Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 04. Juni 2012 - 6 Sa 388/11

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2012:0604.6SA388.11.0A
published on 04/06/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 04. Juni 2012 - 6 Sa 388/11
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 24.08.2011 - 9 Ca 3949/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

2

Die Klägerin ist seit 15.01.2003 bei der Beklagten als Angestellte tätig. Sie übte seit 01.11.2008 die Funktion einer „Teamleiterin SGB II“ in der ARGE ... mit Sitz in S ... aus. Konkret oblag ihr die Leitung des sog. gemeinsamen Arbeitgeberserviceteams (AGS). Das AGS wiederum vermittelte an interessierte Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit gemeldete arbeitssuchende Menschen sowohl aus dem Rechtskreis des SGB II als auch des SGB III.

3

Für diese Tätigkeit erhielt die Klägerin Vergütung nach Maßgabe der Tätigkeitsebene III des auf die Rechtsbeziehungen der Parteien zur Anwendung kommenden TV-BA.

4

Zwischen den Parteien ist streitig, in welchem Umfang die Leitungstätigkeit der Klägerin sich auf Aufgaben des Rechtskreises SGB II bzw. des SGB III bezogen hat.

5

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei gemäß § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II zum 01.01.2011 auf den zu jenem Zeitpunkt neu errichteten kommunalen Träger der Grundsicherung, den S ... übergegangen. Dieser nimmt durch den vom ihm gegründeten „Eigenbetrieb Jobcenter S ...“ voll umfänglich die Aufgaben der Grundsicherung nach dem SGB II wahr.

6

Demgegenüber hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ein Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den S ... sei nicht erfolgt. § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II sei wegen Verstoßes gegen Artikel 12 GG nichtig. Die Norm greife unverhältnismäßig in den Schutzbereich des vorgenannten Grundrechtes ein, weil sie den betroffenen Arbeitnehmern keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses einräume. Darüber hinaus sei die Rechtsnorm - ihre Verfassungsmäßigkeit unterstellt - im Fall der Klägerin nicht einschlägig, weil diese nur zu einem geringen Anteil - nach dem Sachvortrag der Klägerin mit 20 Prozent - in ihrer Funktion als Teamleiterin mit Aufgaben betraut war, die dem SGB II zugeordnet werden können.

7

Bereits vorprozessual hat die Klägerin mit Schreiben vom 03.12.2010 einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den S ... widersprochen und diesem im vorliegenden Rechtsstreit den Streit verkündet. Der S ... ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 31. Dezember 2010 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht.

10

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.12.2010 hinaus zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als vollzeitbeschäftigte Angestellte in der Tätigkeitsebene III TV-BA zu beschäftigen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte hält an ihrem bereits vorprozessual vertretenen Rechtsstandpunkt fest. § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II - so hat die Beklagte gemeint - sei ungeachtet der fehlenden Widerspruchsmöglichkeit mit Artikel 12 GG vereinbar. Er diene der Durchsetzung legitimer öffentlicher Interessen, nämlich der Sicherstellung der Grundversorgung nach dem SGB II nach Übertragung jener Aufgaben auf einen kommunalen Träger. Die Intention des Gesetzes lasse sich - so die Gesetzesbegründung - schlagwortartig dahin zusammenfassen, dass das Personal der Aufgabe folge. Weiter finde die Rechtsnorm auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung. Zwar habe diese nicht voll umfänglich als Teamleiterin Aufgaben aus dem Rechtskreis des SGB II zu erledigen gehabt. Jedoch beziehe sich die von ihr verrichtete Tätigkeit in den letzten zwei Jahren vor Gründung des neuen kommunalen Trägers überwiegend, nämlich - so hat die Beklagte behauptet - zu mehr als 50 % auf diesen Rechtskreis, da die Arbeitssuchenden, deren Vermittlung dem AGS oblegen habe, überwiegend dem vorgenannten Rechtskreis zuzuordnen gewesen seien.

14

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.08.2011 der Klage voll umfänglich stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei nicht auf den S gemäß § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II übergegangen. Diese Norm sei verfassungskonform im Hinblick auf ihren weitreichenden Eingriff in die Berufsfreiheit einschränkend dahin auszulegen, dass nur in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer ausschließlich Aufgaben aus dem Rechtskreis des SGB II wahrgenommen habe, das Arbeitsverhältnis auf den kommunalen Träger übergehe. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 180 bis 190 der Akte verwiesen.

15

Gegen dieses, ihr am 14.10.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.11.2011 Berufung eingelegt und diese am 14.12.2011 begründet.

16

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihr erstinstanzliches Klageziel voll umfänglich unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes weiter.

17

Die Beklagte beantragt,

18

das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 24.08.2011 - 9 Ca 3949/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

21

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

23

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Klägerin steht aufgrund eines mit der Beklagten auch über den 31.12.2010 fortbestehenden Arbeitsverhältnisses ein Beschäftigungsanspruch mit Tätigkeiten der tariflichen Tätigkeitsebene III TV-BA aus §§ 611, 242 BGB zu.

I.

24

Die zulässige (§ 256 Abs. 1 ZPO) Feststellungsklage ist begründet. Zwischen den Parteien besteht auch über den 31.12.2010 hinaus ein Arbeitsverhältnis. Ein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Landkreis S ... als neuen Träger der Grundsicherung gemäß § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II i. d. F. vom 03.08.2010 ist nicht erfolgt. Danach treten die Beamten und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6 a Abs. 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, zum Zeitpunkt der Zulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über.

25

Vorliegend kann dahinstehen, ob diese Norm aufgrund eines fehlenden Widerspruchsrechts wegen Verstoßes gegen Artikel 12 GG insgesamt verfassungswidrig ist. Hierauf kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich an. Die Voraussetzungen der Norm sind bezogen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmung nicht erfüllt. Die Gesetzesauslegung führt zu dem Ergebnis, dass nur die Arbeitsverhältnisse solcher Arbeitnehmer auf den kommunalen Träger übergehen, die im maßgeblichen Zeitraum vor dem Übergang bezogen auf ihre arbeitsvertraglichen Pflichten ausschließlich Aufgaben der Grundsicherung wahrgenommen haben. Die Berufungskammer schließt sich der Auffassung des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil an.

26

Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.

27

1. Der Wortlaut der Norm trifft zu der Frage, in welchem Umfang Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit Aufgaben aus dem Rechtskreis des SGB II wahrgenommen haben müssen, keine klare Aussage. Ebenso wenig finden sich in der die Gesetzesbegründung enthaltenden Bundestagsdrucksache 17/1555 hierzu Hinweise. Der dort (Seite 19) benannte Gesetzeszweck „Personal folgt der Aufgabe“ würde bei „Mischtätigkeiten“ für eine Aufspaltung des Arbeitsverhältnisses sprechen, da gerade sichergestellt werden soll, dass das zur Aufgabenerfüllung im Rechtskreis SGB II notwendige Personal auf den neuen Träger übergeht. Für eine derartige „gespaltene“ Lösung enthält das Gesetz jedoch keinerlei Regelungen.

28

2. Eine Einschränkung der Rechtsnorm auf Arbeitnehmer, die ausschließlich mit Aufgaben nach dem SGB II betraut waren, ergibt sich jedoch aus einer verfassungskonformen Auslegung in der Weise, dass der von dem Gesetzgeber vorgenommene Eingriff in die durch Artikel 12 GG geschützte Berufsfreiheit nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu begrenzen ist auf die Fälle, in denen bezogen auf den Gesetzeszweck der Übergang des Arbeitsverhältnisses sich als erforderlich und verhältnismäßig (im engeren Sinne) darstellt (BVerfG 25.01.2011 - 1 BVR 1741/09).

29

a) Zunächst gilt, dass jedenfalls bei einem Arbeitsverhältnis, in dem nur zu einem geringen Umfang Aufgaben der Grundsicherung angefallen sind, die vorgenannten Grundsätze nicht mehr gewahrt wären. Insoweit erscheint ein Übergang des Arbeitsverhältnisses bereits nicht erforderlich, um der Vorgabe „Personal folgt der Aufgabe“ zu genügen. Der kommunale Träger würde im Extremfall einen Arbeitnehmer per Gesetz zugewiesen bekommen, der ganz überwiegend mit anderweitigen Aufgaben ausgelastet war, die weiterhin bei seinem bisherigen Arbeitgeber, der Bundesagentur für Arbeit, anfallen. Der Bundesagentur für Arbeit ginge mithin die (überwiegende) Arbeitskraft eines Arbeitnehmers, der insoweit weiter benötigt wird, verloren, während bezogen auf das Maß der Aufgabenerledigung dem kommunalen Träger nur ein geringfügiger Anteil des für seine Aufgabenerledigung nötigen Personalbedarfes zufließen würde. Umgekehrt könnte sich für den kommunalen Träger in dieser Situation eine personelle „Überforderung“ ergeben, wenn im größeren Umfang Arbeitnehmer vollständig in seine Dienste wechseln, die lediglich zu einem geringen Teil bisher Aufgaben aus dem SGB II wahrgenommen haben. Bei einem zeitlichen Anteil von 20 % ergebe sich beispielsweise bei einem Übergang von 5 Arbeitnehmern ein Aufgabenumfang, der von einem Arbeitnehmer bewältigt werden könnte.

30

Jedenfalls ergibt sich eine solche Einschränkung aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip im engeren Sinne, nämlich einer Interessenabwägung. Diese geht zugunsten des Arbeitnehmers aus, der nicht vollständig mit Aufgaben aus dem SGB II beschäftigt war. Seinem Interesse, nicht gegen seinen Willen einen neuen Arbeitgeber zu erhalten, gebührt der Vorrang gegenüber dem gegenläufigen Interesse, einen möglichst umfassenden Personalübergang zu erreichen. Der Grundrechtsschutz des Arbeitnehmers muss dann nicht zurückweichen, wenn der Vorteil für den kommunalen Träger bezogen auf die neu zu erledigenden Aufgaben nur gering ist, andererseits der Arbeitnehmer in seinem zukünftigen Arbeitsverhältnis Teile der ihm bisher zugewiesenen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann. Die damit verbundenen Nachteile des kommunalen Trägers wiegen die gegenläufigen Interessen nicht auf. Neben dem Wechsel des Arbeitgebers an sich erfolgt ein Wechsel der auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommenden Tarifverträge (§ 6 c Abs. 3 Satz 3 SGB II). Ein gleichwertiger Einsatz wie ihn § 6 c Abs. 5 Satz 1 SGB II regelmäßig vorsieht, ist wegen der Unterschiede in der Struktur der Bundesagentur für Arbeit einerseits und einer Kreisverwaltung andererseits angesichts des beruflichen Werdegangs der von der Bundesagentur für Arbeit hinüber wechselnden Arbeitnehmer kaum denkbar. Der Arbeitnehmer müsste dazu z. B. mit 20 % seiner Arbeitskraft im Bereich der Grundsicherung und zu 80 % mit anderweitigen, der bisherigen tariflichen Wertigkeit entsprechenden Aufgaben von dem kommunalen Träger beschäftigt werden.

31

b) Aber auch eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes dahingehend, dass bei einem Anteil von Arbeitsaufgaben aus dem Rechtskreis des SGB II, der 50 % überschreitet, bereits die Rechtsfolgen des § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgelöst werden, kommt nach Auffassung der Berufungskammer nicht in Betracht.

32

aa) Eine solche Auslegung würde sich als nicht verhältnismäßig im engeren Sinne erweisen. Der Gesetzgeber hat den Übergang des Arbeitsverhältnisses angeordnet, ohne den betroffenen Arbeitnehmern ein Widerspruchsrecht einzuräumen und damit deutlich stärker als im Bereich des rechtsgeschäftlichen Übergangs von Betrieben gemäß § 613 a BGB in die Berufsfreiheit eingegriffen. Entscheidend für den Verlust des bisherigen Arbeitgebers und die Zuordnung des Arbeitsverhältnisses zu einem kommunalen Arbeitgeber, der Arbeitnehmern der Bundesagentur für Arbeit typischerweise aufgrund seiner Verwaltungsstruktur und dem Umfang seiner Verwaltung deutlich geringere Chancen in ihrem beruflichen Fortkommen bietet als die bundesweit tätige Bundesagentur für Arbeit, ist allein die von dem Arbeitgeber per Direktionsrecht einseitig zugewiesene Tätigkeit in einem bestimmten Aufgabenbereich. Diese für den Arbeitnehmer einschneidende Rechtsfolge - § 6 c Abs. 1 Satz 4 SGB II sieht auch innerhalb des „10 Prozent-Bereiches“ einen Anspruch des betroffenen Arbeitnehmers auf Rückversetzung nicht vor - erscheint bei Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer „nur“ zu 50,1 % seiner Arbeitskraft dem fachlichen Anwendungsbereich der Norm unterliegt. Der Arbeitnehmer müsste den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu einem vollkommen anders strukturierten Arbeitgeber hinnehmen, obwohl lediglich wenig mehr als die Hälfte seines Aufgabenprofils in dessen Struktur „passt“. Der kommunale Träger erhielte damit „mehr“ personelle Ressourcen als er zu seiner Aufgabenerfüllung benötigt. Mithin überwiegt sein (öffentliches) Interesse an einer personellen Kontinuität der Aufgabenerledigung im SGB II nicht das Interesse des Arbeitnehmers, über den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses frei entscheiden zu können. Soweit die Rechtsprechung des BAG im Bereich des § 613 a BGB bei Mischtätigkeiten für die Zuordnung von Arbeitnehmern zu einzelnen Betriebsteilen auf den Schwerpunkt der Tätigkeit abstellt, steht dies der hier vorgenommenen Gesetzesauslegung nicht entgegen. Entscheidender Unterschied ist, dass der Arbeitnehmer im Bereich des § 613 a BGB durch das ihm zustehende Widerspruchsrecht den Übergang des Arbeitsverhältnisses verhindern kann.

33

bb) Im Übrigen wäre eine Gesetzesauslegung, die auf eine lediglich mehr als 50 prozentige Aufgabenwahrnehmung abstelle würde, auch nicht mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar. Die von dem Gesetzgeber gewünschte unmittelbare Zuordnung des Personals zur Arbeitsaufgabe würde bei Mischtätigkeiten vielfach nicht rechtssicher zu verwirklichen sein, weil - wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt - erst durch ein langwieriges Verfahren Klarheit über die Zuordnung jener Arbeitnehmer erzielt werden könnte.

34

3. Die Klägerin hat unstreitig nicht ausschließlich Aufgaben wahrgenommen, die dem Rechtskreis des SGB II zuzuordnen sind. Auch nach dem Sachvortrag der Beklagten hat die Klägerin - wenn auch nicht überwiegend - dem SGB III zuzuordnende Aufgaben im Rahmen ihrer Funktion als Teamleiterin des AGS erledigt. Insoweit kann vorliegend dahinstehen, ob bei einer Mischtätigkeit, bei der lediglich im geringen Umfang Tätigkeiten außerhalb des SGB II anfallen, die Rechtsfolgen des § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II dennoch eingreifen.

II.

35

Der Klägerin steht weiter ein Anspruch auf Beschäftigung mit Tätigkeiten der Tätigkeitsebene III TV-BA zu. Aus dem Arbeitsverhältnis folgt für den Arbeitgeber nicht nur die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung. Vielmehr besteht für ihn eine schuldrechtliche Verpflichtung zur vertragsgemäßen Beschäftigung, die nur ausnahmsweise entfällt, wenn überwiegende Interessen des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers an einer tatsächlichen Beschäftigung zurücktreten lassen (ErfK/Preis 12. Auflage BGB § 611 Rn. 563 m. w. N.). Derartige überwiegende Interessen sind von der Beklagten nicht dargetan worden.

III.

36

Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg haben.

B.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

C.

38

Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen für die Beklagte die Revision zuzulassen.


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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published on 12/11/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 12. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten d
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Annotations

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.