Landgericht Bonn Urteil, 19. Okt. 2016 - 1 O 216/14
Gericht
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) 14,28 %, der Kläger zu 2) 1,45 %, der Kläger zu 3) 1,08 %, der Kläger zu 4) 20,55 %, die Klägerin zu 5) 0,85 %, der Kläger zu 6) 0,31 %, der Kläger zu 7) 1,60 %, der Kläger zu 8) 28,30 %, der Kläger zu 9) 2,87 %, die Klägerin zu 10) 0,32 %, die Klägerin zu 11) 1,45 %, der Kläger zu 12) 26,39 % und der Kläger zu 13) 0,55 %.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kläger zu 1), 4), 8) und 12) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern zu 2), 3), 5), 6), 7), 9), 10), 11) und 13) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Rückzahlungsansprüche aus Staatsanleihen geltend, die im Zuge des sog. griechischen Schuldenschnitts im Frühjahr 2012 eingezogen wurden. Hilfsweise stützen sie ihre Forderungen auf Schadensersatzansprüche.
3Die Kläger erwarben in der Zeit von 2010 bis 2012 in unterschiedlichem Umfang verschiedene Staatsanleihen der Beklagten. Zwischen den Parteien ist dabei streitig, ob die Kläger selbst Gläubiger der Anleihen wurden (so die Kläger) oder ob sie allenfalls eine wirtschaftliche Position in Bezug auf die Staatsanleihen erlangten, welche durch die jeweilige depotführende Bank bzw. Sparkasse treuhänderisch vermittelt wurde (so die Beklagte).
4Im Einzelnen erwarben die Kläger folgende Anleihen:
5Kaufdatum |
ISIN |
Nennwert |
Zins |
Fälligkeit |
|
Kläger zu 1) |
04.02.2010 |
GR0######### |
100.000,00 € |
4,3 % |
20.03.2012 |
Kläger zu 2) |
15.02.2012 |
GR0######### |
10.000,00 € |
4,3 % |
20.03.2012 |
Kläger zu 3) |
08.10.2010 |
GR0######### |
7.000,00 € |
4,6 % |
20.05.2013 |
Kläger zu 4) |
26.08.2010 |
GR0######### |
123.000,00 € |
6,5 % |
22.10.2019 |
Klägerin zu 5) |
11.10.2010 |
GR0######### |
5.000,00 € |
4,6 % |
20.05.2013 |
Kläger zu 6) |
11.10.2010 |
GR0######## |
2.000,00 € |
4,1 % |
20.08.2012 |
Kläger zu 7) |
21.04.2010 16.03.2010 27.12.2011 |
GR0######### GR0######### |
7.000,00 € 4.000,00 € |
4,1 % 4,3 % |
20.08.2012 20.03.2012 |
Kläger zu 8) |
26.01.2010 29.04.2010 |
GR0######### |
200.000,00 € |
4,3 % |
20.03.2012 |
Kläger zu 9) |
22.12.2011 |
GR0######### |
20.000,00 € |
4,3 % |
20.03.2012 |
Klägerin zu 10) |
04.10.2010 |
GR0######### |
2.000,00 € |
4,6 % |
20.05.2013 |
Klägerin zu 11) |
15.04.2010 |
GR0######### |
10.000,00 € |
4,3 % |
20.03.2012 |
Kläger zu 12) |
08.03.2011 19.09.2011 |
GR0######### |
160.000,00 € |
4,1 % |
20.08.2012 |
Kläger zu 13) |
09.06.2010 |
GR0######### |
3.210,00 € |
7,5 % |
20.03.2012 |
Auf die Kaufbelege der Kläger, die Umtauschangebote der Depotbanken der Kläger sowie die Depotauszüge (Anlagen K 21-23) wird verwiesen.
7Die ursprünglichen Anleihebedingungen aller durch die Kläger erworbenen Anleihen sahen keine Umtauschklausel (sog. collective action clause, CAC) vor.
8Aufgrund der Schuldenkrise der Beklagten führte deren Regierung im Jahr 2012 die Umschuldung einer Vielzahl ihrer Staatsanleihen durch. Hierzu unterbreitete sie zunächst den privaten Gläubigern von Anleiheserien, darunter auch die streitgegenständlichen Anleihen, das Angebot, die Anleihepapiere zu einen um 53,5 % verringerten Nennwert gegen neue Anleihen umzutauschen. Dieses Angebot wurde seitens der Kläger nicht angenommen. Als flankierende Maßnahme verabschiedete das griechische Parlament im Februar 2012 das Gesetz 4050/2012, wonach auch diejenigen Anleihegläubiger, die das Umtauschangebot nicht annehmen sollten, in den Umschuldungsprozess mit einzubeziehen waren (sog. collective action process). Voraussetzung hierfür war, dass die Anleihegläubiger über den Umtausch der teilnehmenden Anleihepapiere mit einem Quorum von 50 % des ausstehenden Nennbetrages dieser Titel abstimmen würden. Ferner musste für die Annahme des Vorschlages eine 2/3 Mehrheit erreicht werden. Damit schuf das Gesetz 4050/2012 den Rahmen für eine nachträgliche Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsentscheidung der Anleihegläubiger. In der Folgezeit stimmten die Anleihegläubiger der sogenannten „Eligible Titles“ über die vorgeschlagene Änderung ab. Mit Beschluss vom 09.03.2012 bestätigte der Gouverneur der griechischen Zentralbank, dass mit der Zustimmung von 91,05 % des ausstehenden Gesamtbetrages - die Kläger bestreiten dass die erforderlich Quote tatsächlich erreicht worden ist - das Quorum erreicht wurde. Mit Beschluss vom 09.03.2012 billigte der Ministerrat die durch den Beschluss des Gouverneurs der griechischen Zentralbank mitgeteilte Entscheidung der Anleihegläubiger. Dies hatte zur Folge, dass der Gläubigerbeschluss von Gesetzes wegen allgemeingültig wurde, d. h. dass alle Anleihegläubiger der „Eligible Titles“ an den Gläubigerbeschluss gebunden waren. Am 12.03.2012 wurden deshalb alle betroffenen Anleihepapiere durch die griechische Zentralbank eingezogen und sämtliche aus ihnen resultierende Rechte und Pflichten erloschen. Im Gegenzug wurden die ersatzweise zur Verfügung gestellten neuen Anleihen in das System eingebucht.
9Auch die Anleihen der Kläger wurden im März 2012 aus den jeweiligen Depots ausgebucht.
10Der Kläger zu 8) veräußerte die gegen seinen Willen umgetauschten Anleihen – mit Ausnahme der Anleihen WKN $#$#$$, $#$#$$, $#$#$$ und $#$$$ – im Laufe des 10.04.2012, wobei er die auf Bl.## f d. A. dargestellten Erlöse erzielte und Kosten aufwendete. Der Kläger zu 12) veräußerte die gegen seinen Willen umgetauschten Anleihen im Laufe des 11.04.2012. Hierbei erzielte er die auf Bl. ## d. A. dargestellten Erlöse.
11Mit der Klage machen die Kläger nunmehr den Nominalwert ihrer ursprünglichen Anleihen zuzüglich Zinsen und abzüglich der vereinnahmten Zinszahlungen, Zahlungen auf EFSF-Anleihen und der erlangten Veräußerungserlöse geltend, wobei diejenigen Kläger, welche die neuen Anleihen nicht veräußert haben, lediglich Zahlung Zug um Zug gegen Gestattung der Rückbuchung der neuen Anleihen beanspruchen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderungen hinsichtlich der Kläger zu 1) - 12) wird auf die Darstellung auf Seiten ### bis ### der Klageschrift (Bl. ### bis ### Bd. I der Akten) sowie hinsichtlich des Klägers zu 13) auf die Darstellung auf Bl. ### bis ### Bd. II d. A. verwiesen.
12Darüber hinaus begehren die Kläger neben den Prozesszinsen auf die jeweilige Hauptforderung die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die verauslagten Gerichtskosten zu verzinsen.
13Soweit die ursprüngliche Anleihe des Klägers zu 4) noch nicht vertragsgemäß fällig war, hat der Kläger zu 4) in der Klageschrift die außerordentliche Kündigung der Anleihen mit der Begründung erklärt, dass die Beklagte sich durch den Zwangsumtausch grob vertragswidrig verhalten habe.
14Die Kläger behaupten, in den Anleihebedingungen sei die E Bank neben den Joint-Lead Managern als CO-Manager aufgeführt gewesen. Sie sind der Ansicht, ihre Klage, die sie in erster Linie auf vertragliche Rückzahlungsansprüche aus den Staatsanleihen selbst, hilfsweise aber auch auf Schadensersatzansprüche gemäß § 826 BGB stützen, sei zulässig. Insbesondere sei der von der Beklagten erhobene Einwand der Staatenimmunität unberechtigt. Nach nahezu einhelliger Staatenpraxis werde Immunitätsschutz lediglich für den Kernbereich hoheitlichen Handelns gewährt, hier werde jedoch ein „rein zivilrechtliches Handeln“ der Beklagten angegriffen. Die Kapitalaufnahme eines Staates durch die Emission von Staatsanleihen sei nämlich als rein zivilrechtlich zu qualifizieren. Die neuerliche Entscheidung des BGH, Urteil vom 08.03.2016, Az. VI ZR 516/14, stünde dem nicht entgegen, da sich die Entscheidung nur mit Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung dinglicher Rechte befasse, aber nicht mit vertraglichen Erfüllungsansprüchen. Im Übrigen verzichte ein Staat, der eine Auslandsanleihe begibt, völkerrechtlich konkludent auf seine Immunität in Bezug auf die Rückforderungsansprüche.
15Die Klägerin ist weiter der Ansicht, das Landgericht Bonn sei auch international und örtlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Dies ergebe sich zum einen aus dem Verbrauchergerichtsstand gemäß Art.15, 16 EuGVVO. Der Anwendungsbereich der EuGVVO sei eröffnet, da die Klage ihren Ursprung im nichthoheitlichen Bereich habe, weil es sich um eine bloße Kapitalaufnahme handele. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 c EuGVVO vor. Die Kläger seien Verbraucher, während die Beklagte eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt und diese auch auf den Mitgliedsstaat Deutschland „ausgerichtet“ habe, in dem die Kläger ihren Wohnsitz haben. Die Emission habe nämlich, insbesondere aufgrund der Mitwirkung deutscher Banken, speziell (auch) auf deutsche Anleger gezielt. Daneben bestehe, soweit die Klage hilfsweise auf unerlaubte Handlung gestützt wird, der deliktische Gerichtsstand gemäß Art. 5 Ziffer 3 EuGVVO, weil das schädigende Ereignis in Deutschland eingetreten sei. Schließlich bestehe auch der Gerichtsstand nach Art. 5 Ziff. 1a EuGVVO für vertragliche Ansprüche. Hilfsweise werde die Verweisung an das Landgericht Frankfurt am Main beantragt.
16Die Klage sei überdies begründet. Die Umschuldung sei ein rechtswidriger enteignungsgleicher Eingriff, welcher zugleich einen Verstoß gegen den ordre public gemäß Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch begründe sowie gegen Art. 14 Abs. 3 des Grundgesetzes, Art. 17 der Verfassung der Beklagten, gegen Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen Art. 63 AEUV, gegen das Zusatzprotokoll vom 20.03.1952 zur EMRK und gegen allgemeine Grundsätze des Völkerrechts. Weiterhin verstoße die Umschuldung gegen den zwischen der Beklagten und der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Vertrag über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 04.04.1963. Die aufgezeigten Verstöße führten insgesamt dazu, dass gemäß Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch das GesetzGreek Bondholder Act nicht angewendet werden dürfe. Die Beklagte habe bei der Durchführung der Umschuldung mit Schädigungsvorsatz gehandelt, weswegen sie den Klägern auch zum Schadensersatz verpflichtet sei.
17Die Kläger haben in der Klageschrift vom 05.06.2014 und nach einer Erweiterung der Klage hinsichtlich des seitens des Klägers zu 12) geltend gemachten Betrages durch Schriftsatz vom 15.10.2015 zunächst angekündigt, im Termin beantragen zu wollen,
18die Beklagte zu verurteilen,
191. An den Kläger zu 1) 83.870,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2012 zu zahlen,
202. An den Kläger zu 2) 8.387,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2012 zu zahlen,
213. An den Kläger zu 3) 6.248,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2013 zu zahlen,
224. An den Kläger zu 4) 120.989,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
235. An den Kläger zu 5) 4.747,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2013 zu zahlen,
246. An den Kläger zu 6) 1.711,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2012 zu zahlen,
257. An den Kläger zu 7) 9.344,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2012 zu zahlen,
268. An den Kläger zu 8) 166.741,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
279. An den Kläger zu 9) 16.774,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2012 zu zahlen,
2810. An den Kläger zu 10) 1.785,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2012 zu zahlen,
2911. An den Kläger zu 11) 8.387,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2012 zu zahlen,
3012. An den Kläger zu 12) 157.500,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2012 zu zahlen,
31Zug um Zug gegen Gestattung der Rückbuchung der am 12.03.2012 umgetauschten und sodann eingebuchten Wertpapiere
32betreffend den Kläger zu 1) je 100 Stück
33betreffend den Kläger zu 2) je 10 Stück
34betreffend den Kläger zu 3) je 7 Stück
35betreffend den Kläger zu 4) je 123 Stück
36betreffend den Kläger zu 5) je 5 Stück
37betreffend den Kläger zu 6) je 2 Stück
38betreffend den Kläger zu 7) je 11 Stück
39betreffend den Kläger zu 9) je 20 Stück
40betreffend den Kläger zu 10) je 2 Stück
41betreffend den Kläger zu 11) je 10 Stück,
42der nachfolgenden näherbezeichneten Anleihen der Beklagten:
43EO-Bonds 2012 (23) SER. 1
44EO-Bonds 2012 (24) SER. 2
45EO-Bonds 2012 (25) SER. 3
46EO-Bonds 2012 (26) SER. 4
47EO-Bonds 2012 (27) SER. 5
48EO-Bonds 2012 (28) SER. 6
49EO-Bonds 2012 (29) SER. 7
50EO-Bonds 2012 (30) SER. 8
51EO-Bonds 2012 (31) SER. 9
52EO-Bonds 2012 (32) SER. 10
53EO-Bonds 2012 (33) SER. 11
54EO-Bonds 2012 (34) SER. 12
55EO-Bonds 2012 (35) SER. 13
56EO-Bonds 2012 (36) SER 14
57EO-Bonds 2012 (37) SER. 15
58EO-Bonds 2012 (38) SER 16
59EO-Bonds 2012 (39) SER. 17
60EO-Bonds 2012 (40) SER 18
61EO-Bonds 2012 (41) SER. 19
62EO-Bonds 2012 (42) SER. 20
63sowie BIP gebundene Wertpapiere der Beklagten $#$#$$ insoweit auch hinsichtlich des Klägers zu 8)
6413. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die gezahlten Gerichtskosten die gesetzlichen Rechtshängigkeitszinsen von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz an die Kläger zu zahlen.
65Mit Schriftsatz vom 23.06.2016 ist der Kläger zu 13) dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beigetreten. Die Kläger haben – mit Ausnahme des Klägers zu 8) - mit selbigen Schriftsatz den Rechtsstreit im Hinblick auf Zinszahlungen in den Jahren 2015 und 2016 teilweise für erledigt erklärt und zwar der Kläger zu 1) in Höhe von 1.260,00 €, der Kläger zu 2) in Höhe von 126,00 €, der Kläger zu 3) in Höhe von 88,20 €, der Kläger zu 4) in Höhe von 1.549,80 €, der Kläger zu 5) in Höhe von 63,00 €, der Kläger zu 6) in Höhe von 25,20 €, der Kläger zu 7) in Höhe von 138,60 €, der Kläger zu 9) in Höhe von 252,00 €, der Kläger zu 10) in Höhe von 25,20 €, der Kläger zu 11) in Höhe von 126,00 € und der Kläger zu 12) in Höhe von 2.016,00 € (Bl. ###f d. A.). Die Beklagte hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 19.08.2016 widersprochen, so dass die Anträge der vorgenannten Kläger dahingehend auszulegen sind, dass sie insoweit die Feststellung der Erledigung beantragen.
66Die Kläger beantragen nunmehr,
67I. die Beklagte zu verurteilen,
681. An den Kläger zu 1) 82.610,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2012 zu zahlen,
692. An den Kläger zu 2) 8.261,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2012 zu zahlen,
703. An den Kläger zu 3) 6.159,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2013 zu zahlen,
714. An den Kläger zu 4) 119.439,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
725. An den Kläger zu 5) 4.684,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2013 zu zahlen,
736. An den Kläger zu 6) 1.686,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2012 zu zahlen,
747. An den Kläger zu 7) 9.205,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2012 zu zahlen,
758. An den Kläger zu 8) 166.741,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
769. An den Kläger zu 9) 16.522,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2012 zu zahlen,
7710. An den Kläger zu 10) 1.759,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2012 zu zahlen,
7811. An den Kläger zu 11) 8.261,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2012 zu zahlen,
7912. An den Kläger zu 12) 155.484,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2012 zu zahlen,
8013. An den Kläger zu 13) 3.105,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2013 zu zahlen,
81Zug um Zug gegen Gestattung der Rückbuchung der am 12.03.2012 umgetauschten und sodann eingebuchten Wertpapiere
82betreffend den Kläger zu 1) je 100 Stück
83betreffend den Kläger zu 2) je 10 Stück
84betreffend den Kläger zu 3) je 7 Stück
85betreffend den Kläger zu 4) je 123 Stück
86betreffend den Kläger zu 5) je 5 Stück
87betreffend den Kläger zu 6) je 2 Stück
88betreffend den Kläger zu 7) je 11 Stück
89betreffend den Kläger zu 9) je 20 Stück
90betreffend den Kläger zu 10) je 2 Stück
91betreffend den Kläger zu 11) je 10 Stück
92betreffend den Kläger zu 13) je 3,210 Stück,
93der nachfolgenden näherbezeichneten Anleihen der Beklagten:
94EO-Bonds 2012 (23) SER. 1
95EO-Bonds 2012 (24) SER. 2
96EO-Bonds 2012 (25) SER. 3
97EO-Bonds 2012 (26) SER. 4
98EO-Bonds 2012 (27) SER. 5
99EO-Bonds 2012 (28) SER. 6
100EO-Bonds 2012 (29) SER. 7
101EO-Bonds 2012 (30) SER. 8
102EO-Bonds 2012 (31) SER. 9
103EO-Bonds 2012 (32) SER. 10
104EO-Bonds 2012 (33) SER. 11
105EO-Bonds 2012 (34) SER. 12
106EO-Bonds 2012 (35) SER. 13
107EO-Bonds 2012 (36) SER 14
108EO-Bonds 2012 (37) SER. 15
109EO-Bonds 2012 (38) SER 16
110EO-Bonds 2012 (39) SER. 17
111EO-Bonds 2012 (40) SER 18
112EO-Bonds 2012 (41) SER. 19
113EO-Bonds 2012 (42) SER. 20
114sowie BIP gebundene Wertpapiere der Beklagten $#$#$$ insoweit auch hinsichtlich des Klägers zu 8).
115II. Gegenüber den Klägern, mit Ausnahme des Klägers zu 8) festzustellen, dass sich der Rechtsstreit der Kläger zu 1) in Höhe von 1.260,00 €, der Kläger zu 2) in Höhe von 126,00 €, der Kläger zu 3) in Höhe von 88,20 €, der Kläger zu 4) in Höhe von 1.549,80 €, der Kläger zu 5) in Höhe von 63,00 €, der Kläger zu 6) in Höhe von 25,20 €, der Kläger zu 7) in Höhe von 138,60 €, der Kläger zu 9) in Höhe von 252,00 €, der Kläger zu 10) in Höhe von 25,20 €, der Kläger zu 11) in Höhe von 126,00 € und der Kläger zu 12) in Höhe von 2.016,00 € in der Hauptsache erledigt hat.
116III. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die gezahlten Gerichtskosten die gesetzlichen Rechtshängigkeitszinsen von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz an die Kläger zu zahlen.
117Die Beklagte beantragt,
118die Klage insgesamt abzuweisen.
119Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Zum einen genieße sie Immunität, weil sie mit dem Erlass des Gesetzes 4050/2012 sowie den darauf gestützten Ministerialbeschlüssen und deren Ausführung hoheitlich tätig geworden sei. Zum anderen sei die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht eröffnet. Der Anwendungsbereich der EuGVVO beschränke sich auf zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten; vorliegend richteten sich die Klagen jedoch - unabhängig von der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage - gegen eine hoheitliche Maßnahme der Beklagten. Dies gelte auch für den Fall, dass die Kläger vertragliche Ansprüche geltend machten, da Kern des Rechtsstreits das vom Parlament erlassene Gesetz 4050/2010 sei. Ohnedies seien die Voraussetzungen der vom Kläger reklamierten Gerichtsstände nicht gegeben. Schließlich sei die Klage unbegründet. Die Kläger seien schon nicht aktivlegitimiert, weil sie zu keinem Zeitpunkt Gläubiger der streitgegenständlichen Anleihen gewesen seien; dies hätten nur Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank sein können, zu denen die Kläger nicht zählten. Im Übrigen sei die Umschuldungsmaßnahme rechtmäßig, weshalb die Anleihen, auf deren Erfüllung die Klage gerichtet sei, erloschen seien.
120Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
121Entscheidungsgründe
122Die Klage ist unzulässig und war daher durch Prozessurteil abzuweisen.
123Der Rechtsstreit unterliegt nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, weil die Beklagte Staatenimmunität genießt. Es kann daher dahinstehen, ob nach den Regelungen der EuGVVO über die internationale Zuständigkeit ein Gerichtsstand beim Landgericht Bonn, hilfsweise beim Landgericht Frankfurt am Main begründet wäre und ob den Klägern materiell-rechtliche Ansprüche gegen die Beklagte zustehen.
124I.
125Eine Entscheidung in der Sache ist dem Gericht von vornherein verwehrt, weil sie gegen den Grundsatz der Staatenimmunität als allgemeine Regel des Völkerrechts verstieße, welche über Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts mit Verfassungsrang ist und einfachgesetzlich in § 20 Abs. 2 GVG ihren Niederschlag gefunden hat. Gemäß § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf ausländische Staaten, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts von ihr befreit sind. Dies ist hier jedoch der Fall. Die Beklagte hat sich ausdrücklich auf die Staatenimmunität berufen, die das Gericht allerdings auch von Amts wegen zu berücksichtigen hat.
1261.
127Eine mögliche Staatenimmunität ist vorrangig vor anderen Prozessvoraussetzungen, also auch der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des angegangenen Gerichts zu prüfen. (s. zur vorrangigen Prüfung der Staatenimmunität auch OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.07.2016, Az. 5 U 84/15 zit. nach juris; OLG Köln, Urt. v. 12.05.2016, Az. 8 U 44/15 zit. nach juris).
1282.
129Aufgrund des Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten ist völkergewohnheitsrechtlich seit jeher im Grundsatz anerkannt, dass ein Staat nicht der nationalen Gerichtsbarkeit eines fremden Staates unterworfen ist, d. h. dass Staaten nicht über einen anderen Staat zu Gericht sitzen.
130Dies gilt allerdings insbesondere in der heutigen Zeit nicht mehr generell, vielmehr wird eine uneingeschränkte Staatenimmunität im Wesentlichen nur noch für den Kernbereich hoheitlichen Handelns eines Staates anerkannt. Im Einklang mit der völkerrechtlichen Praxis geht auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Hoheitsakte fremder Staaten (sog. acta iure imperii im Gegensatz zu sog. acta iure gestionis) grundsätzlich immer der Staatenimmunität unterfallen, es sei denn, der ausländische Staat verzichtet auf seine diesbezügliche Immunität (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.2006, Az. 2 BvM 9/03 = BVerfGE 117, 141).
1313.
132Die Abgrenzung, ob eine Maßnahme hoheitlichen oder nichthoheitlichen Charakter hat, ist grundsätzlich nach nationalem Recht vorzunehmen. Diese Beurteilung nach nationalem Recht ist lediglich insoweit eingeschränkt, als das Völkerrecht es gebietet, jedenfalls solche Tätigkeiten ausländischer Staaten als hoheitlich einzuordnen, die nach der von den Staaten überwiegend vertretenen Auffassung zum Bereich der Staatsgewalt im engeren und eigentlichen Sinne gehören, selbst wenn sie nach dem nationalen Recht eines Staates als privatrechtliche und nicht als öffentlich-rechtliche Betätigung anzusehen wären. Zu diesen von der Staatengemeinschaft allgemein als hoheitlich qualifizierten Tätigkeiten gehört neben der Ausübung der militärischen oder der polizeilichen Gewalt und der Rechtspflege insbesondere auch die Gesetzgebung
133(Landgericht München I, Urt. v. 18.03.2014, Az. 10 O 22385/12 zit. nach juris; Landgericht Osnabrück, Urt. v. 15.05.2015, Az. 7 O 2995/13 zit. nach juris). Der hoheitliche Charakter richtet sich nicht nach dem Motiv oder Zweck, sondern nach der Art und Natur der zu beurteilenden staatlichen Handlung. Zu fragen ist somit, ob der ausländische Staat objektiv in Ausübung ihm zustehender Hoheitsgewalt oder wie ein Privatmann tätig geworden ist.
1344.
135Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der von der Beklagten im Zuge ihrer Sanierungsbemühungen vorgenommene Austausch der in Rede stehenden Anleihetitel hoheitlichem Handeln zuzuordnen. Die Beklagte genießt somit Staatenimmunität.
136Der BGH hat mit Urteil vom 08.03.2016, Az. VI ZR 516/14 entschieden, dass eine Klage auf Schadensersatz eines deutschen Gläubigers gegen die Republik Griechenland wegen der Umschuldung von Staatsanleihen aufgrund des Erlasses eines die Umschuldung ermöglichenden Gesetzes und der Allgemeinverbindlichkeitserklärung einer entsprechenden Mehrheitsentscheidung der Gläubiger unzulässig ist, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität nicht eröffnet ist. Die Frage, ob ein hoheitliches Handeln und damit Staatenimmunität auch anzunehmen ist, wenn die Kläger aus den ursprünglichen Staatsanleihen Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend machen, hat der Bundesgerichtshof in diesem Urteil ausdrücklich offengelassen. In Randnummer 18 des Urteils wird explizit darauf hingewiesen, dass die Kläger im dortigen Verfahren sich nicht auf Ansprüche aus den erworbenen Schuldverschreibungen oder auf Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung stützen, sondern auf die „Nichterfüllung von Besitz- und Eigentumsansprüchen“, die ihre Grundlage im Zwangsumtausch der Anleihen fänden.
137Die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln haben im Anschluss daran entschieden, dass sich die Beklagte insoweit nicht auf Staatenimmunität berufen könne, soweit die klägerische Partei Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend mache (OLG Oldenburg, Urteil v. 18.04.2016, Az. 13 U 43/15 zit. nach juris; OLG Köln, Urt. v. 12.05.2016, Az. 8 U 44/15 zit. nach juris). Nach der abweichenden Rechtsprechung des OLG Schleswig-Holstein (Urt. v. 07.07.2016, Az. 5 U 84/15), des OLG Frankfurt am Main (Urt. v. 18.09.2014, Az. 16 U 32/14) und des LG Osnabrück (Urt. v. 15.05.2015, Az.7 O 2995/13) kann sich die Beklagte hingegen auch mit Blick auf vertragliche Erfüllungs- und Nichterfüllungsansprüche auf die Staatenimmunität berufen.
138Die Kammer schließt sich der überzeugenderen Argumentation der letztgenannten Rechtsprechung an. Auch wenn die Kläger primär einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch aus den (alten) Anleihen selbst, d.h. letztlich einen Darlehensrückzahlungsanspruch geltend machen, steht der Grundsatz der Staatenimmunität der Zulässigkeit der Klage entgegen.
139a)
140Nach der bereits dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es für die Frage der Immunität nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Vorliegend geht es damit nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Anleihen beeinträchtigt haben sollen, also die zur Ausbuchung der - ursprünglichen - Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führenden Maßnahmen (LG Konstanz, Urt. v. 19. 11. 2013 , Az. 2 O 132/13; LG Osnabrück, Urt. v. 15. 05.2015, Az. 7 O 2995/13; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.07.2016, Az. 5 U 84/15; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17 unter Hinweis auf LG Osnabrück). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kläger Ansprüche aus dem ursprünglichen Grundverhältnis herleiten, namentlich vertragliche (Nicht)Erfüllungsansprüche.
141Gegenstand des Rechtsstreits ist vorliegend die hoheitlich zu beurteilende Umschuldungsmaßnahme der Beklagten durch das Gesetz 4050/2012, die dazu führte, dass etwaige Ansprüche der Kläger aus den ursprünglichen Schuldverschreibungen erloschen sind, nicht aber die verweigerte Erfüllung eines im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages von der Beklagten als Vertragspartnerin geschuldeten Zahlungsanspruchs. Es wäre zu kurz gegriffen, auf die bloße Nichtzahlung bzw. Nichterfüllung durch die Beklagte abzustellen, denn diese beruhte auf dem Zwangsumtausch der Anleihen und damit auf einer hoheitlichen Maßnahme. Der von den Klägern der Beklagten vorgeworfene Eingriff in ihre Rechte war Folge des Gesetzes Nr. 4050/2010 und findet seine Rechtfertigung alleine in diesem Gesetz. Schon dies zeigt, dass die Beklagte bei dem von ihr vorgenommenen Umtausch der Titel gerade nicht wie ein Privatmann tätig geworden ist. Einem privaten Schuldner wäre der Eingriff in vertragliche Verpflichtungen per Gesetz gerade nicht möglich (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 08.04.2016, Az. 10 O 5444/14).
142Dass sich die Beklagte auf ihre Staatenimmunität berufen kann, zeigt sich insbesondere auch darin, dass bei einer Entscheidung über Ansprüche aus dem Grundverhältnis über die Rechtmäßigkeit von der Beklagten durchgeführter Umschuldungsmaßnahmen zu befinden wäre (vgl. auch OLG München, Urteil v. 16.10.2014, Az. 8 U 1308/14; LG Osnabrück, Urt. v. 15.05.2015, Az. 7 O 2995/13; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.07.2016, Az. 5 U 84/15). Denn ein Erfüllungsanspruch existiert gerade infolge des hoheitlichen Handelns der Beklagten, nämlich der Verabschiedung des Gesetzes 4050/2012 durch das griechische Parlament sowie dessen Ausführung durch die zuständigen Regierungsorgane, nicht mehr (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 07.07.2016, Az. 5 U 84/15). So gehen auch die Kläger davon aus, dass Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Anleihen nur dann noch existieren können, wenn das Gesetz „rechtswidrig“ ist. Das heißt aber, dass der Klageanspruch - inzident - gerade auf eine behauptete Rechtswidrigkeit des unstreitig hoheitlichen Handelns der Beklagten gestützt wird.
143Überdies ist, auch wenn die Emission einer Schuldverschreibung durch einen Staat die Vornahme einer Handlung iure gestionis darstellt, die spätere Ausübung der Gesetzgebungsbefugnis durch den Staat, die zu den Handlungen iure imperii gehört (BVerfGE 16, 27, 63), ebenfalls zu berücksichtigen; es liegt auf der Hand, dass Grundlage der Klagen gegen die Beklagte nicht nur die ursprünglichen Wertpapiere sind, sondern auch und vor allem das Gesetz 4050/2012, das den Umtausch der Wertpapiere und infolgedessen die Verringerung der Schuld ermöglichte, indem in die Bedingungen der Schuldverschreibungen eine Umschuldungsklausel eingefügt wurde (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 63). Nutzt der emittierende Staat seine Hoheitsgewalt aber dazu, durch eine spezielle und konkrete Norm die Ausgestaltung der emittierten Schuldverschreibungen gezielt zu beeinträchtigen, so kann sein Handeln in Ausübung hoheitlicher Rechte nicht von seinem Handeln als Vertragspartei getrennt werden. In diesem Fall macht der vertragschließende Staat von seiner Hoheitsgewalt unmittelbar in Bezug auf den Vertrag Gebrauch. Ein solches Tätigwerden liegt hier vor: Die Beklagte hat einseitig, rückwirkend und bindend die Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen - durch hoheitlichen Akt - geändert, indem sie eine Umschuldungsklausel eingefügt hat, die es erlaubte, der Minderheit von Wertpapierinhaberinnen und -inhabern vorzuschreiben, sich dem Willen der Mehrheit zu unterwerfen (vgl. zum Ganzen OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.07.2016, Az. 5 U 84/15).
144Der entgegengesetzten Auffassung der Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln (OLG Oldenburg, Urt. v. 18.04.2016, Az. 13 U 43/15; OLG Köln, Urt. v. 12.05.2016, Az. 8 U 44/15), die ihre Entscheidungen im Wesentlichen damit begründen, dass ein einmal als nicht-hoheitlich eingestuftes Rechtsverhältnis diesen Charakter grundsätzlich durch spätere Maßnahmen, auch hoheitlicher Natur, nicht mehr verlieren könne und die Beklagte nicht anders zu behandeln sei als jeder Schuldner einer privaten Forderung, der sich darauf berufe, seine Verbindlichkeit sei durch Gesetz erloschen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Ansicht stellt zu einseitig auf das Grundverhältnis ab, ohne dabei zu berücksichtigen, dass es für die Frage der Immunität auf die Natur des staatlichen Handelns ankommt, über deren Berechtigung die Parteien streiten (BGH, Urt. v. 08.03.2016, Az. VI ZR 516/14). Zwar rühren die geltend gemachten Ansprüche aus dem als nicht-hoheitlich zu qualifizierenden Grundverhältnis. Allerdings stützen die Kläger ihre Ansprüche auch insoweit gerade darauf, dass der Zwangsumtausch „rechtswidrig“ war und sie aus diesem Grund weiterhin Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Schuldverschreibungen haben.
145Die Argumentation der Kläger in dem Schriftsatz vom 26.08.2016, dass der IV. Zivilsenat mit Urteil v. 20.07.2016, Az. IV ZR 245/15, festgestellt habe, dass sich Griechenland gegenüber der Klage nicht mit dem Einwand der Immunität verteidigen kann, verfängt nicht. In dem zugrunde liegend Verfahren hat der BGH keine Aussage über das Eingreifen der Immunität im vorliegenden Fall getroffen, sondern vielmehr die Verurteilung der Rechtsschutzversicherung zur Übernahme der Kosten für eine Klage bestätigt, weil der versicherungsvertragliche Leistungsausschlussgrund für Enteignungsangelegenheiten nur solche im Zusammenhang mit Grundeigentum erfasse.
146b)
147Soweit die Kläger ihre Ansprüche hilfsweise auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB bzw. der gleichlautenden Norm in Art. 919 des griechischen Zivilgesetzbuches stützen, steht ihnen ebenfalls der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen. Abgesehen von der unter Berücksichtigung der Hintergründe und Umstände des griechischen Schuldenschnittes sehr zweifelhaften Frage der Sittenwidrigkeit kommt als maßgebliche Schädigungshandlung allein der Zwangsumtausch in Betracht, der wie oben ausgeführt, hoheitlich zu beurteilen ist. Es kann aber aus den genannten Gründen nicht festgestellt werden, dass diese „Schädigungshandlung“ rechtswidrig oder gar sittenwidrig war.
148c)
149Ein Verzicht der Beklagten auf ihre Staatenimmunität in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Anleihen ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Beklagte hat im gesamten Verlauf des Rechtsstreites immer wieder deutlich auf ihre Staatenimmunität hingewiesen. Dass sie zuvor auf diese verzichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Die Kläger haben nicht konkret vorgetragen, in welcher Erklärung der Beklagten ein solcher Immunitätsverzicht zu erblicken sein soll. Um Auslandsanleihen im Sinne der von den Klägern auf Seite 55 der Klageschrift genannten Literatur, nach der bei solchen Anleihen ein konkludenter Verzicht auf die Immunität in Bezug auf Rückforderungsansprüche anzunehmen sein soll, handelt es sich jedenfalls nicht. Vorliegend geht es nicht um Auslandsanleihen im Sinne von Anleihen, die ein Emittent in einem anderen Staat als seinem Heimatstatt begeben hat, sondern um von einem Emittenten (der hellenischen Republik) in seinem Heimatstaat (Griechenland) nach lokalem (griechischem) Recht emittierte Anleihen, die kraft anwendbaren griechischen Rechts erloschen sind.
150II.
151Da somit bereits der vorrangig zu prüfende Grundsatz der Staatenimmunität einer Sachentscheidung zwingend entgegensteht, kommt es auf die Frage der internationalen Zuständigkeit nicht mehr an
152III.
153Zur Frage der Begründetheit der Klage ist nichts auszuführen, und zwar auch nicht hilfsweise oder vorsorglich, weil dem Gericht aufgrund des Grundsatzes der Staatenimmunität der Eintritt in eine Sachprüfung untersagt ist. Das Gericht hat sich daher auch jeglicher Äußerung dazu zu enthalten, ob die Umschuldungsmaßnahme rechtmäßig oder rechtswidrig war. Es kann deshalb auch nicht festgestellt werden, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise erledigt hat.
154IV.
155Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 2 ZPO. Aufgrund der erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung der einzelnen Kläger am Rechtsstreit hat das Gericht nach seinem Ermessen gem. § 100 Abs. 2 ZPO die Beteiligung zum Maßstab der Kostenverteilung auf die einzelnen Kläger genommen. Es erschiene unbillig, die Kläger gem. § 100 Abs. 1 ZPO für die Kostenerstattung nach Kopfteilen haften zu lassen, d. h. ihnen jeweils 1/13 der Kosten aufzuerlegen. Den Klägern wurde daher jeweils der Anteil der Kosten auferlegt, der ihrem prozentualen Anteil an der Summe der Hauptforderungen entspricht.
156Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt, soweit die Beklagte gegen den Kläger zu 1), 4), 8) und 12) wegen ihrer Kosten vollstrecken kann, aus § 709 ZPO, im Übrigen aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
157Streitwert: 589.592,59 €
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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.