Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2014 - III ZB 20/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf bis 600 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagte, ein Telekommunikationsunternehmen, auf Schadensersatz in Anspruch, weil die von der Beklagten eingerichtete Telekommunikationsverbindung von Anfang an nur unregelmäßig funktioniert habe und er insbesondere den vereinbarten Internetzugang nicht störungsfrei habe nutzen könne. Er hat die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche dadurch entstandenen und künftig entstehenden materiellen Schäden beantragt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert mangels näherer Ausführungen des Klägers zu möglichen Schadenspositionen auf 500 € festgesetzt. Die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, weil der Wert des Be- schwerdegegenstands den Betrag von 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und das Amtsgericht die Berufung auch nicht zugelassen habe (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
- 2
- Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, den Ausspruch, dass die von ihm eingelegte Berufung nicht unzulässig ist, sowie die Zurückverweisung der Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
- 4
- 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der angefochtene Beschluss ausreichend mit Gründen im Sinne von § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO versehen.
- 5
- a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen Beschlüsse , die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und schon deshalb aufzuheben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen , den das Berufungsgericht festgestellt hat. Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht ist. Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; vom 31. März 2011 - V ZB 160/10, BeckRS 2011, 08349 Rn. 3; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 und vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, NJW-RR 2014, 124 Rn. 5). Der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss muss nicht zwingend eine gesonderte Sachdarstellung enthalten. Es genügt, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel hinreichend klar aus den Beschlussgründen ergeben (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 aaO Rn. 5 und vom 29. Oktober 2013 aaO Rn. 6). Bezugnahmen auf das erstinstanzliche Urteil oder vorangegangene schriftliche Hinweise des Berufungsgerichts sind grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 aaO; vom 16. April 2013 aaO Rn. 6 und vom 29. Oktober 2013 aaO Rn. 6; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 547 Rn. 17; Zöller/Heßler, 30. Aufl., § 547 Rn. 8).
- 6
- b) Diesen Maßstäben wird der angefochtene Beschluss gerecht. Das Berufungsgericht hat in den Beschlussgründen in zulässiger Weise auf den Inhalt des gerichtlichen Hinweises vom 25. Februar 2014 Bezug genommen, zu dem der Kläger sich trotz Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist nicht mehr geäußert hat. In diesem Hinweis befasst sich das Berufungsgericht insbesondere mit dem Vorbringen des Klägers in der Klageschrift vom 20. Juni 2013 und dem vom Amtsgericht nachgelassenen Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 sowie mit dem in der Berufungsinstanz angekündigten Antrag. Aus dem Hinweis geht hinreichend deutlich hervor, dass der Kläger mit seinen erst- und zweitinstanzlichen Anträgen ausschließlich die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle Schäden begehrt und seinen Schadensersatzanspruch auf die eingeschränkte Funktionsfähigkeit der von der Beklagten bereitgestellten Telekommunikationsverbindung stützt, wobei er sich pauschal darauf beruft, er habe ersatzweise auf sein Mobiltelefon zurückgreifen müssen und ihm seien möglicherweise Kundenaufträge entgangen. Der Verwerfungsbeschluss enthält mithin die für eine Sachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlichen Feststellungen.
- 7
- 2. Soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in die Bewertung des Feststellungsantrags nicht einbezogen , dass er bereits in erster Instanz den Wegfall von Kundenaufträgen und einen entsprechenden Umsatzrückgang geltend gemacht habe, vermag er einen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden Rechtsfehler nicht aufzuzeigen.
- 8
- a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Beschwerdewert nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers (vgl. nur BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 130/09, NJW-RR 2010, 1081 Rn. 8). Die nach § 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung des Berufungsgerichts kann vom Rechtsbeschwerdegericht - wie dargelegt - nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (BGH aaO Rn. 10). Solche Ermessensfehler sind dem Berufungsgericht hier nicht unterlaufen.
- 9
- b) Das Berufungsgericht hat sich in dem Hinweis vom 25. Februar 2014 unter Bezugnahme auf die Klageschrift und den Schriftsatz des Klägers vom 31. Oktober 2013 ausdrücklich mit dessen Vorbringen auseinandergesetzt, er habe ersatzweise mittels Mobiltelefon telefonieren müssen und die Funktionsstörungen von Telefon und Internet hätten möglicherweise zu einem Verlust von Kundenaufträgen geführt, was "gegenwärtig offen" sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts , dass auf der Grundlage dieser völlig unsubstantiierten Ausführungen die Schätzung eines 600 € übersteigenden Beschwerdewerts nicht möglich sei, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
- 10
- c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die - in der Klageschrift nur beiläufig erwähnte - Senatsrechtsprechung zur Nutzungsausfallentschädigung bei Fortfall der Möglichkeit, mittels eines Computers das Internet zu nutzen (Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12, BGHZ 196, 101). Denn einen derartigen Vermögensschaden - der von der Beschwerde auch nicht angesprochen worden ist - hat der Kläger, der sich auf Mehraufwendungen infolge Benutzung seines Mobilfunkgeräts und möglicherweise entgangene Kundenaufträge beruft, nicht geltend gemacht. Darüber hinaus hat der Kläger, der wegen des Ausfalls der Telefon- und Internetverbindung in dem Zeitraum vom 29. September 2011 bis zum 23. November 2011 von der Beklagten Gutschriften in Höhe von insgesamt 80 € erhalten hat, für die Folgezeit weder die Art der aufgetretenen Störungen beschrieben noch die davon betroffenen Zeitintervalle bezeichnet. Da anhand des klägerischen Vorbringens eine fühlbare Beeinträch- tigung nach dem 23. November 2011 mithin nicht nachvollziehbar ist und der Kläger für den davor liegenden Zeitraum bereits entschädigt wurde, würde auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Nutzungsausfallentschädigung die Berufungssumme nicht erreicht werden.
Tombrink Reiter
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 18.11.2013 - 117 C 29/13 -
LG Bonn, Entscheidung vom 24.03.2014 - 5 S 273/13 -
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Annotations
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.