Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
Am 31.03.2016 gegen 14.30 Uhr kam es auf der …-straße in … zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Pkw Marke Renault, amtl. Kennzeichen …, und dem Pkw VW Golf, amtl. Kennzeichen …, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist.
Die Haftung des Beklagtenfahrzeugs dem Grunde nach zu 100% ist zwischen den Parteien unstreitig.
Nach dem Unfall ließ die Beklagte das Klägerfahrzeug durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen begutachten. Das Gutachten bezifferte die Reparaturkosten mit 3.175,98 € brutto, gab die Reparaturdauer mit 4 Arbeitstagen an, den Wiederbeschaffungswert mit 3.000,00 €, die Wiederbeschaffungsdauer mit 9 Kalendertagen und den Restwert mit 1.577,00 €. Zur Erlangung des Restwertes wurde ein verbindliches, bis 13.05.2016 gültiges Angebot eines Käufers aus England benannt mit dem Zusatz, dass die Abwicklung über eine Firma aus München erfolgen und für den Verkäufer kostenlos sein solle. Zur Kontaktaufnahme waren Telefonnummer und Fax der Firma in … genannt. Hinsichtlich der Reparaturkosten findet sich eine ausführliche Reparaturkostenkalkulation. Zur Verkehrssicherheit des Fahrzeugs finden sich keine Angaben. Im Übrigen weist das Gutachten auf Seite 4 darauf hin, dass wirtschaftlich ein Totalschaden eingetreten ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K5 (Bl 18 ff) Bezug genommen.
Nachdem der Kläger das Gutachten der … der Firma … in …, einem Opel-Vertragshändler mit angeschlossener Werkstatt, zur Kenntnis gebracht hatte, äußerte die Reparaturwerkstatt Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, weil sie die dort genannten Reparaturkosten für zu niedrig hielt.
Nach anwaltlicher Beratung gab der Kläger beim Sachverständigen … ein weiteres Gutachten in Auftrag. Anlässlich dieser Begutachtung fand eine Achsvermessung im … in … statt, für die dem Kläger 97,46 € brutto in Rechnung gestellt wurden (K3, Blatt 16 der Akten).
Das Gutachten des Sachverständigen … vom 25.04.2016 ermittelte den Wiederbeschaffungswert mit 3.100,00 €, die voraussichtlichen Reparaturkosten mit 5.366,55 €, den Restwert mit 800,00 €. Die Wiederbeschaffungsdauer ist mit 14 Kalendertagen angegeben. Im Übrigen weist das Gutachten darauf hin, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 (Blatt 6 ff. der Akten) Bezug genommen.
In der Folgezeit konnte der Kläger das Fahrzeug zu dem im Gutachten der … angegebenen Restwert veräußern.
Gemäß Schreiben vom 10.05.2016 (Blatt 29 der Akten) hatte die Beklagte dem Kläger zunächst den Fahrzeugschaden in Höhe von 1.423,00 € erstattet unter Berücksichtigung eines Wiederbeschaffungswertes von 3.000,00 €, wie er sich aus ihrem Gutachten ergibt, abzüglich des erzielten Restwertes. Weiterhin wurden 60,00 € Ab- und Anmeldekosten sowie eine Pauschale in Höhe von 26,00 € erstattet.
Mit Schreiben vom 18.05.2016 (K6, Blatt 41 der Akten) wurde die Erstattung weiterer 100 € als Wiederbeschaffungswert gefordert unter Zugrundelegung eines Wiederbeschaffungswertes von 3.100 €, wie er sich aus dem Gutachten des Sachverständigen … ergibt. Weiterhin wurde die Übernahme der Kosten für dieses Gutachten in Höhe von 668,78 € gefordert, sowie Nutzungsausfall von 580,00 € unter Zugrundelegung von 20 Tagen zu je 29 €, weiterhin weitere Ab- und Anmeldekosten in Höhe von insgesamt 115,48 € und Frist zur Zahlung bis 25.05.2016 gesetzt.
Gemäß Schreiben vom 20.05.2016 (Blatt 30 der Akten) wurden die anlässlich der Begutachtung durch den Sachverständigen … ausgelösten Kosten für die Achsvermessung in Höhe von 97,46 €, weitere 55,48 € Ab- und Anmeldekosten und schließlich ein Nutzungsausfall in Höhe von 460,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 € erstattet. Ein Ausgleich der Sachverständigenkosten erfolgte nicht.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe ein weiteres Gutachten in Auftrag geben dürfen. Denn das Gutachten des Sachverständigen … zeige, dass die Reparaturkostenkalkulation des von der Beklagten eingeschalteten Gutachters grob falsch gewesen sei. Im Übrigen dürfe der Kläger aus Gründen der Waffengleichheit stets ein weiteres Gutachten in Auftrag geben, selbst wenn dieses genau zum selben Ergebnis käme. Denn der Geschädigte könne nicht beurteilen, ob ein Gutachten zutreffend sei. Deswegen seien die angefallenen Kosten für das zweite Gutachten in vollem Umfang erstattungsfähig.
Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, der Schaden berechne sich zutreffend aus dem höheren Wiederbeschaffungswert, den das Gutachten … ermittelt habe, so dass der Kläger weitere 100,00 € zu beanspruchen habe. Soweit die Beklagtenseite 97,46 € erstattet habe für die Achsvermessung, handle es sich hier um keine Reparaturkosten, sondern diese Kosten seien im Zusammenhang mit der Begutachtung angefallen und deswegen zu erstatten gewesen.
Der Kläger ist des Weiteren der Ansicht, das Gutachten der … sei eine bloße Reparaturkostenkalkulation und kein Gutachten. Im Übrigen seien die Reparaturkosten grob falsch gewesen. Zudem habe beim Restwert kein englischer Aufkäufer berücksichtigt werden dürfen. Im Übrigen sei die Wiederbeschaffungsdauer im Gutachten der Allianz mit 9 Tagen zu kurz bemessen gewesen.
Da der Kläger ein Ersatzfahrzeug angeschafft habe, sei sein Nutzungswille nachgewiesen. Da der Sachverständige H. die Wiederbeschaffungsdauer mit 14 Tagen angegeben habe und das Gutachten der Versicherung erst am 13.04.2016 vorgelegen habe, seien die verlangten 20 Tage nicht zu beanstanden. Denn bevor das Gutachten der … vom 13.04.2016 vorgelegen habe, habe der Kläger keine Kenntnis davon gehabt, dass wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei, so dass von ihm zuvor keine Entscheidung über die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges erwartet werden konnte. Da das Fahrzeug aufgrund seines Alters und seiner Laufleistung zwei Gruppen tiefer und somit in die Gruppe B der Sanden/Danner-Nutzungsausfalltabelle einzuordnen sei, seien 29,00 € pro Tag zu erstatten, somit 580,00 €, so dass abzüglich der bereits erstatteten 460,00 € weitere 120,00 € geschuldet seien.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 888,78 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.05.2016 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche, nicht anrechnungsfähige Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 78,89 € zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Klageabweisung.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Kosten für ein weiteres Gutachten seien nicht erstattungsfähig. Denn der Wiederbeschaffungswert, den das vom Kläger beauftragte Gutachten ermittelt habe, liege nur um 100,00 € höher als der vom Gutachter der Beklagten ermittelte Wiederbeschaffungswert, so dass die Abweichung unter 3% betrage und deswegen Kosten für ein weiteres Gutachten nicht erstattungsfähig seien. Denn derartige Abweichungen lägen innerhalb der Fehlertoleranz.
Da auf Totalschadensbasis abgerechnet worden sei, sei es völlig unerheblich, dass das Gutachten des Sachverständigen … zu völlig anderen Reparaturkosten gekommen sei. Im Übrigen beruhe das auf unterschiedlichen Reparaturwegen. Im Übrigen habe das Gutachten der … das Angebot einer englischen Firma unterbreiten dürfen, da die Abwicklung über eine deutsche Firma habe erfolgen sollen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.08.2016 (Blatt 48 ff. der Akten) sowie die gewechselten Schriftsätze samt den zugehörigen Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Der Kläger hat zwar gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in einer Haftungsquote von 100%. Dieser Anspruch ist allerdings im Wesentlichen durch Erfüllung erloschen.
Da die Haftung der Beklagten dem Grund nach in Höhe von 100% zwischen den Parteien unstreitig ist, sind nur noch die Schadenspositionen zu klären, die gar nicht oder nicht in vollem Umfang erstattet wurden, nämlich der Fahrzeugschaden in Höhe von weiteren 100 €, der Nutzungsausfall in Höhe von weiteren 120 € und die vollständigen Kosten des vom Beklagten beauftragten Gutachtens.
1. Da die beiden streitgegenständlichen Gutachten von einem wirtschaftlichen Totalschaden ausgehen, berechnet sich der Fahrzeugschaden aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Vorliegend ist der Restwert unstreitig. Denn dem Kläger ist es gelungen, das Fahrzeug zu dem im Gutachten der Allianz angegebenen Restwert zu veräußern. Deswegen kann es dahingestellt bleiben, unter welchen Bedingungen ein Fahrzeugkäufer aus dem Ausland benannt werden darf, der das Auto zum genannten Restwert aufkaufen will.
Deswegen kommt es für die Ermittlung des Fahrzeugschadens nur noch darauf an, wie hoch der Wiederbeschaffungswert ist. Die beiden Gutachten kommen hier im Wesentlichen zum gleichen Ergebnis, denn die Abweichung beträgt weniger als 3%. Deswegen war der von Klägerseite zur richtigen Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes angebotene Sachverständigenbeweis nicht zu erholen. Vielmehr ist der Schaden gemäß § 287 ZPO zu ermitteln. Da keines der beiden vorgelegten Gutachten für sich eine höhere Richtigkeitsgarantie hat, legt das Gericht den Mittelwert beider Gutachten zugrunde und geht von einem Wiederbeschaffungswert von 3.050,00 € aus, so dass dem Kläger weitere 50,00 € zustehen.
2. Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Erstattung seines Nutzungsausfalls allerdings nur für die Dauer von 17 Tagen. Da er ein neues Fahrzeug erworben hat, steht sein Nutzungswille außer Frage.
Wie der Kläger informatorisch angegeben hat (Sitzungsniederschrift 23.08.2016, Seite 4, Blatt 51 der Akten), hatte er nach dem Unfall sein beschädigtes Fahrzeug unrepariert weiter genutzt für alle Fahrten, die er mit dem Auto unternehmen musste. Erst als er es nach dem Vorliegen des Gutachtens der Beklagten in die Werkstatt … in … gebracht hatte, hatte er es nicht mehr genutzt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Fahrzeug verkehrssicher war oder nicht. Da es der Kläger sogar noch nach Vorliegen des Gutachtens von der … tatsächlich weiterhin genutzt hat, ist ihm in dieser Zeit kein Nutzungsausfall entstanden. Da das Gutachten des Sachverständigen der …-Versicherung von wirtschaftlichem Totalschaden ausgegangen war, wusste der Kläger ab diesem Zeitpunkt sicher, dass er sich um ein Ersatzfahrzeug wird kümmern müssen. Zwar ist ihm ab dann noch eine Überlegungsfrist zuzubilligen, weil die Reparaturkosten unter 130% des Wiederbeschaffungswertes ermittelt wurden. Diese Frist bemisst das Gericht mit mit drei Tagen. Da die Wiederbeschaffungsdauer in den beiden Gutachten erheblich abweicht, geht das Gericht zu Gunsten des Klägers von 14 Tagen Wiederbeschaffungsdauer aus, so dass unter Hinzurechnung einer Überlegungsfrist von drei Tagen für 17 Tage ein Nutzungsausfall geschuldet ist.
Da der Kläger nach der Auskunft des Autohauses Hofmann davon ausgegangen war, dass die Reparaturkosten noch teurer sein könnten, als vom Gutachter der Beklagten angenommen, konnte er auch nach dieser Auskunft keinen Zweifel an einem wirtschaftlichen Totalschaden haben. Im Übrigen wusste er zumindest laienhaft, wie er bei seiner informatorischen Anhörung bestätigt hat (SN S. 4, Bl. 51), dass bei zu hohen Reparaturkosten nicht mehr repariert werden darf, sondern ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen ist. Deswegen bestand kein Anlass abzuwarten, ob die Reparaturkosten noch teurer werden könnten und sich eine Reparatur somit noch als deutlich unwirtschaftlicher darstellen würde.
Wie die Parteien unstreitig gestellt haben (Sitzungsniederschrift 23.08.2016, Seite 5, Blatt 52 der Akten), können pro Tag 29,00 € verlangt werden. Somit sind für 17 Tage 493,00 € geschuldet. Abzüglich der bereits erstatteten 460,00 € verbleiben weitere 33,00 €.
3. Da die Klägerseite mit Schreiben vom 18.05.2016 (K6, Blatt 41 der Akten) Forderungsausgleich bis 25.05.2016 verlangt hat, können ab 26.05.2016 aus den beiden noch zu erstattenden Beträgen somit aus insgesamt 83,00 € Verzugszinsen beansprucht werden.
4. Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das von ihm beauftragte weitere Sachverständigengutachten.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass die Kosten der Erholung eines Sachverständigengutachtens zu den gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung die Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist.
Für die Frage der Erforderlich- und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, NJW RR 2013, 1365, Rand-Nr. 13 m. w. N.).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze durfte der Kläger vorliegend kein weiteres Gutachten in Auftrag geben. Auch wenn die Klägerseite das Gutachten vom 13.04.2016 (K5, Blatt 18 der Akten) als Reparaturkostenkalkulation bezeichnet und nicht als Gutachten, liegt ein vollständiges Gutachten vor. Genauso wie im Gutachten … sind die Daten des Fahrzeugs erfasst und sodann ist eine Reparaturkostenkalkulation durchgeführt worden.
Soweit der Kläger angibt, das Fahrzeug sei vom Fahrzeugtyp her im Gutachten der … falsch erfasst worden, geht das jedenfalls nicht zu seinem Nachteil, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er gehe davon aus, dass das Gutachten der … ein Fahrzeug zugrunde gelegt habe, das im Verhältnis zu seinem tatsächlich verunglückten größer sei (Sitzungsniederschrift Seite 5, Blatt 52 der Akten). Somit hat auch nach der Darstellung des Klägers das Gutachten ein im Verhältnis zum verunglückten Fahrzeug hochwertigeres Fahrzeug zugrunde gelegt, so dass sich die vom Kläger gerügte Fehleinordnung jedenfalls nicht nachteilig auf den Wiederbeschaffungswert auswirken konnte.
Vorliegend kam das Gutachten zum Ergebnis eines wirtschaftlichen Totalschadens. Allerdings sind die Reparaturkosten relativ niedrig angesetzt, so dass sie weniger als 130% des Wiederbeschaffungswertes betragen und sich daher im Bereich des sogenannten Integritätszuschlages bewegen. Damit hatte der Kläger nach den Feststellungen des Gutachters der Beklagten die Wahlmöglichkeit, tatsächlich zu reparieren oder ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen.
Wie der Kläger informatorisch angegeben hat (Sitzungsniederschrift Seite 3, Blatt 50 der Akten), war er von der Werkstatt in … darauf hingewiesen worden, dass die Achse seines Fahrzeuges schwerer beschädigt sei als es im Gutachten der Allianz festgestellt worden sei. Demnach hatte die Werkstatt dem Kläger mitgeteilt, dass der Reparaturaufwand höher sein würde als im bereits vorliegenden Gutachten veranschlagt. Damit bestand die Gefahr, dass die Reparaturgrenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes nicht eingehalten werden konnte. Sofern der Kläger tatsächlich davon ausgegangen sein sollte, dass das Gutachten der … die Reparaturkosten extrem zu niedrig bewertete hatte und demnach in diesem Punkt ein völlig unbrauchbares Gutachten vorliegen sollte, wird nicht erkennbar, welches Interesse der Kläger unter Berücksichtigung der Belange eines verständig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten gehabt haben könnte, durch ein neues Gutachten Reparaturkosten ermitteln zu lassen, die außerhalb der Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen. Wenn die Reparaturkosten tatsächlich bedeutend höher gewesen sein sollten, blieb dem Kläger ohnehin nur der Weg, den Unfall auf Totalschadensbasis abzurechnen. Die genaue Höhe der Reparaturkosten war für den Kläger in diesem Fall zur Geltendmachung seines Schadens völlig unerheblich.
Wie der Klägervertreter klar gestellt hat (Sitzungsniederschrift Seite 5, Blatt 52 der Akten), möchte auch die Klägerseite gar nicht behaupten, dass der Wiederbeschaffungswert ein grob falscher Wert sei, sondern lediglich die Reparaturkosten im Gutachten seien grob falsch ermittelt worden. Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung vom 22.02.2013 (BGH NJW-RR 2013,1365 Rand-Nr. 16) klargestellt, dass ein offensichtlich fehlerhaftes Gutachten keine geeignete Grundlage für die Wiederherstellung darstellt, so dass ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch von der Notwendigkeit eines neuen Gutachtens ausgehen durfte. Denn dem Geschädigten muss es aufgrund eines Gutachtens möglich sein, seinen Schaden konkret vorzutragen und seine Ansprüche verlässlich zu beziffern (BGH a.a.O., Rand-Nr. 17).
Vorliegend konnte der Kläger den Wiederbeschaffungswert mit Hilfe des Gutachtens der Beklagten verlässlich höhenmäßig darlegen. Kein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage hätte zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben in der Hoffnung, dass der Wert vielleicht geringfügig, wie vorliegend tatsächlich erfolgt, um weniger als 3% nach oben steigen könnte. Zur Darlegung höherer Reparaturkosten gegenüber der Beklagten benötigte er dagegen wie bereits dargelegt, kein weiteres Gutachten, da er deutlich höhere Reparaturkosten von der Beklagten ohnehin nicht erstattet bekommen konnte, so dass es auf deren konkrete Höhe gerade nicht ankam.
Wie der BGH in seiner Grundsatzentscheidung (BGH 30.11.2004, NJW 2005, 356, dort Rand-Nr. 17) klar gestellt hat, kommt es für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Begutachtung auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung an. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder eine kostengünstigere Schätzung ausgereicht hätte (BGH a.a.O., Rand-Nr. 18).
Demnach bestand zum Zeitpunkt der Beauftragung eines weiteren Sachverständigen für den Kläger gerade kein Anlass, ein weiteres Gutachten zu erholen.
5. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren. Unter Berücksichtigung des zugesprochenen weiteren Betrages von 83,00 € sind vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nur aus einem Gegenstandswert bis 3.000,00 € geschuldet, die die Beklagtenseite bereits erhalten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.