Landgericht Bonn Beschluss, 06. Sept. 2016 - 20 O 325/16
Gericht
Tenor
wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 840.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Antragsteller begehren eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner aufzugeben, die Antragsteller zur Teilnahme an den Paralympischen Sommerspielen im September 2016 in Rio de Janeiro zuzulassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, aufzugeben.
3I.
4Die Antragsteller sind behinderte Sportler aus Russland, die an den Paralympics 2016 in Rio de Janeiro teilnehmen wollen und versichern, die Qualifikationsanforderungen für die Teilnahme an den Paralympics erfüllt zu haben.
5Mit Entscheidung vom 07.08.2016 suspendierte der Antragsgegner die Mitgliedschaft des S Verbandes (S) im Antragsgegner und schloss die einzelnen russischen Para-Athleten als Mitglieder der S von der Teilnahme an den Paralympics 2016 aus. Zur Begründung berief sich der Antragsgegner auf den Vorwurf des organisierten Staatsdopings in Russland und den am 18.07.2016 veröffentlichen Bericht von N. Dagegen erhob der S am 15.08.2016 eine Schiedsklage zum Sportschiedsgericht (CAS), welches am 23.08.2016 den Antrag des S auf die Aussetzung der Suspendierung und auf die Zulassung seiner Mitglieder zu den Paralympics in Rio ablehnte. Daraufhin legte das S am 25.08.2016 Beschwerde zum Tischen Bundesgericht ein und beantragte dort im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Zulassung seiner Mitglieder zu den Paralympics. Diesen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Tische Bundesgericht unter dem 30.08.2016 ab, wobei es bei seiner Entscheidung ausdrücklich die Belange der einzelnen Para-Athleten ohne Berücksichtigung ließ, da sie nicht Parteien des Schiedsverfahrens seien. Bereits am 29.08.2016 beantragten die Antragsteller bei dem Antragsgegner daraufhin jeweils ihre individuelle Zulassung zu den Spielen, die dieser mit Schreiben vom 31.08.2016 ablehnte.
6Die Antragsteller begehren nunmehr ihre Zulassung zu den Paralympics 2016 unmittelbar von dem Antragsgegner als Ausrichter der Paralympics und berufen sich auf dessen Monopolstellung. Sie halten sich durch die Verweigerung ihrer Zulassung zu den Paralymics in ihren Individualrechten verletzt.
7II.
8Der Antrag der Antragsteller auf ihre Zulassung zur Teilnahme an den Paralympics 2016 ist nicht gerechtfertigt.
9Es ist nicht hinreichend dargetan, dass sie gegen den Antragsteller einen solchen Individualanspruch als Verfügungsanspruch (§§ 935, 940 ZPO) haben.
10Anders als die Antragsteller meinen, kommt allein durch die Ausrichtung der Paralympics zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis oder vertragliches Vorverhältnis i.S.v. § 311 Abs. 2 BGB zustande. Da die Nominierung zur Teilnahme an den Paralympics im Regelfall durch das S und nicht durch den Antragsgegner erfolgt, ist nicht ersichtlich, dass die Parteien potentielle Vertragspartner wären. Entgegen der von den Antragstellern vertretenen Auffassung kann der rein tatsächliche Akt des Ausrichtens keine vertragliche Bindung zwischen den Parteien begründen.
11Aber auch aus dem Regelwerk des Antragsgegners - dort dem Zusatz: Das IPC behält sich das Recht vor, Athleten von Teilnahmevoraussetzungen zu befreien und sie zur Teilnahme an den Spielen zu nominieren, deren nationale paralympische Verbände nicht befugt sind, Athleten zur Teilnahme an den Paralympischen Spielen 2016 in Rio zu nomieren. - folgt im konkreten Fall kein Zulassungsanspruch der Antragsteller. Dem Wortlaut nach betrifft dieser Zusatz zunächst nur ein Recht des Antragsgegners, nicht hingegen einen einklagbaren Anspruch einzelner Athleten. Dass der Antragsgegner vorliegend gehalten wäre, von seinem Recht Gebrauch zu machen, dass also sein Entscheidungsermessen sich insoweit auf Null reduziert hätte, ist nicht nachzuvollziehen. Das Gericht verkennt nicht, dass die russischen Para-Athleten durch die Entscheidungen des Antragsgegners vom 07.08.2016 und vom 31.08.2016 nachhaltig in ihren sportlichen und auch wirtschaftlichen Interessen betroffen werden. Jedoch hat der Antragsgegner seine Entscheidung nachvollziehbar mit dem Vorwurf des organisierten Staatsdopings in Russland begründet. Insoweit muss es dem Antragsgegner selbst überlassen bleiben, von seinem Recht zur Zulassung einzelner Athleten Gebrauch zu machen oder aber nicht.
12Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Persönlichkeitsrechtes der Antragsteller, der Verhältnismäßigkeit oder der Monopolstellung des Antragsgegners sieht das Gericht dadurch nicht. Dass das J, also eine andere selbständige Rechtspersönlichkeit, in Bezug auf die nicht behinderten Sportler einen anderen Weg eingeschlagen hat als der Antragsgegner und die "sauberen" Sportler zu den Spielen zugelassen hat, vermag den Antragsgegner insoweit nicht zu binden. Soweit die Antragsteller auf eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Para-Athleten aus anderen Ländern abstellen, ist dem entgegenzuhalten, dass diese anderen Länder nicht dem Verdacht des organisierten Staatsdopings unterliegen. Zwar haben die Antragsteller keine Möglichkeit, ihr Land oder ihren Verband zu wechseln. Jedoch werden die Olympischen Spiele sowie die Paralympics weit mehr als Weltmeisterschaften oder andere sportliche Wettkämpfe dadurch gekennzeichnet, dass die Athleten an ihnen nicht nur auf eigene Rechnung, sondern vor allem für ihr Land teilnehmen. Der Charakter und die Besonderheit der Spiele können so auch dazu führen, dass der einzelne Athlet von ihm selbst nicht verschuldete Einschränkungen hinnehmen muss. Insoweit ist auch kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der §§ 19, 20 und 33 GWB zu erkennen.
13Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) der Antragsteller durch den Antragsgegner als Monopolverband ist ebenfalls nicht vorhanden. Die Zulassung einzelner Sportler bei Beibehaltung der Suspendierung des S wäre – als die Antragsteller meinen – nicht als milderes Mittel gleichermaßen geeignet zum Kampf gegen das Doping. Zwar liefen die russischen Para-Athleten dann nicht mit ihrer Landesfahne auf und träten dabei nicht offiziell für ihr Land auf. Sie würden aber dennoch von den Zuschauern mit ihrem Land identifiziert. Als Mitglieder des S müssen die Antragsteller eine solche nicht unzumutbare Einschränkung in ihren Individualrechten hinnehmen. Eine Verletzung des Prinzips des „natural justice“ ist dabei nicht festzustellen.
14Soweit sich die Antragsteller schließlich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen, so ist dieses durch die jeweils durchgeführten Individualverfahren vom 29./31.08.2016 gewahrt.
15Rechtsbehelfsbelehrung:
16Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
17Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
18Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Bonn oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
moreResultsText
Annotations
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.