Landgericht Augsburg Urteil, 16. Dez. 2014 - 31 O 3164/14

published on 16/12/2014 00:00
Landgericht Augsburg Urteil, 16. Dez. 2014 - 31 O 3164/14
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Gründe

Landgericht Augsburg

Az.: 031 O 3164/14

In Namen des Volkes

Verkündet am 16.12.2014

In dem Rechtsstreit

...

Klägerin

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

...

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Augsburg - 3. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2014 folgendes

Endurteil

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgeltes, das die Klägerin aufgrund eines mit der Beklagten geschlossenen Ratenkreditvertrages an diese geleistet hat.

Die Parteien schlossen am 05.05.2011 einen Darlehensvertrag in Höhe von 300.000,00 €, wobei die Klägerin Darlehensnehmerin und die Beklagte Darlehensgeberin war. Ausweislich des Darlehensvertrages handelte es sich um einen Betriebsmittelkredit zur Unternehmenserweiterung. Der Darlehensbetrag dieses zweckgebundenen Refinanzierungskredites stammte aus dem Kreditprogramm „Universalkredit“ der ... und wurde der Beklagten von der ... zur Verfügung gestellt. Dies war für die Klägerin aus der Anlage zum Darlehensvertrag ersichtlich. Die Beklagte reichte entsprechend Ziffer 3.2. des Darlehensvertrages das Darlehen zu 100% an die Klägerin aus. Die Klägerin zahlte an die Beklagte am 30.05.2011 das in Ziffer 3.3 des Darlehensvertrages vereinbarte einmalige, sofort fällige und nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4,00% des Darlehensbetrages. Dies entsprach einem Betrag von 12.000,00 €. Die ... behielt ihrerseits bei der Auszahlung des Darlehensbetrages an die Beklagte insgesamt 4,00% des Nennbetrages ein, wovon 2,00% eine Bearbeitungsgebühr und 2,00% eine Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während der Zinsfestschreibungsperiode darstellten. Dies war der Klägerin ebenfalls aufgrund der Anlagen zum Darlehensvertrag bekannt.

Die Klägerin behauptet, die formularmäßige Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes sei unwirksam. Sie sei als Preisnebenabrede mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteilige sie als Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Daher verstoße die Vereinbarung gegen §§ 307 I S.1, II Nr. 1 BGB. Bezüglich der weiteren Ausführungen der Klägerin zur Unwirksamkeit der Vereinbarung, insbesondere bezüglich der BGH Rechtsprechung auf die sich die Klägerin im Wesentlichen stützt, wird auf die Klageschrift vom 22.08.2014 verwiesen.

Die Klägerin bringt zudem vor, sie halte die von ihr angeführte Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkreditverträgen auch auf den vorliegenden Fall eines Förderdarlehens mit einem Unternehmen als Darlehensnehmerin für übertragbar. Ferner trägt sie vor, die Beklagte habe durch die Zahlung des Bearbeitungsentgeltes einen Vorteil erlangt, der sich immer noch im Vermögen der Beklagten befände.

Daher stehe ihr die Rückzahlung des geleisteten Bearbeitungsentgeltes sowie Zinsen auf diesen Betrag ab dem 30.05.2011 zu.

Des Weiteren stehe ihr die Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € und Zinsen hieraus zu, da die Beklagte bereits vor der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 30.05.2014 die Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr bereits ernsthaft und endgültig verweigert habe. Insoweit wird auf die Klageschrift vom 22.08.2014 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 22.08.2014, bei Gericht eingegangen am 25.08.2014 und der Beklagten zugestellt am 12.09.2014, hat die Klägerin deshalb Klage erhoben und beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.000,00 € und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30.05.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 958,19 und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieser Klage zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, die von der Klägerin angeführte BGH Rechtsprechung sei als reine Verbraucherschutzrechtsprechung nicht auf Unternehmenskredite übertragbar. Zudem erklärt sie, dass Bearbeitungsentgelte, insbesondere bei Förderdarlehen, nicht zu beanstanden seien. Außerdem habe die Beklagte durch das Bearbeitungsentgelt schon gar keinen Vorteil erlangt, in jedem Fall aber habe sie durch das Weiterleiten des Bearbeitungsentgeltes an die ... nunmehr keinen herauszugebenden Vorteil inne. Weiterhin trägt die Beklagte vor, dass nicht sie, sondern die ... hinsichtlich des Rückerstattungsanspruchs die richtige Ansprechpartnerin sei. Ergänzend zu diesen Ausführungen der Beklagten wird auf deren Klageerwiderung vom 10.10.2014 Bezug genommen.

Im Schriftsatz vom 30.10.2014 hat die Beklagte der ... den Streit verkündet und sie aufgefordert dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten. Im Hinblick auf die Begründung der Streitverkündung wird auf den Schriftsatz vom 30.10.2014 Bezug genommen.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

II.

Sie erweist sich jedoch als unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes nebst Zinsen/Nutzungen nach §§ 812 I S.1, 818 I BGB, noch einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen nach §§ 280 II, 286 Ii Nr. 3 BGB.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes nach §§ 812 I S. 1,8181 BGB.

a. Durch die Zahlung der Klägerin an die Beklagte am 30.05.2011 hat die Beklagte eine Gutschrift in Höhe von 12.000,00 € auf ihr Konto erhalten, somit einen vermögensrechtlichen Vorteil und damit „etwas“ im Sinne des § 812 I BGB erlangt. Sofern die Beklagte ausführt, es fehle bereits an einem erlangten Etwas ist dem entgegenzuhalten, dass die Klägerin direkt an die Beklagte als ihre Vertragspartnerin gezahlt hat. Somit befand sich die Gutschrift als vermögenswerter Vorteil sehr wohl im Machtbereich der Beklagten, diese konnte mithin auch über den gezahlten Betrag verfügen. Die vorherige Einbehaltung von 12.000,00 € seitens der ... bei der Ausreichung der Darlehensvaluta im Verhältnis zur Beklagten ist in diesem Zusammenhang irrrelevant, da diese Einbehaltung auf die Entstehung des Vermögensvorteils bei der Beklagten durch die direkte Zahlung der Klägerin keinen Einfluss nimmt.

b. Die Zahlung der Klägerin an die Beklagte stellt ferner eine Leistung dar, es handelt sich dabei um eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.

c. Die Zahlung des Bearbeitungsentgelts der Klägerin an die Beklagte erfolgte jedoch nicht ohne rechtlichen Grund. Denn die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes in Ziffer 3.3 des Darlehensvertrages ist nicht, wie die Klägerin meint, nach §§ 307 I S. 1, II Nr. 1 BGB unwirksam. Es liegt keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin vor.

aa. Zwar ist die formularmäßig vereinbarte Ziffer 3.3 des Darlehensvertrages als eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 I S.1 BGB zu qualifizieren, denn sie ist eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung die die Beklagte der Klägerin bei Abschluss des Vertrages stellte.

bb. Weiterhin sind nach § 310 I S.2 BGB auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer - wie hier gegenüber der Klägerin - verwendet werden, der Inhaltskontrolle nach § 307 I und II BGB grundsätzlich zugänglich.

cc. Auch stellt die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes eine Preisnebenabrede dar und ist somit nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 III S. 1 BGB entzogen (vergleiche Urteil des BGH vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12, Rn. 24 ff). Da das Bearbeitungsentgelt eine laufzeitunabhängige Zahlung ist, kann es nicht als Zins und daher nicht als kontrollfreie vertragliche Hauptleistungspflicht nach § 488 I S. 2 BGB eingeordnet werden. Ebenso wurde das Bearbeitungsentgelt nicht für eine rechtlich selbstständige und deshalb kontrollfreie Sonderleistung erhoben. Vielmehr stellt das Bearbeitungsentgelt aus Sicht des verständigen Durchschnittskunden eine Entschädigung für den Aufwand der Bank bei Abwicklung und Auszahlung des Darlehens und damit eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar.

dd. Allerdings hält die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes der Inhaltskontrolle nach §§ 307 I S. 1, II Nr. 1 BGB stand, die Klägerin ist durch die Vereinbarung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Insbesondere ist die Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes keine Bestimmung die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Sofern die Klägerin ausführt, die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen (Entscheidungen vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13) sei auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar, ist dies nicht zutreffend.

(1) Zum einen bezieht sich die zitierte Rechtsprechung ausschließlich auf Verbraucherkreditverträge. Ein solcher liegt hier angesichts der Unternehmereigenschaft der Klägerin und des unternehmerischen Darlehensverwendungszwecks gerade nicht vor. Eine Übertragung der Rechtsprechung auf Unternehmenskreditverträge ist nicht ohne Weiteres möglich, da sowohl die Fallkonstellationen und auch die Interessenlagen der Beteiligten nicht vergleichbar sind. So sind Unternehmer, nicht zuletzt aufgrund ihrer Kenntnis der Gebräuchlichkeiten im Handelsverkehr, weniger schutzwürdig als Verbraucher. Dies hat der Gesetzgeber durch die Schaffung vieler spezieller Verbraucherschutznormen zum Ausdruck gebracht. Zudem haben Unternehmer hinsichtlich ihrer Ausgaben für die Beschaffung von Fremdkapital aufgrund ihrer wirtschaftlichen Betätigung bessere Amortisationsmöglichkeiten als Verbraucher, so dass auch diesbezüglich eine Differenzierung zwischen Verbrauchern und Unternehmern gerechtfertigt ist.

(2) Selbst wenn man die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes auch im Falle eines Unternehmerkredites für unzulässig hielte, ist jedenfalls im vorliegenden Fall eines Förderdarlehens keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin durch das Bearbeitungsentgelt gegeben.

Denn entscheidend ist, dass im Falle eines Förderdarlehens die Bank, welche die Darlehensvaluta an den Endkreditnehmer ausreicht, also hier die Beklagte, als zwischengeschaltete Hausbank eine Art Vermittlerrolle einnimmt.

Dies führt zum einen dazu, dass die Beklagte im Vergleich zu Darlehensverträgen die nicht aus Fördermitteln stammen einen erhöhten Beratungs- und Kommunikationsaufwand hat. Das Bearbeitungsentgelt erfüllt damit auch die Funktion der Abgeltung dieses erhöhten Aufwandes.

Dieser erhöhte Aufwand entsteht zudem gerade nicht aus Tätigkeiten, die die vermittelnde Bank überwiegend aufgrund von eigenen Interessen durchführt. Vielmehr sind die vermittelnde Funktion und die daraus resultierenden Tätigkeiten notwendige Voraussetzungen zur Erlangung des Förderdarlehens aus dem Kreditprogramm der ... und geschehen damit im klägerischen Interesse.

Hinzu kommt, dass die Einbehaltung von 4,00% des Nennbetrages im Verhältnis zwischen der ... und der Beklagten der Klägerin aus den Anlagen zum Darlehensvertrag bekannt war. Zwar betrifft diese Tatsache das Vertragsverhältnis der Klägerin zur Beklagten nicht unmittelbar, ihr war aber insofern, insbesondere aufgrund ihrer Unternehmereigenschaft, bewusst, dass die Beklagte das Bearbeitungsentgelt wirtschaftlich betrachtet lediglich weiterreichte.

Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer unangemessenen Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben der Klägerin durch die Zahlung des Bearbeitungsentgeltes auszugehen.

d. Selbst wenn man die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes für unwirksam hielte und damit das Vorliegen eines rechtlichen Grundes im Sinne des § 812 I S. 1 BGB verneinte, so wäre die Beklagte dennoch nach § 818 III BGB entreichert, da kein abschöpfungsfähiger Vorteil in ihrem Vermögen vorhanden ist.

Zwar befindet sich die ursprünglich erlangte Gutschrift noch im Vermögen der Beklagten, allerdings erlitt die Beklagte durch den Einbehalt der 12.000,00 € seitens der ... einen vermögensrechtlichen Nachteil, der mit der Bereicherung in Zusammenhang steht und daher als abzugsfähig zu berücksichtigen ist (vlg. Palandt/Sprau, § 818 BGB, Rn.30, Rn. 40ff). Die Beklagte erhielt selbst nur 96,00% der Kapitalsumme von der ... ausgereicht, zahlte sodann 100,00% an die Klägerin aus und bekam von dieser anschließend 4,00% als Bearbeitungsentgelt zurückgezahlt. Wirtschaftlich betrachtet reichte die Beklagte somit das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4,00% der Darlehenssumme nur an die ... weiter, so dass ihr selbst durch die klägerseitige Zahlung des Bearbeitungsentgeltes kein vermögensrechtlicher Vorteil verbleibt. Obwohl die Klägerin kein Vertragsverhältnis zur ... unterhält, stehen doch beide Vermögensverschiebungen in einem adäquat kausalen Zusammenhang und sind da- her bei der Beurteilung über den Verbleib des Vermögensvorteils zu berücksichtigen. Überdies war der Klägerin aus den Anlagen zum Darlehensvertrag der Einbehalt der 4,00% des Nennbetrages seitens der ... bekannt.

Insgesamt ist die Beklagte damit gemäß § 818 III BGB entreichert, so dass selbst bei Annahme einer rechtsgrundlosen Zahlung gemäß dem Zweck des Bereicherungsrechts kein abschöpfbarer Vermögensvorteil mehr bei der Beklagten vorhanden ist und die Klägerin daher keinen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes nach §§ 812 I S. 1, 818 BGB geltend machen kann.

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Zinsen als Nutzungen nach §§ 812 I S.1, 818 III BGB. Zum einen liegt bereits tatbestandlich keine rechtsgrundlose Leistung vor und zum anderen ist die Beklagte auch hinsichtlich der Nutzungen entreichert nach § 818 III BGB. Zur näheren Begründung wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen.

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten Anwaltsgebühren als Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung nach §§ 280 II, 286 II Nr. 3 BGB. Da die Beklagte nicht zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes verpflichtet ist, kann sie mit dieser Leistung folglich auch nicht in Verzug geraten.

4. Mangels eines bestehenden Schadensersatzanspruchs der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltsgebühren, liegen diesbezüglich die Voraussetzungen des Zinsanspruchs aus § 291 i. V. m. § 288 II BGB auch nicht vor, so dass die Klägerin keinen Zinsanspruch hat.

III.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 I S.1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1, S.2 ZPO.

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Annotations

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.