Landgericht Bonn Urteil, 30. Apr. 2015 - 15 O 351/14
Gericht
Tenor
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) aus dem Arrestbefehl des Amtsgerichts T vom 27.12.2013, Az. ### C ##/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 4) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L vom 11.07.2014, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000 Euro.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Unzulässigerklärung bestimmter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Sparkonto Nr. ########## bei der Sparkasse L2C, BLZ ########.
3Der Pfändungsschuldner G war von 2005 bis zur Eigentümerversammlung am 09.01.2014 WEG-Verwalter der Klägerin. Die Abberufung und fristlose Kündigung erfolgte aufgrund von Presse- und Fernsehberichten über dringenden Tatverdacht gegen den Verwalter wegen Untreue, Betruges und Urkundenfälschung.
4Herr G ist Inhaber des genannten, streitgegenständlichen Kontos. Im Jahr 2005 hatte er dieses Konto als offenes Treuhandkonto eröffnet – letzteres wird von den Beklagten zu 1) und zu 4) bestritten. Das Guthaben belief sich zum 30.04.2014 auf 21.094,98 Euro.
5Die Beklagten besitzen jeweils zwei Titel gegen Herrn G und haben damit alle Guthaben auf dessen Kontoverbindungen bei der Sparkasse L2C gepfändet. Folgende Pfändungsmaßnahmen betreffen das streitgegenständliche Konto: zugunsten der Beklagten zu 1) der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/## aufgrund gerichtlichen Vergleichs des AG C vom 08.11.2013, Az. ## C ###/##, in Höhe von 211.278,57 Euro, zugunsten der Beklagten zu 2) der Arrestbefehl des Amtsgerichts T vom 27.12.2013, Az. ### C ##/##, in Höhe von 418.088,62 Euro, zugunsten der Beklagten zu 3) der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, auf dem Versäumnisurteil des AG C vom 11.04.2014, Az. ## C ##/##, in Höhe von 15.864,29 Euro und zugunsten der Beklagten zu 4) der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L vom 11.07.2014, Az. #a M ###/##, aufgrund Anerkenntnisurteils des AG C vom 11.06.2014, ## C ##/##, in Höhe von 44.993,02 Euro.
6Die Klägerin erhält aufgrund des Bankgeheimnisses keine Auskünfte in Bezug auf das Sparbuch. Ihr liegen weder das streitgegenständliche Sparbuch noch – mit Ausnahme eines Kontoauszugblattes (Anlage K19, Bl. ### d.A.) – Kopien desselben vor. Das Auskunftsersuchen beim Schuldner ergab den Inhalt der durch diesen abgegebenen eidesstattlichen Versicherung.
7Die Klägerin forderte die Beklagten erfolglos zur Freigabe des streitgegenständlichen Sparkontos auf. Für weitere Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen der Schreiben vom 02.05.2014, 13.05.2014, 15.05.2014, 19.05.2014, 10.07.2014, 16.07.2014, 29.07.2014 und 01.08.2014 Bezug genommen (Anlagen K3-K12, Bl. # ff. d.A.). Die Beklagte zu 2) erklärte sich zunächst mit einer Freigabe unter der Bedingung einverstanden, dass die Klägerin den Nachweis führe, dass eine Vermischung mit Geldern der Beklagten auf dem Konto ausgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 20.05.2014 und 15.07.2014 (Anlagen B3 und B4, Bl. ## ff. d.A.) teilte die Beklagte zu 2) mit, dass die Freigabe unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch die Klägerin erklärt werden könne. Auch die Beklagte zu 4) hat mit Schreiben vom 01.08.2014 und 05.08.2014 (Bl. ##, ## d.A.) die Freigabe erklärt, mit der Maßgabe, dass die Treuhandeigenschaft besteht und sich nicht herausstellt, dass auf dem Konto ggfs. eine Vermengung mit anderen dritten Geldern stattgefunden hat.
8Die Klägerin behauptet, das streitgegenständliche Konto sei ausschließlich für den Zahlungsverkehr der Klägerin genutzt worden. Sie ist der Ansicht, es handele sich um ein Treuhandkonto.
9Sie behauptet, das auf dem streitgegenständlichen Konto befindliche Guthaben setze sich ausschließlich aus Rücklagenzahlungen der Klägerin zusammen.
10Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Schuldner immense wirtschaftliche Schäden bei allen von ihm verwalteten Wohnungseigentumsgemeinschaften angerichtet habe und dass er mit gefälschten Unterlagen gearbeitet habe.
11Die Klägerin beantragt,
12die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der BLZ ########, Kontonummer ### ### #### für unzulässig zu erklären;
13die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) aus dem Arrestbefehl des Amtsgerichts T vom 27.12.2013, Az. ### C ##/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der BLZ ########, Kontonummer ### ### #### für unzulässig zu erklären;
14die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der BLZ ########, Kontonummer ### ### #### für unzulässig zu erklären;
15die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 4) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L vom 11.07.2014, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der BLZ ########, Kontonummer ### ### #### für unzulässig zu erklären;
16die Beklagten zu 1) bis 4) jeweils zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 Euro zu zahlen.
17Die Beklagten beantragen,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte zu 1) und zu 4) behaupten, es habe auf dem streitgegenständlichen Konto Vermögensvermischungen gegeben. Eine Informationsbeschaffung sei ihr nicht möglich.
20Sie sind der Ansicht, dass – wenn es eine ursprüngliche Treuhandabrede gab – diese seit dem 01.07.2007 (Teilrechtsfähigkeit der WEG) mit der WEG und nicht dem Verbandsvermögen hätte vereinbart werden müssen.
21Sie sind der Ansicht, eine Vermögensvermischung auf dem streitgegenständlichen Konto sei keine anspruchshemmende Einwendung, sondern die fehlende Vermögensvermischung eine anspruchsbegründende Tatsache, die die Klägerin daher darzulegen habe.
22Die Beklagte zu 1) und zu 4) sind der Ansicht, sie seien nicht passivlegitimiert, da sie Treugeberansprüche nicht gepfändet haben.
23Die Beklagten zu 2), 3) und zu 4) behaupten, der ehemalige Verwalter der Klägerin, Herr G, habe Gelder von jeweiligen Konten der Eigentümergemeinschaften auf andere Konten anderer Eigentümergemeinschaften angewiesen bzw. mittels Barabhebung und Einzahlung auf andere Konten „verschoben“, bis diese auf dem Konto des Herrn G landeten und dort von diesem zweckentfremdet worden seien. Insofern bestehe hinsichtlich jeden offenen Treuhandkontos die grundsätzliche Möglichkeit und der grundsätzliche Verdacht, dass dort Gelder eingezahlt worden seien, die einer anderen WEG zuzuordnen seien.
24Die Beklagte zu 3) bestreitet, dass ihr das Schreiben vom 16.07.2014 zugegangen sei.
25Die Beklagten zu 3) und zu 4) behaupten, der ehemalige Verwalter G habe Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaften von einem Konto auf das andere transferiert, um eine ausreichende, eigentlich geschuldete Liquidität darzustellen. Dabei habe der Verwalter auch mit falschen Unterlagen gearbeitet, etwa auf einzelnen Sparbüchern die Kontonummern mehrfach überschrieben und verfälscht.
26Sie bestreiten, dass der vorgelegte Sparbuchauszug, die Anlage K19, so im Original existiere. Es handele sich vielmehr um eines der Sparbücher, auf denen der Verwalter G durch Manipulationen einen Rücklagenbestand zeigte, der tatsächlich nicht existierte. Er habe durch Überschreiben der Nummern oder der Treugebernamen Rücklagen vorgetäuscht.
27Die Beklagte zu 1) hat beantragt, der Klägerin gemäß § 142 ZPO aufzugeben, ihr Einblick in die Geschäftsverbindung zu geben.
28Die Beklagte zu 1) hat die ordnungsgemäße Prozessvollmacht des Klägervertreters gerügt.
29Sie hat mit am 21.04.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz einen Protokollberichtigungsantrag gestellt.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe:
32Die Klage ist zulässig und – mit Ausnahme des Anspruchs auf Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten – auch begründet.
33I.
341. Prozesshandlungen der Klägerin sind durch den Klägervertreter wirksam vorgenommen worden. Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zugunsten des Klägervertreters liegt vor. Der Klägervertreter hat seine Bevollmächtigung durch Vorlage der Verwaltervollmacht vom 09.01.2014, des Verwaltervertrages vom 16.03., 19.03. und 21.03.2014, der Prozessvollmachten, des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 09.01.2014 sowie durch Bezugnahme auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 13.01.2015 in der mündlichen Verhandlung nach Rüge derselben durch den Vertreter der Beklagten zu 1) nachgewiesen.
35Der aktuelle Verwalter der Klägerin, die Immobilien E KG, hat unter dem 02.05.2014 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Herrn Rechtsanwalt V mit der Vertretung beauftragt (Bl. ### d.A.), dieser hat am selben Tage Frau Rechtsanwältin V Untervollmacht erteilt (Bl. ### d.A.), wozu er bevollmächtigt war. Die Immobilien E KG ist in der Eigentümerversammlung vom 09.01.2014 (Bl. ### d.A.) und mit Verwaltervertrag vom 21.03.2014 (Bl. ### d.A.) sowie Verwaltervollmacht vom 09.01.2014 (Bl. ### d.A.) zum Verwalter bestellt worden.
36Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 7 WEG ist der Verwalter berechtigt, im Namen der WEG Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist. Der Verwalter ist bereits unter Ziffer 2.e) des Verwaltervertrages vom 16.03.2014, 19.03.2014 und 21.03.2014 ermächtigt worden, namens und im Auftrag der WEG Rechtsanwälte mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen der WEG zu beauftragen und zu bevollmächtigen, ohne dass es eines vorherigen Beschlusses bedarf (Anlage K14, Bl. ### d.A.). Unter Tagesordnungspunkt 4 des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 09.01.2014 sind die Herren N und N2 bevollmächtigt worden, diesen Verwaltervertrag für die WEG zu unterzeichnen, was sie auch getan haben. Zugleich ist die Vollmachtsurkunde für den neuen Verwalter am 09.01.2014 von allen erschienenen Wohnungseigentümern unterschrieben worden. Sie sieht ebenfalls vor, dass der Verwalter namens und im Auftrag der WEG Rechtsanwälte mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen der WEG beauftragen und bevollmächtigen kann. Zusätzlich haben die Wohnungseigentümer die Ermächtigung in Bezug auf die Erhebung von Drittwiderspruchsklagen hinsichtlich des streitgegenständlichen Kontos auf der Eigentümerversammlung vom 13.01.2015 bestätigt (Bl. ### d.A.).
37Soweit die Beklagte zu 1) mit Nichtwissen bestreitet, dass die Beschlussfassung nicht wirksam zustande gekommen und der Beschluss bestandskräftig sei, so ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschlussfassung aus den vorgelegten Protokollen ergibt. Die Beklagte zu 1) wäre hier gehalten, Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit bzw. die Aufhebung der Beschlüsse – da es sich für die Klägerin um eine negative Tatsache handelte – vorzutragen.
382. Das Landgericht Bonn ist nach § 771 Abs. 1 ZPO ausschließlich örtlich zuständig, da in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattgefunden hat. Insbesondere ist keine Zuständigkeit nach § 43 Ziff. 5 WEG gegeben, da sich die Klage vorliegend nicht auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum bezieht, sondern auf vollstreckungsrechtliche Fragestellungen.
393. Die Drittwiderspruchsklage ist auch nicht wegen etwaiger Freigabeerklärungen der Beklagten zu 2) und zu 4) unzulässig (s. Thomas/Putzo/Seiler, 35. Auflage, § 771 ZPO, Rn. 23). Denn bei der Freigabeerklärung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das als solches bedingungsfeindlich ist (Palandt/Ellenberger, 74. Auflage, Einf. Vor § 158 BGB, Rn. 13; MüKo/Smid, 4. Auflage, § 843 ZPO, Rn. 3).
404. Zudem besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Drittwiderspruchsklage. Dies besteht, solange die Zwangsvollstreckung fortdauert und entfällt erst dann, wenn die Zwangsvollstreckung beendet oder die Fortsetzung der Vollstreckung unmöglich geworden ist (BGH, NJW-RR 2004, 1220; Musielak/Voit/Lackmann, 12. Auflage, § 771, Rn. 9). Es genügt insoweit bereits der Rechtsschein einer Pfändung (Musielak/Voit/Lackmann, 12. Auflage, § 771, Rn. 10), der aufgrund der streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. des Arrestbefehls in jedem Fall gegeben ist.
41II.
42Die Klage ist auch überwiegend begründet. Der Klägerin steht an den gepfändeten Forderungen ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.v. § 771 Abs. 1 ZPO zu.
431. Der Klägerin steht ein Interventionsrecht i.S.v. § 771 Abs. 1 ZPO als Treugeberin zu, da das streitgegenständliche Konto wirtschaftlich zu ihrem Vermögen gehört. Es handelt sich dabei nach der Überzeugung des Gerichts um ein offenes Treuhandkonto, das der Schuldner G als Kontoinhaber zur Verwaltung der Gelder der Klägerin als Treugeberin eingerichtet hat, wobei er – in Offenlegung des Treuhandverhältnisses – den Zusatz „WEG B-Straße hat aufnehmen lassen.
44Dies ergibt sich zum einen aus der eidesstattlichen Versicherung des Vollstreckungsschuldners vom 09.07.2014, zum anderen aus dem Schreiben der Sparkasse L2C vom 30.04.2014, dass das streitgegenständliche Konto als Treuhandkonto mit dem Zusatztext WEG B geführt werde (Bl. # d.A.). Desweiteren ergibt sich die Führung als Treuhandkonto durch die Angabe „WEG BSTRASSE“ auf der zu den Akten gereichten Ablichtung des Kontoauszuges des streitgegenständlichen Kontos (Anlage K19, Bl. ### d.A.), dessen Unverfälschtheit jedoch seitens der Beklagten zu 3) und zu 4) bestritten worden ist. Es handelt sich bei einem WEG-Verwalterkonto um einen typischen Fall eines treuhänderisch angelegten Bankkontos, da der Verwalter gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 WEG verpflichtet ist, eingenommene Gelder von seinem Vermögen gesondert zu halten (vgl. Lange, Treuhandkonten in Zwangsvollstreckung und Insolvenz, NJW 2007, 2513).
45Die Beklagten können zwar grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten, dass es eine Treuhandabrede zwischen dem Vollstreckungsschuldner und der Klägerin gegeben habe, da es sich um eine Tatsache handelt, die nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sein kann. Im Hinblick auf das vorgelegte Schreiben der Sparkasse genügt das einfache Bestreiten hingegen nicht.
46Die Tatsache, dass das Sparkonto mit der Einführung der Teilrechtsfähigkeit der WEG nach dem 01.07.2007 nicht auf die Klägerin umgestellt worden ist, ändert nichts am Bestand einer Treuhandabrede, die die Mitglieder in ihrer gesamthändnerischen Verbundenheit zuvor vereinbart haben.
472. Die fremdnützige Treuhand eröffnet bei einer gegen den Treuhänder gerichteten Vollstreckung die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage (BGH; NJW 1959, 1223, 1224; MüKo/Schmidt/Brinkmann, 4. Auflage, § 771 ZPO, Rn. 25; Thomas/Putzo/Seiler, 35. Auflage, § 771 ZPO, Rn. 19). Es kommt dabei nicht darauf an, ob auf dem Konto Zahlungen unmittelbar nur durch die Klägerin selbst eingegangen sind, da es sich um ein offenes Treuhandkonto handelt (BGH, NJW-RR 2011, 779; MüKo/Schmidt/Brinkmann, 4. Auflage, § 771 ZPO, Rn. 25; Lange aaO, NJW 2007, 2513, 2515).
483. Das Interventionsrecht ist vorliegend auch nicht aus dem Grunde ausgeschlossen, dass eine Vermögensvermischung zwischen Vermögen der Klägerin und dem Vollstreckungsschuldner auf dem Konto stattgefunden habe. Denn eine solche Vermischung ist bereits nicht ausreichend dargelegt.
49Die Zuordnung zum Vermögen des Treugebers und damit die Möglichkeit des erfolgreichen Erhebens einer Drittwiderspruchsklage sind davon abhängig, dass der Treuhänder die Treuhandbindung beachtet. Soweit das Treugut zweckwidrig verwandt wird, scheidet es auch dem Vermögen des Treugebers aus (BGH, NJW 1959, 1223, 1225). Die Untreue des Treuhänders hat zur Folge, dass das Konto insgesamt nicht mehr dem Vermögen des Treugebers zugerechnet werden kann (BGH, NJW-RR 2011, 779). Das Interventionsrecht des § 771 ZPO besteht nur solange, wie der Treuhänder mit dem Treugut dem Treuhandverhältnis entsprechend verfährt (BGH, NJW-RR 2011, 779). Gleiches gilt bei einer Vermischung von Fremd- und Eigengeld auf dem Treuhandkonto (BGH, NJW-RR 2011, 779; Lange aaO, NJW 2007, 2513, 2515).
50Die Beklagten haben eine Vermischung von Fremd- und Eigengeldern der Klägerin auf dem streitgegenständlichen Konto nicht ausreichend dargelegt.
51Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast liegt bei der Beklagten, da es sich um eine anspruchsvernichtende Tatsache handelt (LG Bonn vom 25.07.2014 – Az. 10 O 486/13; AG Königswinter vom 09.01.2015 – Az. 15 C 44/14). Der abweichenden Ansicht (Lange aaO, NJW 2007, 2513, 2516) ist entgegenzuhalten, dass die vermögensmäßige Trennung des Treuguts vom Eigenvermögen des Treuhänders keine positive Voraussetzung für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses ist. Vielmehr ist das einer Treuhandabrede unterliegende Treugut als solches bereits dem Vermögen des Treugebers wirtschaftlich zuzuordnen. Eine Vermögensvermischung oder zweckwidrige Verwendung des Treugutes stellen Ausnahmetatbestände zu diesem Grundsatz dar, deren Vorliegen daher der Vollstreckungsgläubiger darzulegen hat, der sich darauf beruft.
52Die Beklagten tragen jedoch lediglich pauschal vor, dass eine Vermischung von Geldern der Klägerin sowie anderer Wohnungseigentümergemeinschaften auf dem streitgegenständlichen Konto stattgefunden habe. Es handelt sich dabei um eine Vermutung „ins Blaue hinein“. Die Beklagten tragen selbst vor, dass sie eine solche Vermischung aufgrund von Unregelmäßigkeiten auf anderen Treuhandkonten des Schuldners, zu denen jedoch ebenfalls jeglicher konkreter Vortrag fehlt, lediglich für möglich halten, eine Informationsbeschaffung aber nicht möglich sei, woraus hervorgeht, dass das Nichtvorliegen einer Vermischung ebenso möglich ist. So trägt etwa die Beklagte zu 4) vor, es „liege nahe“, dass sämtliche Konten missbraucht wurden, und „Geldvermischungen [seien] naheliegend“. Auch hat etwa die Beklagte zu 2) der Klägerin gegenüber bereits im Schreiben vom 13.05.2014 (Anlage B1, Bl. ## d.A.) mitgeteilt, dass nach derzeitigem Kenntnisstand „nicht ausgeschlossen werden könne“, dass es auf dem streitgegenständlichen Konto zu einer Vermischung mit Geldern anderer Gemeinschaften gekommen sei. Es bestehe „die grundsätzliche Möglichkeit“ und der „grundsätzliche Verdacht“, dass auf das Konto Gelder anderer Wohnungseigentümergemeinschaften eingezahlt worden seien. Auch Freigabeerklärungen haben die Beklagten zu 2) und zu 4) unter der Voraussetzung angeboten, dass eine Nichtvermischung nachgewiesen wird. Letztere wurde also durchaus für möglich gehalten und es stellte eine bloße Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast dar, vor diesem Hintergrund der Klägerin den Nachweis der Nichtvermischung aufzubürden.
53Selbst wenn man die Klägerin als darlegungs- und beweisbelastet im Hinblick auf die fehlende Vermögensvermischung ansähe, so träfe – da es sich um eine negative Tatsache handelt, worauf die Beklagten zu 1) zu Recht hinweist – die Beklagten dennoch eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen die Beklagte konkrete Tatsachen hätte vortragen müssen, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Missachtung der treuhänderischen Bindung des Kontos durch den Vollstreckungsschuldner ergeben.
54Soweit die Beklagten meinen, allein die Klägerin habe aufgrund der Kontoauszüge die Möglichkeit, den Nachweis einer Nichtvermischung der Gelder zu führen, verkennen sie, dass sich die Klägerin – mit Ausnahme eines einzigen, im Verfahren vorgelegten Kontoauszuges – ebenfalls nicht im Besitz der Kontoauszüge befindet. Die Klägerin hat – da sie nicht Kontoinhaberin ist – gegenüber der Bank aufgrund des Bankgeheimnisses kein Einsichtsrecht in Kontounterlagen. Auskunftsansprüche gegenüber dem Vorverwalter G, der seinerseits nicht mehr im Besitz von Unterlagen ist, hat sie geltend gemacht mit dem Ergebnis der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 09.07.2014, aus der gerade hervorgeht, dass es sich um ein als Treuhandkonto gekennzeichnetes Konto handelt und dass auf dieses ausschließlich die Rücklagen der Klägerin eingezahlt wurden und Verfügungen nur auf Veranlassung bzw. Beschlussfassung der Klägerin für diese erfolgt sind.
55Soweit die Beklagte zu 2) erst in der mündlichen Verhandlung – und somit verspätet gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO – eigene Girokontounterlagen vorgelegt hat mit der Behauptung, solche Unterlagen müssten auch bei der Klägerin vorhanden sein und ließen Rückschlüsse auf Unregelmäßigkeiten beim Sparkonto zu, so führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn zunächst erschließt sich nicht, inwieweit die genannten „Buchungen ohne Beleg“ auf einem Girokonto zwingende Rückschlüsse darauf ermöglichen, ob der Verwalter ein Sparkonto entgegen einer bestehenden Treuhandabrede verwandt hat. Hier weist die Beklagte zu 1) im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.04.2015 selbst darauf hin, dass die von ihr geschilderte Buchungsweise nicht zwingend sei, sondern auch anders organisiert werden könne. Zum anderen handelt es sich bei dem Vortrag in Bezug auf das streitgegenständliche Sparkonto wiederum lediglich um Vermutungen und den Versuch der Ausforschung.
56Dem Protokollberichtigungsantrag der Beklagten zu 1) vom 20.04.2015 vermag das Gericht nicht zu entsprechen, da ihm nicht erinnerlich ist, ob die Beklagte zu 3) in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2015 tatsächlich den genannten Antrag gestellt hat, den die Beklagte zu 1) ihrerseits auch lediglich als solchen verstanden hat.
57Unabhängig davon ist einem – nun auch seitens der Beklagten zu 1) im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.04.2015 gestellten – Antrag gemäß § 142 ZPO, gerichtet auf Vorlegung der seitens des aktuellen Verwalters der Klägerin vorgenommenen Nachbuchungen, nicht stattzugeben.
58Die Anordnungsmöglichkeit nach § 142 Abs. 1 ZPO besteht unabhängig von materiell-rechtlichen Vorlageansprüchen sowie einer Bezugnahme der vorlegungspflichtigen Partei und trifft auch die nicht beweisbelastete Partei (Musielak/Voit/Stadler, 12. Auflage, § 142 ZPO, Rn. 1). Dies darf jedoch nicht zum Ausforschungsbeweis führen, sondern die Anordnung muss sich in den Grenzen des von den Parteien vorgetragenen Sachverhaltes halten. Die Anordnung darf daher nur ergehen, wenn Tatsachen hinreichend substantiiert vorgetragen worden sind – § 142 ZPO befreit die Partei nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast (BGH, NJW 2014, 3312; Musielak/Voit/Stadler, 12. Auflage, § 142 ZPO, Rn. 1) – und Urkunden hinreichend genau bezeichnet sind (Musielak/Voit/Stadler, 12. Auflage, § 142 ZPO, Rn. 7). Das Gericht darf mit seiner Anordnung nicht die Grenzen des Parteivortrags überschreiten; die pauschale Aufforderung zur Vorlage ganzer Urkundensammlungen ist nach § 142 ZPO unzulässig (BGH, NJW 2014, 3312).
59Wie bereits im Hinblick auf die betrachtete Frage der Vorlage von Girokontounterlagen durch die Klägerin, die jedenfalls teilweise für den streitgegenständlichen Zeitraum dort vorliegen, handelte es sich auch bei dieser Anordnung im Hinblick auf die bloßen Mutmaßungen der Beklagtenseite um einen Ausforschungsversuch. Überdies sind auch hier die zwingenden Rückschlüsse auf die Frage, ob Vermögensvermischungen auf dem streitgegenständlichen Sparkonto stattgefunden haben, nicht ersichtlich.
60Gleiches gilt für die Anregung, der Sparkasse L2C als Drittschuldnerin die Vorlage von Kontounterlagen aufzuerlegen, was diese jedoch unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern könnte und bisher gegenüber den Beteiligten auch verweigert hat, §§ 142 Abs. 2, 383 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO. Denn die Beklagten begehren die Vorlage vollständiger Kontoauszüge über einen Zeitraum von fast zehn Jahren, ohne dass es konkrete Anhaltspunkte für eine behauptete Vermögensvermischung auf dem streitgegenständlichen Konto gebe. Selbst den ebenfalls nicht konkret dargelegten Vortrag als wahr unterstellt, dass es auf Sparkonten anderer vom Schuldner verwalteter Wohnungseigentümergemeinschaften zu solchen Vermögensvermischungen gekommen sei, besteht keine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass das in Bezug auf das streitgegenständliche Konto ebenso gewesen sein muss.
61Eine zunächst seitens der Beklagten zu 1) beantragte Anordnung gemäß § 142 ZPO, der Klägerin aufzugeben, ihr in die Geschäftsvorfälle der streitgegenständlichen Geschäftsverbindung Einsicht zu gewähren, z.B. durch Vorlage des Sparbuches, kam schon aus dem Grunde nicht in Betracht, da die Klägerin nicht im Besitz von Unterlagen über das streitgegenständliche Sparkonto ist.
624. Die Beklagten sind auch passiv legitimiert, da sie jeweils Vollstreckungsgläubiger in Bezug auf die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. den Arrestbefehl sind, die sich auf das streitgegenständliche Konto beziehen.
635. Ein besseres Recht der Beklagten an der gepfändeten Forderung ergibt sich nicht.
64III.
65Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin jedoch nicht von den Beklagten ersetzt verlangen. Denn Verzug trat erst durch die bereits durch den Prozessbevollmächtigten verfassten Schreiben ein. Die geltend gemachte Geschäftsgebühr nebst Postpauschale und Umsatzsteuer war damit bereits vor Eintritt des Verzuges entstanden und ist nicht erstattungsfähig.
66IV.
67Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
68Der Streitwert wird auf 21.094,98 Euro festgesetzt.
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(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
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untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder - 2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.