Landgericht Bonn Beschluss, 24. März 2014 - 5 S 273/13
Gericht
Tenor
wird die Berufung des Klägers gegen das am 18.11.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (117 C 29/13)
als unzulässig verworfen, § 522 Abs. 1 ZPO.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 600,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 1 ZPO.
3Die Berufung ist unzulässig, denn die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist. Hierauf ist der Kläger mit gerichtlichem Hinweis vom 25.02.2014 hingewiesen worden. Eine ergänzende Stellungnahme hierauf ist nicht erfolgt.
Annotations
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.