Befugnis aller Anleihegläubiger, mit qualifizierter Mehrheit auch gegen den Willen des einzelnen Gläubigers über dessen Rechte aus der Schuldverschreibung zu verfügen (§ 11), entzogen ist.
15Dem entspricht es, dass auch die gerichtlichen Entscheidungen, die der Kläger im Ergebnis für seinen Rechtsstandpunkt in Anspruch nehmen kann, im Ansatz davon ausgehen, dass der Vollzug eines Beschlusses der Gläubigerversammlung das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Gläubigern wirksam gekündigter Schuldverschreibungen nicht unberührt ließ. Im Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. März 2014 (Az. 10 O 299/13) wird angenommen, dass ein durch die Kündigung fällig gestellter Zahlungsanspruch gemäß § 275 BGB untergegangen sei, weil die Anleihe nach dem Vollzug des Beschlusses nicht mehr existiere, während im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. September 2014 (Az. 4 U 97/14) ausgeführt ist, dass die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubigerversammlung hinsichtlich des Umtauschs der Schuldverschreibungen auch für den Gläubiger einer gekündigten Forderung bindend seien. Vor diesem Hintergrund ist die Selbstverständlichkeit, mit der in den Entscheidungen andererseits festgehalten wird, dass der gekündigte Zahlungsanspruch durch den Vollzug eines Beschlusses, der die Übertragung aller Rechte aus der Schuldverschreibung auf eine Abwicklungsstelle und den anschließenden Erlass vorsieht, gar nicht (OLG Frankfurt) oder nur auf dem Umweg über § 275 BGB (LG Bonn) berührt werde, nicht überzeugend. Näher liegt vielmehr die Annahme, dass die durch Kündigung fällig gestellten Rückzahlungsansprüche ebenso wie alle anderen Rechte aus der Schuldverschreibung unmittelbar durch den Vollzug des Beschlusses zunächst auf die als Abwicklungsstelle eingeschaltete Bank übertragen und anschließend erlassen wurden (siehe § 2.3.1 des Beschlusses: "sämtliche Schuldverschreibungen einschließlich sämtlicher damit verbundener Rechte").
16Dass, wie der Kläger vorrangig geltend macht, ein durch Kündigung fällig gewordener Rückzahlungsanspruch vom Vollzug des Gläubigerbeschlusses nicht mehr berührt werden konnte, lässt sich nicht damit begründen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien durch eine wirksame Kündigung beendet worden und der von der Gläubigerversammlung beschlossene Umtausch insoweit gegenstandslos gewesen sei. Von einem beendeten Rechtsverhältnis kann trotz der Kündigung keine Rede sein, denn der Rückzahlungsanspruch aus einer gekündigten Schuldverschreibung unterscheidet sich von demjenigen aus einer ungekündigten Schuldverschreibung nur dadurch, dass er fällig ist. Im Hinblick auf die "Belastung" der Forderung mit der Verfügungsbefugnis der Gläubigerversammlung ist der Fälligkeitseintritt kein relevanter Unterschied. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass es weder in den Anleihebedingungen noch im Schuldverschreibungsgesetz irgendeinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger ausgeschlossen sind, sobald die Schuldverschreibung durch Zeitablauf insgesamt fällig geworden ist.
17Eine Nichtanwendung von § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG auf die Gläubiger gekündigter Forderungen wäre allenfalls dann zu erwägen, wenn die in Rede stehenden Kündigungstatbestände gerade den Zweck hätten, dem einzelnen Gläubiger eine Möglichkeit zu bieten, seine Einzelforderung einer Mehrheitsentscheidung der Gläubiger zu entziehen. Dies ist selbst für den insoweit am ehesten in Betracht kommenden Kündigungsgrund nach § 9 (1) (e) der Anleihebedingungen zu verneinen. Selbst wenn man mit den bereits angeführten Entscheidungen des Landgerichts Bonn und des Oberlandesgerichts Frankfurt im Vorschlag einer Umschuldung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 5 SchVG das Angebot einer allgemeinen Schuldenregelung im Sinne von § 9 (1) (e) der Anleihebedingungen sehen wollte, wäre dieser Kündigungstatbestand durch die Anerkennung der Verbindlichkeit eines entsprechenden Gläubigerbeschlusses auch für die Gläubiger gekündigter Anleihen nicht praktisch obsolet. Erstens muss nicht jede Schuldenregelung auf einen Verlust der gekündigten Anleiheforderung hinauslaufen, zweitens muss nicht jeder Vorschlag die Zustimmung der erforderlichen Gläubigermehrheit finden und drittens sind allgemeine Schuldenregelungen auch außerhalb eines Vorgehens nach § 5 SchVG denkbar. In allen diesen Fällen hat ein etwaiges Kündigungsrecht nach § 9 (1) (e) der Anleihebedingungen also durchaus praktische Bedeutung. Dass eine Kündigung allerdings dann, wenn die Gläubigerversammlung wie hier den Umtausch sämtlicher Schuldverschreibungen beschließt, ihre praktische Wirksamkeit verliert, sobald der Gläubiger die gekündigte Forderung durch den Vollzug des Beschlusses verliert, steht zu § 9 (1) (e) der Anleihebedingungen vor dem Hintergrund der anderen Unterfälle dieses Tatbestands nicht in Widerspruch. Insbesondere schützt auch die Kündigung auf Grund eines Insolvenzantrags den kündigenden Gläubiger nicht davor, im Falle der Insolvenzeröffnung zum Insolvenzgläubiger zu werden und auf seine Forderung letztlich nur die Insolvenzquote zu erhalten.
182. Die Klageforderung ist auch nicht als Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 283 BGB begründet. Die Beklagte ist vom Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht gemäß § 275 BGB frei geworden, weil die geschuldete Leistung, eine Geldzahlung, unmöglich geworden wäre. Bei dem letztlich eingetretenen Untergang der Forderungen handelt es sich nicht um die Folge einer Leistungsstörung, sondern um die unmittelbar gewollte Rechtsfolge einer rechtsgeschäftlichen Verfügung, die hier auf Grund der Anleihebedingungen und des darauf gestützten Beschlusses einer Gläubigermehrheit auch gegen den Willen des einzelnen Gläubigers möglich war.
193. Mit der geltend gemachten Hauptforderung sind auch die davon abhängigen Zinsansprüche untergegangen (siehe § 2.3.1 a) des Beschlusses vom 5. August 2013).
204. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (§§ 280, 286 BGB) steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil die anwaltlichen Kündigungen ab dem 7. August 2013 infolge der zu diesem Zeitpunkt bekannten Beschlussfassung vom 5. August 2013 und des deshalb bereits absehbaren Rechtsverlustes keine angemessene Maßnahme der Rechtsverfolgung waren.
21Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
22Streitwert: 50.310,11 €
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(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. Die Anleihebedingungen können dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden.
(2) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.
(3) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:
- 1.
der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen; - 2.
der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung; - 3.
der Verringerung der Hauptforderung; - 4.
dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners; - 5.
der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen; - 6.
dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten; - 7.
der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen; - 8.
dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung; - 9.
der Schuldnerersetzung; - 10.
der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.
(4) Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit). Die Anleihebedingungen können für einzelne oder alle Maßnahmen eine höhere Mehrheit vorschreiben.
(5) Ist in Anleihebedingungen bestimmt, dass die Kündigung von ausstehenden Schuldverschreibungen nur von mehreren Gläubigern und einheitlich erklärt werden kann, darf der für die Kündigung erforderliche Mindestanteil der ausstehenden Schuldverschreibungen nicht mehr als 25 Prozent betragen. Die Wirkung einer solchen Kündigung entfällt, wenn die Gläubiger dies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen. Für den Beschluss über die Unwirksamkeit der Kündigung genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, es müssen aber in jedem Fall mehr Gläubiger zustimmen als gekündigt haben.
(6) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Die Anleihebedingungen können ausschließlich eine der beiden Möglichkeiten vorsehen.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. Die Anleihebedingungen können dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden.
(2) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.
(3) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:
- 1.
der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen; - 2.
der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung; - 3.
der Verringerung der Hauptforderung; - 4.
dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners; - 5.
der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen; - 6.
dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten; - 7.
der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen; - 8.
dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung; - 9.
der Schuldnerersetzung; - 10.
der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.
(4) Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit). Die Anleihebedingungen können für einzelne oder alle Maßnahmen eine höhere Mehrheit vorschreiben.
(5) Ist in Anleihebedingungen bestimmt, dass die Kündigung von ausstehenden Schuldverschreibungen nur von mehreren Gläubigern und einheitlich erklärt werden kann, darf der für die Kündigung erforderliche Mindestanteil der ausstehenden Schuldverschreibungen nicht mehr als 25 Prozent betragen. Die Wirkung einer solchen Kündigung entfällt, wenn die Gläubiger dies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen. Für den Beschluss über die Unwirksamkeit der Kündigung genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, es müssen aber in jedem Fall mehr Gläubiger zustimmen als gekündigt haben.
(6) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Die Anleihebedingungen können ausschließlich eine der beiden Möglichkeiten vorsehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.