Landgericht Bielefeld Urteil, 20. Juli 2015 - 1 O 257/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird bis zum 15.06.2015 auf 8.007,17 EUR und ab dem 16.06.2015 auf 14.873,46 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung nach Widerruf eines Immobiliendarlehensvertrags in Anspruch.
3Der Kläger schloss als Verbraucher mit der beklagten Sparkasse im Mai 2011 einen Vertrag über ein Annuitätendarlehen mit einem Darlehensnennbetrag i.H.v. 130.000,- EUR ab. Das Darlehen war bis zum 02.06.2016 fest mit 3,90 % pro Jahr und anschließend variabel zu verzinsen (Ziff. 2.1 des Darlehensvertrages). Der für die Zeit nach Ablauf der Zinsbindungsfrist angegebene seinerzeitige Sollzins betrug 5,17 %. Der effektive Jahreszins wurde mit 4,79 % angegeben (Ziff. 2.3 des Darlehensvertrages).
4Zu Ziff. 4 des Darlehensvertrages war vereinbart, dass das Darlehen nur gegen Einräumung einer Grundschuld zur Verfügung gestellt wird. Nach Ziff. 9.2 des Darlehensvertrages war der Darlehensnehmer gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung berechtigt, ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen zu kündigen, wenn seine berechtigten Interessen (z.B. bei Veräußerung des Grundstücks) dies gebieten.
5Unter Ziff. 14 des Darlehensvertrages ist eine Widerrufsinformation enthalten, die Angaben zum Widerrufsrecht und den Widerrufsfolgen enthält. Diese Widerrufsinformation enthält mehrere, im Einzug eingerückte, in Spiegelstriche gesetzte und teilweise in Kursivschrift abgefasste, mit Ankreuzkästchen versehene Textbausteine zur optionalen Verwendung. Angekreuzt war eine Information zur Verpflichtung des Darlehensnehmers, Aufwendungen i.S.v. § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. zu erstatten. Wegen des genauen Inhalts und der Gestaltung der Widerrufsinformation wird auf den entsprechenden Abschnitt des Darlehensvertrags Bezug genommen (Anl. K1, Bl. 12 d.A.).
6Nach Eintragung der Grundschuld wurde das Darlehen im Dezember 2011 zum Nennbetrag ausgezahlt. Die Tilgung erfolgte in monatlichen Teilbeträgen zu 639,17 EUR beginnend im Januar 2012. Der Kläger zahlte insgesamt 27 Raten, bevor er mit Schreiben vom 20. April 2014 den Darlehensvertrag unter Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung widerrief. Im Mai 2014 verkaufte der Kläger das besicherte Grundstück. Im Zuge der Auflösung des Darlehens verlangte die Beklagte vom Kläger die Zahlung von insgesamt 130.625,76 EUR, worin eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 7203,64 EUR enthalten war. Der Kläger zahlte den verlangten Betrag, die Vorfälligkeitsentschädigung jedoch nur unter Vorbehalt.
7Der Kläger ist der Ansicht, er habe den Darlehensvertrag noch wirksam widerrufen können, da die Widerrufsfrist infolge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen habe.
8Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung unterfalle nicht dem sogenannten Musterschutz nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, da von dem Muster abgewichen werde. Diese Abweichung folge insbesondere aus der Benutzung anzukreuzender Kästchen, der Veränderung eines Klammerzusatzes und der unveränderten Übernahme von Ausfüllhinweisen.
9Der ohne den Musterschutz vorzunehmenden umfassenden Prüfung halte die Widerrufsbelehrung nicht stand. Das folge aus einer verwirrenden Wirkung des durch die Übernahme der Ausfüllhinweise erhöhten Umfangs. Die Belehrung hebe sich im Übrigen nicht deutlich genug vom übrigen Text ab. Ferner fehle der Hinweis darauf, dass die Widerrufsfrist erst nach Erhalt einer Belehrung in Textform beginne. Auch fehle es an der Angabe des Gesamtbetrags im Sinne von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB. Schließlich sei anstelle der erfolgten einseitigen Rechtsfolgenbelehrung erforderlich, dass in der Widerrufsinformation darauf hingewiesen wird, dass die wechselseitig empfangenen Leistungen zurückgewährt werden.
10In der Folge hält der Kläger die Beklagte für verpflichtet, die erfolgten Tilgungen sowie die unter Vorbehalt gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung nebst Nutzungsersatz zu erstatten. Gegen die Ansprüche der Beklagten aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis rechnet der Kläger auf.
11Der Kläger beantragt zuletzt:
121. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.873,46 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19.8.2014 zu zahlen.
132. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Kosten i.H.v. 808,13 EUR zu erstatten.
14Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
15Die Widerrufsfrist sei abgelaufen, da der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei.
16Insbesondere unterfalle die Widerrufsinformation dem Musterschutz, da eine inhaltliche Übereinstimmung mit dem Muster bestehe. Formale Abweichungen hält sie für unschädlich.
17Entscheidungsgründe:
18I.
19Die in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise (§§ 263, 264 Nr. 2 ZPO) erweiterte Klage ist nicht begründet.
201.
21Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 14.873,46 EUR aus § 495 Abs. 2 S. 1 i.V.m §§ 357, 346 BGB. Denn der Kläger konnte den Darlehensvertrag nicht mehr widerrufen, da das Widerrufsrecht infolge des Ablaufs der Widerrufsfrist erloschen ist (§§ 495 Abs. 2 S. 1, 355 BGB).
22Das dem Kläger gem. § 495 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. zustehende Widerrufsrecht konnte gem. § 355 Abs. 2 S. 1 nur innerhalb von 14 Tagen ausgeübt werden.
23Der Beginn dieser Widerrufsfrist setzt nach § 495 Abs. 2 S. 1 BGB, dass der Kläger eine Ausfertigung des Vertrags erhält, welche die Widerrufsinformation nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. enthält (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB a.F.), dass der Darlehensvertrag geschlossen ist (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a) BGB a.F.) und dass der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erhält (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) BGB a.F.). Diese Vorschriften in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24.07.2010 (BGBl. I 2010, S. 977) sind auf den im Mai 2011 geschlossenen Darlehensvertrag in zeitlicher Hinsicht anzuwenden.
24Vorliegend war die Widerrufsfrist auch mit Rücksicht auf vorstehende Regelungen angelaufen und bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Widerrufs des Klägers verstrichen.
252.
26Die Beklagte hat die Widerrufsinformation nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in nicht zu beanstandender Weise erteilt.
27Bei Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB müssen gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a.F. im Darlehensvertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Nach S. 2 dieser Vorschrift ist der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Nach S. 3 der Vorschrift genügt diesen Anforderungen eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht.
28Die Beklagte kann sich gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB auf die Gesetzlichkeitsfiktion (auch Musterschutz genannt) berufen, wenn die von ihr verwendete Widerrufsinformation der Musterwiderrufsinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entspricht. Nach dem in der Gesetzesbegründung dokumentierten gesetzgeberischen Willen, besteht ein solcher Musterschutz jedoch nur dann, wenn die Musterwiderrufsinformation – abgesehen von Format und Schriftgröße, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 4 EGBGB – unverändert übernommen wird (RegE zum Änderungsgesetz, BT-Drucks. 17/1394 S. 22). Die bloße inhaltliche Übereinstimmung genügt demnach nicht.
29Ob eine hinreichende formale und inhaltliche Übereinstimmung mit der Musterwiderrufsinformation gegeben ist, braucht vorliegend jedoch nicht entschieden zu werden. Denn die Verwendung der Musterwiderrufsinformation steht dem Darlehensgeber frei (RegE zum Änderungsgesetz, BT-Drucks. 17/1394 S. 21). Soweit diese nicht verwendet wird, erfolgt eine inhaltliche und gestalterische Prüfung der im Darlehensvertrag enthaltenen Widerrufsinformation. Diese Prüfung ergibt vorliegt, dass die Widerrufsinformation den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügt.
303.a) In inhaltlicher Hinsicht ist insoweit erforderlich aber auch ausreichend, dass die gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB vorgesehenen Angaben vollständig und zutreffend in den Vertrag aufgenommen sind. Erforderlich sind danach Angaben zur Widerrufsfrist, zu den anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs und der Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Zu den „anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs“ gehören auch Angaben, wie der Verbraucher sein Recht ausüben kann. Insoweit werden Angaben entsprechend § 360 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 – 4 erforderlich sein, da die vertragliche Widerrufsinformation grundsätzlich denselben Zweck verfolgt, wie die Widerrufssbelehrung (LG Münster, Urt. v. 01.04.2014, 14 O 206/13 zit. nach juris; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 7. Aufl. 2011, § 495 Rn. 89m; Merz in Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rn. 10.252).
31Sämtliche hiernach erforderlichen Informationen sind in dem (weitestgehend der Musterwiderrufsinformation entsprechenden) Text unter Ziff. 14 des Darlehensvertrags unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ sowie unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ enthalten.
32b) Zu den erforderlichen Pflichtangaben gehört vorliegend nicht die Angabe des Gesamtbetrags im Sinne von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB. Das folgt daraus, dass es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne von § 503 BGB handelt. Bei Immobiliardarlehensverträgen erstreckt sich die Mitteilungspflicht gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht auf die Angabe des Gesamtbetrags i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB.
33c) Die Widerrufsbelehrung war auch nicht wegen fehlerhafter Belehrung über die Folgen des Widerrufs unwirksam.
34aa) Insbesondere ist der unter der Information über die „Widerrufsfolgen“ erteilte Hinweis auf die Pflicht des Darlehensnehmers, Aufwendungen i.S.v. § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB a.F. zu erstatten, ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit im Termin darauf hingewiesen worden ist, dass die gewählte Formulierung zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung führen kann, wenn keine Aufwendungen erbracht worden sind, hält das Gericht nach erneuter Prüfung der Rechtslage nicht daran fest.
35Über die Angaben in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB hinaus besteht grundsätzlich keine Pflicht zur umfassenden Belehrung über die Folgen eines Widerrufs des Darlehensvertrags. Auch ein Hinweis auf die Pflicht zur Erstattung etwaiger Aufwendungen i.S.v. § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB a.F. ist nach § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB nicht erforderlich (so ausdrücklich der RegE Änderungsgesetz, BT-Drucks. 17/1394 S. 29). Der Gesetzgeber hat den entsprechenden Hinweis in die Musterwiderrufsinformation gleichwohl aufgenommen, um den Verbraucher umfassend zu Information. Dabei ist nach der Gesetzesbegründung auch für den Musterschutz ausreichend, dass entsprechende Aufwendungen entstehen können und sich der Darlehensgeber die Rückforderung vorbehalten will (RegE Änderungsgesetz, BT-Drucks. 17/1394 S. 29).
36Die vorliegende Widerrufsinformation ist auch nicht unzutreffend. Denn der Darlehensnehmer ist gem. § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet. Hinweise auf gesetzliche Rechtsfolgen der Rückabwicklung führen jedoch grundsätzlich nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung (OLG Hamm Urt. v. 16.03.2015 – I-31 U 118/14 Rn. 32 zit. nach juris).
37bb) Eine nach Ansicht des Klägers bestehende Obliegenheit der Beklagten, auch darüber zu informieren, dass der Kläger bei Widerruf bereits gezahlte Annuitäten erstattet bekommt, kann nicht angenommen werden. Die in den Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Informationen sind in Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB bzw. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB abschließend gesetzlich geregelt, ohne dass eine solche Information vorgesehen ist.
384. a) Auch hinsichtlich der Gestaltung der Widerrufsinformation bestehen keine Bedenken.
39Sämtliche Pflichtangaben müssen gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. klar und verständlich sein. Dem steht die vom Kläger gerügte Verwendung von Ankreuz-Formularen („Checkbox“) und der Ausfüllhinweise im Ergebnis nicht entgegen.
40Zuzugestehen ist allerdings, dass die Widerrufsinformation durch diese Bestandteile einen gegebenenfalls erheblich größeren Umfang annimmt, als es bei einer spezifisch für den jeweiligen Vertrag zugeschnittenen Widerrufsinformation ohne Ausfüllhinweise der Fall wäre. Ob eine solche Gestaltung jedoch bereits den Musterschutz entfallen lässt, erscheint zweifelhaft (verneinend das OLG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2014 – 2 U 98/13 zit. nach juris), kann vorliegend aber auch dahinstehen. Der vorliegend lediglich zu prüfenden Verständlichkeit der Widerrufsinformation für den Darlehensnehmer steht diese Gestaltung jedenfalls nicht entgegen. Denn für den Verbraucher ist vorliegend ausreichend einfach zu erkennen, welche Variante für sein Widerrufsrecht maßgeblich ist. Die Ausfüllhinweise an die Mitarbeiter der Beklagten sind durch Kursivschrift und die Benutzung von Spiegelstrichen auch ausreichend klar vom an den Verbraucher gerichteten Inhalt der Widerrufsinformation abgesetzt.
41b) Ob die von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 gestellten Anforderungen an die Musterwiderrufsinformation („hervorgehoben und deutlich gestalteter Form“) erfüllt sind, kann vorliegend ebenfalls dahinstehen. Eine textliche Hervorhebung ist außerhalb des Musterschutzes nicht erforderlich; ausreichend ist der vorstehend bejahte klare und verständliche Hinweis auf die Widerrufsinformation (LG Frankenthal, Urt. v. 25.09.2014 – 7 O 57/14 Rn. 17 ff. zit. nach juris; Schwintowski in Juris-PK, BGB, 7. Aufl. 2014, § 495 Rn. 4.1; a.A. LG Bonn, Urt. v. 12.11.2014 – 2 O 46/14 Rn. 29 ff. zit. nach juris). Das Deutlichkeitsgebot gem. § 360 Abs. 1 BGB a.F. gilt für die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht gerade nicht (Bülow/Artz a.a.O. § 495 Rn. 89n). Denn die Verbraucherkreditrichtlinie enthält dieses Gebot nicht. Aufgrund der angestrebten Vollharmonisierung (Art. 22 RL 2008/48/EG) kommt auch eine entsprechende Anwendung des Deutlichkeitsgebots auf das Verbraucherkreditrecht nicht in Betracht.
425. Der Beginn der Widerrufsfrist war auch nicht gem. § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) BGB a.F. gehemmt. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung gerügt, dass der effektive Jahreszins im vorliegenden Vertrag unzutreffend berechnet sei. Nach den §§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b), 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB kommt in Betracht, dass fehlerhafte Angaben zum effektiven Jahreszins dem Beginn der Widerrufsfrist entgegenstehen (Kessal-Wulf in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 495 Rn. 40).
43Der Kläger hat dieses Vorbringen jedoch weder im Termin noch im nachgelassenen Schriftsatz vom 03.07.2015 näher dargelegt. Anhaltspunkte, für eine – von der Beklagten bereits im Termin bestrittene – fehlerhafte Berechnung des effektiven Jahreszinses i.S.v. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 6 PAngV bestehen nicht im Ansatz. Das Gericht war daher nicht verpflichtet, dieser nicht ausreichend substantiierten Behauptung des darlegungsbelasteten Klägers nachzugehen.
446. Der Beginn der Widerrufsfrist war auch nicht gem. § 355 Abs. 3 BGB a.F. gehemmt. Nach dieser Vorschrift beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn dem Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Verbraucherdarlehensvertrag nicht anwendbar. Denn an die Stelle der Widerrufsbelehrung waren gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB a.F. seit dem 11. Juni 2010 die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB getreten. Eine gesonderte Widerrufsbelehrung ist nicht mehr erforderlich.
457. Der Kläger hat auch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB keinen Anspruch auf Rückzahlung der unter Vorbehalt geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. Denn die Zahlung erfolgte nicht ohne Rechtsgrund, da der Darlehensvertrag in Ziff. 9.2 für den Fall der außerordentlichen Kündigung eine entsprechende Zahlungspflicht vorsieht. Dieser Rechtsgrund besteht in Ermangelung eines wirksamen Widerrufs auch fort.
46II.
47Da die geltend gemachte Hauptforderung nicht besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz von Zinsen oder Rechtsverfolgungskosten.
48III.
49Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.
50IV.
51Bei der Streitwertfestsetzung war die in der mündlichen Verhandlung am 16.06.2015 erfolgte Klageerweiterung zu berücksichtigen.
moreResultsText
Annotations
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.
(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,
- 1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und - 2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.