Landgericht Bochum Urteil, 15. Apr. 2014 - I-9 S 18/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 05.12.2013 (Az. 83 C 99/13) teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, die in dem Haus I ## in #### C im Dachgeschoss gelegene Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad, zwei Kellerräumen, einem Flur und einer Waschküche und einer PKW-Garage zu räumen und geräumt herauszugeben.
Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Kläger als Gesamtschuldner 14 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 86 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 €.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2014 gewährt.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien sind durch ein Wohnraummietverhältnis miteinander verbunden. Die Beklagten sind Mieter einer Dachgeschosseinliegerwohnung im Haus Am I ## in C, dessen Eigentümer die Kläger sind. Die Kläger bewohnen im Haus die Erdgeschosswohnung.
4Sie verlangen nach Kündigung Räumung und Herausgabe der Wohnung. Erstinstanzlich war darüber hinaus noch ein Zahlungsanspruch wegen einer angeblichen Nachforderung aus den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von ca. 980,- € anhängig. Nach Klageabweisung wird der Anspruch in der Berufungsinstanz aber nicht mehr weiterverfolgt.
5Das Haus wurde im Jahr 1984 von den Voreigentümern, den Eheleuten C1 gebaut. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es als Zweifamilien- oder als Mehrfamilienhaus geplant und errichtet wurde. In der Baugenehmigung aus dem Jahre 1984 sowie in der Schlussabnahmebescheinigung der Stadt C ist das Bauvorhaben als „Errichtung eines Wohnhauses mit 2 WE und 2 PKW-Garagen“ beschrieben. Als die Beklagten im Jahre 1985 in das Haus einzogen, wohnten nur die Eheleute C1 im Haus.
6Die Kläger erwarben das Objekt Ende 1985; der Mietvertrag mit den Beklagten wurde fortgesetzt.
7Neben der Erdgeschosswohnung und der Dachgeschosswohnung der Beklagten gibt es im Dachgeschoss neben der Wohnung der Beklagten eine weitere Wohneinheit, bestehend aus 1 Zimmer, Bad/ WC, Abstellraum und Flur, die zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses der Beklagten mit den Eheleuten C1 noch nicht fertiggestellt war. Zunächst verfügte diese Einheit nicht über eine Kochgelegenheit. Später wurde eine Teeküche/ Küchenzeile eingebaut. Außerdem wurde die Einheit an unterschiedliche Mieter fremdvermietet. Seit etlichen Jahren nutzten sie die Kläger als Arbeitszimmer. Seit 2010 sind die Räumlichkeiten an das vom Kläger betriebene Unternehmen, die F GmbH, vermietet. Die Kochgelegenheit wurde in ein Regal umfunktioniert.
8Des Weiteren wurde im darüber liegenden Dachboden ein Gästezimmer inkl. Bad (Größe ca. 39 qm) ausgebaut, das aber über keine Kochgelegenheit, keine separate Klingel am Hauseingang und keinen separaten Briefkasten verfügt.
9Im Jahr 2012 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien wegen einer Nebenkostenabrechnung, der Errichtung eines Katzenstiegs sowie wegen der Treppenhausreinigung.
10Mit Schreiben vom 20.11.2012 kündigten die Kläger das Mietverhältnis unter Berufung auf § 573 a BGB zum 30.11.2013.
11Die Beklagten widersprachen der Kündigung mit der Begründung, es befinde sich im Dachgeschoss eine weitere Wohnung, die in der Vergangenheit auch mehrfach vermietet worden sei.
12Daraufhin kündigten die Kläger mit Schreiben vom 15.1.2013 erneut und beriefen sich insoweit auf die angebliche Verletzung von Verhaltenspflichten.
13Mit Schreiben vom 5.3.2013 kündigten sie unter Berufung auf eine angeblich ausstehende Nebenkostennachzahlung das Mietverhältnis ein weiteres Mal.
14Die Kläger sind der Ansicht, dass zugunsten der Beklagten kein Vertrauensschutz bestehe, weil es sich von Anfang an um ein Zweifamilienhaus gehandelt habe und die Beklagten auch in ein solches eingezogen seien. Dem stehe nicht entgegen, dass die Einheit im Dachgeschoss in der Vergangenheit teilweise untervermietet worden sei. Denn diese Einheit sei von vornherein als zu der Erdgeschosswohnung gehörend geplant gewesen. Dies ergebe sich auch aus der Baugenehmigung und dem Schlussabnahmeschein der Stadt C, weil darin die Errichtung eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten genannt sei. Die Wohneinheit im Dachgeschoss sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages mit den Beklagten auch nicht als Wohnung zu bewerten gewesen, weil sie keine Küche gehabt habe und daher nicht zur selbständigen Führung eines Haushaltes geeignet gewesen sei.
15Jedenfalls jetzt handele es sich um ein 2-Familienhaus, weil die Dachgeschosseinheit als gewerbliche Fläche genutzt werde. Insofern komme es nicht darauf an, ob die Fläche von dem Vermieter selbst genutzt werde.
16Das ausgebaute Gästezimmer im Dachgeschoss sei ebenfalls keine selbständige Wohnung und mache das Gebäude nicht zu einem 3-Parteien-Haus.
17Die Kläger haben beantragt,
18die Beklagten zu verurteilen, die in dem Haus Am I ## in #### C im Dachgeschoss gelegene Wohnung bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad, zwei Kellerräumen, einem Flur und einer Waschküche und einer PKW-Garage zum 30.11.2013, hilfsweise zum 31.12.2013, zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben;
19die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 981,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
20Die Beklagten haben beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie haben sich auf Vertrauensschutz berufen. Das Gebäude sei ursprünglich als 3-Familienhaus errichtet und genutzt worden, da die Einheit im Dachgeschoss als eigenständige Wohnung zu werten sei. Bei Abschluss des Mietvertrages sei ihnen ein Grundriss gezeigt worden, in dem die abgeschlossene Wohneinheit als eigenes Apartment eingezeichnet gewesen sei. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass ein Elternteil der Eheleute C1 einziehen werde. Das Apartment habe auch von Anfang an über eine eigene Wohnungseingangstür, eine eigene Klingel an der Haustür, einen eigenen Stromzähler und eigene Versorgungsanschlüsse für eine Küche verfügt. Der Vermieter könne sich die erleichterte Kündigungsmöglichkeit nach § 573 a BGB nicht dadurch verschaffen, dass er im Nachhinein durch die Zusammenlegung von Wohnungen oder die Umwandlung einer Wohnung in eine Gewerbeeinheit ein 2-Familienhaus schaffe. Aufgrund des Zimmers mit WC im Dachboden verfüge das Haus sogar über eine vierte Wohnung.
23Im Übrigen haben sich die Beklagten mit näheren Ausführungen gegen die Kündigungen vom 15.1.2013 und 5.3.2013 gewehrt.
24Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C1.
25Anschließend hat es die Klage vollumfänglich abgewiesen. Hinsichtlich des Räumungsbegehrens hat es ausgeführt, dass die Kündigung vom 20.11.2012 nicht auf den § 573 a BGB gestützt werden könne. Grundsätzlich sei für das Kündigungsrecht maßgeblich, wie viele Wohnungen im Zeitpunkt der Kündigung vorhanden seien. Hiervon sei wegen des Vertrauensgrundsatzes eine Ausnahme zu machen, wenn bei Vertragsschluss drei Wohnungen vorhanden waren oder das noch nicht fertiggestellte Haus für mehr als zwei Wohnungen konzipiert war. Dies habe die Beweisaufnahme ergeben.
26Mit näheren Ausführungen hat es festgestellt, dass die Kündigung vom 15.1.2013 ebenfalls unwirksam sei.
27Auch die Kündigung vom 5.3.2013 greife nicht durch. Die behaupteten Rückstände aus den Nebenkostenabrechnungen bestünden nicht. Diese seien bereits formell unwirksam, weil der Verteilungsschlüssel nicht hinreichend erläutert sei.
28Dementsprechend sei auch der Zahlungsantrag unbegründet.
29Hiergegen richtet sich die beschränkte Berufung, mit der nur noch der Räumungs- und Herausgabeantrag weiter verfolgt wird.
30Die Kläger rügen unter anderem, dass das Amtsgericht zu Unrecht festgestellt habe, dass bei Anmietung der Wohnung durch die Beklagten mehr als 2 Wohnungen in dem Objekt vorhanden gewesen seien. Insoweit würdige es die Bekundungen des Zeugen C1 falsch. Es ergebe sich daraus, dass nach der Planung in den Einliegerräumen allenfalls ein nahestehender Verwandter zu Pflegezwecken hätte einziehen sollen. Insoweit habe das Amtsgericht auch verkannt, dass die Wohnung im Dachgeschoss der Erdgeschosswohnung zugeschlagen werden sollte, so dass es sich um eine einheitliche Wohneinheit handeln sollte.
31Der Zeuge habe zudem bestätigt, dass mit den Beklagten nie über eine Vermietung an Dritte gesprochen worden sei. Des Weiteren habe das Amtsgericht fehlerhaft den Zeugen S nicht vernommen.
32Im Übrigen hätte auch die Kündigung vom 15.1.2013 das Mietverhältnis wirksam beendet. Das Amtsgericht habe fehlerhaft Beweisantritte der Kläger übergangen bzw. seine Hinweispflicht verletzt.
33Hilfsweise stützen die Kläger den Räumungsantrag nunmehr auf erneute Kündigungen vom 5.2.2014 und 17.2.2014 und tragen dazu vor, der Beklagte habe am 18.1.2014 bei Einfahren in die Garagenzufahrt mit seinem Fahrzeug die Begrenzungsmauer des Grundstücks beschädigt. Anschließend habe er den Unfallort verlassen, ohne die Kläger zu informieren. Außerdem werde den Treppenhausreinigungspflichten trotz Abmahnung wiederholt nicht nachgekommen. Die Wohnungstür werde ohne erkennbaren Grund offen stehen gelassen, so dass kalter Rauch im Treppenhaus zu erheblichen Geruchsbelästigungen führe.
34Die Kläger beantragen,
35unter Abänderung des am 5.12.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bochum (83 C 99/13) die Beklagten zu verurteilen, die in dem Haus Am I ## in #### C im Dachgeschoss gelegene Wohnung bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad, zwei Kellerräumen, einem Flur und einer Waschküche und einer PKW-Garage zu räumen und geräumt herauszugeben,
36hilfsweise
37unter Abänderung des am 5.12.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bochum (83 C 99/13) die Beklagten zu verurteilen, die in dem Haus Am I ## in #### C im Dachgeschoss gelegene Wohnung bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad, zwei Kellerräumen, einem Flur und einer Waschküche und einer PKW-Garage zum 30.11.2014 zu räumen und geräumt herauszugeben.
38Die Beklagten beantragen,
39die Berufung zurückzuweisen,
40hilfsweise,
41ihnen eine angemessene Räumungsfrist einzuräumen.
42Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und wiederholen im Wesentlichen ihren Vortrag. Außerdem tragen sie vor, nunmehr erfahren zu haben, dass die Kläger die streitige Immobilie verkaufen und nach C2 ziehen wollten. In einem solchen Fall bestehe jedenfalls kein Kündigungsinteresse nach § 573 a BGB mehr, denn dieses müsse über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus vorliegen.
43II.
44Die zulässige Berufung ist im Hauptantrag begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Räumungs- und Herausgabeanspruch gemäß § 546 Abs. 1 BGB, da das Mietverhältnis bereits durch die Kündigung vom 20.11.2012 wirksam beendet wurde.
45Der Zahlungsantrag ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, so dass die Kammer über die formelle und materielle Wirksamkeit der Nebenkostenabrechnung nicht befinden muss.
461. Kündigung vom 20.11.2012
47Durch die ordentliche Kündigung vom 20.11.2012 ist das Mietverhältnis zwischen den Parteien wirksam beendet worden. Den Klägern steht das Sonderkündigungsrecht des § 573 a BGB zu.
48Nach § 573 a Abs. 1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom ihm selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 BGB bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
49Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 573 a Abs. 1 BGB sind vorliegend erfüllt. Denn zumindest zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung im November 2012 handelte es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude um ein Zweifamilienhaus in diesem Sinne. (unter a) Auf diesen Zeitpunkt kommt es nach Auffassung der Kammer an. (unter b) Ein mittelfristig geplanter Wegzug der Kläger hindert die Wirksamkeit der Kündigung darüber hinaus nicht. (unter c)
50a) Zweifamilienhaus zum Zeitpunkt der Kündigung
51Zum Zeitpunkt der Kündigung im November 2012 hat ein Zweifamilienhaus im Sinne der Vorschrift vorgelegen. Denn insoweit kommt es nicht darauf an, dass nach der Aufteilung des Hauses nach wie vor 3 selbständige Wohnungen/ Wohneinheiten vorhanden sind. Das zweite Apartment im Dachgeschoss wird nämlich seit einigen Jahren durch die vom Kläger betriebene F GmbH als Büro- und Geschäftsraum genutzt und ist demnach keine Wohnung sondern ein Gewerberaum.
52Zwar ist eine Kündigung nach § 573 a BGB ausgeschlossen, wenn der Vermieter eine weitere eigenständige Wohnung im Gebäude für sich zu erweiterten Wohnzwecken als Besucherzimmer, Bügelzimmer oder Arbeitszimmer nutzt. Denn durch diese Erweiterung des Wohnbereichs reduziert sich der einmal gegebene Wohnungsbestand nicht. (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2010, Az. VIII ZR 90/10)
53Anderes gilt aber, wenn sich in dem Gebäude außer der Wohnung des Vermieters und der Wohnung des Mieters nur noch Gewerberäume befinden. (Rolfs, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 573 a, Rn 12) Die Vorgängerregelung des § 573 a BGB, § 564 b Abs. 4 BGB in der bis zum 31.8.2001 geltenden Fassung, betraf ausschließlich „Wohngebäude“. Danach schied die Anwendung der Vorschrift bei Gebäuden aus, die sowohl zu Wohn- als auch zu Gewerbezwecken genutzt wurden. Diese Beschränkung auf reine Wohngebäude ist in der Neufassung des § 573 a BGB indes bewusst nicht beibehalten worden. (vgl. BGH, Urteil vom 25.6.2008, Az. VIII ZR 307/07)
54Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Gewerberäume von dem Vermieter selbst genutzt werden. (Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage, 2011, § 573 a Rn 14 m.w.N)
55Bei dem im Dachboden ausgebauten weiteren Gästezimmer mit separatem Bad handelt es sich ebenfalls nicht um eine Wohnung im Sinne des § 573 a BGB. Denn unter einer Wohnung wird ein selbständiger, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzter Bereich verstanden, der eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht. (BGH, Urteil vom 17.11.2010, Az. VIII ZR 90/10) Zur Beurteilung ist die Verkehrsanschauung maßgeblich. (Sonnenschein, NZM 2000, 1) Da das Gästezimmer über keine eigene Kochgelegenheit, keine Haustürklingel und keinen eigenen Briefkasten verfügt, ermöglicht es eine solche eigenständige Haushaltsführung gerade nicht.
56b) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt
57Nach Auffassung der Kammer kommt es für die Beurteilung, ob ein Zweifamilienhaus vorliegt, auf den Zeitpunkt der Kündigung an.
58Daher ist über den zwischen den Parteien streitigen Punkt, ob zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes, des Mietvertragsschlusses und des Einzugs der Beklagten ein Haus mit 3 selbständigen Wohnungen geplant war und gebaut wurde und die Beklagten mit diesem Wissen und im Vertrauen darauf, den Mietvertrag abgeschlossen haben, kein Beweis zu erheben. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, dass die Dachgeschosseinheit zeitweise an Dritte vermietet worden ist.
59aa)
60In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 573 a BGB auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder den Zeitpunkt der Kündigung abzustellen ist.
61Eine Auffassung differenziert zwischen den Tatbestandsvoraussetzungen und stellt auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung ab, soweit es darauf ankommt, ob der Vermieter selbst im Haus wohnt. (OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 25.11.1991, Az. 9REMiet 1/91; OLG Koblenz, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 25.5.1981, Az. 4 W – RE 227/81; Weidenkaff, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, 2013, § 573 a Rn 5) Demgegenüber soll es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Beurteilung ankommen, ob die Mieträume in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen liegen. Die Lage der Wohnung in einem Wohngebäude mit nur zwei oder in einem solchen mit mehr Wohnungen sei als Eigenschaft der Mietsache anzusehen, denn sie kennzeichne deren rechtliche Verhältnisse und sei für den Mietgebrauch von Bedeutung. Ein Mieter, der in einem mehr als zwei Wohnungen umfassenden Wohngebäude eine Wohnung miete, dürfe darauf vertrauen, dass die für ihn günstige Lage dieser Wohnung nicht nachträglich durch solche bauliche Maßnahmen des Vermieters verändert werde, die eine Verschlechterung seiner vertraglichen Stellung zur Folge hätten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn eine solche Veränderung ohne seine Zustimmung vorgenommen werde. (Bayerisches OLG, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 31.01.1991, Az. RE-Miet 3/90; LG Memmingen, Urteil vom 15.01.1992, Az. 1 S 1964/91; bereits in diese Richtung: OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.1982, Az. 4 U 167/81) Danach gilt das Sonderkündigungsrecht nicht, wenn das Haus bei Vertragsschluss aus beispielsweise drei Wohnungen bestand und im Verlauf des Mietverhältnisses auf Veranlassung und im Interesse des Vermieters zwei Wohnungen zu einer zusammengelegt werden; es sei denn, der Vermieter hat den Mieter bei Abschluss des Mietvertrages auf diesen Umstand hingewiesen. (vgl. Bayerisches OLG, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 31.01.1991, Az. RE-Miet 3/90; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.1982, Az. 4 U 167/81; LG Memmingen, Urteil vom 15.01.1992, Az. 1 S 1964/91; Blank: in Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Auflage, 2008, § 573 a Rn 24 und wortgleich Blank: in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage, 2013, § 573 a Rn 26; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Auflage, 2009, Rn XI 392).
62Die Gegenauffassung hält demgegenüber insgesamt den Zeitpunkt der Kündigungserklärung für maßgeblich und betont dabei den einhellig anerkannten Grundsatz, dass es bei Prüfung der Voraussetzungen eines Kündigungsgrundes auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung ankomme. Dass sich der Bestandsschutz für ein bereits bestehendes Mietverhältnis hierdurch ändere, sei in Anbetracht des Gesetzeszweckes in Kauf zu nehmen. Der treuwidrigen Aushöhlung des Bestandsschutzes könne durch § 242 BGB begegnet werden. (vgl. Heintzmann in: Soergel, BGB, Stand: Sommer 2007, § 573 a Rn 6; Rolfs in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 573 a Rn 16; Sonnenschein, NZM 2000, 1 (4)) Dies gelte auch für nachträgliche Veränderungen der Mietsache; die willentliche Herbeiführung stehe dem Kündigungsrecht nicht per se entgegen. (Häublein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2012, § 573 a, Rn 3)
63Höchstrichterlich ist diese Rechtsfrage noch nicht geklärt, sondern vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.11.2010 ausdrücklich offen gelassen worden. (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2010, Az. VIII ZR 90/10, NJW-RR 2011, 158)
64bb)
65Die Kammer schließt sich der zweitgenannten Auffassung an. Zwar ist zuzugeben, dass der Mieter, der bei Einzug in ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen unter Umständen darauf vertraut, dass das Mietverhältnis dem Bestandsschutz unterliegt. Außerdem ist der § 573 a BGB als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.
66Es ist indes zu berücksichtigen, dass der Vertrauensschutz des Mieters nicht absolut gilt, sondern sein Bestandsinteresse hinter den Interessen des Vermieters zurücktreten kann. In zulässiger und vom Gesetz vorgesehener Weise ist er auch in anderem Zusammenhang Veränderungen ausgesetzt, die er möglicherweise hinnehmen muss. So hat er zum Beispiel nach § 554 Abs. 2 BGB grundsätzlich Modernisierungsmaßnahmen zu dulden, die gemäß § 559 Abs. 1 BGB sogar erhebliche Mieterhöhungen nach sich ziehen können. Ebenso wenig ist er davor geschützt, dass der Vermieter seine individuellen Planungen ändert und das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) oder zur wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) kündigt.
67Vor diesem Hintergrund ist entscheidend auf den Zweck der gesetzlichen Regelung des § 573 a BGB abzustellen. Das erleichterte Kündigungsrecht knüpft daran an, dass bei engem Zusammenleben zwischen Vermieter und Mieter in einer kleinen Hausgemeinschaft Belastungen des Zusammenlebens aus nicht fassbaren, oft nicht verschuldeten persönlichen Gründen nicht selten sind und dass einem harmonischen, störungsfreien Zusammenleben zwischen Vermieter und Mieter gerade in einem 2-Familienhaus besondere Bedeutung zukommt. Dies gilt unbeschadet der Frage, ob angesichts der konkreten räumlichen Gegebenheiten – etwa aufgrund des Vorhandenseins eines gemeinsamen Eingangs oder Treppenhauses – überhaupt die Gefahr von Zusammentreffen im Haus besteht. (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2008, Az. VIII ZR 307/07; auch LG Saarbrücken, Urteil vom 31.03.2006, Az. 13 B S 112/05)
68Dieser Gesetzeszweck greift jedoch unabhängig davon ein, wann die Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts eintreten. Dass nach dem Wortlaut des § 573 a BGB die Vermieterinteressen sogar abstrakt geschützt werden, weil das konkrete Bestehen von Spannungen zwischen den Parteien keine Kündigungsvoraussetzung ist (vgl. Häublein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2012, § 573 a, Rn 3), zeigt darüber hinaus die hervorgehobene Stellung der Vermieterinteressen im 2-Parteien-Haus.
69Hinzu kommt, dass sich in dem Maße, in welchem eine mögliche Beeinträchtigung des räumlichen Lebensbereichs des Vermieters durch bestehende Mietverhältnisse gegeben ist, die soziale Bindung seines Eigentums verringert. (vgl. OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 25.11.1991, Az. 9REMiet 1/91)
70Der Schutz des Mieters kann dadurch erreicht werden, dass eine auf § 573 a BGB gestützte Kündigung im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich und damit gemäß § 242 BGB als unwirksam anzusehen ist. Hieran ist namentlich dann zu denken, wenn der Umbau/ die Umnutzung allein dem Zweck dient, das erleichterte Kündigungsrecht auszulösen. (Rolfs, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 573 a Rn 16; Sonnenschein, NZM 2000, 1 ff.) Dies ist vorliegend aber nicht erfüllt, weil die Umnutzung zu Büroräumen bereits vor 15 Jahren, die Vermietung als Büroraum seit 2010, erfolgte und damit ersichtlich nicht darauf abzielte, ein Sonderkündigungsrecht gegenüber den Beklagten zu schaffen.
71Darüber hinaus kann sich der Mieter durch eine Vereinbarung im Mietvertrag, dass der Vermieter nur unter den Voraussetzungen eines berechtigten Interesses zur Kündigung berechtigt ist, schützen. (vgl. Sonnenschein, NZM 2000, 1 ff.) Eine Abweichung zum Nachteil des Vermieters ist, wie der Umkehrschluss aus § 573 a Abs. 4 BGB ergibt, nämlich wirksam.
72Den Interessen des Mieters wird schließlich dadurch Rechnung getragen, dass sich die Kündigungsfrist gemäß § 573 a Abs. 1 S. 2 BGB um 3 Monate verlängert.
73c) Umzugspläne der Kläger
74Die Wirksamkeit der Kündigung vom 20.11.2012 ist auch nicht durch den Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung, die Kläger beabsichtigten den Verkauf des Hauses und ihren Wegzug, in Frage gestellt.
75Zwar kann die (weitere) Verfolgung der Kündigung gegen § 242 BGB verstoßen, wenn der Vermieter den baldigen Auszug aus dem Zweifamilienhaus beabsichtigt und die besondere Situation des Zusammenlebens daraufhin wegfällt. Der bei der Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB anerkannte Grundsatz, dass das Kündigungsinteresse über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus fortbestehen muss, gilt nämlich auch bei der Kündigung nach § 573 a BGB. Deshalb ist eine Kündigung nach § 573 a BGB jedenfalls unwirksam, wenn der Vermieter in der Absicht kündigt, nach dem Auszug des Mieters auch die eigene Wohnung aufzugeben, um das Haus sodann freistehend verkaufen zu können. Ein solches Kündigungsinteresse kann nur nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB berücksichtigt werden. (LG Duisburg, Urteil vom 18.01.2005, Az. 13 S 333/04; LG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2006, Az. 13 S 357/05; Blank/ Börstinghaus, Miete, 3. Auflage, 2008, § 573 a Rn 17)
76Auch wenn er erst nach Ausspruch der Kündigung den Entschluss zur Aufgabe seiner bisherigen Wohnung fasst, kann der Vermieter verpflichtet sein, den Mieter über die beabsichtigte Wohnungsaufgabe zu informieren und ihm einen Vertrag über die Aufhebung der Kündigungswirkungen anzubieten. (zu § 564 b BGB a.F. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.04.1993, Az. 11 U 60/92; LG Duisburg, Urteil vom 18.01.2005, Az. 13 S 333/04; auch Blank/ Börstinghaus, Miete, 3. Auflage, 2008, § 573 a Rn 17)
77Hierauf kommt es vorliegend aber nicht an. Denn zu der Konkretheit der Umzugspläne fehlt es an substantiierten Vortrag. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingeräumt, dass die benannten Zeugen nichts von konkreten Planungen, etwa der Einschaltung eines Maklers o.ä., berichtet hätten. Dass die Kläger, wie sie selber bekunden, planen, mittelfristig nach Niedersachsen zurückzuziehen, reicht nicht, das Interesse an der Sonderkündigung zum jetzigen Zeitpunkt zu beseitigen.
782. Kündigungen vom 15.1.2013, 5.2.2014 und 17.2.2014
79Über die Wirksamkeit der Kündigungen vom 15.1.2013, 5.2.2014 und 17.2.2014 musste die Kammer nicht mehr entscheiden, da das Mietverhältnis aus oben genannten Gründen bereits durch die Kündigung vom 20.11.2012 beendet ist.
803. Räumungsfrist
81Gemäß § 721 Abs. 1 S. 1 ZPO war den Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2014 einzuräumen. Angesichts des bereits seit ca. 30 Jahren andauernden Mietverhältnisses und der Tatsache, dass bei § 573 a BGB ohnehin eine verlängerte Kündigungsfrist gilt, hat die Kammer eine Räumungsfrist von etwas mehr als 6 Monaten als angemessen angesehen.
82III.
831.
84Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 ZPO.
852.
86Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.
87Die Kammer hat insoweit bei der Urteilsfindung versehentlich die Einschlägigkeit des § 708 Nr. 7 ZPO, wonach die ausgeurteilte Räumung ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist, übersehen. Nichtsdestotrotz war dem Urteilsberichtigungsantrag der Kläger vom 24.4.2014 insoweit nicht nachzukommen. Eine verfehlte Entscheidung über die Vollstreckbarkeit kann nur dann nach § 319 ZPO als offenbare Unrichtigkeit berücksichtigt werden, wenn sich aus den Gründen zweifelsfrei entnehmen lässt, dass der im Tenor enthaltene Ausspruch über die Vollstreckbarkeit nicht dem Willen des Richters entspricht. (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25.07.2013, Az. 8 W 45/13) Eine solche offenbare Unrichtigkeit liegt hier aber gerade nicht vor. Denn der im Tenor enthaltene Ausspruch entsprach dem Willen der Kammer, wenngleich sie sich diesen Willen rechtsfehlerhaft gebildet hatte.
88IV.
89Die Kammer hat gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, weil es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites auf die Frage ankommt, ob es bei einer Kündigung nach § 573 a Abs. 1 BGB für die Beurteilung, ob ein Zweifamilienhaus vorliegt, auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung ankommt. Diese Frage ist höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden, berührt aber das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts, weil sie sich in einer unbestimmten Vielzahl von vergleichbaren Fällen von Kündigungen nach § 573 a BGB stellen kann.
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(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, - 2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder - 3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Im Fall des § 555b Nummer 4a ist die Erhöhung nur zulässig, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten Anschluss frei wählen kann und der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 des Telekommunikationsgesetzes als Betriebskosten umlegt oder umgelegt hat.
(2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
(3a) Bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach Absatz 1 darf sich die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen nach § 558 oder § 560 abgesehen, nicht um mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, so darf sie sich abweichend von Satz 1 nicht um mehr als 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen.
(4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Abwägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn
- 1.
die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist, oder - 2.
die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte.
(5) Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach § 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig mitgeteilt worden sind. Die Bestimmungen über die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, - 2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder - 3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, - 2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder - 3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.
(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.
(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.
(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.
(6) Die sofortige Beschwerde findet statt
- 1.
gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet; - 2.
gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.