Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Apr. 2015 - 6 Sa 95/14
Gericht
Tenor
I.
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 09.01.2014 – 1 Ca 522/13 – teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.05.2013 zum 31.05.2013 aufgelöst worden ist.
2. Die klagerweiternden Anträge aus der Berufungsbegründung sowie aus den Schriftsätzen vom 16.06.2014, 09.10.2014 und 10.04.2015 (Vergütung für die Monate Januar 2014 bis April 2015) werden abgewiesen.
II.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 09.01.2014 teilweise unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen abgeändert:
Die Klage wird hinsichtlich des Klagantrages zu 2. (restliche Vergütung für den Monat Mai 2013) abgewiesen.
III.
Die im ersten Rechtszug angefallenen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 4/5. Die Beklagte trägt 1/5.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses und damit im Zusammenhang über Ansprüche des Klägers auf Verzugslohn.
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Der Kläger ist seit 05.03.2012 bei der Beklagten nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 21.02.2012 (Bl. 4 bis 7 d. A.) als Produktionsmitarbeiter/Lagerarbeiter mit einer Vergütung von 9,50 Euro brutto pro Stunde und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.
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Die Beklagte, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 02.05.2013 (Bl. 9 d. A.) außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31.05.2013 und erteilte dem Kläger zugleich Hausverbot.
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Sie stützt diese Kündigung auf einen Vorfall in der Nachtschicht vom 30.04./01.05.2013. Der Kläger hatte in jener Nachtschicht gegen 24.00 Uhr die Polizei verständigt und als Grund hierfür angegeben, er habe Geräusche auf dem Dach der Produktionshalle vernommen und gehe davon aus, es handele sich um Eindringlinge. Die herbeigerufene Polizei konnte – Schreiben des Polizeireviers Jerichower Land vom 30.07.2013 (Bl. 44 d. A.) – keine Eindringlinge feststellen. Ihr gegenüber gab der Kläger an, er habe Geräusche und Musik gehört. Außerdem existiere in der Produktionshalle ein Rohr, das auf der einen Seite in eine Trennwand einmünde, auf der anderen Seite jedoch nicht wieder erscheine. Es gehe etwas nicht mit rechten Dingen vor. Im weiteren Verlauf der Nachtschicht – gegen 02.00 Uhr – bat der Kläger vergeblich einen Kollegen, mit Hilfe des Gabelstaplers, den er vor die Fabrikhalle gefahren hatte, auf das Vordach derselben gehoben zu werden, um nach den Eindringlingen zu suchen. Weiter schlug er – zumindest einmal – mit einer Eisenstange gegen den Stützpfeiler des Vordachs, um vermutete Eindringlinge zu vertreiben. Einer gegen 03.00 Uhr von der Schichtleiterin M getätigten Aufforderung, er möge den Arbeitsplatz verlassen und nach Hause gehen, kam der Kläger nicht nach, sondern forderte die Schichtleiterin auf, sie möge sich um das Einbruchsgeschehen kümmern. Im weiteren Verlauf der Nachtschicht ließ der Kläger von seinen Versuchen, Eindringlinge zu entfernen ab und beendete die Nachtschicht zusammen mit den anderen Kollegen.
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Bereits in den Monaten zuvor hatte der Kläger mehrfach gegenüber dem Technischen Leiter K darauf hingewiesen, dass er vermummte Gestalten beobachtet habe, die über den Zaun des Fabrikgeländes gesprungen seien. Auch befinden sich in der Produktionshalle hinter Verkleidungen Funklautsprecher, über die Durchsagen erfolgen, wobei Inhalt dieser Durchsage auch der Standort des jeweiligen Funklautsprechers sei. Der Kläger hat hierzu eine Zeichnung (Bl. 41 d. A.) gefertigt. Weiter hat der Kläger an den Wänden der Produktionshalle Zettel angebracht, die auf das Vorhandensein von Lautsprechern und sog. LED-Boxen hinweisen sollen (vgl. die zur Akte gereichten Fotos Bl. 105 bis 110 d. A.). Nachdem die Inspektion einer von dem Kläger benannten Stelle durch den Technischen Leiter in seinem Beisein das Vorhandensein von Funklautsprechern nicht bestätigen konnte, hat der Kläger die Vermutung geäußert, die Lautsprecherdurchsagen erfolgen durch auf umliegenden Masten und Türmen angebrachte technische Geräte – vgl. die zur Akte gereichten Fotos Bl. 88 f d. A. Teilweise seien diese Anlagen, die sich in einer Entfernung von 200 bis 500 m von der Produktionshalle befinden, zwischenzeitlich wieder entfernt worden. Der Technische Leiter der Beklagten kommentierte die Hinweise des Klägers mit der Bemerkung, man nenne dies in G „Volksbeschallung“.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 02.05.2013 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 02.05.2013 zum 31.05.2013 beendet ist.
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2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Mai 2013 noch restlichen offenen Lohn in Höhe von 1.596,00 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.06.2013 zu zahlen.
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3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger noch weiteren offenen Lohn für den Monat Juni 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto, für den Monat Juli 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto, für den Monat August 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto, für den Monat September 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR und für den Monat Oktober 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto unter Berücksichtigung von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Arbeitslosengeldes nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.07.2013, 11.08.2013, 11.09.2013, 11.10.2013 und 11.11.2013 zu zahlen.
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4. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger noch offenen Lohn für den Monat November 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto unter Berücksichtigung von Arbeitslosengeld zu zahlen und ebenfalls für den Monat Dezember 2013 1.520,00 EUR brutto unter Berücksichtigung von gezahltem Arbeitslosengeld zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, schon der streitgegenständlichen außerordentlichen Kündigung komme Rechtswirksamkeit zu. Sie hat das Verhalten des Klägers zunächst dahin bewertet, dieser leide unter Wahnvorstellungen. Dennoch sei sie berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis der Parteien ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufzukündigen, um die Arbeitskollegen vor einer Gefährdung durch den Kläger zu schützen. In der besagten Nachtschicht habe der Kläger nicht nur einmal mit einer Eisenstange gegen einen Stützpfeiler geschlagen, sondern sei über einen längeren Zeitraum mit diesem Werkzeug durch die Produktionshalle gelaufen und habe an verschiedenen Stellen gegen Wandverkleidungen und Pfeiler geschlagen. Dabei habe er gegenüber der Schichtleiterin laut schreiend erklärt, er halte die Schritte und Stimmen auf dem Dach nicht mehr aus. Gegen 01.30 Uhr habe er sich ins Freie begeben, Steine auf das Vordach der Produktionshalle geworfen und dabei laut gerufen: „Verschwindet ihr Schweine, euch mach ich fertig“. Die Schichtleiterin M habe den Kläger auch nicht unverbindlich gebeten, den Arbeitsplatz zu verlassen, sondern diesen mehrfach vergeblich dazu aufgefordert. Dabei habe der Kläger sie angeschrien, sie sei „blöd“ und wisse genau, er sei im Recht. Sie solle sich um die Lautsprecher kümmern. Der Kläger habe sich erst gegen 05.30 Uhr beruhigt und sich in den Aufenthaltsraum begeben. Dort habe er erklärt, die Leute seien nun vom Dach geholt worden, jetzt sei endlich Ruhe.
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Darüber hinaus sei der Kläger bereits im März 2013 gegenüber einem Arbeitskollegen ausfällig geworden und habe diesem „Schläge angedroht“, wenn er noch einmal Einstellungen an der von beiden Kollegen bedienten Teigmaschine vornehme.
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Der Kläger hat hierzu entgegnet, er habe keineswegs in der besagten Nachtschicht seine Arbeitskollegen bedroht. Ihm sei es lediglich darum gegangen, Schaden von dem Eigentum der Beklagten abzuwenden, indem er mit Hilfe der Polizei bzw. durch eigenes Handeln die auf dem Dach befindlichen Eindringlinge verjage. Jedenfalls vermöge sein Verhalten weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung zu rechtfertigen. Das Arbeitsverhältnis sei bis zu dem vorgenannten Ereignis beanstandungsfrei verlaufen. Insbesondere habe es – unstreitig – zuvor kein dem Vorfall in der besagten Nachtschicht entsprechendes Verhalten seinerseits gegeben.
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Das Arbeitsgericht hat im Termin am 09.01.2014 unter anderem über die Behauptung der Beklagten zu dem Ablauf der Nachtschicht am 30.04./01.05.2013 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.01.2014 (Bl. 90 bis 103 d. A.) Bezug genommen.
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Im Anschluss hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom selben Tage festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.05.2013 nicht aufgelöst worden ist, dem Kläger Verzugslohn für den Zeitraum 03. bis 31.05.2013 in Höhe von 1.596,00 Euro brutto nebst Zinsen zugesprochen, die Klage im Übrigen abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Parteien anteilig auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten sei nach den Grundsätzen der verhaltensbedingten Kündigung rechtlich zu bewerten. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Beweisaufnahme, stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger sich in der Nachtschicht 30.04./01.05.2013 entsprechend den Behauptungen der Beklagten verhalten habe. Hierin liege zwar ein wichtiger Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung. Aufgrund der weiterhin vorzunehmenden Interessenabwägung im Einzelfall sei diese jedoch deshalb nicht gerechtfertigt, weil es der Beklagten zumutbar war, den Kläger jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – gegebenenfalls nicht mehr in Nachtschicht – weiterzubeschäftigen. Der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung komme hingegen Rechtswirksamkeit zu. Diese sei als verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt. Das sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bietende Verhalten des Klägers erfülle die diesbezüglichen Voraussetzungen. Dies gelte ungeachtet der Frage, ob der Kläger schuldhaft seine vertraglichen Pflichten verletzt habe. Angesichts der Dimension des Vorfalls sei eine verhaltensbedingte Kündigung ausnahmsweise auch dann sozial gerechtfertigt, wenn der Kläger ohne Verschuldensvorwurf gehandelt haben sollte. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zum 31.05.2013 stehe dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges die vereinbarte Arbeitsvergütung für den nicht abgerechneten Zeitraum in vorgenannter Höhe zu. Hingegen bestehe kein Anspruch auf Verzugslohn für den nachfolgenden Zeitraum, da das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.05.2013 beendet worden sei. Im Übrigen sei die Klage insoweit auch nicht hinreichend bestimmt, weil der Kläger das in jenem Zeitraum von ihm bezogene Arbeitslosengeld in seinem Klagantrag nicht exakt beziffert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 113 bis 131 der Akte verwiesen.
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Gegen die ihm am 10.02.2014 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 07.03.2014 Berufung eingelegt und diese am 09.04.2014 begründet. Die Beklagte wiederum hat – innerhalb der Berufungserwiderungsfrist – am 23.04.2014 Anschlussberufung eingelegt und diese sogleich begründet.
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Mit ihren wechselseitigen Rechtsmitteln verfolgen die Parteien ihre erstinstanzlichen Klageziele weiter. Der Kläger hat darüber hinaus in der Berufungsbegründung sowie mit klagerweiternden Schriftsätzen vom 16.06.2014, 09.10.2014 und 10.04.2015 Annahmeverzugsansprüche für den Zeitraum Januar 2014 bis April 2015 in Höhe von jeweils 1.520,00 Euro brutto geltend gemacht, wobei er sich – nunmehr exakt beziffert – die erhaltenen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und des Jobcenters Jerichower Land in jenem Zeitraum anrechnen lässt.
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Der Kläger hält an seiner Auffassung, er habe im Verlauf der Nachtschicht 30.04./01.05.2013 keine Pflichtverletzung begangen, fest. Vielmehr habe er zum Wohle der Beklagten gehandelt, indem er versucht habe, deren Eigentum zu schützen. Zwar habe er an jenem Abend keine fremden Personen auf dem Betriebsgelände der Beklagten beobachten können. Er habe jedoch Geräusche auf dem Dach gehört, die auf die Anwesenheit von Eindringlingen hingedeutet haben. Aber selbst wenn sein Verhalten pflichtwidrig gewesen sein sollte, so hätte dies jedenfalls nicht ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung eine außerordentliche oder eine ordentliche Kündigung rechtfertigen können.
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Zudem sei davon auszugehen, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die streitgegenständliche Kündigung am Maßstab der krankheitsbedingten Kündigung zu messen sei. Die Beklagte selbst habe erstinstanzlich zur Begründung der Kündigung angeführt, der Kläger leide unter Wahnvorstellungen. Die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung, insbesondere eine negative Gesundheitsprognose, seien jedoch auch nicht ansatzweise gegeben.
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Schlussendlich habe das Arbeitsgericht auch zu Unrecht den von der Beklagten behaupteten Geschehensablauf als bewiesen angesehen. Der Inhalt der Zeugenaussagen rechtfertige diesen Schluss nicht. Diese seien vielmehr als widersprüchlich anzusehen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 09.01.2014 teilweise abzuändern und
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.05.2013 zum 31.05.2013 beendet worden ist.
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2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger noch weiteren offenen Lohn für den Monat Juni 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 642,00 EUR für den Monat Juli 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR, für den Monat August 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR, für den Monat September 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR, für den Monat Oktober 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR, für den Monat November 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR, für den Monat Dezember 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.07.2013, 11.08.2013, 11.09.2013, 11.10.2013, 11.11.2013, 11.12.2013 und 11.01.2014 zu zahlen.
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Klagerweiternd beantragt der Kläger,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger noch weiteren offenen Lohn für für den Monat Januar 2014 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR, für den Monat Februar 2014 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR, für den Monat März 2014 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR den Monat April 2014 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR und für den Monat Mai 2014 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.02.2014, 11.03.2014, 11.04.2014, 11.05.2014 und 11.06.2014 zu zahlen.
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Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger noch weiteren offenen Lohn für den Monat Juni 2014 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR, für den Monat Juli 2014 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR, für den Monat August 2014 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR und für den Monat September 2014 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.07.2014, 11.08.2014, 11.09.2014 und 11.10.2014 zu zahlen.
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Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger noch weiteren offenen Lohn für den Monat Oktober 2014 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich vom Jobcenter Jerichower Land gezahlter 106,58 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.11.2014, für den Monat November 2014 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich vom Jobcenter Jerichower Land gezahlter 509,94 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.12.2014, für den Monat Dezember 2014 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlter 154,61 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.01.2015, für den Monat Januar 2015 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlter 161,61 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.02.2015, für den Monat Februar 2015 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlter 161,61 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.03.2015, für den Monat März 2015 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich vom Jobcenter Jerichower Land gezahlter 161,61 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.04.2015 sowie für den Monat April 2015 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlter 161,61 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.05.2015 zu zahlen.
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Darüber hinaus beantragt der Kläger,
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die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen, die klagerweiternden Anträge abzuweisen sowie das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 09.01.2014 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit sie zu ihren Gunsten ergangen ist. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht die streitbefangene Kündigung unter dem Gesichtspunkt der verhaltensbedingten Kündigung auf ihre Rechtswirksamkeit hin überprüft habe. Ihr erstinstanzliches Vorbringen, der Kläger leide unter Wahnvorstellungen, beruhe auf der damaligen Einschätzung der Geschehnisse. Nachdem der Kläger jedoch – unstreitig – auch auf mehrmaliges Befragen des Kammervorsitzenden des Arbeitsgerichts in der mündlichen Verhandlung am 09.01.2014 erklärt habe, er sei nicht erkrankt, gehe nunmehr die Beklagte davon aus, der Kläger sei für die Geschehnisse in der Nachtschicht 30.04./01.05.2013 voll verantwortlich. Das von den Zeugen bestätigte Geschehen rechtfertige auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine andere Möglichkeit, die von dem Kläger ausgehende Bedrohung seiner Arbeitskollegen zukünftig abzuwenden, habe für die Beklagte nicht gestanden. Dementsprechend sei auch die auf Arbeitsvergütung gerichtete Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung insgesamt abzuweisen.
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Das Landesarbeitsgericht hat im Beschluss vom 20.10.2014 die folgenden Hinweise bzw. Auflagen erteilt:
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…
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3. Das Gericht weist die Parteien auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin:
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a. Nach dem sich bietenden Sachverhalt ist die Rechtmäßigkeit der Kündigung anhand der für eine krankheitsbedingte (personenbedingte) Kündigung geltenden Grundsätze zu überprüfen. Die Beklagte hat eine im Zeitpunkt der Kündigung bestehende Erkrankung des Klägers wie auch hieraus folgende erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen schlüssig dargelegt. Der Kläger hat das Vorliegen einer Erkrankung bestritten.
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Dem Vortrag der Beklagten ist jedoch bisher nicht mit der erforderlichen Substanz zu entnehmen, auf welcher Grundlage sie zum Zeitpunkt der Kündigung von einer negativen Gesundheitsprognose, wonach mit einer Wiederherstellung der Gesundheit des Klägers in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei, ausgehen konnte. Nach dem Vorbringen des Klägers – er bestreitet das Vorliegen einer Erkrankung – ist davon auszugehen, dass er sich hinsichtlich des von der Beklagten geschilderten Verhaltens zum Zeitpunkt der Kündigung nicht in ärztlicher Behandlung befunden hat.
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Der Beklagten, der für sämtliche Voraussetzungen der streitbefangenen Kündigung die Darlegungs- und Beweislast obliegt, wird daher Gelegenheit gegeben, ihr Vorbringen diesbezüglich unter Beweisantritt binnen 3 Wochen zu ergänzen. Sie mag insbesondere mitteilen, ob mit dem Kläger Gespräche über die Aufnahme einer ärztlichen Behandlung geführt worden sind.
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Dem Kläger bleibt nachgelassen, auf den zu erwartenden Schriftsatz der Beklagten binnen 3 Wochen nach Zugang abschließend zu erwidern.
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b. Der Anspruch des Klägers auf Verzugslohn gem. § 615 BGB dürfte vorliegend nicht nur davon abhängen, ob zwischen den Parteien über den 31.05.2013 hinaus ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
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Die Beklagte hat schlüssig Tatsachen vorgetragen, die die Einwendung begründen, der Kläger sei im streitigen Zeitraum hinsichtlich der zu erbringenden Arbeitsleistung nicht leistungsfähig gewesen (§ 297 BGB) bzw, ihr sei die Annahme der Arbeitsleistung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zumutbar gewesen. Sie hat behauptet, der Kläger leide an Wahnvorstellungen, die zu einem aggressiven Verhalten führen. Auch insoweit trifft die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Die Beklagte hat hierzu die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Beweis angeboten.
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Der Kläger mag binnen 3 Wochen mitteilen, ob er bereit ist, sich einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen zu unterziehen.
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c. Beide Parteien werden auf §§ 56 Abs. 2, 64 Abs. 7 ArbGG hingewiesen.
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…
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Der Kläger hat hierauf über seinen Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, er werde sich keiner Begutachtung durch einen Sachverständigen unterziehen lassen.
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Er hat sodann mit weiterem Schriftsatz vom 21.04.2015 ergänzend vorgetragen, der erstinstanzlich vernommene Zeuge C habe auf eine Party am 11.04.2015 ihm wie auch weiteren anwesenden Gästen gegenüber geäußert, er und auch die weiter vernommenen Zeugen seien zu einer Falschaussage vor dem Arbeitsgericht Stendal genötigt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
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Die jeweiligen Rechtsmittel sind zulässig.
I.
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Das Rechtsmittel des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthaft. Der Kläger hat die Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingehalten.
II.
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Die Anschlussberufung der Beklagten ist ebenfalls zulässig.
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1. Sie entspricht den Vorgaben des § 524 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO.
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2. Die Anschlussberufungsbegründung genügt auch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Zwar lässt sich der Umfang der Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht unmittelbar aus den angekündigten Anträgen entnehmen. Aus dem Inhalt der Berufungsbegründung ergibt sich aber, dass die Beklagte die vollständige Abweisung der Kündigungsschutz- und der Vergütungsklage begehrt.
B.
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Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet, soweit sie hiermit die vollständige Abweisung der Kündigungsschutzklage (betreffend die außerordentliche Kündigung vom 02.05.2013) begehrt. Hingegen hat die Anschlussberufung Erfolg, soweit sie sich gegen die von dem Arbeitsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung von Verzugslohn für den Monat Mai 2013 richtet.
I.
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Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Kündigungsschutzklage, gerichtet gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.05.2013 stattgegeben. Durch diese Kündigung wird das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht fristlos aufgelöst. Ihr kommt keine Rechtswirksamkeit zu, weil die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB, wonach das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, nicht gegeben sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10.06.2010 – 2 AZR 541/09) sind die Voraussetzungen dieser Norm in einem zweistufigen Verfahren zu prüfen. Erforderlich ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes „an sich“ (erste Stufe) sowie darüber hinaus eine auf den Einzelfall bezogene umfassende Interessenabwägung, die dazu führt, dass das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das gegenläufige Interesse des Arbeitnehmers überwiegt (zweite Stufe). Diese Voraussetzungen liegen weder bei Annahme eines personen- noch eines verhaltensbedingten Kündigungsgrundes vor.
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1. Nach dem sich bietenden Sachverhalt bestand kein wichtiger Grund für eine außerordentliche, krankheitsbedingte Kündigung des Klägers. Eine solche kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei Ausschluss der ordentlichen Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen (BAG 20.12.2012 – 2 AZR 32/11). Diese Voraussetzungen hat die Beklagte nicht dargelegt. Der Kläger ist ordentlich kündbar mit der relativ kurzen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB.
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Bei Vorliegen einer Erkrankung des Klägers bestehen keine schutzwürdigen Interessen der Beklagten, das Arbeitsverhältnis bereits vor Ablauf jener Kündigungsfrist zu beenden. Die Beklagte wäre in diesem Fall nicht verpflichtet, den Kläger tatsächlich zu beschäftigen. Die anfallenden Entgeltfortzahlungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sind ihr – gegenteiliger Sachvortrag liegt nicht vor – zumutbar.
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2. Die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB sind nach dem sich bietenden Sachverhalt auch dann nicht gegeben, wenn das kündigungsrelevante Verhalten des Klägers unter dem Gesichtspunkt der verhaltensbedingten Kündigung bewertet wird.
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a) Grundsätzlich stellen Tätlichkeiten gegenüber Kollegen einen wichtigen Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung dar (BAG 18.09.2008 – 2 AZR 1039/06). Diese liegen jedoch nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung nicht vor. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Kläger gegenüber Kollegen tätlich geworden ist. Auch nach ihrem Sachvortrag hat der Kläger die von ihm mitgeführte Brechstange ausschließlich dazu genutzt, auf Teile der Produktionshalle einzuschlagen.
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b) Weiter liegt in der Bedrohung von Vorgesetzten ein wichtiger Grund an sich (BAG 12.01.1995 – 2 AZR 456/94). Vorliegend hat die Beklagte jedoch eine objektive Bedrohungslage, ausgelöst von dem Kläger gegenüber der Schichtleiterin M nicht beweisen können. Aus der Aussage der Zeugin M ergibt sich eine solche nicht. Danach beruhte die „Bedrohlichkeit“ der Situation, die die Zeugin empfunden hat, darauf, dass sie und der Kläger sich in einem engen Raum in geringem Abstand gegenüberstanden. Im Übrigen hat sich die Zeugin – so ihre ausdrückliche Aussage – von dem Kläger während der Nachtschicht nicht bedroht gefühlt. Hat die Zeugin damit inhaltlich bereits die Behauptung der Beklagten nicht bestätigt, so kommt es auf ihre Glaubwürdigkeit insoweit nicht an.
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c) Schlussendlich stellt das Herumlaufen des Klägers mit einer Brechstange in der Produktionshalle, das von der Beklagten behauptete Werfen von Steinen auf das Vordach sowie das Schlagen mit der Brechstange gegen Gebäudeteile aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls keinen ausreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.
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aa) Dabei kann dahinstehen, ob das von der Beklagten behauptete Verhalten des Klägers einen wichtigen Grund an sich darstellt.
- 65
bb) Jedenfalls fehlt es an einer Unzumutbarkeit für die Beklagte, den Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Der von ihr behauptete Vorfall rechtfertigt aufgrund seiner speziellen Ausgestaltung eine außerordentliche Kündigung nicht ohne eine vorangegangene einschlägige Abmahnung. Diese ist in Ausprägung des im Kündigungsrecht generell geltenden Ultima-ratio-Grundsatzes und auch im Hinblick auf die gesetzgeberische Vorgabe des § 314 Abs. 2 BGB bei einer Pflichtverletzung, die auf steuerbarem Verhalten beruht, grundsätzlich erforderlich. Entbehrlich ist die Abmahnung ausnahmsweise dann, wenn sie erkennbar nicht erfolgversprechend ist oder aber die Pflichtverletzung derart schwer wiegt, dass der Arbeitnehmer nicht schutzwürdig darauf vertrauen konnte, der Arbeitgeber werde den Vorfall nicht unmittelbar zum Anlass einer Kündigung nehmen (BAG 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 – Rn. 36 f). Eine Abmahnung ist dem Kläger unstreitig nicht erteilt worden. Insbesondere hat die Beklagte nicht vorgetragen, der Kläger sei aufgrund der von ihr behaupteten verbalen Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen („Androhung von Schlägen“) im Rechtssinne abgemahnt worden. Eine Abmahnung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Ungeachtet der medizinischen Bewertung des Verhaltens des Klägers macht dieses – jedenfalls wenn man den Sachvortrag der für die Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung darlegungspflichtigen Beklagten zugrunde legt – deutlich, dass der Kläger sich in einer psychischen Ausnahmesituation in der Nachtschicht am 30.04./01.05.2013 befunden hat. Berücksichtigt man weiter, dass – unbestritten – der Kläger zuvor nicht durch entsprechendes Verhalten auffällig geworden ist, so wäre es der Beklagten zumutbar gewesen, dem Kläger eindringlich deutlich zu machen, dass eine derartige Verhaltensweise ungeachtet der Frage, ob er hierfür subjektiv verantwortlich ist, im Wiederholungsfall zur (sofortigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen wird. Aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers wäre es für die Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigung – unmittelbar nach dem Vorfall – zumutbar gewesen, dem Kläger zunächst Gelegenheit zu geben, die Verhaltensauffälligkeiten, sei es im Wege der Selbsthilfe, sei es durch ärztliche Hilfe, abzustellen. Dass der Kläger bereits im Zeitpunkt der Kündigung nachhaltig auf dem Standpunkt verharrt hat, sein Verhalten habe weder eine krankheitsbedingte Ursache, noch sei es als pflichtwidrig zu beanstanden, hat die Beklagte nicht dargetan. Nach dem sich bietenden Sachverhalt ist vielmehr davon auszugehen, dass es vor Ausspruch der Kündigung keine, den Vorfall aufarbeitenden Personalgespräche zwischen den Parteien – dem Kläger wurde Hausverbot erteilt – gegeben hat.
- 66
Diese Bewertung der Kammer beruht auf den sich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung ergebenden Besonderheiten des vorliegenden Falls. Zwar hat der Kläger im Laufe des Rechtsstreits mehrfach erklärt, er leide nicht an einer (psychischen) Erkrankung und sehe keine Veranlassung sich diesbezüglich ärztlich untersuchen zu lassen. Andererseits stellt sich bezogen auf den für die Rechtswirksamkeit der Kündigung maßgeblichen Zeitpunkt ihres Zugangs die Sachlage in einem anderen Licht dar. Die Beklagte selbst ist davon ausgegangen, der Kläger leide unter Wahnvorstellungen. Ungeachtet der Frage, wie das Verhalten des Klägers in der Nachtschicht 30.04./01.05.2013 medizinisch zu bewerten ist, ist dieses – auch nach dem von ihm eingeräumten Sachverhalt – derart gestaltet, dass sich für einen verständigen Arbeitgeber der Schluss aufdrängen muss, der Kläger sei zumindest an jenem Abend „nicht Herr seiner Sinne“ gewesen. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet es dann aber, nicht sogleich mit dem schärfsten ihm zur Verfügung stehenden Sanktionsmittel, der außerordentlichen Kündigung, zu reagieren, sondern zunächst auf andere Weise den Versuch zu unternehmen, den Kläger zu einer zukünftig pflichtgemäßen Erfüllung seiner Arbeits- und Nebenpflichten zu veranlassen. Zuzugeben ist der Beklagten, dass sie auch gegenüber den Arbeitskollegen des Klägers eine Fürsorgepflicht trifft und das Verhalten des Klägers – so wie es die Beklagte geschildert hat – durchaus die Besorgnis rechtfertigt, der Kläger könne zukünftig erneut in ähnlicher Weise auffällig werden und werde dabei möglicherweise auch Kollegen bedrohen oder gar tätlich angreifen. Um dieser Besorgnis entgegenzutreten, hätte es jedoch nicht (sofort) einer außerordentlichen Kündigung bedurft. Die Beklagte hätte den Kläger bis zur Klärung seines Gesundheitszustandes von der Arbeitsleistung freistellen können, wobei – wie noch auszuführen sein wird – eine Vergütungspflicht aus § 615 BGB bis zur Klärung der Sachlage nicht gegeben ist. Für die Beklagte hätte allenfalls das Risiko bestanden, im Fall einer Erkrankung des Klägers diesem Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten, was ihr schon von Gesetzes wegen zumutbar ist.
II.
- 67
Erfolg hatte die Anschlussberufung der Beklagten, soweit diese die Abweisung der auf Verzugslohn für den Monat Mai 2013 gerichteten Klage begehrt. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch aus § 615 BGB, wonach der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung auch ohne Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu entrichten hat, wenn er mit der Annahme der Dienstleistung in Verzug geraten ist, nicht zu. Vorliegend scheitert ein auf diese Grundlage gestützter Anspruch des Klägers im Ergebnis daran, dass es der Beklagten nicht zumutbar war, die Arbeitsleistung des Klägers in Anspruch zu nehmen.
- 68
1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum (Mai 2013) zwischen den Parteien (noch) ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Beklagte befand sich auch grundsätzlich, ohne dass es eines Angebotes der Arbeitsleistung seitens des Klägers bedurft hätte, in Annahmeverzug nach Maßgabe des § 296 BGB aufgrund der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung (BAG 15.05.2013 – 5 AZR 130/12).
- 69
2. Dahinstehen kann, ob die Wirkungen des Annahmeverzuges durch § 297 BGB ausgeschlossen sind, wonach der Gläubiger nicht in Annahmeverzug gerät, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebotes außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn der gekündigte Arbeitnehmer aufgrund Erkrankung nicht arbeitsfähig ist.
- 70
3. Jedenfalls steht der Zuerkennung eines Anspruchs auf Annahmeverzugslohn entgegen, dass es der Beklagten nach Maßgabe des § 242 BGB unzumutbar war, die Arbeitsleistung des Klägers entgegenzunehmen.
- 71
Ein Arbeitgeber kommt trotz Nichtannahme der Arbeitsleistung nicht in Annahmeverzug, wenn sich der Arbeitnehmer so verhält, dass der Arbeitgeber nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens die Annahme der Leistung zu Recht ablehnt. Dies kann der Fall sein, wenn bei Annahme der angebotenen Dienste strafrechtlich geschützte Interessen des Arbeitgebers, seiner Angehörigen oder anderer Betriebsangehöriger unmittelbar und nachhaltig so gefährdet werden, dass die Abwehr dieser Gefährdung Vorrang vor dem Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Verdienstes haben muss. Es ist auf die objektive Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Arbeitnehmers abzustellen; Verschulden ist nicht erforderlich. Wann ein solcher Fall vorliegt, hängt von den jeweiligen konkreten Umständen ab. Dabei sind die Gepflogenheiten des Arbeitslebens zu berücksichtigen. Es muss ein ungewöhnlich schwerer Verstoß gegen allgemeine Verhaltenspflichten vorliegen, der den Arbeitgeber schlechterdings berechtigt, die Dienste abzulehnen (BAG 16.04.2014 – 5 AZR 739/11 – Rn. 17).
- 72
Eine solche Unzumutbarkeit ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt. Auf die Frage, ob die von der Beklagten weiter behaupteten Geschehnisse in der Nachtschicht 30.04./01.05.2013 als bewiesen anzusehen sind, kommt es mithin nicht an. Der unstreitige Sachverhalt betreffend den Vorfall am 30.04./01.05.2013 und auch die Geschehnisse im Vorfeld stellen sich wie folgt dar: Der Kläger ging und geht nach wie vor davon aus, dass sowohl im Produktionsgebäude als auch an umliegenden, mehrere 100 Meter entfernten Gittermasten und Türmen Lautsprecher angebracht sind/waren, die dazu dienen, die Produktionshalle zu „beschallen“, was nicht nur einmal sondern mehrfach seit Monaten (vor Ausspruch der Kündigung) passiert ist. Der Kläger hat hierzu Zeichnungen und Merkzettel angefertigt, die er an jenen Stellen in der Produktionshalle anbrachte, an denen nach der jeweiligen Lautsprecherdurchsage diese verdeckt installiert seien sollten, jedoch nicht auffindbar waren. Weiter sollen „LED-Boxen“ verbaut worden sein. Der Kläger hat sodann am 30.04.2013 Geräusche auf dem Dach der Produktionshalle als Anlass genommen, sich mit einer Eisenstange auszustatten und jedenfalls einmal auf den Stützpfosten des Vordachs einzuschlagen. Er hat gegenüber der Polizei nach dem unbestrittenen Schreiben des Polizeireviers Jerichower Land vom 30.07.2013 geäußert, er höre Stimmen und auch Musik. Weiter hat er auf ein in der Wand der Produktionshalle verschwindendes Rohr hingewiesen. Personen wurden nach der Mitteilung der Polizei bei dem Einsatz gegen Mitternacht nicht angetroffen. Diese Geräusche nimmt der Kläger zum Anlass, den Versuch zu starten mit Hilfe eines Gabelstaplers auf das Vordach der Produktionshalle zu gelangen – unbestritten gegen 2.00 Uhr. Einer Bitte seiner Vorgesetzten – unbestritten gegen 3.00 Uhr ausgesprochen, sich nach Hause zu begeben, kommt der Kläger nicht nach, sondern verweist die Schichtleiterin auf den „Radau auf dem Dach“ (Seite 3 der Klagschrift) bzw. fordert sie auf, sie solle sich um das Einbruchsgeschehen kümmern (Schriftsatz vom 05.09.2013, Seite 2). Ungeachtet dieser Vorkommnisse hält der Kläger sich nach wie vor für gesund und sieht keinen Anlass, sich diesbezüglich ärztlich untersuchen zu lassen.
- 73
Dieser Sachverhalt lässt den Schluss darauf zu, dass der Kläger auf von ihm – und nur von ihm – vernommene Geräusche mit aggressivem Verhalten reagiert und dabei auch körperliche Gewalt gegen Sachen anwendet (Schlag mit der Brechstange). Aufforderungen, sich aufgrund dieses Zustandes vom Arbeitsplatz zu entfernen, ignoriert er. Dieses zumindest auffällige Verhalten zieht sich über mehrere Stunden hin. Die Polizei trifft nach Alarmierung durch den Kläger gegen Mitternacht auf dem Betriebsgelände der Beklagten ein. Das Gespräch mit der Schichtleiterin findet gegen 3.00 Uhr morgens statt.
- 74
Bis zu jenen Geschehnissen hat sich das Verhalten des Klägers betr. die von ihm vernommenen Geräusche gesteigert. Er hat zunächst lediglich durch Information des Technischen Leiters und Kennzeichnung von Gebäudeteilen bzw. Anfertigen von Zeichnungen auf die vermeintliche Ursache der Geräusche reagiert, während er in der besagten Nachtschicht mehrere Stunden „aktiv“ gegen die Geräusche – teilweise in aggressiver Form – vorgegangen ist.
- 75
Ein verständiger Arbeitgeber in der Position der Beklagten muss damit rechnen, dass sich ein derartiges Verhalten des Klägers jederzeit wiederholen kann, weil der Kläger sich weigert, sich deswegen in ärztliche Behandlung zu begeben. Das Verhalten des Klägers ist auch aus objektiver Sicht jedenfalls so beschaffen, dass eine ärztliche Untersuchung dringend angezeigt ist. Die Annahme einer über mehrere Monate andauernden „Volksbeschallung“ durch in der Produktionshalle versteckte Lautsprecher, die sich jedoch nicht auffinden lassen und Lautsprecher auf mehreren 100 Metern entfernten Masten/Türmen, die nach den vorgelegten Bildern das Aussehen von Mobilfunkanlagen haben und angesichts der Entfernung zu der Produktionshalle Geräusche in einer Lautstärke absondern müssten, die zu einer erheblichen Störung der öffentlichen Ordnung in großen Teilen der Gemeinde B führen würden, stellt ein Verhalten dar, dass aus der Sicht eines verständig denken Arbeitgebers massiv Anlass gibt, an dem Geisteszustand des Klägers Zweifel zu haben.
- 76
Aufgrund dieses Verhaltens kann die Beklagte auch zu Recht davon ausgehen, der Kläger stelle permanent eine Gefahr für sich (möglicher Absturz vom Vordach nach Hinauffahren mit dem Gabelstapler) und die Kollegen (zumindest fahrlässig verursachte Verletzungen) dar. Weiter ist das Verhalten des Klägers geeignet, den Produktionsablauf nachhaltig zu stören. Es liegt auf der Hand, dass durch Herbeirufen der Polizei aber erst Recht durch aktives Handeln des Klägers, das der Beseitigung der Geräuschquellen dient, die Produktionsabläufe „ins Stocken“ geraten.
C.
- 77
Die Berufung des Klägers ist ebenfalls nur teilweise erfolgreich. Sie ist begründet, soweit er sich mittels Kündigungsschutzklage auch gegen die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.05.2013 zum 31.05.2013 wendet. Hingegen konnte die Berufung keinen Erfolg haben, soweit er Arbeitsvergütung für den Zeitraum Juni bis Dezember 2013 begehrt.
I.
- 78
Der streitgegenständlichen ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 02.05.2013 kommt keine Rechtswirksamkeit zu. Sie ist sozial nicht gerechtfertigt i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG.
- 79
1. Gründe für eine personenbedingte Kündigung in Form der krankheitsbedingten Kündigung, die eine negative Gesundheitsprognose, hierauf beruhende erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen sowie ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt (BAG 30.09.2010 – 2 AZR 88/09 – Rn. 11), trägt die Beklagte nicht vor.
- 80
2. Die von ihr als darlegungs- und beweisbelastete Partei (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG) vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen auch nicht eine verhaltensbedingte Kündigung. Diese ist sozial gerechtfertigt, wenn eine erhebliche – regelmäßig schuldhafte – Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegt, die Auswirkungen auf die zukünftige Abwicklung des Arbeitverhältnisses hat, der Kündigung – sofern nicht ausnahmsweise entbehrlich – eine einschlägige Abmahnung vorausgegangen ist und letztendlich die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die gegenläufigen Interessen des Arbeitnehmers überwiegen (BAG 11.07.2013 – 2 AZR 994/12 – Rn. 20).
- 81
Vorliegend scheitert die auf den einmaligen Vorfall am 30.04./01.05.2013 bezogene ordentliche Kündigung – wie bereits die außerordentliche Kündigung – an einer fehlenden Abmahnung. Bezogen auf den Zeitpunkt der Kündigung war die Situation (noch) nicht derart eskaliert, dass der Beklagten aus der Sicht eines verständig denkenden Arbeitgebers als einziges Mittel zur Beseitigung der Vertragsstörung die ordentliche Kündigung verblieben ist. Den berechtigten Interessen der Beklagten am Schutz ihrer übrigen Arbeitnehmer sowie ihrem Interesse, der Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger in Form der Verhinderung einer Selbstgefährdung nachzukommen, konnte sie durch die berechtigte Weigerung, bis zu einer Klärung der gesundheitlichen Situation des Klägers die Arbeitsleistung entgegenzunehmen, Rechnung tragen.
- 82
Mithin kommt es auf die weitere Frage, ob der Kläger für die Geschehnisse am 30.04./01.05.2013 verantwortlich war und ob ausnahmsweise bei fehlender Verantwortlichkeit dennoch eine ordentliche Kündigung bereits nach einem einmaligen Vorfall – ohne zuvor die Ursachen desselben aufzuklären – sozial gerechtfertigt ist, nicht mehr an.
II.
- 83
Hingegen konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, soweit er gestützt auf § 615 BGB Verzugslohn für die Monate Juni bis Dezember 2013 abzüglich erhaltener Leistungen der Bundesagentur für Arbeit geltend macht. Auf die Ausführungen unter B. II.) wird verwiesen.
D.
- 84
Schlussendlich steht dem Kläger auch der im Wege der Klageerweiterung geltend gemachte Verzugslohn für die Monate Januar 2014 bis April 2015 – jeweils abzüglich der von der Bundesagentur für Arbeit und dem Jobcenter Jerichower Land erhaltenen Leistungen – nicht zu.
I.
- 85
Die Klageerweiterung ist im Rahmen der eingelegten Berufung gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Kammer hält diese für sachdienlich. Die Entscheidung hierüber kann aufgrund der gemäß § 67 ArbGG zu berücksichtigenden Tatsachen ergehen.
II.
- 86
Der auf § 615 BGB gestützte Anspruch ist jedoch in der Sache nicht gegeben, weil jedenfalls die Beklagte berechtigt war, nach Maßgabe von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die Arbeitsleistung des Klägers auch in jenem Zeitraum abzulehnen. Auf die Ausführungen unter B. II. wird Bezug genommen.
- 87
Dies gilt auch für den bei Abschluss der mündlichen Verhandlung noch nicht fälligen Anspruch auf Verzugslohn für den Monat April 2015, sodass eine Abweisung der Klage insoweit als zurzeit unbegründet nicht in Betracht kam. Einer Sachentscheidung hinsichtlich dieses Monats steht auch nicht § 259 ZPO entgegen. Bei feststehender Unbegründetheit der Klage kann deren Zulässigkeit dahinstehen (BAG 06.10.2011 – 6 AZR 172/10 – Rn. 16).
E.
- 88
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien im ersten Rechtszug sowie im Berufungsrechtszug. Im Hinblick auf § 12a Abs. 1 ArbGG war die Kostenentscheidung getrennt nach Rechtszügen auszusprechen (vgl. BAG 04.05.2010 – 9 AZR 183/09).
F.
- 89
Gegen diese Entscheidung findet in weiteres Rechtsmittel nicht statt.
- 90
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.
- 91
Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.
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Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, daß sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere
- 1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; - 2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen; - 3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; - 4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozeßordnung treffen.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren.
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, - 2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- 1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; - 2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.
(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.