Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 02. Okt. 2017 - 1 Ta 113/17
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 04.08.2017 – 3 Ca 993 c/167 – geändert:
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 06.07.2017 bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Z. beigeordnet. Eine Verpflichtung zur Ratenzahlung besteht derzeit nicht.
Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen ging am 06.07.2017 ein. Das Verfahren endete durch Vergleich am 11.07.2017.
- 2
Mit Verfügung vom 13.07.2017 hat das Arbeitsgericht dem Kläger aufgegeben, noch verschiedene Angaben zu machen und Belege einzureichen und hierfür eine Frist bis zum 03.08.2017 gesetzt. Der Kläger ist über die Folgen der Fristversäumung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO in der Verfügung belehrt worden. Die Verfügung ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers formlos übersandt worden.
- 3
Mit einem auf den 04.08.2017 datierten Beschluss hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da bis zum 04.08.2017 keine Unterlagen eingegangen waren. Am 07.08.2017 ging beim Arbeitsgericht ein Schriftsatz des Klägers mit einem Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ein. Am 08.08.2017 wurde der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 04.08.2017 vom Arbeitsgericht in die Post gegeben und dem Kläger am 10.08.2017 zugestellt.
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Gegen den Beschluss hat der Kläger am 29.08.2017 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
- 5
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen.
II.
- 6
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Arbeitsgericht durfte die am 07.08.2017 eingegangenen Unterlagen nicht unberücksichtigt lassen. Bei Berücksichtigung dieser Unterlagen ist dem Kläger ratenlose Prozesskostenhilfe zu gewähren. Daher war die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern.
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Im Einzelnen gilt Folgendes:
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1. Das Arbeitsgericht durfte die am 07.08.2017 vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht unberücksichtigt lassen.
- 9
a) Grundsätzlich verletzt das Gericht das Recht eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es einen nach Beschlussfassung, aber vor Herausgabe des nicht verkündeten Beschlusses eingegangenen Schriftsatz unberücksichtigt lässt (z.B. BGH vom 12.07.2012 – IX ZB 270/11 -, juris). Ob diese Grundsätze auch in den Fällen gelten, wo der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei eine Frist nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzt worden ist oder ob wegen ihres Sanktionscharakters eine Fristsetzung nach dieser Norm anders zu sehen ist (vgl. dazu BAG vom 03.12.2003 – 2 AZB 19/03 –, juris), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
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Das Arbeitsgericht hat nämlich dem Kläger keine wirksame Frist nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzt. Die wirksame Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 setzt gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO die förmliche Zustellung voraus (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.12.2015 – 1 Ta 194/15 -; LAG Köln, Beschluss vom 13.03.2009 – 4 Ta 76/09 -; LAG Hessen, Beschluss vom 23.11.2005 – 16 Ta 509/05 – alle bei juris).
- 11
Daran fehlt es hier. Das Arbeitsgericht hat seine Verfügung vom 13.07.2017 dem Kläger lediglich formlos mitgeteilt. Damit war diese ungeeignet, die Rechtsfolge des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO auszulösen. Damit waren die vom Kläger eingereichten Belege spätestens im Abhilfeverfahren vom Arbeitsgericht zu berücksichtigen.
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Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Verfügung vom 13.07.2017 tatsächlich zugegangen ist. Eine Heilung nach § 189 ZPO kommt nämlich in Fällen der vorliegenden Art nicht in Betracht. Voraussetzung einer Heilung ist der Zustellungswille. Der Wille zur bloßen formlosen Übersendung genügt nicht (LAG Köln, aaO, Rn. 5 mwN). Da die Verfügung vom 13.07.2017 ausweislich der Akte tatsächlich nur formlos mitgeteilt werden sollte, scheidet die Heilung aus.
- 13
2. Die danach zu berücksichtigenden vom Kläger ergänzend eingereichten Unterlagen belegen, dass dieser bedürftig im Sinne des Prozesskostenhilferechts ist.
- 14
3. Da der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde obsiegt hat, bedarf es keiner Kostenentscheidung. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
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(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.
(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.
(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.