Landgericht Bochum Urteil, 19. Feb. 2016 - 5 S 81/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.05.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte das Computerspiel „P“ am 04.05.2011 um 14:39:17 Uhr und am 05.05.2011 um 19:09:07 Uhr im Wege des „Filesharings“ über eine Tauschbörse zur Verfügung gestellt hat und die Klägerin daraus Schadensersatz und Abmahnkosten von ihm verlangen kann.
4Nach Ermittlungen der von der Klägerin eingeschalteten Firma M und Anwendung der Software "File Sharing Monitor" und zwei von der Klägerin erwirkten Beschlüssen des Landgerichts Köln, Az. 233 O 223/11 für den Verstoß am 04.05.2011 und 213 O 151/11 für den Verstoß am 05.05.2011 teilte die E der Klägerin mit, dass die ermittelten IP-Adressen # und # zu den genannten Zeiten dem Internetanschluss des Beklagten zuzuordnen seien.
5Unter dem 30.06.2011 wurde der Beklagte entsprechend abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert.
6Die Klägerin beantragte am 27.06.2013 den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten, welcher mangels korrekter Anschrift nicht zugestellt werden konnte. Am 24.10.2014 beantragte die Klägerin die Neuzustellung des Mahnbescheides. Dieser wurde am 31.10.2014 zugestellt. Nach eingelegtem Widerspruch vom 04.11.2014 durch den Beklagten wurde das Verfahren am 13.11.2014 zunächst an das Amtsgericht Charlottenburg abgegeben und mit Beschluss vom 07.01.2015 an das Amtsgericht Bochum verwiesen.
7Die Klägerin behauptet, die Verwertungsrechte für das streitgegenständliche Computerspiel inne zu haben. Das Mutterunternehmen in Österreich habe die Nutzungs- und Vertriebsrechte von der Firma D1 mit Vertrag vom 08.03.2011 erworben. Darin sei auch die Sublizenzierung an sie vereinbart.
8Die Klägerin hat erstinstanzlich einen Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 300,00 Euro sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 368,00 Euro geltend gemacht.
9Sie hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieser Beträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2011 zu verurteilen.
10Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten.
12Er hat ferner bestritten, die Urheberrechtsverletzung begangen oder zugelassen zu haben. Er hat behauptet, seine Frau, die Zeugin M2, habe ebenfalls freien Zugang zum Internetanschluss gehabt. Er habe seine Ehefrau befragt und diese habe bestritten, Filesharing begangen zu haben. Er habe die Computer im Haushalt auf die streitgegenständliche Datei hin untersucht und diese nicht gefunden. Der verwendete Router sei passwortgeschützt beziehungsweise WPA 2 gesichert gewesen.
13Das Amtsgericht Bochum hat mit Urteil vom 28.05.2015 zum Az. 40 C 21/15, auf das hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
14Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, der Beklagte habe seine sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt.
15Das Amtsgericht sei zudem fehlerhaft dem Beweisangebot der Klägerin, die die Ehefrau des Beklagten, Frau M2, für die Tatsache benannt hat, dass diese keinen Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten hatte sowie dafür, dass diese die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen nicht begangen hat, nicht nachgekommen.
16Die Klägerin hat die Klage im Verhandlungstermin am 22.01.2016 dahingehend erweitert, dass sie als Schadensersatz statt 300,00 Euro nunmehr 1.000,00 Euro begehrt.
17Sie beantragt,
18den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Bochum, Geschäftszeichen 40 C 21/15, zu verurteilen,
191. an die Klägerin 368,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2015 zu zahlen,
202. an die Klägerin weitere 1.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 300,00 Euro seit dem 12.07.2015 und aus 700,00 Euro seit dem 22.01.2016 zu zahlen.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage auch bezüglich des erweiterten Klageantrages abzuweisen und im Übrigen die Berufung zurückzuweisen.
23Der Beklagte behauptet unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter, keine Rechtsverletzung begangen zu haben.
24Seine Ehefrau sei Ärztin und habe den Internetanschluss täglich benutzt. Sie habe im Jahre 2011 hauptsächlich in der Nachtschicht gearbeitet und sei tagsüber in der Regel zuhause gewesen. Sie habe das Internet hauptsächlich für die Recherche für ihre Dissertation sowie für ihre Arbeit genutzt. Sie habe sich über das Weltgeschehen über die gängigen Nachrichtenseiten informiert. Ferner habe sie das Internet zum Online-Banking genutzt, E-Mails empfangen und versendet und Streaming-Portale wie "Z" genutzt.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
26Im Zuge der Beweisaufnahme durch die Kammer hat sich die Zeugin M2 auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO berufen.
27II.
28Die erfolgte Klageerweiterung ist auch noch in der Berufungsinstanz zulässig.
29Auch wenn die Klägerin erstinstanzlich lediglich einen Betrag in Höhe von 300,00 Euro als Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie geltend gemacht hat, konnte sie in der Berufungsinstanz die Klageforderung entsprechend ihrem Antrag auf 1.000,00 Euro erweitern, weil dem erweiterten Anspruch dieselben Tatsachen zu Grunde liegen wie dem erstinstanzlichen Antrag, sodass eine gem. §§ 264 Nr. 2, 529, 531 ZPO zulässige Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache vorliegt.
30Sowohl die Berufung der Klägerin als auch die erweiterte Klage sind jedoch unbegründet.
31Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 Euro gem. § 97 UrhG und auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 368,00 Euro gem. § 97 a UrhG.
32Eine Urheberrechtsverletzung des Beklagten bezüglich des Computerspiels "P" am 04.05.2011 und 05.05.2011 kann nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden.
33Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 „T“; BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 „N“; BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 „C“; BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 „U #“). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anspruchsinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 „U #“).
34Der Anschlussinhaber genügt dieser Darlegungslast, wenn er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber auch im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/124). Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von ebenfalls im Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss genügt diesen Anforderungen nicht. Auch kommt es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt an (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14).
35Der Beklagte ist nach Auffassung der Kammer seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Er hat bereits erstinstanzlich dargelegt, dass der Internetanschluss auch von seiner Ehefrau, Frau M2, genutzt wurde.
36Zwar erfolgte der weitergehender Vortrag des Beklagten hinsichtlich des konkreten Nutzungsverhaltens der Ehefrau in Bezug auf den Internetanschluss erst zweitinstanzlich, allerdings wurde der Kläger erst durch die Kammer darauf hingewiesen, dass im Rahmen der sekundären Darlegungslast des Beklagten eine substantiierte Darlegung des Beklagten durch konkrete Schilderungen des tatsächlichen Nutzungsverhalten der Ehefrau im Hinblick auf den Internetanschluss erforderlich ist, um aufzuzeigen, dass diese als Täterin der Rechtsverletzung tatsächlich in Betracht kommt. Ein entsprechender Hinweis durch das Amtsgericht unterblieb insofern konsequent, da nach dessen Rechtsauffassung der Beklagte bereits mit dem erstinstanzlichen Vortrag seiner sekundären Darlegungslast genügt hat.
37Der Einwand der Klägerin, dass der weitergehende Vortrag des Beklagten auch ohne einen richterlichen Hinweis bereits in erster Instanz geboten gewesen wäre, da insbesondere dem Bevollmächtigten des Beklagten bekannt gewesen sei, wie weit die sekundäre Darlegungslast reicht, greift nicht durch. Auch wenn inzwischen höchstrichterlich geklärt sein dürfte, dass die pauschale Angabe, der Internetanschluss werde auch eigenständig durch ein Familienmitglied genutzt, nicht ausreichend ist, um der sekundären Darlegungslast nachzukommen, musste dies nicht zwangsläufig dem Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten bekannt sein. Zu weiterem Vorbringen bestand erstinstanzlich schon deswegen keine Veranlassung, da das Amtsgericht die Rechtsauffassung vertreten hat, dass der erstinstanzliche Vortrag des Beklagten ausreichend ist.
38Der Beklagte hat glaubhaft vorgetragen, dass seine Ehefrau als Täterin ernsthaft in Betracht kommt, da sie eigenständig Zugang zum Internetanschluss habe und diesen auch regelmäßig nutze. Insbesondere der Vortrag des Beklagten dahingehend, dass seine Frau unter anderem Streaming-Portale wie "Z“ nutze, lässt die grundsätzliche Nutzung von Filesharingprogrammen durchaus denkbar erscheinen.
39Allein die Tatsache, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Computerspiel um einen sogenannten "Ego-Shooter" handelt, steht dem nicht entgegen. Das vorgetragene Nutzungsverhalten der Ehefrau des Beklagten spiegelt das einer jungen, modernen Frau wider, so dass auch das Spielen eines "Ego-Shooters" - diese werden gerichtsbekannt auch von vielen Frauen gespielt - durchaus lebensnah ist.
40Der Beklagte war auch nicht gehalten ausdrücklich zu erklären, dass seine Ehefrau die einzige ist, die neben ihm eigenständigen Zugang zum streitgegenständlichen Internetanschluss hat. Denn allein durch seinen Vortrag zum Nutzungsverhalten der Ehefrau hat der Beklagte ausreichend dargelegt, dass ein anderer als Täter ernsthaft in Betracht kommt. Ob dann noch weitere Dritte ebenfalls als Täter in Betracht kommen, ist unerheblich.
41Demgemäß hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast genügt. Hierdurch ändert sich die zu Lasten der Klägerin bestehende Beweislast für die Rechtsverletzung des Beklagten nicht. Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1, 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 "U #").
42Der Beweis ist durch die Klägerin nicht erbracht worden. Die von der Klägerin benannte Zeugin M2 hat sich im Rahmen der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme berechtigt auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau des Beklagten gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO berufen, so dass eine für eine Rechtsverletzung des Beklagten ergiebige Zeugenaussage nicht vorliegt.
43Eine zu Lasten des Beklagten bestehende Beweislast ergibt sich auch nicht gemäß der Auffassung des OLG München im Urteil vom 14.01.2016 zum Az. 29 U 2593/15, RZ 43, unter Berücksichtigung des von der Zeugin M2 ausgeübten Zeugnisverweigerungsrechts. Denn das OLG München ist in dieser Entscheidung davon ausgegangen, dass der dortige Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt hat und deswegen die Beweislast zur Widerlegung der dann für die Klägerin streitenden Vermutung beim Beklagten liegt, weswegen sich die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch seine Kinder zu seinen Lasten auswirkte. Vorliegend ist der Beklagten seiner sekundären Darlegungslast jedoch, wie ausgeführt, gerade nachgekommen, so dass die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch die Zeugin M2 zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin geht.
44Eine dem Beweisführer nachteilige Beweiswürdigung der Zeugnisverweigerung ist grundsätzlich unzulässig, sofern nicht besondere, konkret festgestellte Indizien Rückschlüsse für die einer Partei nachteilige Beweiswürdigung rechtfertigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 383 ZPO, Rn. 7), was vorliegend aber nicht der Fall ist.
45In dem Berufen auf das Zeugnisverweigerungsrecht durch die Zeugin kann keine Beweisvereitelung durch den Beklagten gesehen werden, da die Entscheidung eines Zeugen, nicht aussagen zu wollen, eine höchstpersönliche ist. Das Gericht konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung insbesondere auch nicht erkennen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in irgendeiner Form Druck auf die Zeugin ausgeübt hat. Seine im Termin erfolgte Erklärung dahingehend, dass sich die Zeugin voraussichtlich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen werde, ist auch ohne eine Einflussnahme auf die Zeugin lebensnah denkbar. Immerhin handelt es sich bei dem Beklagten um den Ehemann der Zeugin, so dass nach dem allgemeinen Lauf der Dinge davon ausgegangen werden kann, dass sich die Eheleute vor dem Termin darüber unterhalten, ob die Zeugin aussagen wird oder nicht. Die Zeugin ist Ärztin und machte auf die Kammer einen selbstsicheren und gewandten Eindruck, so dass von einer eigenverantwortlichen Entscheidung über die Zeugnisverweigerung auszugehen ist. Eine unberechtigte Einflussnahme und damit eine Beweisvereitelung sind selbst dann nicht gegeben, wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit der Zeugin über die Möglichkeiten und Wirkungen des Zeugnisverweigerungsrechts gesprochen hat. Eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht erfolgt ohnehin auch durch das Gericht. Zudem würde auch dann die Zeugin nur von dem ihr prozessrechtlich zustehenden Recht Gebrauch machen. Dabei darf nicht unbeachtet bleiben, dass Sinn und Zweck eines solchen Zeugnisverweigerungsrechts gerade ist, die familiäre Verbundenheit und das regelmäßig bestehende Pflichtgefühl gegenüber der Familie der Beschaffung einer Aussage im gerichtlichen Verfahren vorzuziehen.
46Ein Anspruch gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht aus Störerhaftung.
47Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung eines Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 „C“).
48Eine derartige Störerhaftung ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass der Beklagte seiner Ehefrau den eigenständigen Zugang zum Internetanschluss ermöglicht hat. Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 „C“). Denn bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass zum einen die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und zum anderen Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Hinblick auf das – auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) – besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen. Erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 „C“).
49Anhaltspunkte dafür, dass Anlass für eine solche Befürchtung bestand, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Eine Belehrung oder Überwachung der Ehefrau durch den Beklagten war also nicht erforderlich.
50Eine Störerhaftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aufgrund eines ungesicherten WLAN-Anschlusses.
51Der Beklagte hat vorgetragen, der Anschluss sei durch ein Passwort geschützt und WPA 2 gesichert gewesen. Die Klägerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten und hat nicht geltend gemacht, dass ein missbräuchlicher Zugriff durch Dritte von außen stattgefunden hat. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte.
52Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
54Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Die Frage der Berufung der Familienangehörigen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht und etwaige dahingehende Folgen für die Beweiswürdigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Filesharing-Fälle, betrifft keinen Einzelfall und bedarf der Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung.
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(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
- 1.
der Verlobte einer Partei; - 2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren; - 4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; - 5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt; - 6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
- 1.
der Verlobte einer Partei; - 2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren; - 4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; - 5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt; - 6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.