I.
Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche der Klägerin nach Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages. Die Klägerin beantragte am 11.01.2001 bei der A. L. AG, H., deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, eine fondsgebundene Lebensversicherung im Antragsmodell (Anlage K 1, Bl. 137 d. A.). Das Antragsformular enthält folgende Textpassage:
„Rücktrittsrecht
Soweit mir alle gesetzlichen Verbraucherinformationen und alle für diesen Antrag geltenden Versicherungsbedingungen bei Antragstellung ausgehändigt wurden, steht mir folgendes Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Ich kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung an den Versicherer.
Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung des ersten Beitrages.
Sofern ich nicht die oben genannten Verbraucherinformationen bei Antragstellung alle erhalten habe, gilt nicht das Rücktrittsrecht, sondern das Widerspruchsrecht, über das ich mit Erhalt des Versicherungsscheines belehrt werde.“
Dieser Text ist in einer Spalte auf der rechten Seite des Blattes abgedruckt, wobei die Überschrift „Rücktrittsrecht“ in einer größeren, gut lesbaren Schriftart und fett gedruckt hervorgehoben ist, der eigentliche Text ebenfalls fett gedruckt hervorgehoben wurde. Unter diesem Text zum Rücktrittsrecht befindet sich ein gesondertes Unterschriftenfeld, in dem die Klägerin die Belehrung gesondert unterzeichnet hat. Die Belehrung befindet sich in einem gesonderten Rahmen, das heißt, die Belehrung ist seitlich sowie oben und unten durch Striche eingefasst.
Der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgestellte Versicherungsschein datiert vom 22.01.2001 und bestätigt als Versicherungsbeginn den 01.03.2001 (Anlage BLD 1, Bl. 181 f. d. A.).
Die Klägerin zahlte zunächst die Versicherungsprämien, kündigte jedoch im Jahr 2006 mit Schreiben vom 10.04.2006 (Anlagen BLD 4, Bl. 185 d. A.) den Versicherungsvertrag. Der Rückkaufswert von 941,62 € wurde an die Klägerin noch im Jahr 2006 ausbezahlt (Anlage K 2, Bl. 138 d. A.).
Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 23.05.2016 (Anlage K 3, Bl. 139 d. A.) erklärte die Klägerin den Rücktritt/Widerruf, hilfsweise die Kündigung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages. Die Klägerin ist der Ansicht, der erklärte Rücktritt sei fristgerecht erfolgt, da die erteilte Rücktrittsbelehrung weder den formellen noch den inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung genüge. Sie hebe sich nicht hinreichend vom übrigen Text des Antragsformulars ab, insbesondere habe weder die Überschriftsgestaltung noch der Fettdruck einen Hervorhebungseffekt. Im Übrigen sei die Belehrung inhaltlich mangelhaft, da der maßgebliche Zeitpunkt für den Fristbeginn der Klägerin als Verbraucherin nicht mitgeteilt wird. Die Formulierung „Abschluss des Vertrages“ sei nicht ausreichend, um den Versicherungsnehmer über den Fristbeginn zu belehren. Auch die Unterschriftszeile diene nicht der Hervorhebung, sondern sei eine weitere gesetzliche Voraussetzung aus § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a. F., die bei der Beurteilung des Hervorhebungseffektes außer Betracht bleiben müsse.
Die Klägerin begehrte in erster Instanz daher, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.484,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 sowie Zahlung weiterer 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung, erachtete die erteilte Rücktrittsbelehrung sowohl formell als auch materiell für ausreichend und ist daher der Auffassung, dass der erklärte Rücktritt verfristet sei.
Zu weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags und der in ersten Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 326 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht Bayreuth hat mit Endurteil vom 11.01.2017 die Klage abgewiesen (Bl. 326 ff. d. A.). Das Amtsgericht Bayreuth hat hierbei die zulässige Klage als unbegründet erachtet, da der Klägerin die geltend gemachten Rückgewähransprüche aus den §§ 812 ff. BGB, 346 BGB nicht zustünden. Der erfolgte Rücktritt sei nicht fristgerecht erfolgt, nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a. F. betrug die Frist zur Erklärung des Rücktritts 14 Tage seit dem 11.01.2001. Diese Frist sei zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung verstrichen. Die erforderliche Belehrung aus § 8 Abs. 5 VVG a. F. hat das Amtsgericht Bayreuth in der angefochtenen Entscheidung sowohl formell als auch materiell als ausreichend erachtet. Es sei eine ausreichend deutliche Hervorhebung gegeben, auch inhaltlich sie die Rücktrittserklärung nicht zu beanstanden. Vom Belehrenden könne nicht mehr verlangt werden, als gesetzlich vorgegeben war.
Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17.01.2017 (zu Bl. 334 d. A.) zugestellt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin ging am 26.01.2017 (Bl. 345 ff. d. A.) beim Landgericht Bayreuth ein und wurde auch mit gleichem Schriftsatz begründet. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlich geltend gemachten Rückzahlungsanspruch weiter. Sie rügt eine unrichtige Rechtsanwendung und ist der Auffassung, das Amtsgericht Bayreuth habe zu Unrecht einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin verneint und sei in unzutreffender Weise von einer ausreichenden Rücktrittsbelehrung der Klägerin ausgegangen.
Die streitgegenständliche Rücktrittsbelehrung sei undeutlich hervorgehoben. Die gesonderte Unterschriftenzeile diene nicht der Hervorhebung der Rücktrittsbelehrung, sondern sei eine eigenständige Voraussetzung des Gesetzes. Das hervorgehobene Wort Rücktrittsrecht in der Überschrift habe ebenfalls keinen besonderen Hervorhebungseffekt, weil auch der vorher- und nachgehende Absatz jeweils mit einer ähnlichen Überschrift überschrieben sei. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei der bloße Fettdruck kein hinreichendes Hervorhebungsmerkmal, wenn auch alle anderen Überschriften fett gedruckt seien. Der Belehrungstext sei nicht hervorgehoben, sondern sei vielmehr im Darstellungsbild des gesamten übrigen Textes des Antragsformulars verfasst, die Belehrung daher nicht geeignet, die besondere Aufmerksamkeit des nur flüchtig lesenden Versicherungsnehmers auf sich zu ziehen. Die Berufung stützt sich insoweit, auch für die weiteren inhaltlichen Einwendungen, maßgeblich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 10.10.2015, Aktenzeichen 3 U 51/15, in der ebenfalls eine ähnliche Rücktrittsbelehrung als unzureichend erachtet wurde. Inhaltlich sei die Formulierung „Abschluss des Vertrages“ zu bemängeln, die dem Versicherungsnehmer nicht erläutere, wann die Rücktrittsfrist beginne. Insbesondere seien einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer die Unterschiede zwischen einem Policenmodell und dem Antragsmodell unbekannt, es sei auch zumutbar, vom Versicherer zu verlangen, zu erläutern, wann der Abschluss des Vertrages erfolge. Der Gesetzestext stelle keine Einschränkung der Belehrungspflicht der Beklagten dar, was auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur drucktechnisch deutlichen Darstellung einer Rücktrittsbelehrung zeigten. Auch insoweit enthielte das Gesetz keine Ausführungen.
Die Klägerin beantragt daher,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte nach Maßgabe der aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlichen erstinstanzlichen Anträge der Klägerin zu verurteilen sowie die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und erachtet die Rücktrittsbelehrung sowohl formell als auch inhaltlich als ausreichend. Die Rücktrittsbelehrung sei ausreichend hervorgehoben, sodass sie einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht entgehen könne. Der Text der Rücktrittsbelehrung entspreche dem damaligen Gesetzestext des § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a. F. Höhere Anforderungen könnten an den Versicherer auch nicht gestellt werden, als den Gesetzestext wiederzugeben. So habe auch der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Notwendigkeit des Begriffs „Textform“ entschieden, dass eine weitergehende Erläuterung zur Form des Rücktritts durch den Versicherer nicht geschuldet ist. Dies müsse auch für die Formulierung „nach Abschluss des Vertrages“ gelten. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 10.10.2015 (3 U 51/15) sei eine Einzelentscheidung, die von den anderen Oberlandesgerichten nicht geteilt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Berufungsschrift vom 26.01.2017 (Bl. 345 ff. d. A.) und die Berufungserwiderung vom 23.02.2017 (Bl. 364 ff. d. A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich als unbegründet. Zutreffend hat das Amtsgericht Bayreuth der Klägerin die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche versagt. Ein Rückzahlungsanspruch aus den §§ 812 Satz 1 1. Alternative, 346 Abs. 1 BGB besteht nicht, da der Rücktritt der Klägerin vom 23.05.2016 nach Ablauf des eingeräumten 14-tägigen Rücktrittsrechts aus § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a. F. erfolgt ist.
1. Zutreffend führt die Berufung aus, dass der Fristbeginn der Rücktrittsfrist aus § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a. F. voraussetzt, dass eine ordnungsgemäße Belehrung über das Rücktrittsrecht erfolgte, § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a. F. Satz 4 dieser Vorschrift (§ 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a. F.) ist im Sinne einer europarechtskonformen Auslegung nicht anwendbar (BGH IV ZR 260/11 Rn 23).
2. Die von der Beklagten erteilte Rücktrittsbelehrung im Antrag der Klägerin vom 11.01.2001 (Anlage K 1, Bl. 137 d. A.) ist formal nicht zu beanstanden. Insbesondere genügt die drucktechnische Gestaltung den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine ausreichende Hervorhebung. Zweck dieser geforderten drucktechnischen Hervorhebung ist, dass die Belehrung zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglich umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss. Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH vom 17.12.2014, IV ZR 260/11 Rn 16). Zu fordern ist daher eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht zu vermitteln (BGH vom 16.10.2013, IV ZR 52/12 Rn 14). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Belehrung. Sämtliche Belehrungen sind in einer gesonderten Spalte auf der rechten Seite des Blattes untereinander gestellt. Diese sind nicht in einem Fließtext dargestellt, sondern durch deutliche Überschriften jeweils thematisch unterteilt. Die hier gegenständliche Belehrung ist mit der Überschrift „Rücktrittsrecht“, die durch Fettdruck in einer größeren, gut lesbaren Schriftart überschrieben ist, deutlich hervorgehoben. Rechts und links wird die Belehrung durch Linien begrenzt, nach unten durch ein gesondertes Unterschriftenfeld, was ebenfalls eine besondere Aufmerksamkeit hervorruft. Dabei ist der Umstand, dass es sich bei dem Unterschriftenfeld um ein besonderes gesetzliches Erfordernis aus § 8 Abs. 5 Satz 3, 2. Halbsatz VVG a. F. handelt, nicht von Bedeutung, da dieses Unterschriftsfeld durch seine Gestaltung ebenfalls besondere Aufmerksamkeit erregt. Der Text der Belehrung ist fett gedruckt und auch gut lesbar. Innerhalb der Belehrung sind Absätze gebildet, die zur besonderen Übersichtlichkeit beitragen.
Soweit die Berufung sich auf höchstrichterliche Entscheidungen bezieht, sind die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Verträge nicht mit der streitgegenständlichen Belehrung vergleichbar. So hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2014, Aktenzeichen IV ZR 260/11, eine Belehrung zum Gegenstand, die unter der Überschrift „wichtige Hinweise“, nicht jedoch unter „Rücktrittsrecht“ stand. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2015, Aktenzeichen IV ZR 374/13, befasste sich mit einer Belehrung, in der sich der Text der Belehrung drucktechnisch nicht vom übrigen Schriftbild unterschied und nicht einmal durch eine fettgedruckte Überschrift hervorgehoben war. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2015, Aktenzeichen IV ZR 363/14, hatte eine Belehrung zum Gegenstand, in der nur die Überschrift der Belehrung auf der Rückseite des Versicherungsscheins kursiv gedruckt war. In der Entscheidung vom 11.11.2015, Aktenzeichen IV ZR 513/14, hatte der Bundesgerichtshof über eine Belehrung zu entscheiden, die nicht durch Fettdruck hervorgehoben war.
Die von der Berufung zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 10.10.2015, Aktenzeichen 3 U 51/15, hält die Kammer für unzutreffend. Zwar hat das Oberlandesgericht Frankfurt in dieser Entscheidung eine nahezu identische Belehrung für formell unzureichend erachtet, lässt jedoch eine Begründung vermissen. Die Entscheidungsgründe beschränken sich in dieser Frage darauf, dass das Oberlandesgericht Frankfurt ausführt: „weil sie nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben worden ist“. Mit der Argumentation des vorinstanzlich entscheidenden Landgerichts Wiesbaden im Verfahren 3 O 157/13 hat sich das Berufungsgericht dabei nicht befasst.
Die Kammer schließt sich dagegen angesichts der ausgeführten drucktechnischen Gestaltung der Argumentation des Oberlandesgerichts Dresden im Verfahren 4 U 288/15 (dort Seite 9 ff.) und des Oberlandesgerichts Köln im Verfahren 20 U 146/15 (dort Seite 5 ff.) an.
3. Auch inhaltlich begegnet die erteilte Rücktrittsbelehrung keinen durchgreifenden Bedenken. Entgegen der von der Berufung zitierten Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt in der Entscheidung 3 U 51/15 ist nach Auffassung der Kammer die Formulierung, dass die Rücktrittsfrist mit „Abschluss des Vertrages“ beginnt, nicht zu beanstanden. Dieser Belehrungstext entspricht dem Gesetzeswortlaut der zum Zeitpunkt des Abschluss des Vertrages gültigen Fassung von § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a. F. Die Kammer erachtet auch insoweit die Ausführungen des Oberlandesgerichts Dresden in der Entscheidung 4 U 288/15 (dort Seite 9 unten f.) und des Oberlandesgerichts Köln in der Entscheidung 20 U 146/15 (dort Seite 6) für zutreffend. An den Versicherer können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als der Gesetzestext vorgibt. Der Versicherer muss nur die abstrakten Voraussetzungen - hier den Abschluss des Vertrages - benennen, unter denen die Frist zu laufen beginnt, nicht jedoch weitergehend erläutern (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage, 2015, § 8 Rn 22). Auch der Bundesgerichtshof hat zu einer vergleichbaren Frage, nämlich ob der Versicherer über eine etwaige Form der Rücktrittserklärung belehren muss, ausgeführt, dass vom Versicherer nicht verlangt werden könne, eine unklare gesetzliche Bestimmung auszulegen (BGH IV ZR 24/14 Rn 15). Gleiches hat auch das Oberlandesgericht Köln in den Entscheidungen vom 21.10.2011, Aktenzeichen 20 U 138/11, Juris Rn 10, und vom 20.05.2015, Aktenzeichen 20 U 20/15, ausgeführt.
Hinsichtlich der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln im Verfahren 20 U 20/15 (Seite 292 ff. d. A.) hat der Bundesgerichtshof keinen Korrekturbedarf gesehen und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (Seite 297 d. A.).
Die von der Berufung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2013, Aktenzeichen IV ZR 52/12, betrifft dagegen die Frage der äußeren Form der Belehrung, nicht der inhaltlichen Ausgestaltung, und kann daher für die streitgegenständliche Frage nicht maßgebend sein.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Kammer hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO vorliegen. Die Kammer weicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 10.10.2015 (Aktenzeichen 3 U 51/15) ab. Die Zulassung der Revision bezieht sich dabei auf die Rechtsfragen, ob die streitgegenständliche Rücktrittsbelehrung formal ausreichend ist und ob die Formulierung, dass die Rücktrittsfrist mit „Abschluss des Vertrages“ beginnt, inhaltlich ausreichend ist.
IV.
Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2017 (Bl. 377 d. A.) die Einräumung einer Schriftsatzfrist auf das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 23.02.2017 beantragte, war diesem Antrag nicht nachzukommen. Dieser Schriftsatz wurde dem Klägervertreter mit Fax vom 02.03.2017 (Bl. 364 d. A.) mitgeteilt und ging diesem daher rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2017 zu, § 132 Abs. 2 ZPO. Im Übrigen enthält der Schriftsatz kein neues Vorbringen, was sich auf die Entscheidung der Kammer ausgewirkt hätte.