Landgericht Bielefeld Urteil, 30. Apr. 2014 - 18 O 264/13
Gericht
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30.06.2006 – Az.: 18 O 13/06 – wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 30.06.2006 – Az.: 18 O 13/06 – an den Kläger herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 80% und der Kläger zu 20%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 € zzgl. 110% der zu vollstreckenden Kosten. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleisung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet).
1
Tatbestand
2Der Kläger schloss am 27.05.2003 einen Kreditvertrag mit der B-Bank Privatkunden AG über einen Betrag Nettokreditbetrag von 32.643,58 €. Gleichzeitig wurde eine Restschuldversicherung mit der D. Versicherung abgeschlossen, für den ein mit kreditierter Einmalbetrag von 5.428,40 € zu zahlen war.
3Die in dem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung enthält dabei keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs verbundener Geschäfte. Wegen der Einzelheiten und des genauen Wortlautes wird auf den Kreditvertrag (Anlage K12) und den Versicherungsvertrag (Anlage K13) vom 27.05.20103 Bezug genommen.
4Durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30.06.2006 (Az.: 18 O 13/06) wurde der Kläger verurteilt, an die B-Bank aus dem Kreditvertrag einen Betrag in Höhe von 36.983,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2004 zu zahlen.
5Mit Schreiben vom 23.09.2011 (Anlage K4) hat der Kläger gegenüber der U.Bank (vormals B-Bank) den Widerruf des Kreditvertrages und des Versicherungsvertrages erklärt.
6Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er an die Zedentin einen Betrag in Höhe von 43.655,79 € gezahlt.
7Am 26.11.2012 hat die U.Bank die Forderung an die Beklagte verkauft und abgetreten.
8Der Kläger vertritt die Auffassung, zum Widerruf noch berechtigt gewesen zu sein, da die zugrunde liegende Widerrufsbelehrung wegen fehlenden Hinweises auf die Widerrufsfolgen bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts fehlerhaft gewesen sei.
9Der Widerruf sei auch nicht präkludiert. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts und nicht auf den der Möglichkeit seiner Ausübung. Es bestehe danach auch ein Anspruch auf Neuberechnung und Rückzahlung der überzahlten Beträge. Im Übrigen sei die Vollstreckung als rechtsmissbräuchlich einzustufen.
10Der Kläger beantragt,
111.
12die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des angerufenen Gerichts vom 30.06.2006, Az. 18 O 13/06, für unzulässig zu erklären,
132.
14die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des erkennenden Gerichts vom 30.06.2006, Az. 18 O 13/06, an ihn herauszugeben,
153.
16die Beklagte zu verurteilen, den Kreditvertrag unter Berücksichtigung des erklärten Widerrufs neu zu berechnen,
174.
18die Beklagte zu verurteilen, ihm den Betrag, der sich aufgrund der Neuabrechnung ergibt, zu erstatten.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie vertritt die Auffassung, der Widerruf sei gem. § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt, in dem das Gestaltungsrecht hätte ausgeübt werden können. Das Widerrufsrecht hätte bis zum Abschluss des Vorprozesses ausgeübt werden müssen. Die Rechtskraft des Urteils stehe der Ausübung des Widerrufsrechts entgegen.
22Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage ist teilweise begründet.
25I.
26Die Klage ist mit dem Antrag zu 1. zulässig und begründet.
271.
28Die Klage ist als Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO statthaft, da der Kläger materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend macht. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, da ein nach Form und Inhalt zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt.
292.
30Die Klage ist auch begründet.
31Dem Kläger steht eine nicht präkludierte materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.
32a)
33Denn der Kläger hat den Kreditvertrag wirksam gem. § 355, 495 BGB widerrufen. Bei Abgabe der Widerrufserklärung am 23.09.2011 war die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen. Sie war durch die in dem Darlehensvertrag vom 27.05.2003 enthaltene Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden. Die Belehrung war nicht ordnungsgemäß, weil sie keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen des Widerrufs verbundener Geschäfte nach § 358 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BGB enthielt.
34Ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag bilden dabei verbundene Geschäfte, sofern die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB vorliegen. (BGH, NJW 2010, 531; NJW 2011, 1063). Dies ist hier der Fall, da das Darlehen der Finanzierung des anderen Vertrages diente und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten.
35b)
36Diese Einwendung gegen den titulierten vertraglichen Darlehensrückzahlungsanspruch ist auch nicht gem. § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert.
37aa)
38Dabei kann nicht darauf abgestellt werden, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht als Gestaltungsrecht, sondern als rechtshindernde Einwendung anzusehen sei, die lediglich bewirke, dass der Vertrag mit Ablauf der Widerrufsfrist wirksam werde (so BGH, NJW 1996, 57).
39Durch die Neuausgestaltung des Widerrufsrechts in § 355 BGB ist für diese Auffassung kein Raum mehr. Das Widerrufsrecht ist nunmehr ein Gestaltungsrecht, es ist seinem Inhalt nach ein besonders ausgestaltetes Rücktrittsrecht, das den zunächst wirksam zustande gekommenen Vertrag durch Widerruf der Willenserklärung des Verbrauchers in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet (BGH, NJW-RR 2004, 1058).
40b)
41Wie die Präklusionsproblematik zu beurteilen wäre, wenn der Gesetzgeber – wie nunmehr in § 355 BGB geschehen – von einer schwebenden Wirksamkeit des Vertrages bis zur Ausübung des Rücktritts(Widerrufs)rechts ausgegangen wäre, ist vom Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung ausdrücklich offen gelassen worden.
42Nach zutreffender Auffassung, der das Gericht folgt, ist – anders als z.B. im Falle der Aufrechnung (vgl. BGH, NJW 2009, 1671), der Anfechtung (BGHZ 42, 37) oder der Kündigung (BGH, NJW-RR 2006, 229) - bei den verbraucherschützenden Widerrufsrechten des § 355 BGB auf den Zeitpunkt ihrer Ausübung abzustellen (Zöller-Herget, ZPO, 30. Auflage, § 767 Rn. 14; Zöller-Vollkommer, 30. Auflage, Vor § 322 Rn. 66K.Schmidt/Brinkmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 767 Rn. 82; Staudinger-Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2012, § 355 BGB Rn. 38; Stein/Jonas-Münzberg, ZPO, 22. Auflage, § 767 Rn. 33; Fischer, VuR 2004, 172; Schwab, JZ 2006, 170; LG Darmstadt, NJOZ 2011, 644). Diese Auslegung berücksichtigt, dass sich die zeitlichen Grenzen des auf europäischen Richtlinienvorgaben beruhenden Widerrufsrechts gem. § 355 Abs. 3 BGB ausschließlich danach bemessen, ob und ggfs. wann der Verbraucher über den Bestand seines Widerrufsrechts belehrt wurde. Soweit danach nach materiellem Recht mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht besteht, kann dieses nicht abweichend davon durch prozessuale Normen – gerade auch bei richtlinienkonformer Auslegung - eine Einschränkung erfahren.
43c)
44Angesichts dessen besteht der titulierte Anspruch infolge wirksamer Ausübung des Widerrufsrechts nicht mehr. Unabhängig davon, dass der danach bestehende Rückgewähranspruch (§§ 357, 346 BGB) nicht tituliert ist, bestünde nach der unbestrittenen Berechnung der Klägerin in der Klageschrift ohnehin kein verbleibender Zahlungsanspruch der Beklagten mehr.
45II.
46Die Klage ist auch mit dem Antrag zu 2. begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe des Titels analog § 371 BGB (vgl. BGH, NJW 1994, 3225), da diese aus dem Titel nicht mehr vollstrecken kann.
47III.
48Im Übrigen ist die Klage dagegen unbegründet.
49Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Neuberechnung des – widerrufenen – Kreditvertrages noch auf Erstattung eines sich aus der Neuabrechnung ergebenden Betrages.
50Die Beklagte ist insoweit nicht passivlegtimiert. Sie ist lediglich Abtretungsempfängerin des – nicht bestehenden – Darlehensrückzahlungsanspruchs. Der Forderungsverkauf sowie die Abtretung führten lediglich zum Übergang der Gläubigerstellung hinsichtlich des titulierten Anspruchs. Der Kläger war danach berechtigt, der Beklagten gem. §§ 404 BGB die bestehenden Einwendungen gegen die abgetretene Forderung entgegenzuhalten. Die Abtretung führte nicht jedoch dazu, dass die Beklagte Schuldnerin von Rückabwicklungsansprüchen des Klägers geworden ist. Infolge des Widerrufs wandelte sich der Vertrag gem. § 357 BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Schuldner des Rückgewähranspruchs ist aber die U.Bank (vormals B-Bank) als Vertragspartnerin des Klägers und diejenige, an die sämtliche Zahlungen geleistet worden sind.
51Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagte im Wege der Vertragsübernahme antelle der Zedentin insgesamt Vertragspartner des Klägers geworden wäre, ihr mithin das gesamte Schuldverhältnis übertragen worden wäre. Dafür ist her jedoch nichts ersichtlich. Der Wortlaut der entsprechenden Mitteilungen, in denen lediglich von Verkauf und Abtretung der Forderung die Rede ist, spricht dagegen. Zum Anderen hätte es für eine Vertragsübernahme der Zustimmung des Klägers bedurft (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 398 Rn. 42 m.w.Nachw.). Auch dafür ist hier nichts ersichtlich.
52Insofern war – unabhängig davon, ob die Parteien nur auf der ersten Stufe verhandelt haben – die gesamte Stufenklage als unbegründet abzuweisen (vgl.BGH, NJW 1982, 235; Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage, § 254 Rn. 9, 14).
53IV.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
55Wird – wie vorliegend – eine Stufenklage wegen Fehlens einer materiell-rechtlichen Grundlage für die verfolgten Ansprüche insgesamt abgewiesen, bemisst sich die Unterliegensquote nicht nur nach einem Bruchteil des Hauptanspruchs (vgl. BGH, NJW 2002, 71). Maßgeblich waren insoweit die Vorstellungen des Klägers zu Beginn in der Instanz (Zöller-Herget a.a.O., § 3 Rn. 16 „Stufenklage“). Der Kläger ist vorliegend in der Klageschrift von einer Überzahlung in Höhe von 5.168,00 € ausgegangen. Hiernach bemisst sich sein Unterliegensanteil.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Rn. 11, 711 ZPO.
57V.
58Der Streitwert wird abweichend von der bisherigen Festsetzung (§ 63 Abs. 3 GKG) auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt (Streitige Restforderung: 21.756,00 €, wobei die in der Klageschrift erfolgte Bezifferung des Gegenstandswertes auf den Betrag der vollstreckten Restforderung eine konkludente Beschränkung des Gegenstandswertes der Vollstreckungsgegenklage darstellt (OLG Köln, OLGR 2004, 140); Auskunftsanspruch: 300,00 €; Leistungsanspruch: 5.168,00 €).
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(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.