Landgericht Bonn Urteil, 25. März 2014 - 10 O 299/13
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.320,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.05.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt Rückzahlung einer Anleihe nach erklärter außerordentlicher Kündigung.
3Am 29.01.2010 erwarb der Kläger über die E AG eine Inhaberschuldverschreibung im Nominalwert von 40.000 EUR (im Folgenden „Klägeranleihe“). Die Klägeranleihe war mit 6.125% p.a., nachträglich zahlbar am 21.01. eines jeden Jahres, verzinst. Sie hatte eine feste Laufzeit bis zum 21.01.2017. Gleichzeitig mit der Klägeranleihe wurden von der Beklagten weitere Inhaberschuldverschreibungen im Gesamtvolumen von 400.000.000 EUR auf der Grundlage einheitlicher Anleihebedingungen, die als Anlage K 1 und B1 zur Akte gereicht wurden (im Folgenden „Anleihebedingungen“), ausgegeben.
4Gemäß § 9 der Anleihebedingungen war der Inhaber (u.a.) dann berechtigt, die Anleihe außerordentlich zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem Nennbetrag zuzüglich etwaiger aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls:
5„Ein Gericht ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft oder ein Dritter ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin beantragt und ein solches Verfahrens nicht innerhalb einer Frist von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt wird.“
6Gemäß § 1 Abs. 7 der Anleihebedingungen wurde Annex 2 des Emissions- und Zahlstellenvertrags vom 19. Januar 2010 („Annex 2“) in die Anleihebedingungen einbezogen. Annex 2 enthält Verfahrensregelungen, die im Wesentlichen dem Schuldverschreibungsgesetz („SchVG“) nachgebildet sind. In § 11 Abs. 1 der Anleihebedingungen wurden Mehrheitsbeschlüsse über alle gesetzlich zugelassenen Beschlussgegenstände eingeführt, die gemäß § 11 Abs. 2 für alle Gläubiger gleichermaßen verbindlich sind. Gemäß § 11 Abs. 3 der Anleihebedingungen bedurften solche Beschlüsse grundsätzlich einer Mehrheit von 75% der teilnehmenden Stimmrechte.
7Am 24.01.2013 gab die Beklagte in einer Ad-hoc Mitteilung bekannt, dass wegen wettbewerbswidriger Marktbedingungen gravierende Einschnitte bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insbesondere bei den ausgegeben Anleihen (neben der Schuldverschreibung, zu der die Klägeranleihe gehörte, hatte die Beklagte 2011 noch eine weitere Anleihe über 150.000.000 EUR begeben), erforderlich würden, dass aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die erforderlichen finanzwirtschaftlichen Restrukturierungen und notwendigen Maßnahmen operativer Art umgesetzt werden können und somit eine positive Fortführungsprognose bestehe.
8Am 17.04.2013 machte der Vorstand die Mitteilung, dass ein Verlust des halben Grundkapitals eingetreten sei.
9In einer weiteren Ad-hoc Mitteilung vom 30.04.2013 gab die Beklagte bekannt, dass mit wesentlichen Schuldscheingläubigern eine vorläufige Einigung über die Restrukturierung der Finanzverbindlichkeiten erzielt worden sei und dass beabsichtigt würde, ca. 60 % der Finanzverbindlichkeiten in Eigenkapital umzuwandeln.
10Mit Anwaltsschreiben vom 10.05.2013 kündigte der Kläger die Klägeranleihe außerordentlich aus wichtigem Grund und verlangte Anerkennung der Rückzahlungspflicht der Anleihesumme zzgl. Zinsen innerhalb einer Frist von 3 Wochen sowie unverzügliche Zahlung des Rückzahlungsbetrags. Mit Schreiben vom 17.05.2013 wies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Forderung zurück.
11Am 20.06.2013 machte die Beklagte im Bundesanzeiger die Einberufung der Anleihegläubigerversammlung, in der über das Restrukturierungskonzept abgestimmt werden sollte, bekannt. Die einberufene Gläubigerversammlung erreichte jedoch nicht das für die Beschlussfähigkeit erforderliche Quorum. Am 12.07.2013 wurde die Einberufung zur zweiten Gläubigerversammlung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Am 06.08.2013 stimmten die Anleihegläubiger in der zweiten Versammlung mit dem erforderlichen Quorum dem Restrukturierungskonzept, nach welchem sämtliche Anleihen dieser Tranche, und somit auch die Klägeranleihe, in Erwerbsrechte bezüglich von Anleihen mit reduziertem Nennwert sowie bezüglich von neuen Aktien an der Beklagten umgetauscht werden sollten, mit 99,8% der teilnehmenden Stimmen zu. Des Weiteren wurde auf die Ausübung von Kündigungsrechten bis zum 31.12.2014 verzichtet.
12Die Hauptversammlung der Beklagten hat am 14.10.2013 die Einbringung von Teilen der Anleiheforderungen gegen die Ausgabe von neuen Aktien im Wege der Sachkapitalerhöhung beschlossen.
13Mit Beschluss vom 13.01.2014 hat das OLG Köln den Vollzug des Beschlusses der Gläubigerversammlung trotz anhängiger Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gemäß § 246a AktG freigegeben.
14Am 31.01.2014 sind die Schuldverschreibungen der Anleihe, einschließlich der Klägeranleihe, in Vollziehung des Beschlusses der Gläubigerversammlung auf die X AG übertragen worden. Mit Einbringungs- und Erlassvertrag vom 14.02.2014 hat die X AG die Anleihe im Wege des Erlasses unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Eigenkapital der Klägerin eingebracht. Die Kapitalerhöhung ist am 24.02.2014 in das Handelsregister der Klägerin eingetragen worden.
15Der Kläger ist der Ansicht, dass die Vorlage des Restrukturierungskonzepts durch die Beklagte als das Angebot einer allgemeinen Schuldenregelung i.S.d. § 9 der Anleihebedingungen anzusehen sei, so dass ein außerordentliches Kündigungsrecht bestanden habe. Jedenfalls habe ein wichtiger Grund gemäß § 314 BGB vorgelegen.
16Die erfolgte Umsetzung des Restrukturierungskonzepts bestreitet der Kläger mit Nichtwissen. Der Kläger ist außerdem der Ansicht, dass die zwischenzeitliche Umsetzung des durch die Gläubigerversammlung beschlossenen Restrukturierungskonzept sich auf den aufgrund der erklärten Kündigung der Anleihe entstandenen Rückzahlungsanspruch nicht auswirke, weil die Beklagte sich gemäß § 242 BGB auf den Umtausch der Anleihe nicht berufen dürfe. Jedenfalls bestünde der Anspruch als Schadensersatzanspruch fort.
17Der Kläger beantragt,
18die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 41.320,77 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 10.05.2013 zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn.
22Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe seine Aktivlegitimation jedenfalls durch Umsetzung der Beschlüsse der Gläubigerversammlung verloren. Seine Schuldverschreibung existiere nicht mehr.
23Die Beklagte ist außerdem der Ansicht, aus dem systematischen Zusammenhang ergebe sich, dass mit allgemeine Schuldenregelungen i.S.d. § 9 der Anleihebedingungen nur staatliche insolvenzähnliche Verfahren zur Reorganisation gemeint seien. Die Restrukturierung stelle auch keinen wichtigen Grund i.S.d. § 314 BGB dar. Die Kündigung sei, das Bestehen eines Kündigungsrechts unterstellt, außerdem treuwidrig. Den Anleihegläubiger treffe aus dem SchVG eine Treuepflicht, die es ihm verbiete, sich entgegen der Interessen der Gläubigergemeinschaft einen individuellen Vorteil zu verschaffen.
24Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass, da die Gläubigerversammlung mit einfacher Mehrheit gemäß § 5 Abs. 2 SchVG die Unwirksamkeit einer Gesamtkündigung beschließen könne, ein kollektiv beschlossener Kündigungsverzicht auch dazu führen müsse, dass einer vorher bereits erklärten Individualkündigung die Grundlage entzogen würde.
25Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 05.08.2013, vom 11.12.2013 und vom 04.03.2014 sowie der Beklagten vom 08.10.2013, vom 18.02.2014, bei Gericht am 10.03.2014 undatiert eingegangen, und vom 17.03.2014, jeweils mit den zugehörigen Anlagen, Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist zulässig und – mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung – begründet.
28I.
29Das Landgericht Bonn ist örtlich zuständig. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten (§ 17 ZPO) ist in Bonn. Die Gerichtstandvereinbarung in § 15 Abs. 2 der Anleihebedingungen begründet nach ihrem Wortlaut keinen ausschließlichen Gerichtsstand, und da der Kläger kein Kaufmann ist, wäre gemäß § 38 Abs. 3 ZPO eine im Vorhinein mit dem Kläger vereinbarte Gerichtsstandvereinbarung ohnehin nicht zulässig.
30II
31Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 41.320,77 EUR aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 Abs. 1 S.1, 287 S. 2 BGB.
32Der Kläger hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in der genannten Höhe aus einer Anleihe gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Dieser Anspruch ist infolge der Durchführung des Beschlusses der Gläubigerversammlung zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beklagte mit der Rückzahlungsverpflichtung in Verzug war, wegen Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs.1 BGB untergegangen.
331.
34Der Kläger hat die Anleihe mit Schreiben vom 10.09.2010 wirksam außerordentlich gekündigt.
35a)
36Ein Kündigungsrecht bestand gemäß § 9 Abs. 1 e) der Anleihebedingungen. Die Beklagte hat i.S.d. § 9 d Abs. 1 e) eine allgemeine Schuldenregelung zugunsten ihrer Gläubiger angeboten.
37Was genau mit einer „allgemeinen Schuldenregelung zugunsten der Gläubiger“ gemeint ist, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Diese Unklarheit geht gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Beklagten. Bei den Anleihebedingungen handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 BGB, weil die Beklagte sie für eine Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen, nämlich den Verträgen mit sämtlichen Anleihegläubigern, vorformuliert hatte.
38Die Ankündigung eines Restrukturierungskonzepts, bei dem Anleiheforderungen in Eigenkapital umgewandelt werden, kann unschwer als Angebot einer Schuldenregelung bezeichnet werden, weil der Begriff "Schuldenregelung" sehr unbestimmt ist. Zweifelhaft erscheint es sprachlich nur, ob diese mit dem Restrukturierungskonzept durch die Beklagte vorgeschlagene Schuldenregelung als „allgemein“ und als „zugunsten ihrer Gläubiger“ bezeichnet werden kann. Ein Blick in die unmittelbar neben der deutschen Fassung abgedruckte englische Fassung der Anleihebedingungen legt es durchaus nahe, dass diese Auslegung tatsächlich der Intention des Verwenders entspricht. In der englischen Fassung heißt es: „offers […] an arrangement for the benefit of its creditors generally“. Gemeint ist also, dass ein „Arrangement“ zum Wohle der Gläubiger im Allgemeinen angeboten wird. Da die englische Fassung gemäß § 16 der Anleihebedingungen unverbindlich ist, bedarf es keiner Analyse, inwiefern ein Beschluss der Gläubigerverssammlung nach SchVG mit einem „Arrangement“ im anglo-amerikanischen Rechtsverständnis vergleichbar ist. Entscheidend ist aus Sicht der Kammer, dass in den Anleihebedingungen ein Kündigungsrecht für den Fall vorgesehen wurde, dass von Seiten der Beklagten die Initiative zu einer allgemeinen Schuldenregelung ergriffen wird, die – in irgendeiner Art und Weise – den Gläubigern zugutekommt. Da in den Angebotsbedingungen von einem „Angebot“ die Rede ist, kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Gläubiger zu der Annahme dieses Restrukturierungskonzepts gezwungen werden können.
39Die Beklagte hatte im vorliegenden Fall ein generelles Restrukturierungskonzept vorgelegt, das erforderlich war, um eine positive Fortführungsprognose stellen zu können. Für die Anleihegläubiger, die die wesentlichen Fremdkapitalgeber waren, handelte es sich dabei um eine allgemeine Regelung. Da durch diese Maßnahme der Fortbestand der Beklagten gesichert werden sollte, lässt sich auch sagen, dass diese Schuldenregelung zumindest in gewisser Weise auch zugunsten der Gläubiger insgesamt getroffen werden sollte.
40Aus der Überschrift „Insolvenz o.ä.“ ist aus Sicht der Kammer nicht abzuleiten, dass diese Kündigungsregelung nur im Falle von insolvenzähnlichen, sämtliche Gläubiger einbeziehenden staatlichen Verfahren anwendbar sein soll (dagegen LG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2014 – 2-17 O 104/13 – nicht veröffentlicht). Ein überhaupt erst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstehendes Kündigungsrecht wäre wirtschaftlich völlig sinnlos. Eine Maßnahme, mit der die Schuldnerin zur Abwendung einer Insolvenz die wesentlichen Gläubigergruppen dazu aufruft, per Mehrheitsbeschluss auf Teile ihrer Forderung zu verzichten, kann außerdem nach Meinung der Kammer durchaus als ein insolvenznahes Verfahren betrachtet werden. Ein solcher Verzicht erfolgt niemals wirklich freiwillig. Gläubiger, die dem Verzicht zustimmen, werden dies nur unter dem Eindruck des anderenfalls drohenden Insolvenzverfahrens tun.
41b)
42Neben dem Kündigungsrecht gemäß der Anleihebedingungen bestand ein Kündigungsrecht außerdem, wie das LG Köln (Urteile vom 26.01.2012 – 30 O 13/11, 30 O 14/11, 30 O 63/11 – die letztgenannte Entscheidung veröffentlich in BB 2012, 1821) in ähnlichen Verfahren zutreffend ausgeführt hat, auch gemäß § 314 BGB (dagegen LG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2014 – 2-17 O 104/13; Trautrims, BB 2012, 1823ff.).
43Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Anwendbarkeit des § 314 BGB im vorliegenden Fall nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil – anders als in den vom LG Köln (a.a.O.) entschiedenen Fällen – in den Anleihebedingungen ein Katalog von Kündigungsrechten vereinbart war. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund kann (über die Regelung des § 5 Abs. 5 SchVG hinaus, auf die näher unter 2.b) eingegangen wird) nicht wirksam in den Anleihebedingungen beschränkt werden (vgl. Horn, BKR 2009, 446,450). Es kann deshalb auch nicht angenommen werden, dass die Anleihebedingungen im vorliegenden Fall eine solche Beschränkung beabsichtigt haben.
442.
45Die Ausübung des Kündigungsrechts verstößt auch nicht gegen § 242 BGB.
46a)
47Anders als unter Gesellschaftern, existieren unter Gläubigern keine Treuepflichten (LG Köln, a.a.O.; kritisch Paulus, WM 2012, 1109, 1111). Das SchVG schafft eine gesetzliche Grundlage dafür, Gläubiger einer Anleihe Mehrheitsbeschlüssen unterwerfen zu können. Dies kann nach Auffassung der Kammer jedoch nicht als gesetzliche Wertentscheidung dahingehend verstanden werden, dass Anleihegläubiger grundsätzlich verpflichtet sind, im Falle von finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners die Restrukturierung gemeinsam loyal zu tragen (anders wohl Paulus, WM 2012, 1109ff.).
48b)
49Aus der Regelung des § 5 Abs. 5 SchVG ergibt sich nach Meinung der Kammer hingegen ein starkes systematisches Argument dafür, dass die Einzelkündigung des Gläubigers grundsätzlich zulässig bleibt. Die in § 5 Abs. 5 SchVG vorgesehene Möglichkeit, die Kündigung in den Anleihebedingungen dahingehend zu beschränken, dass diese nur einheitlich durch eine gemeinsame Erklärung von mehreren Schuldverschreibungsgläubigern (allerdings maximal 25%) ausgeübt werden kann, setzt voraus, dass die Einzelkündigung ohne eine solche Beschränkung zulässig bleibt. Sofern die §§ 5 bis 21 des SchVG in den Anleihebedingungen für anwendbar erklärt werden, kann von ihnen auch nicht zum Nachteil der Gläubiger abgewichen werden. Die einzige zulässige Beschränkung des Kündigungsrechts der Anleihegläubiger ergibt sich demnach aus § 5 Abs. 5 SchVG. Da von dieser Beschränkung im vorliegenden Fall kein Gebrauch gemacht wurde, stand es dem Kläger frei, die Kündigung aus wichtigem Grund zu erklären und darauf zu hoffen, auf diese Weise mehr zurückzuerhalten als nach einer Durchführung des Restrukturierungskonzepts erwarten durfte.
50c)
51Der Kündigung des Klägers wurde auch nicht die Grundlage dadurch entzogen, dass nach der Kündigung durch die Gläubigerversammlung kollektiv ein Kündigungsverzicht beschlossen wurde. Anstatt, wie die Beklagte es vertritt, aus § 5 Abs. 5 SchVG den Schluss zu ziehen, dass, wenn die Gläubigermehrheit sogar die Wirkung einer erklärten „Gesamtkündigung“ aufheben kann, dies für eine einzelne Kündigung erst Recht gelten müsse (ähnlich auch Paulus, WM 2012, 1109, 1112), hält die Kammer den zuvor unter b) ausgeführten Umkehrschluss für viel naheliegender. Die Gläubigerversammlung kann nur beschließen, wozu sie gemäß §§ 5ff. SchVG bzw. (zulässigerweise) in den Anleihebedingungen ermächtigt wurde. Für die Aufhebung der Wirkung einer Einzelkündigung fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
52d)
53Auch das von Beklagtenseite angeführte Argument, einzelne Gläubiger würden sich durch die Kündigungsmöglichkeit ggf. einen Sondervorteil verschaffen, greift nach Ansicht der Kammer nicht durch. Es steht – in Ermangelung anderslautender Regelungen – sämtlichen Gläubigern das Recht zu, die Anleihe zu kündigen. Führt dies zu einer Insolvenz der Schuldnerin, stellen Insolvenzvorschriften und insbesondere Anfechtungsvorschriften sicher, dass eine Gleichbehandlung der Gläubiger gewahrt bleibt. Es liegt somit in der Hand der Gläubiger, ob sie das Restrukturierungskonzept mittragen oder über das Schicksal der Schuldnerin „mit den Füßen“ abstimmen wollen. Der Emittent, der sich in eine finanzielle Schieflage gewirtschaftet hat, kann hingegen nicht unter Berufung auf § 242 BGB Schutz seiner außergerichtlichen Sanierungsbemühungen verlangen, wenn es dafür keine ausdrückliche gesetzliche oder vertragliche Grundlage gibt.
543.
55Der Rückzahlungsanspruch aus der Klägeranleihe ist durch Einbringung der Klägeranleihe in das Vermögen der Beklagten jedoch gemäß § 275 BGB untergegangen. Die Klägeranleihe existiert nicht mehr.
56a)
57Gemäß § 5 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 SchVG i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 der Anleihebedingungen kann die Gläubigerversammlung mit Mehrheitsbeschluss für alle Gläubiger derselben Anleihe verbindlich einen Umtausch der Schuldverschreibungen beschließen. Ein solcher Beschluss ist am 06.08.2013 wirksam zustande gekommen. Die gemäß § 11 Abs. 3 der Anleihebedingungen erforderliche Mehrheit von 75% der teilnehmenden Stimmrechte wurde erreicht.
58Der Kläger war auch Inhaber einer von diesem Mehrheitsbeschluss betroffenen Anleihe. Durch die Kündigung ist das entsprechende Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht unmittelbar erloschen. Die Klägeranleihe war, im Gegensatz zu den nicht außerordentlich gekündigten Anleihen, lediglich sofort zur Rückzahlung fällig. Die Regelungen des SchVG bleiben jedoch nach zutreffender Ansicht anwendbar, wenn die Laufzeit der individuellen Anleihe durch Kündigung vorzeitig beendet wurde, jedenfalls solange die Rückzahlung noch nicht erfolgt ist (vgl. Horn, BKR 2009, 446, 448).
59b)
60Der Beschluss war auch nicht nichtig. Es ist davon auszugehen, dass Beschlüsse der Gläubigerversammlung, die an schweren und offenkundigen Mängeln leiten, ohne Weiteres nichtig sind (vgl. Maier-Reimer, NJW 2010, 1317, 1319; Podewils, DStR 2009, 1914, 1918). Ein solcher schwerwiegender Beschlussmangel ist jedoch nicht ersichtlich. Daher kann dahinstehen, ob der Beschluss, nachdem er mittlerweile aufgrund der Freigabe durch das OLG Köln umgesetzt wurde, überhaupt noch rückgängig gemacht werden könnte.
61c)
62Das Bestreiten der Durchführung des Beschlusses der Gläubigerversammlung durch den Kläger mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässig. Zumindest das Ergebnis der Durchführung war Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung. Nach seinem eigenen Vortrag wurden ihm im Austausch für die Klägeranleihe Erwerbsrechte gutgeschrieben.
63d)
64Die Beklagte ist, entgegen der Ansicht des Klägers, auch nicht gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich auf den zwischenzeitlich erfolgten Umtausch der Klägeranleihe zu berufen.
65Die Beklagte macht nicht, wie der Kläger meint, gemäß § 797 BGB den formalen Einwand geltend, dass der Kläger die über die Klägeranleihe ausgestellte Urkunde nicht mehr Zug-um-Zug gegen Zahlung aushändigen könne. Vielmehr beruft die Beklagte sich zutreffend darauf, dass die Klägeranleihe, wie alle Anleihen dieser Schuldverschreibung, nach dem Vollzug des Beschlusses der Gläubigerversammlung nicht mehr existiert.
664.
67Zu dem Zeitpunkt der Einbringung der Klägeranleihe in das Vermögen der Beklagten, durch welche die Rückzahlung an den Kläger unmöglich wurde, befand die Beklagte sich gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB allerdings in Verzug, weil die Beklagte mit Schreiben vom 17.05.2013 die Rückzahlung ernsthaft und endgültig verweigert hatte. Anhaltspunkte für ein fehlendes Vertretenmüssen der Beklagten sind nicht ersichtlich.
685.
69Durch die Unmöglichkeit der Rückzahlung ist dem Kläger ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden. Darauf, dass in der durch das OLG Köln freigegebenen Durchführung des Beschlusses der Gläubigerversammlung kein Verschulden der Beklagten gesehen werden kann, kommt es nicht an, weil gemäß § 287 S. 2 BGB die Beklagte auch für den zufälligen Untergang haftete.
70Der Umstand, dass dem Kläger im Gegenzug für die verlorene Klägeranleihe Erwerbsrechte zugeschrieben wurden, mindert den Schaden nicht, da der Kläger der Beklagten die Übertragung dieser Rechte angeboten hat. Der Kläger muss sich nicht darauf einlassen, die Erwerbsrechte zu behalten und nur - gegebenenfalls - die Wertdifferenz zu seinem erloschenen Rückzahlungsanspruch als Schaden geltend zu machen.
716.
72Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht gemäß § 254 BGB wegen eines Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen.
73a)
74Der Kläger war nach Meinung der Kammer nicht verpflichtet, das Unmöglichwerden der Rückzahlung der Anleihe durch Anfechtung des Beschluss der Gläubigerversammlung gemäß § 20 SchVG bzw. § 11 des Annex 2 zu verhindern. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Sinn der durch das SchVG eingeführten Anfechtungsmöglichkeit weniger darin besteht, einen Rechtsschutz zu eröffnen, als vielmehr darin, ihn zu beschränken und ihn zu kanalisieren und dadurch Rechtssicherheit für den Schuldner und alle gegenwärtigen und künftigen Anleihegläubiger zu schaffen (Maier-Reimer, NJW 2010, 1317). Die Interessen der Beklagten und der übrigen Schuldner sind jedoch nach Meinung der Kammer hinreichend dadurch gewahrt, dass der Beschluss als solcher ohne eine Anfechtung durch einen Gläubiger nicht rückgängig gemacht werden kann.
75Eine Anfechtung durch den Kläger hätte die Durchführung des Beschlusses im vorliegenden Fall außerdem aller Voraussicht nach nicht verhindert. Es ist davon auszugehen, dass das OLG Köln auch bei Anhängigkeit einer Anfechtungsklage des Klägers gemäß § 246a AktG die Freigabe beschlossen hätte und der Kläger deshalb ohnehin auf Schadensersatzansprüche verwiesen gewesen wäre (§ 246a Abs. 4 AktG i.V.m. § 20 Abs. 3 SchVG bzw. § 11 Abs. 3 Annex 2).
76b)
77Der Vorschrift des § 246a Abs. 4 AktG kann auch keine Sperrwirkung dergestalt entnommen werden, dass ein Schadensersatzanspruch ausscheidet, wenn ein Beschluss, dessen Umsetzung einen Anspruch gemäß §§ 280, 287 BGB auslöst, nicht angefochten wurde. Dies ergibt sich schon daraus, dass nicht sicher ist, ob der Kläger die Unwirksamkeit des Beschlusses der Gläubigerversammlung überhaupt erfolgreich hätte geltend machen können. Dass ein fälliger Anspruch des Klägers aus der Anleihe durch die Umsetzung des Beschlusses untergeht, bedeutet nicht zwangsläufig, dass dieser Beschluss Rechte des Klägers verletzt.
78III.
79Ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB besteht erst seit dem 18.05.2013, weil Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB erst mit der Erfüllungsverweigerung der Beklagten eingetreten ist. In dem Schreiben des Klägers vom 10.05.2013 war eine Frist von drei Wochen gesetzt, so dass dieses keinen unmittelbaren Verzugseintritt begründen konnte. Seit dem Entfallen des ursprünglichen Rückzahlungsanspruchs folgt der Anspruch auf Verzinsung aus § 291 BGB.
80IV.
81Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
82Streitwert: 41.320,77 €
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Annotations
(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn
- 1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, - 2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder - 3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.
(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. Die Anleihebedingungen können dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden.
(2) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.
(3) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:
- 1.
der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen; - 2.
der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung; - 3.
der Verringerung der Hauptforderung; - 4.
dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners; - 5.
der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen; - 6.
dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten; - 7.
der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen; - 8.
dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung; - 9.
der Schuldnerersetzung; - 10.
der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.
(4) Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit). Die Anleihebedingungen können für einzelne oder alle Maßnahmen eine höhere Mehrheit vorschreiben.
(5) Ist in Anleihebedingungen bestimmt, dass die Kündigung von ausstehenden Schuldverschreibungen nur von mehreren Gläubigern und einheitlich erklärt werden kann, darf der für die Kündigung erforderliche Mindestanteil der ausstehenden Schuldverschreibungen nicht mehr als 25 Prozent betragen. Die Wirkung einer solchen Kündigung entfällt, wenn die Gläubiger dies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen. Für den Beschluss über die Unwirksamkeit der Kündigung genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, es müssen aber in jedem Fall mehr Gläubiger zustimmen als gekündigt haben.
(6) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Die Anleihebedingungen können ausschließlich eine der beiden Möglichkeiten vorsehen.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
- 1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder - 2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. Die Anleihebedingungen können dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden.
(2) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.
(3) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:
- 1.
der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen; - 2.
der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung; - 3.
der Verringerung der Hauptforderung; - 4.
dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners; - 5.
der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen; - 6.
dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten; - 7.
der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen; - 8.
dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung; - 9.
der Schuldnerersetzung; - 10.
der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.
(4) Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit). Die Anleihebedingungen können für einzelne oder alle Maßnahmen eine höhere Mehrheit vorschreiben.
(5) Ist in Anleihebedingungen bestimmt, dass die Kündigung von ausstehenden Schuldverschreibungen nur von mehreren Gläubigern und einheitlich erklärt werden kann, darf der für die Kündigung erforderliche Mindestanteil der ausstehenden Schuldverschreibungen nicht mehr als 25 Prozent betragen. Die Wirkung einer solchen Kündigung entfällt, wenn die Gläubiger dies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen. Für den Beschluss über die Unwirksamkeit der Kündigung genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, es müssen aber in jedem Fall mehr Gläubiger zustimmen als gekündigt haben.
(6) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Die Anleihebedingungen können ausschließlich eine der beiden Möglichkeiten vorsehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. Die Anleihebedingungen können dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden.
(2) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.
(3) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:
- 1.
der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen; - 2.
der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung; - 3.
der Verringerung der Hauptforderung; - 4.
dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners; - 5.
der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen; - 6.
dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten; - 7.
der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen; - 8.
dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung; - 9.
der Schuldnerersetzung; - 10.
der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.
(4) Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit). Die Anleihebedingungen können für einzelne oder alle Maßnahmen eine höhere Mehrheit vorschreiben.
(5) Ist in Anleihebedingungen bestimmt, dass die Kündigung von ausstehenden Schuldverschreibungen nur von mehreren Gläubigern und einheitlich erklärt werden kann, darf der für die Kündigung erforderliche Mindestanteil der ausstehenden Schuldverschreibungen nicht mehr als 25 Prozent betragen. Die Wirkung einer solchen Kündigung entfällt, wenn die Gläubiger dies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen. Für den Beschluss über die Unwirksamkeit der Kündigung genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, es müssen aber in jedem Fall mehr Gläubiger zustimmen als gekündigt haben.
(6) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Die Anleihebedingungen können ausschließlich eine der beiden Möglichkeiten vorsehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. Die Anleihebedingungen können dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden.
(2) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.
(3) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:
- 1.
der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen; - 2.
der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung; - 3.
der Verringerung der Hauptforderung; - 4.
dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners; - 5.
der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen; - 6.
dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten; - 7.
der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen; - 8.
dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung; - 9.
der Schuldnerersetzung; - 10.
der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.
(4) Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit). Die Anleihebedingungen können für einzelne oder alle Maßnahmen eine höhere Mehrheit vorschreiben.
(5) Ist in Anleihebedingungen bestimmt, dass die Kündigung von ausstehenden Schuldverschreibungen nur von mehreren Gläubigern und einheitlich erklärt werden kann, darf der für die Kündigung erforderliche Mindestanteil der ausstehenden Schuldverschreibungen nicht mehr als 25 Prozent betragen. Die Wirkung einer solchen Kündigung entfällt, wenn die Gläubiger dies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen. Für den Beschluss über die Unwirksamkeit der Kündigung genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, es müssen aber in jedem Fall mehr Gläubiger zustimmen als gekündigt haben.
(6) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Die Anleihebedingungen können ausschließlich eine der beiden Möglichkeiten vorsehen.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.
(2) Zur Anfechtung ist befugt
- 1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte; - 2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.
(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn
- 1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, - 2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder - 3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.
(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.
(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.
(2) Zur Anfechtung ist befugt
- 1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte; - 2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.
(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn
- 1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, - 2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder - 3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.
(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.