Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Dez. 2014 - 6 Sa 424/13

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2014:1222.6SA424.13.0A
published on 22/12/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Dez. 2014 - 6 Sa 424/13
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 04.07.2013 – 5 Ca 26/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in Form eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

2

Die Klägerin war seit 01.07.1997 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern zuletzt als Finanzbuchhalterin tätig. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich – soweit vorliegend maßgeblich – nach dem Altersteilzeitvertrag (ATZ-V) vom 01.12.2008 (Bl. 6 d. A.), wonach die Klägerin für den Zeitraum 01.12.2008 bis 30.11.2014 Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nimmt. Die Freistellungsphase sollte vom 01.12.2011 bis 30.11.2014 andauern. Weiterhin enthält der Vertrag einen Verweis auf den für die Beklagte geltenden Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998 (TV-ATZ), der wiederum in § 9 eine (vorzeitige) Beendigung des ATZ-V vorsieht, sofern der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rente wegen Alters erwirbt.

3

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand für die Klägerin nach der damals eingeholten Auskunft des Rentenversicherungsträgers ein solcher Anspruch zum 01.12.2014.

4

Aufgrund einer Krebserkrankung wurde der Klägerin jedoch mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 18.01.2011 mit Wirkung zum 13.12.2010 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 % zuerkannt. Nach der nunmehr neu eingeholten Auskunft des Rentenversicherungsträgers bestand aufgrund dieses Umstandes für die Klägerin ein Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente gemäß § 236a SGB VI zum 01.12.2012.

5

Die Beklagte wollte daraufhin einseitig den ATZ-V dahin anpassen, dass die Arbeitsphase bereits zum 30.11.2010 endet. Hiergegen setzte sich die Klägerin erfolgreich gerichtlich zur Wehr. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt stellte mit Urteil vom 26.09.2012 – 5 Sa 28/12 – fest, dass die Arbeitsphase bis zum 30.11.2011 bestand, wobei die erkennende Kammer des Landesarbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen davon ausging, dass das ATZ-V ungeachtet der bis zum vorgenannten Termin andauernden Arbeitsphase aufgrund des Anspruchs der Klägerin auf vorgezogene Altersrente zum 30.11.2012 sein Ende finden wird.

6

Im Nachgang zu diesem Verfahren beantragte die Klägerin am 07.11.2012 die Aufhebung ihres Status als Schwerbehinderte mit einem GdB von 50 %. Diesem Antrag entsprach das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 08.11.2012 und setzte den GdB für die Klägerin neu auf < 20 % fest.

7

Hierüber informierte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 12.11.2012 (Bl. 19 d. A.) und begehrte die Fortsetzung des ATZ-V bis 30.11.2014. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 03.12.2012 (Bl. 22 d. A.) und teilte der Klägerin mit, sie gehe weiter von einer Beendigung des ATZ-V zum 30.11.2012 aus, forderte jedoch von der Klägerin weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der Aufhebung ihrer Schwerbehinderung ab.

8

Bereits mit Schreiben vom 18.04.2011 (Bl. 85 d. A.) hatte die Beklagte der Klägerin nach Einholung der weiteren Rentenauskunft mitgeteilt, das ATZ-V werde aufgrund dieses Umstandes zum 30.11.2012 sein Ende finden.

9

Nach Erhalt des Schreibens vom 03.12.2012 verfolgte die Klägerin zunächst gegenüber der Beklagten ihr Begehren auf Fortsetzung des ATV-V bis 30.11.2014 außergerichtlich weiter. Sie erhielt jedoch von dem hierfür zuständigen Kaufmännischen Direktor der Beklagten am 02.01.2013 telefonisch die Mitteilung, er habe „keinen Gesprächsbedarf“. Nach Zugang eines weiteren ablehnenden Schreibens der Beklagten vom 24.01.2013 (Bl. 95 d. A.) machte die Klägerin die vorliegende Bedingungskontrollklage bei dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau am 28.01.2013 anhängig.

10

Sie hat die Auffassung vertreten, ihr ATZ-V bestehe bis zum 30.11.2014 fort. Eine vorzeitige Beendigung gemäß § 9 Abs. 2 TV-ATZ sei aufgrund der Aufhebung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft nicht erfolgt.

11

Die Klägerin hat beantragt:

12
1. Es wird festgestellt, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis gemäß Änderungsvertrag vom 01. Dezember 2008 zum Arbeitsvertrag vom 01. Juli 1992 nicht vorzeitig zum 30. November 2012 endet, sondern bis zum 30. November 2014 fortbesteht.
13
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu ansonsten unveränderten Bedingungen nach dem zwischen den Parteien bestehenden Altersteilzeitvertrag vom 01. Dezember 2008 zu beschäftigen.
14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das ATZ-V sei sehr wohl zum 30.11.2012 beendet worden. Eine bestandskräftige Aufhebung der Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin werde von ihr bestritten. Im Übrigen sei das Verhalten der Klägerin als treuwidrig anzusehen. So sei die Klägerin selbst in dem von ihr geführten Vorrechtsstreit von einer Beendigung des ATZ-V zu diesem Datum ausgegangen. Jedenfalls ergebe sich eine Beendigung des ATZ-V zu 30.11.2012 aus den §§ 17, 21 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG, weil die Klägerin die nach diesen Bestimmungen einzuhaltende dreiwöchige Klagefrist versäumt habe. Diese sei bereits mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 18.04.2011 in Lauf gesetzt worden.

17

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.07.2013 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da das ATZ-V der Parteien gemäß § 9 Abs. 2 TV-ATZ zum 30.11.2012 beendet worden sei. Diese Rechtsfolge ergebe sich aus §§ 17, 21 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG. Die Klägerin habe die auch bei einem Streit über den Eintritt einer auflösenden Bedingung einzuhaltende dreiwöchige Klagefrist versäumt. Diese Frist sei jedenfalls mit dem Schreiben der Beklagten vom 03.12.2012 in Lauf gesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 122 bis 131 der Akte verwiesen.

18

Gegen dieses, ihr am 29.08.2013 zugestellte Urteil, hat die Klägerin am 27.09.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.11.2013 am 28.11.2013 begründet.

19

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihren erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes weiter.

20

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei eine Beendigung des ATZ-V zum 30.11.2012 auch nicht durch Eintritt der Fiktion aus § 7 KSchG erfolgt. Im vorliegenden Streitfall sei die Bestimmung nicht einschlägig, weil die zwischen den Parteien streitige Beendigungsnorm des § 9 Abs. 2 TV-ATZ keine auflösende Bedingung, sondern eine Zweckbefristung enthalte. Im Übrigen sei eine Beendigung im Wege der auflösenden Bedingung zum vorgenannten Datum zwischen den Parteien gar nicht vereinbart worden, jedenfalls nicht rechtswirksam in Form einer schriftlichen Abrede.

21

Darüber hinaus sei die Berufung der Beklagten auf den Ablauf der Klagefrist als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Aufgrund des nach der Mitteilung der Klägerin vom 12.11.2012 zwischen den Parteien geführten Schriftwechsels habe sie jedenfalls bis zum Zugang des Schreibens der Beklagten vom 24.01.2013 schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, die Beklagte werde einlenken und das ATZ-V bis zum 30.11.2014 fortsetzen.

22

Die Klägerin beantragt,

23

das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 04.07.2013 abzuändern und festzustellen, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis gemäß Änderungsvertrag vom 01.12.2008 zum Arbeitsvertrag vom 01.07.1997 nicht vorzeitig zum 30.11.2012 geendet hat, sondern bis zum 30.11.2014 fortbesteht.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

26

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

28

Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

I.

29

Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Klägerin hat die Fristen des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingehalten.

II.

30

Die Berufungsbegründung entspricht weiter den Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin setzt sich in rechtlicher Hinsicht mit dem von ihr angefochtenen Urteil in entscheidungserheblicher Weise auseinander. Sie vertritt den Standpunkt, die §§ 21, 17 TzBfG; 7 KSchG, seien nicht einschlägig, weil § 9 Abs. 2 TV-ATZ keine auflösende Bedingung enthalte. Darüber hinaus sei die Berufung der Beklagten auf den eingetretenen Fristablauf aufgrund ihrer eigenen Verhaltensweise als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Diese Argumentation ist insoweit ausreichend. Ob die Klägerin hiermit in der Sache durchdringt, ist eine Frage der Begründetheit der Berufung.

B.

31

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die noch streitgegenständliche Feststellungsklage zutreffend abgewiesen. Die Feststellungsklage ist zwar als Bedingungskontrollklage zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO; §§ 17, 21 TzBfG) jedoch unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien in Form eines ATZ-V ist zum 30.11.2012 beendet worden.

32

Dies folgt bereits aus den §§ 17 Satz 2, 21 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG. Danach gilt eine vereinbarte Bedingung als rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb einer dreiwöchigen Klagefrist die Rechtsunwirksamkeit klageweise im Wege der Bedingungskontrollklage geltend macht. Diese Frist findet nicht nur Anwendung, wenn die Parteien über die Rechtswirksamkeit einer auflösenden Bedingung streiten, sondern auch dann, wenn der Eintritt des in der Bedingung definierten Ereignisses streitig ist (BAG 06.04.2011 – 7 AZR 704/09). Die Klagefrist wird mit Eintritt der Bedingung in Lauf gesetzt. Hat der Arbeitgeber jedoch die schriftliche Mitteilung über den Bedingungseintritt nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 2 i. V. m. § 21 TzBfG dem Arbeitnehmer übermittelt, läuft die Frist erst mit Zugang dieser Mitteilung an (BAG 10.10.2012 – 7 AZR 602/11 – Rn. 14).

33

Enthält die vertragliche Vereinbarung mehrere Befristungen bzw. Bedingungen, so läuft die Klagefrist für jede gesondert. Der Arbeitnehmer ist daher gehalten, jede Befristung/Bedingung mit einer Befristungs-/Bedingungskontrollklage anzugreifen (BAG 24.10.2001 – 7 AZR 686/00).

34

Die Fiktion erfasst sämtliche Unwirksamkeitsgründe, einschließlich eines Verstoßes gegen das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 i. V. m. § 21 TzBfG (BAG 04.05.2011 – 7 AZR 252/10 – Rn. 18).

35

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist das ATZ-V der Parteien aufgrund des fiktiv feststehenden Eintritts der auflösenden Bedingung aus § 9 Abs. 2 TV-ATZ zum 30.11.2012 beendet worden. Der vorgenannten Tarifnorm kommt folgender Inhalt zu:

36

§ 9
Ende des Arbeitsverhältnisses

37

(1)
Das Arbeitsverhältnis ende zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.

38

(2)
Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände (z. B. §§ 53 bis 60 MT Ang-BfA/MZAng-BfA-Ost)

39

a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgeblichen Rentenalter in Anspruch genommen werden können oder

b) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.

I.

40

§ 9 Abs. 2 Lit. a) TV-ATZ enthält eine auflösende Bedingung. Dies hat das Arbeitsgericht auf Seite 7 und 8 der Entscheidungsgründe zutreffend ausgeführt. Hierauf nimmt das Berufungsgericht Bezug. Diese Auffassung steht nicht im Gegensatz zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Vereinbarung einer Altersgrenze in einem Arbeitsvertrag als Zweckbefristung und nicht als auflösende Bedingung anzusehen ist. § 9 Abs. 2 Lit. a) TV-ATZ knüpft nämlich gerade nicht ausschließlich an das Erreichen der Regelaltersgrenze an, sondern erfasst weitere Fälle des Rentenbezuges wegen Alters, deren Voraussetzungen bei Abschluss der Vereinbarung von den Parteien gerade nicht als sicher eintretend angesehen werden.

II.

41

Dahinstehen kann, ob mit der Bezugnahme auf die vorgenannte Tarifnorm in § 1 ATZ-V die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG gewahrt worden ist (zu dieser Problematik nunmehr BAG 23.07.2014 – 7 AZR 771/12), da die Fiktion des § 7 KSchG auch diesen Unwirksamkeitsgrund erfasst.

III.

42

Weiter kann dahinstehen, ob die Fiktion auch dann eingreift, wenn die Parteien darüber streiten, ob eine auflösende Bedingung überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist. Vorliegend haben die Parteien die in § 9 Abs. 2 Lit. a) TV-ATZ geregelte auflösende Bedingung wirksam einzelvertraglich in Bezug genommen, indem sie in § 1 ATZ-V die Abrede getroffen haben:

43

„Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV-ATZ ….“.

44

Eine solche Abrede hält auch einer AGB-Kontrolle stand (BAG 23.07.2014 – 7 AZR 771/12 – Rn. 23 ff).

IV.

45

Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die Klagefrist für die aus § 9 Abs. 2 TV-ATZ folgende Bedingung auch nicht erst mit Ablauf der im ATZ-V weiter enthaltenen kalendermäßigen Befristung (30.11.2014) in Lauf gesetzt. Die auflösende Bedingung stellt vielmehr einen eigenständigen, der Bedingungskontrollklage zugänglichen Beendigungstatbestand dar.

V.

46

Mit der erst am 28.01.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die dreiwöchige Klagefrist nicht gewahrt. Diese ist mit Ablauf des 30.11.2012 in Lauf gesetzt worden. Zu diesem Datum sollte nach Annahme der Beklagten und zunächst auch der Klägerin der Bedingungseintritt erfolgen. Hierüber hat die Beklagte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 18.04.2011 und damit form- und fristgerecht i. S. d. § 15 Abs. 2 TzBfG (i. V. m. § 21 TzBfG) informiert.

VI.

47

Schlussendlich ist es der Beklagten nicht verwehrt, sich auf den Eintritt der Fiktion zu berufen. Hierin liegt kein rechtsmissbräuchliches (§ 242 BGB) Verhalten der Beklagten begründet.

48

1. Dem steht bereits entgegen, dass von Seiten der Beklagten während des Laufs der Klagefrist kein schutzwürdiges Vertrauen bei der Klägerin erweckt worden ist, sie werde das ATZ-V bis zum 30.11.2014 fortsetzen. Die Beklagte hat bereits mit Schreiben vom 03.12.2012 ihren Standpunkt, es verbleibe unbeschadet des Wegfalls der Schwerbehinderung bei einer Beendigung des ATZ-V zum 30.11.2012, deutlich zum Ausdruck gebracht. Selbst wenn die Klägerin ungeachtet dessen weiter von einem Einlenken der Beklagten ausgegangen ist, so wäre diese Annahme nicht schutzwürdig. Insbesondere lässt sich aus der in dem vorgenannten Schreiben enthaltenen Aufforderung, weitere Unterlagen einzureichen, nicht aus der für die Beurteilung maßgeblichen Sicht eines verständigen Empfängers ableiten, die Beklagte werde, sobald die Unterlagen eingereicht seien, sich mit einer Fortsetzung des ATZ-V einverstanden erklären. Die Beklagte hat vielmehr durch den vorangegangenen Absatz des besagten Schreibens eindeutig kundgetan, sie halte an der bereits im Jahr 2011 mitgeteilten Beendigung des ATZ-V zum 30.11.2012 fest. Spätestens jedoch mit der telefonischen Information durch den Kaufmännischen Direktor am 02.01.2013, es bestehe kein Gesprächsbedarf, wäre ein solches Vertrauen der Klägerin in Wegfall geraten, so dass die erst am 28.01.2013 eingegangene Klage nicht mehr fristgerecht erfolgt wäre.

49

2. Im Übrigen würde selbst wenn man der Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus zuerkennen würde, dies nicht zu einem Anlaufen der Klagefrist erst nach Zugang des Schreibens der Beklagten vom 24.01.2013 führen. Hieraus hätte sich allenfalls ein Grund für die nachträgliche Zulassung der Klage gemäß §§ 17 Satz 2, 21 TzBfG; 5 KSchG ergeben können. Einen diesbezüglichen Antrag hat die Klägerin jedoch weder innerhalb der Fristen des § 5 Abs. 3 KSchG noch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits gestellt.

VII.

50

Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg haben.

C.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

D.

52

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

53

Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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published on 23/07/2014 00:00

Tenor Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 16. Juli 2012 - 10 Sa 8/12 - wird zurückgewiesen.
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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. Mai 2011 - 17 Sa 25/11 - wird zurückgewiesen.
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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 30. Juli 2009 - 11 Sa 18/09 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.

(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.

(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.

(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.