Landgericht Bonn Urteil, 31. Juli 2014 - 6 S 54/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 21.02.2014 (23 C 82/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Dieses Urteil sowie das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 21.02.2014 (23 C 82/13) sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen zu der Frage, ob § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung den Widerruf eines Fernabsatzvertrages über die Lieferung von Heizöl ausschließt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung eines pauschalisierten Schadensersatzes nach Stornierung eines über das Internet mit der Klägerin geschlossenen Vertrages über die Lieferung von Heizöl.
4Das Amtsgericht Euskirchen hat die Beklagte mit Urteil vom 21.02.2014 (23 C 82/13) zur Zahlung von 113,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2013 sowie 39,00 € vorgerichtliche Kosten verurteilt. Das Amtsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.
5Auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
6Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin die Auffassung, dass § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung (nunmehr: § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB) vorliegend nicht anwendbar sei und der Beklagten daher ein Widerrufsrecht zugestanden habe. In den Fällen, in denen Vertragsgegenstand die Lieferung von Waren sei, mache der spekulative Charakter nicht den Kern des Geschäfts aus (Bl. ## d.A.).
7Ferner trägt die Beklagte vor, dass der Preis, den die Klägerin bei ihrem Vorlieferanten habe zahlen müssen, nicht ohne weiteres in einem direkten Verhältnis zur Börsensituation stünde. Die Klägerin unterhalte eine eigene Lagerstätte. Es sei zudem branchenüblich, dass im gesamten Bereich des Handels mit Treib- und Landstoffen sogenannte Kontrakte geschlossen würden. Im Rahmen dieser Kontrakte werde eine bestimmte Abnahmemenge zu einem bestimmten Preis vereinbart. Auch die Klägerin habe mit ihren Lieferanten derartige Kontrakte geschlossen. Diese Kontrakte würden dann den Einkaufspreis bestimmen. Daraus folge, dass die von dem Amtsgericht unterstellte mittelbare Abhängigkeit des Preises zum Börsenpreis nicht bestehe. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den Preisen, welche auf der Internetplattform I veröffentlicht werden und dem Preis, den die Beklagte zahlen muss. Das Risiko einer kurzfristigen Preisänderung sei gering und vom Verkäufer zu tragen. Dieser habe es in der Hand, das Risiko durch die Gestaltung seiner Vertragsregelungen hinsichtlich Lieferfristen und –zeiten zu begrenzen.
8Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 26.02.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 25.03.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.03.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.05.2014 mit am 22.05.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 21.05.2014 begründet.
9Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und verfolgt ihren in erster Instanz gestellten Klageabweisungsantrag weiter. Ferner beantragt die Beklagte, die Revision zuzulassen.
10Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
11Sie hält auch in der Berufungsinstanz an ihrem erstinstanzlichen Vortrag fest, dass der Preis mit den aktuellen Börsenbewegungen stehe und falle, ferner mit Währungsschwankungen. Die Abhängigkeit zwischen Preis und Börse sei eindeutig. Der Händler von Brennstoffen und Kraftstoffen sei direkt von zwei erheblich volatilen Börsen abhängig, zum einen von der Devisenbörse, da der Handel mit Heizöl/Diesel auf der Basis des amerikanischen Dollar basiere, zum anderen von der Rohölbörse, da der Preis der Ware in Abhängigkeit zum jeweiligen Rohölpreis stehe. Die Auswirkungen der Schwankungen seien so erheblich, dass eine Veränderung von mehreren Euro pro 100 Liter innerhalb einer Woche häufig vorkomme. Es sei auch von einem spekulativen Charakter des Geschäfts auszugehen aufgrund der erheblich schwankenden Preise. Wochen- und Monatskontrakte seien nicht der Regelfall. Dieser werde anhand des durchschnittlichen Marktpreises bzw. des durchschnittlichen Börsenpreises über den abgeschlossenen Zeitraum ermittelt. Die Bedeutung der Kontrakte sei gering, da hierüber regelmäßig nur ein kleiner Teil von Bestellungen nebst der kalkulierbaren Abdeckung eigener Tankstellen erfolge. Auch die Lagerstätten der Klägerin würden bereits aufgrund der Größe nur der Verteilung der Ware in der betroffenen Gegend, hier E, dienen. Die auf der Plattform I angegebenen Preise hätten als Grundlage die Börsendaten (Rohöl, Währung und Fracht). Der Preis sei für jede Region aufgrund der abweichenden Frachten unterschiedlich. Bei I komme auf diesen auf den Börsendaten basierenden Preis die Fracht und die Händlermarge hinzu.
12II.
13Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.
141.
15Der Klägerin steht der geltend gemachte pauschalisierte Schadensersatzanspruch aus §§ 433 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 6 der AGB in Höhe von 113,05 € brutto zu. Ein Kaufvertrag über die Heizöllieferung ist zwischen den Parteien über die Internetplattform I wirksam zustande gekommen. Durch die unstreitige Bestätigung der Einbeziehung der AGB der Internetplattform durch die Beklagte ist § 6 der AGB wirksam in den Vertrag zwischen den Parteien einbezogen worden.
16Der Beklagten stand auch kein Widerrufsrecht gemäß §§ 312d Abs. 1, 355 BGB zu.
17Das Widerrufsrecht war zwar noch nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, da der Vertrag zu einem Zeitpunkt widerrufen wurde, als es noch zu keiner Vermischung des bestellten Heizöls mit demjenigen, das sich noch in dem Tank der Beklagten befunden haben mag, gekommen ist. Aus diesem Grund war im konkreten Fall die Ware auf Grund ihrer Beschaffenheit noch zur Rücksendung geeignet.
18Allerdings ist vorliegend das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen, wie das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat. Gemäß dieser Vorschrift besteht kein Widerrufsrecht für Verträge, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend hinsichtlich der streitgegenständlichen Heizölbestellung vor.
19Bei Heizöl handelt es sich um eine Ware, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen in einem nicht unerheblichen Umfang auftreten können. Dabei ist der Begriff Finanzmarkt weit zu verstehen und umfasst auch die Rohstoffbörsen (Palandt, BGB, 72. Auflage, § 312d Rn. 14; BeckOK BGB/Schmidt-Räntsch BGB § 312d Rn. 56). Die Tatsache, dass der Preis, zu dem Öl an der Börse gehandelt wird, innerhalb von 14 Tagen um mehrere Euro pro 100 Liter schwanken kann, kann als allgemeinbekannt unterstellt werden und bedurfte keiner weiteren Aufklärung durch die Kammer. Wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat, erschließt sich dies jedermann, der mit den Benzinpreisen konfrontiert wird. Ferner lässt sich dies bereits den allgemein zugänglichen täglichen Veröffentlichungen zu den Heizölpreisen in den Tageszeitungen entnehmen.
20Der Anwendbarkeit des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin das Heizöl nicht unmittelbar an der Rohstoffbörse bezogen hat. Zwar wird etwa von Thüsing (in Staudinger-Kommetar zum BGB, 2012, § 312d Rn. 76) vertreten, dass es für die Anwendbarkeit des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB entscheidend darauf ankomme, dass die Ware wenn nicht am Finanzmarkt gehandelt, dann zumindest dort beschafft werde. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich jedoch weder, dass der Unternehmer die Ware unmittelbar an der Rohstoffbörse bezogen haben muss noch, dass der Preis unmittelbar durch den Finanzmarkt bestimmt wird und nicht durch die Parteien. Ausreichend ist nach dem Wortlaut der Norm vielmehr, dass die Ware grundsätzlich an der Rohstoffbörse gehandelt wird und ihr Preis dort Schwankungen innerhalb der Widerrufsfrist unterworfen ist, auf den ein Unternehmer, der mit dieser Ware handelt –unabhängig davon, wo er diese bezieht-, keinen Einfluss nehmen kann. Nur eine solche Auslegung wird dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht, eine einseitige Überwälzung des spekulativen Risikos auf den Unternehmer während der Widerrufsfrist zu vermeiden. Ansonsten hätte es der Verbraucher in der Hand, Öl zu einem bestimmten Preis bei einem Online-Händler zu bestellen und in dem Fall, dass der Ölpreis an der Börse fällt, was ebenfalls zu einem schnellen Fallen der Verbraucherpreise auf dem an den Börsenpreisen orientierten (Online-)Markt führt, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen und eine neue Ölbestellung zu einem günstigeren Preis bei einem anderen Händler zu tätigen.
21Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin –wie von ihr behauptet- das Öl für die Heizölbestellungen ihrer Kunden kurzfristig zu jeweils an die Börsenwerte angepassten Preisen just in time bezieht oder ob ihr von ihren Lieferanten durch Kontrakte langfristige Festpreise für Ölmengen eingeräumt worden sind, die nicht nur die kalkulierbare Versorgung der Tankstellen der Klägerin, sondern auch die im Onlinehandel getätigten Heizölbestellungen abdecken. Ferner kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin –wie von der Beklagten behauptet, die räumlichen Kapazitäten hat, größere Vorräte Öl zu lagern. Auch wenn die Klägerin das Öl tatsächlich über längere Zeit für einen festen Preis bei ihrem Lieferanten beziehen könnte, bliebe es dabei, dass der Ölpreis grundsätzlich auf dem Rohstoffmarkt weiter starken Schwankungen innerhalb der Widerrufsfrist unterliegen würde, die den Verbraucher zum Spekulieren veranlassen könnten, wenn die Verbraucherpreise für Öl innerhalb der Widerrufsfrist sinken würden. Der Unternehmer wäre hingegen an den mit dem Verbraucher vereinbarten Preis gebunden, auch wenn er das zu einem bestimmten festen Einkaufspreis bezogene Öl aufgrund einer Preisentwicklung an der Börse nach oben innerhalb der Widerrufsfrist später mit einem größeren Gewinn veräußern könnte als dem vereinbarten Kaufpreis. Eine solche einseitige Risikotragung des Unternehmers soll durch die Vorschrift gerade verhindert werden. Ohne das Widerrufsrecht tragen beide Teile das Risiko der Preisschwankungen des Ölpreises an der Börse zu gleichen Teilen, da beide an den ursprünglich vereinbarten Verkaufspreis gebunden sind, egal, ob das Öl innerhalb der Widerrufsfrist für den Verbraucher zu irgendeinem Zeitpunkt billiger zu beschaffen wäre oder der Verkäufer aufgrund einer kurzfristigen Schwankung einen höheren Einkaufspreis für das Öl bezahlen muss, als er ursprünglich kalkuliert hatte bzw. -wenn er das Öl zu einem Festpreis gekauft hat- er es nicht bei einem Steigen der Ölpreise zu einem höheren Gewinn verkaufen kann als dem vereinbarten Kaufpreis.
22Auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.09.2011 (17 U 104/10, BeckRS 2011, 24447) lässt sich entnehmen, dass es nicht darauf ankommt, ob zwischen den Vertragsparteien bereits ein fester Preis für ein Finanzprodukt ausgehandelt wurde, sondern darauf, dass der ausgehandelte bzw. vereinbarte Preis sich mittelbar oder unmittelbar vom Preis eines Basiswertes ableitet. Diese Basiswertabhängigkeit prägt dann maßgeblich den spekulativen Charakter der Anlage. Bereits aus dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.12.2013 überreichten Ausdruck aus dem Online-Portal I zur Preisparameterpflege ergibt sich, dass die von der Klägerin angebotenen Verkaufspreise einen Basiswert haben, der sich aus den aktuellen Börsenpreisen für ein bestimmtes Tanklagergebiet berechnet. Hinzukommen dann die von der Klägerin selbst eingegeben Parameter Grundgebühr, Gebühr je Lieferstelle und die Handelsspanne der Klägerin (Bl. ## d.A.).
23Auch das Landgericht Duisburg (Urteil vom 22.05.2007 - 6 O 408/06) hat aus den dargestellten Gründen das Eingreifen des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB bejaht.
24Die Argumentation des Landgerichts Wuppertal (Urteil vom 26.04.2012 - 9 S 205/10), das die Anwendbarkeit von § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB auf den Fall einer Heizöllieferung abgelehnt hat, vermag die Kammer hingegen nicht zu überzeugen. Das Landgericht Wuppertal hat sich unter Bezugnahme auf die Argumentation von Wendehorst (in Münchener Kommentar zum BGB, 2012, § 312d Rn. 45f.) darauf gestützt, der Hintergrund der Regelung des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB sei, dass eine Gewährung der Widerrufsmöglichkeit mit dem aleatorischen Charakter solcher Verträge im Widerspruch stünde. Das vorliegende Geschäft habe jedoch keinen derartigen aleatorischen Charakter. Der Preis der bestellten konkreten Ware unterliege keinen Schwankungen, sondern sei fest vereinbart. Für beide Parteien sei beim Vertragsschluss der Preis der Ware sicher vorhersehbar gewesen. Dieser Argumentation hat sich auch Schmidt-Räntsch (in BeckOK BGB, § 312d Rn. 57) angeschlossen.
25Wie bereits ausgeführt, setzt jedoch § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB seinem Wortlaut nach nicht voraus, dass der zwischen Unternehmer und Verbraucher zu zahlende Preis sich unmittelbar durch den Preis bestimmt, durch den die Ware an der Börse gehandelt wird. Auch wenn der von dem Unternehmer mit dem Verbraucher vereinbarte Preis sich mittelbar an dem Börsenpreis orientiert, weil der dortige Preis die Basis für die Kalkulation bildet, hat das Geschäft einen aleatorischen Charakter. Es steht zwar für beide Parteien fest, welchen Preis der Verbraucher zahlen muss. Allerdings ist es vom Zufall abhängig, ob sich dieser Preis innerhalb der Widerrufsfrist aufgrund der Börsen- und Devisenschwankungen ggf. als so ungünstig für den Verbraucher darstellen wird, dass dieser sich schließlich wegen eines Preisfalls von dem Vertrag lösen wird und einen Vertrag zu einem günstigeren Preis schließen wird.
26Da die Beklagte den Vertrag folglich nicht wirksam widerrufen konnte, liegen die Voraussetzungen des § 6 der AGB vor, gemäß dem die Beklagte im Falle einer Stornierung des Vertrages 95,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer als pauschalierten Schadensersatz zu leisten hat. Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 6 AGB bestehen nicht. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 BGB vor, da dem Verbraucher ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass der Klägerin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dass dies der Fall ist, hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen.
272.
28Der Klägerin steht zudem ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 € gemäß §§ 286, 288 BGB zu. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.04.2013 (Bl. ##f. d.A.) hatte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Erfüllung des mit Rechnung vom 18.03.2013 geltend gemachten Anspruchs ernsthaft und endgültig verweigert, so dass sich die Beklagte ab diesem Zeitpunkt im Verzug befand, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB.
293.
30Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31III.
32Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts fordert. Vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich eine Vielzahl von Heizölbestellungen als Fernabsatzgeschäft getätigt werden, kann die Frage, ob ein solches Geschäft gemäß §§ 312d Abs. 1, 355 BGB widerrufen werden kann oder ein Widerruf nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen ist, in einer Vielzahl von weiteren Fällen auftreten. Es besteht vor diesem Hintergrund ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der Klärung dieser Rechtsfrage. Da unterschiedliche Rechtsprechung zu dieser Frage vorliegt, auch wenn es sich nicht um höchstrichterliche Rechtsprechung handelt, ist auch eine Rechtsunsicherheit zu befürchten, die über den Einzelfall hinausgeht, weil die zu entscheidende Frage eine abstrakte ist, die sich auch künftig auf vergleichbare Verträge auswirken wird.
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(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
- 1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, - 2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, - 3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, - 5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, - 6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen, - 8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, - 9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, - 10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), - 11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, - 12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und - 13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.