Amtsgericht Euskirchen Urteil, 21. Feb. 2014 - 23 C 82/13
Gericht
Tenor
hat das Amtsgericht Euskirchenauf die mündliche Verhandlung vom 06.12.2013durch die Richterin am Amtsgericht Dr. I.-N.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2013 sowie 39,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt einen Brennstoffhandel mit Sitz in M.. Sie bietet ihre Ware u.a. über das Internet-Portal HeizOel24.de an.
3Am 25.02.2013 bestellte die Beklagte über das Portal HeizOel24.de 1.200 Liter Heizöl Standard für eine Lieferstelle in der M.straße in F. zum Gesamtpreis von 1.063,72 €. Diese Bestellung wurde von dem Portal an die Klägerin als Vertragspartnerin weitergeleitet und der Beklagten am selben Tag schriftlich bestätigt.
4In den Allgemeinen Nutzungs- und Geschäftsbedingungen für Heizölbestellungen/Dieselbestellungen über HeizOel24 (Anlage K3, Bl. 11 ff der GA) heißt es u.a.:
5„§ 2 Vertragsabschluss/Widerruf
6[…] Unter Bezugnahme auf § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB (Deutschland) bzw. § 5 f Nr. 2 KSchG (Österreich) besteht bei Heizöl-/Dieselbestellungen kein allgemeines 14tägiges Widerrufsrecht für private Verbraucher. Der vereinbarte Literpreis gilt bis zur Lieferung des Heizöls / Diesels. Egal, wie sich der Ölpreis in der Zwischenzeit entwickelt. […].
7§ 6 Nachträgliche Stornierung rechtsgültiger Lieferverträge beim Partnerhändler
8Sofern der Käufer bei seitens eines Partnerhändlers bereits bestätigten Aufträgen den Vertrag storniert, hat der jeweilige Partnerhändler Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese beläuft sich pro storniertem Auftrag auf 15 % vom Warenwert, mindestens jedoch 95,00 € (in der Schweiz Franken) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Dem Käufer wird ausdrücklich gestattet nachzuweisen, dass im konkreten Fall ein Schaden nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist als die vorgesehene Pauschale. […].
9Die Beklagte lehnte die angebotene Belieferung ab. Mit Datum vom 18.03.2013 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung für einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von insgesamt 113,05 € (95,00 € zzgl. 19 %MwSt.). Mit Schreiben vom 04.04.2013 widerrief die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten den Vertrag und machte deutlich, dass eine Zahlung nicht erfolgen würde (Bl. 17 ff. der GA). Zugleich teilte Sie mit, dass sie auf Grund des Widerrufs auch nicht zur Zahlung der Stornogebühr verpflichtet sei. Der darauf folgenden Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 16.04.2013 mit Zahlungsfrist bis zum 30.04.2013 kam die Beklagte nicht nach.
10Die Klägerin behauptet, zur Forderung des Schadensersatzes in vorgenannter Höhe berechtigt zu sein. Dazu führt sie aus, dass ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden sei und diesem die AGB des Portals HeizOel24.de zugrunde lägen. Die Berechtigung zur Geltendmachung der Stornopauschale ergebe sich aus § 6 der AGB. Dem stehe nach Meinung der Klägerin auch nicht der Widerruf der Beklagten entgegen. Dieser sei schon aufgrund des § 2 der AGB unerheblich, da das Widerrufsrecht unter Verweis auf § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen worden sei.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2013, sowie 39,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte behauptet, sie habe bereits am 26.03.2013 – dem Tag nach der Bestellung des Heizöls – per E-Mail einen Widerruf an die Klägerin gesendet. Sie ist der Ansicht, dass damit der Vertrag mit der Klägerin unwirksam geworden sei und keine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin bestünden. Die Beklagte ist dabei der Auffassung, dass ihr ein solches Widerrufsrecht auch zustünde, da der Ausschluss des Widerrufsrechts gem. § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB hier nicht greife. Da sie unzutreffend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei, sei auch der Widerruf durch ihren Prozessbevollmächtigten unter dem 04.04.2013 noch rechtzeitig gewesen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 06.12.2013 Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist zulässig und begründet.
191. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch Schadensersatz in Höhe von 113,05 € gemäß §§ 433 Abs. 2, 437 Nr. 3, 280 BGB i.V.m. § 6 der AGB.
20Zwischen den Parteien wurde mittels des Online-Portals HeizOel.24 nebst telefonischer Bestätigung ein Kaufvertrag über 1.200 l Heizöl zum Preis von 1.063,72 € geschlossen. In diesen Kaufvertrag sind unstrittig die AGB der Klägerin einbezogen worden.
21Der Kaufvertrag ist nicht wirksam widerrufen worden. Daher kann es dahinstehen, ob der Widerruf erst am 04.04.2013 oder bereits am 26.02.2013 erfolgt ist.
22Der Beklagten steht nämlich ein Widerrufsrecht nicht zu. Zwar trifft es unzweifelhaft zu, dass hier ein Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312 d Abs. 1 BGB geschlossen worden ist. Die Bestellung durch die Beklagte erfolgte über das Internet. Die Bestätigung durch die Klägerin erfolgte telefonisch. Der Kläger ist Unternehmer und die Beklagte Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB.
23Allerdings ist das Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen.
24Nach § 312 d Abs 4 Nr. 6 BGB setzt der Ausschluss des Widerrufsrechts voraus, dass der Preis der Ware oder Finanzdienstleistung von Schwankungen des Finanzmarkts abhängig ist, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist bislang in zwei bekannt gewordenen Entscheidungen gegensätzlich bewertet worden.
25a) Nach wohl herrschender Meinung ist § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB auf Verträge über Heizöl nicht anwendbar (LG Wuppertal, Urteil vom 26.04.2012, Az. 9 S 205/10, zit. nach juris, Rz. 9; Wendehorst in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 132 d Rz. 46; Schmidt in Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.11.2011, § 312 d Rz. 57). Diese Auffassung stellt insbesondere darauf ab, dass es beim Verkauf von Heizöl an der Unmittelbarkeit der Abhängigkeit der Preise von den Preisschwankungen des Finanzmarktes fehle. Der Preis werde vielmehr vom Unternehmer in eigener Verantwortung festgesetzt, so dass der Unternehmer auch alleine das Preisrisiko tragen müsse. Der Ausschluss des Widerrufsrechts würde hingegen das Preisrisiko einseitig auf den Verbraucher abwälzen.
26b) Nach anderer Ansicht (LG Duisburg, Urteil vom 22.05.2007, Az. 6 O 408/06, zit. nach juris, Rz. 18) ist § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB auf Verkäufe von Heizöl anwendbar, da es sich bei Heizöl um einen an der Börse gehandelten Rohstoff handele. Der Ölpreis unterliege zudem erheblichen Schwankungen auf den Finanzmärkten, auf welche die Heizölhändler keinerlei Einfluss haben und die innerhalb kürzester Zeit auftreten können.
27c) Das Gericht schließt sich der Ansicht des LG Duisburg an.
28Ausgangspunkt für das Gericht sind dabei die vom BGH in seiner Entscheidung vom 27.11.2012, XI ZR 384/11, Rz. 12 ff. aufgestellten Grundsätze. Mit dem Begriff des „Preises“ in § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB kann danach „nicht (nur) ein unmittelbar auf dem Finanzmarkt gebildeter Börsenpreis, sondern auch ein den Marktpreis mittelbar beeinflussender Basiswert“ gemeint sein. Dies leitet der BGH aus der Einbeziehung der Derivate in den Regelbeispielkatalog des § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB her. Daher kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass nur ein weites Verständnis des „Preises“ im Sinne des § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB Sinn und Zweck der Regelung gerecht werde. „Dieser besteht darin, dass Risiko eines wenigstens finanzmarktbezogenen spekulativen Geschäfts mit seinem Abschluss in gleicher Weise beiden Parteien aufzuerlegen“ (BGH, aaO, Rz. 15 m.w.N.).
29Kernpunkt der Frage der Anwendbarkeit des Ausschlusses nach § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB ist demnach die Prüfung, ob das Risiko einer Preisentwicklung auf Grund der Börsenabhängigkeit des Preises innerhalb der Widerrufsfrist durch Zulassung bzw. Ausschluss des Widerrufsrechts einseitig zu Lasten einer Vertragspartei verschoben wird.
30So hat der BGH in o.g. Entscheidung (Rz. 16) in einem obiter dictum für den Kauf eines Goldrings, dessen Wert von der Entwicklung des Goldpreises abhängig ist, ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen, da hierdurch das Preisrisiko einseitig zu Lasten des Käufers verschoben würde.
31Bei dem Verkauf von Heizöl führt die Anwendbarkeit des § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB zur ausgeglichenen Risikotragung. Dies ergibt sich auf Grund der besonderen preislichen Situation im Ölmarkt. Das Bestehen einer hohen Volatilität des Ölpreises ist allgemein bekannt. Sie schlägt sich z.B. für jedermann sichtbar in den stark schwankenden Preisen für Benzin an den Tankstellen nieder. Ähnlich besteht auch beim Heizöl eine enge Orientierung an den Vorkostenschwankungen. Dies ist zum einen allgemein bekannt, aber auch von der Klägerin nachvollziehbar vorgetragen. Der Preis der Vorlieferanten steht in direktem Verhältnis zu der aktuellen Börsensituation für Rohöl, so dass zumindest eine mittelbar börsenabhängige Preisbildung vorliegt. Dies reicht nach der Rechtsprechung des BGH aus.
32Die konkrete Preisbildung der Verkäufer auf der Handelsplattform HeizOel.24 basiert grundlegend auf den jeweils aktuellen Einkaufspreisen. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Liefer- und Zahlungsoptionen (Bl. 67 der GA). Auf die aktuellen Einkaufspreise wird lediglich eine Handelsspanne addiert. Die entsprechenden Deckungsgeschäfte werden zeitnah – jedenfalls am selben Tag vorgenommen. Die eigene Preisfestsetzung bezieht sich lediglich auf die Handelsspanne, die sich etwa zwischen 0,5 € und1,5 € je 100 l Heizöl bewegt und somit einen marginalen Bruchteil des Gesamtpreises ausmacht.
33Würde man das Widerrufsrecht zulassen, so würde das Preisrisiko einseitig zu Lasten des Verkäufers verschoben. Der Kunde könnte die Marktentwicklung während der Widerrufsfrist beobachten und bei einer ihm ungünstigen Entwicklung widerrufen, im Falle einer günstigen Entwicklung die Vorteile für sich in Anspruch nehmen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist das Geschäft für beide Seiten spekulativ, da eine Prognose zur Preisentwicklung kaum getroffen werden kann. Der Bereich der eigenen Preisfestlegung durch den Verkäufer betrifft lediglich die Größe der Handelsspanne. Das Risiko der Preisänderung wird daher nur dann von beiden Vertragsparteien getragen, wenn der vereinbarte Preis bestehen bleibt.
34d) Da das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, hat die Klägerin gemäß des geschlossenen Vertrages i.V.m. § 6 der AGB einen Anspruch auf die Stornopauschale in Höhe von 95,00 € netto (113,05 € Brutto).
35Der Anspruch auf die Nebenforderungen folgt aus den §§ 286, 288, 280 BGB.
362. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus § 511 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
383. Streitwert: 113,05 €
39Rechtsbehelfsbelehrung:
40Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
41a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
42b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
43Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
44Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
45Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
46Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
moreResultsText
Annotations
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.