Landgericht Bamberg Endurteil, 13. Apr. 2017 - 3 S 88/16

published on 13/04/2017 00:00
Landgericht Bamberg Endurteil, 13. Apr. 2017 - 3 S 88/16
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Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Bamberg vom 15.09.2016, Az. 101 C 888/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 751,78 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.05.2016 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 15% und die Beklagte zu 85%. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 668,78 € festgesetzt.

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 525, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel (Revision) gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist und auch die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO dagegen nicht erhoben werden kann.

B. Die statthafte (§ 511 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO) und zulässige (§§ 517, 519, 520 Abs. 1, 2, 3 ZPO) Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten über die erstinstanzlich bereits zugesprochenen 83,00 EUR hinaus in Anbetracht der unstreitigen Haftungsquote von 100% gemäß §§ §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG die Zahlung von weiteren 688,78 EUR (Kosten für das von ihm am 18.04.2016 beauftragte und am 25.04.2016 vom Sachverständigen H. erstattete Schadensgutachten) verlangen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die Kosten dieses sog. Zweitgutachtens erstattungsfähig.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, 3 s 88/16 - Seite 3 die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Zum Ganzen zusammenfassend BGH, Urteil vom 19. Juli 2016, Az. VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363, bei juris Rn. 15 f. m. w. N., Hervorhebung nicht im Original).

Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Beauftragung eines Sachverständigen ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Diese Voraussetzungen ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so daß die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (BGH, Urteil vom 30. November 2004, Az. VI ZR 365/03, NJW 2005, 356, bei juris Rn. 17 m. w. N., Hervorhebung nicht im Original).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, unter welchen Umständen die Erforderlichkeit der Kosten eines vom Geschädigten erholten Zweitgutachtens eines anderen Sachverständigen zu bejahen ist. Zum Teil wird davon ausgegangen, die Kosten des Zweitgutachtens seien lediglich dann vom Schädiger zu ersetzen, wenn das Erstgutachten von ihm oder seinem Haftpflichtversicherer in Auftrag gegeben worden ist und aus der Sicht des Geschädigten begründete Zweifel an seiner Richtigkeit bestehen (so z. B. Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Auflage 2014, § 26 Rn. 8). Wohl überwiegend wird hingegen vertreten, der Geschädigte dürfe die Einholung eines zweiten -„eigenen“ - Gutachtens selbst dann für erforderlich halten, wenn Zweifel an der Objektivität oder Richtigkeit des vom Schädiger beauftragten Gutachtens nicht bestehen (z. B. OLG Stuttgart, NJW 1974, 951; KG, DAR 1976, 241; LG Mannheim, zfs 1980, 266; AG Oldenburg in Holstein, BeckRS 2008, 09416; Vuia, NJW 2013, 1197, 1199 m.w. N., auch zur Gegenauffassung). Verwiesen wird insoweit auf den Grundsatz der Waffengleichheit; bei der Beauftragung eines Sachverständigen durch den Unfallgegner bzw. dessen Versicherung müsse der Geschädigte das Recht behalten, das Gutachten eines Sachverständigen „seines Vertrauens“ einzuholen (so z. B. OLG Stuttgart, NJW 1974, 951, bei juris Rn. 37 a.E.).

Es bedarf im vorliegenden Fall keiner endgültigen Entscheidung, welcher der vorstehenden Auffassungen der Vorzug zu geben ist. Der Kläger durfte hier auch bei Anlegung des strengeren Maßstabs die Beauftragung des Sachverständigen als Zweitgutachter für erforderlich halten. Denn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls konnte und durfte der Kläger zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Sachverständigen berechtigte Zweifel sowohl an Sachkunde und Neutralität des beklagtenseits beauftragten Sachverständigen als auch an der Richtigkeit seiner Feststellungen haben: So war der Kläger am 12.04.2016 bei der Besichtigung seines beschädigten Pkw durch den Sachverständigen (von dem er wusste, dass er von der Beklagten beauftragt worden war) anwesend und bekam unmittelbar mit, dass dieser von einer zumindest nahe liegenden Untersuchung des Pkw auf der Hebebühne und einer Vermessung der Achsen absah, obgleich eine Beschädigung der Hinterachse im Raum stand. Nach Erhalt des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen vom 13.04.2016 (Anlage K 5, Bl. 18 ff. d.A.) musste der Kläger feststellen, dass ein falscher Fahrzeugtyp zugrunde gelegt worden war (wenn auch möglicherweise zu seinem Vorteil). Nachdem er bei seiner Werkstatt in Leesten vorstellig geworden war, teilte man ihm dort ferner mit, dass der Sachverständige die voraussichtlichen Reparaturkosten deutlich zu niedrig veranschlagt habe (wie es im weiteren Verlauf ja auch vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.04.2016, Anlage K 1, Bl. 6 ff. d.A., bestätigt wurde). Schließlich stellte es sich aus der Sicht des (anwaltlich beratenen) Klägers so dar, dass der Sachverständige den Restwert des verunfallten Pkw nicht unter Berücksichtigung der Vorgaben des BGH ermittelt hatte. All dies Umstände begründeten aus der Sicht des Klägers konkrete Zweifel an der Objektivität und Richtigkeit des von der Beklagten beauftragten Gutachtens, weshalb er die Einholung eines Zweitgutachtens für erforderlich erachten durfte.

Die Erwägung des Amtsgerichts, es sei nicht erkennbar, welches berechtigte Interesse der Kläger gehabt haben könnte, durch ein weiteres Gutachten Reparaturkosten ermitteln zu lassen, die außerhalb der Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts liegen, da in diesem Fall der Kläger den Unfallschaden ohnehin nur auf Totalschadensbasis hätte abrechnen können, verfängt nicht. Ausgehend von den dargestellten Zweifeln an der Richtigkeit des ihm übersandten Erstgutachtens der Beklagten konnte und durfte der anwaltlich beratene Kläger es ohne weiteres auch für fraglich erachten, ob der Wiederbeschaffungswert von 3.000,00 EUR vom Sachverständigen richtig bemessen worden war. Auch der Sicht des Klägers stand damit die Möglichkeit, dass die Frage des Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens abweichend zu beurteilen sein könnte, zwanglos im Raum. Richtig ist, dass sich hinsichtlich des Wiederbeschaffungswerts letztlich durch die Feststellungen des Sachverständigen …| nichts wesentlich Neues ergeben hat, dieser den Wiederbeschaffungswert vielmehr nur 100,00 EUR höher angesetzt hat. Maßgeblich ist insoweit aber - wie ausgeführt - allein eine ex-ante-Betrachtung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen.

Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass die Beklagte im vorliegenden Fall wertungsmäßig womöglich sogar „dankbar“ sein kann/muss, dass der Kläger ein eigenes Gutachten erholt hat. Denn der Kläger hätte - ausgehend von dem Erstgutachten des Sachverständigen -seinen Pkw auch ohne Rechtsverlust reparieren lassen können, da die voraussichtlichen Reparaturkosten (3.175,98 EUR brutto) unter 130% des Wiederbeschaffungswerts (3.000,00 EUR) lagen. Hätte er aber im Vertrauen auf die Richtigkeit des Erstgutachtens tatsächlich die erforderlichen Reparaturarbeiten beauftragt und wären deren Kosten deutlich höher ausgefallen (so wie vom Sachverständigen ausgeführt: 5.366,55 EUR brutto), hätte die Beklagte auch für diese Mehrkosten aufkommen müssen, nachdem von ihr das Werkstatt- und das Prognoserisiko zu tragen ist.

Nachdem dem Kläger durch das Amtsgericht bereits rechtskräftig 83,00 EUR zugesprochen worden waren und die für das Zweitgutachten entstandenen Kosten in Höhe von 668,78 EUR der Höhe nach unstreitig sind, ergibt sich insgesamt ein noch von der Beklagen zu zahlender Betrag von 751,78 EUR.

Die Nebenentscheidung zu den Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB. Die Beklagte befindet sich seit dem 21.05.2016 in Verzug, nachdem sie vorgerichtlich mit Schreiben vom 20.05.2016 (Bl. 30 d.A.) eine weitere Zahlung ablehnte.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO; im Berufungsverfahren obsiegt der Kläger vollständig, im ersten Rechtszug - nachdem dort insgesamt ein Betrag von 888,78 EUR eingeklagt worden war - nur zu 85%. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Satz 1, 713 ZPO.

D. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ergibt sich aus dem Umfang des klägerischen Berufungsangriffs.

E. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Kammer weicht von höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung nicht ab. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Wahrung der Rechtseinheit eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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published on 30/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 365/03 Verkündet am: 30. November 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 15/09/2016 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.05.2016 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Ko
published on 19/07/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 491/15 Verkündet am: 19. Juli 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.