Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Juni 2017 - 6 Sa 318/15

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2017:0619.6SA318.15.00
published on 19/06/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Juni 2017 - 6 Sa 318/15
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 15.07.2015 - 5 Ca 2718/14, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, mit der Klägerin eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 01.08.2014 bis 31.07.2020 zu vereinbaren, wobei die Arbeitsphase vom 01.08.2014 bis 31.07.2017 und die Freistellungsphase vom 01.08.2017 bis 31.07.2020 dauern soll.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

2

Die am 27.12.1956 geborene Klägerin ist bei dem beklagte Land bzw. dessen Rechtsvorgänger seit dem 01.08.1979 als Lehrerin für Deutsch, Russisch und Englisch beschäftigt, zuletzt am P-Gymnasium in H. Seit ca. 10 Jahren arbeitet die Klägerin verkürzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 16 Stunden. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug zuletzt 3.204,38 € brutto.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 2012 (TV ATZ LSA) Anwendung. Dieser enthält u. a. folgende Regelungen:

4

„Präambel

5

Ausgehend von der Tarifeinigung In den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 10. März 2011 ist im Rahmen der Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis möglich.

6

§1
Geltungsbereich

7

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TV-L) fallen.

8

§2
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

9

(1) Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

10

a) das 55. Lebensjahr vollendet und

11

b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

12

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

13

(2) Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

14

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeltarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

15

(4) Das Arbeitsteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.

16

§3
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

17

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

18

Als bisherige

19

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

20

a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Beschäftigte anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe der § 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

21

b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

22

(3) Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmte Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.

23

…“.

24

Ein Erlass des Kultusministeriums vom 16.05.2012 (Bl. 197 f der Akte) legte zur Altersteilzeit ua. Folgendes fest:

"2.

25

Altersteilzeit kann Antragstellerinnen und Antragstellern erst ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur im linearen Modell angeboten werden. Dabei ist zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und der Betreuung der Schülerinnen und Schüler der Beginn der Altersteilzeitarbeit bei Lehrkräften, pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Betreuungskräften in jedem Fall auf den Anfang eines Schuljahres (01.08.) zu liegen."

26

In Kap. 2 „Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit (§ 2 TV ATZ LSA)“ unter Ziff. 2.3 „Anspruch auf Altersteilzeitarbeit“ heißt es in Ziff. 2.3.2 „Haushaltsrechtliche Vorgaben“ der vom Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt erlassenen Durchführungshinweise vom 04.12.2012 ua.:

27

" Die Genehmigung von Altersteilzeit ist nur zulässig, wenn das Personalausgabevolumen in Höhe der Personalausgaben des Tarifbeschäftigten nach Ablauf der Freistellungsphase dauerhaft eingespart wird. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn nach Ablauf der Freistellungsphase die Stelle des Tarifbeschäftigten nicht wiederbesetzt wird und ersatzlos wegfällt. Die Verwendung von Mitteln für Aushilfskräfte zur Wahrnehmung der Aufgaben der wegfallenden Stelle ist nicht zulässig."

28

Das beklagte Land handhabt deshalb Altersteilzeit so, dass dann, wenn Arbeitnehmer Altersteilzeitvereinbarungen abschließen, ihre Planstellen in die Titelgruppe 96 überführt werden. Dies bedeutet, dass mit Ausscheiden der Lehrkräfte aus ihren Bezügen die Stelle wegfällt.

29

In einem weiteren Erlass des Kultusministeriums vom 06.08.2013 (Bl. 199-202 der Akte) steht:

30

"2. Vor Vollendung des 60. Lebensjahres

31

Sowohl in § 2 TV ATZ LSA als auch in§ 66 LBG LSA sind die Voraussetzungen, unter denen Altersteilzeit beantragt und gewährt werden kann, normiert.

32

Die Entscheidung des Arbeitgebers bei tarifbeschäftigten Antragstellerinnen und Antragstellern, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechen. In diesem Zusammenhang hat der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Einzelfalles und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen.

33

34

Der Abwägungsprozess zwischen den persönlichen Belangen der Antragstellerinnen und Antragsteller und dem Verfassungsauftrag des Landes, die Unterrichtsversorgung und sachgerechte Aufgabenwahrnehmung im Schulbereich sicherzustellen, kann in diesen Fällen nur zu Gunsten des öffentlichen Interesses ausfallen. Dies ist in jedem Einzelfall bei der Begründung der Ablehnung herauszuarbeiten.

35

Altersteilzeitanträge von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann ausnahmslos entsprochen werden."

36

Im Landesschulamt schloss das beklagte Land auch noch nach dem Jahr 2012 Altersteilzeitvereinbarungen ab, jedoch grundsätzlich nicht mit Lehrkräften an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, sondern mit pädagogischen Mitarbeitern mit Mitarbeitern aus dem Bereich der Verwaltung, mit technischen Mitarbeitern, mit Hausmeister. Mit Lehrkräften über dem 60. Lebensjahr wurden auch nach 2012 noch Altersteilzeitvereinbarungen geschlossen, so mit Fachpraxislehrern, etwa wenn deren Bildungsgang als Fachlehrer wegfiel, längstens bis Anfang 2015. Diese Altersteilzeitvereinbarungen wurden abgeschlossen, obwohl das beklagte Land hierzu wegen der Überschreitung der Überlastquote nach § 2 Abs. 1 TV ATZ i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG nicht verpflichtet war.

37

Mit Schreiben vom 14.04.2014 (Bl. 10 der Akte) stellte die Klägerin bei dem beklagten Land einen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell für die Zeit ab dem 01.08.2014. Mit Schreiben vom 24.06.2014 (Bl. 11-13 der Akte) wies das beklagte Land den Antrag mit folgender Begründung ab:

38

"…

39

Dringende dienstliche Gründe stehen insbesondere dann entgegen, wenn im Falle der Durchführung der Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden kann. Von einer uneingeschränkten Notwendigkeit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist jedoch auszugehen.

40

…"

41

Wegen des weiteren Inhalts des Ablehnungsschreibens wird auf Bl. 11-13 der Akte Bezug genommen.

42

Mit anwaltlichen Schreiben vom 23.07.2014 (Bl. 14-15 der Akte) wies die Klägerin darauf hin, dass sie im kommenden Schuljahr weder ein Sperrfach noch ein Mangelfach unterrichte und im Übrigen schon seit mehreren Jahren verkürzt arbeite, weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sei, die Arbeit als Lehrerin in Vollzeit zu absolvieren.

43

Mit Antwortschreiben vom 28.08.2014 (Bl. 16-18 der Akte) wies das beklagte Land auf die derzeitige Unterrichtsversorgung hin und darauf, dass die Klägerin zwei Kernfächer unterrichtet (Deutsch und Englisch) und insofern nicht entbehrlich sei. Im Übrigen seien mit dem Antrag der Klägerin auf Altersteilzeit etwaige gesundheitliche Gründe nicht dargelegt worden, auch die Reduzierung der Arbeitszeit sei vor dem Hintergrund der Pflege der Eltern beantragt worden. Außerdem bestehe die Möglichkeit der Stellung eines Teilzeitantrages, um etwaigen gesundheitlichen Defiziten Rechnung zu tragen.

44

Mit ihrer am 25.09.2014 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingereichten Klage hat die Klägerin den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages entsprechend ihrem Antrag vom 14.04.2014 verlangt.

45

Die Klägerin hat vorgetragen,

46

der Arbeitgeber müsse bei der Ablehnung eines Altersteilzeitantrages billiges Ermessen ausüben. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen sei die Beklagte verpflichtet, mit der Klägerin den Altersteilzeitvertrag abzuschließen. Wie sich aus der ärztlichen Bescheinigung ihres Hausarztes ergebe, sei sie aufgrund ihres eingeschränkten Gesundheitszustandes seit Jahren durch die beruflichen Anforderungen an der Grenze ihrer Belastbarkeit und es erscheine derzeit nicht realistisch, dass die volle Arbeitsfähigkeit bis zum Rentenalter erhalten bleibe. Zudem müsse sie noch ihren Sohn betreuen, der seit einem Verkehrsunfall im Jahre 1997 an einem Schmerzsyndrom leide und unterstütze die in Ihrem Haus lebenden Schwiegereltern, die bereits 81 und 84 Jahre alt seien sowie ihre eigene Mutter. Wenn tatsächlich ein Lehrerfehlbestand existiere, den sie mit Nichtwissen bestreite, sei nachzufragen, warum keine Neueinstellungen vorgenommen worden seien.

47

Der Kläger hat beantragt:

48

Das beklagte Land zu verurteilen, dem Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell ab dem 01.08.2014 zuzustimmen.

49

Das beklagte Land hat beantragt:

50

Die Klage wird abgewiesen.

51

Das beklagte Land hat vorgetragen,

52

die Unterrichtsversorgung müsse gewährleistet werden. Dies stünde der Gewährung der Altersteilzeit der Klägerin entgegen. Zudem berufe sich das beklagte Land auf eine erhebliche Überschreitung der Überlastquote. Im Schuljahr 2013/2014 seien am Stichtag 09.10.2013 an allen Schulformen im Land Sachsen-Anhalt 18.036 Lehrkräfte angestellt gewesen, 2.050 davon hätten sich in einem Altersteilzeitverhältnis befunden, das entspreche einer Quote von 11,36 %. Bereits im Ablehnungsschreiben vom 24.06.2014 sei die notwendige Wiederbesetzung nachvollziehbar dargelegt worden. Die Entwicklung des Lehrkräftebedarfs an den Gymnasien im Land Sachsen-Anhalt sei anhand nachprüfbarer Zahlen nachvollziehbar dargestellt worden.

53

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 15.07.2015 – 5 Ca 2718/14 – verwiesen (Urteil Seite 2 - 5, Bl. 93 - 96 der Akte).

54

Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, ein tariflicher Anspruch der Klägerin scheitere bereits daran, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin den Abschluss des Altersteilzeitvertrages verlangt habe, die Überlastquote überschritten gewesen sei. Das beklagte Land könne sich auf die Überlastquote berufen, da der maßgebliche Tarifvertrag ausdrücklich auf das Altersteilzeitgesetz Bezug nehme. Die Berufung auf die Überlastquote sei auch nicht verwirkt. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (Urteil Seite 6 – 10, Bl. 97 – 101 der Akte).

55

Gegen das der Klägerin am 25.08.2015 zugestellte Urteil wendet sich ihre am 09.09.2015 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangene und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.11.2015 – am 25.11.2015 begründete Berufung.

56

Die Klägerin trägt vor,

57

sie stelle unstreitig, dass die Überlastquote überschritten sei. Die Beklagte habe selbst Zahlen veröffentlicht, nach denen von 14.500 Lehrern 1.439 Lehrkräfte in Altersteilzeit seien. Die Beklagte habe aber in den letzten Jahren - trotz Überschreiten der Überlastquote - mit Lehrern, welche das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, Altersteilzeitverträge abgeschlossen. Sie selbst sei an ihrer Belastungsgrenze und verweise nochmals auf die erstinstanzlich vorgelegte ärztliche Stellungnahme. Hinzu käme Ihre familiäre Situation, sie müsse sich um ihren an den Spätfolgen eines Verkehrsunfalls leidenden Sohn und um ihre Schwiegereltern kümmern, die in Ihrem Haus lebten. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Der Tarifvertrag normiere ausdrücklich eine Ermessensentscheidung, die Beklagte hätte die persönlichen Umstände der Klägerin berücksichtigen müssen. Es sei nicht möglich, jeden Antrag ohne Berücksichtigung der persönlichen Umstände ohne weitere Prüfung abzulehnen. Nur mit therapeutischer Hilfe könne sie den Schulalltag bewältigen. Im Übrigen habe sie spätestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell. Diesen Antrag mache sie als Hilfsantrag geltend.

58

Die Klägerin beantragt:

59

Unter Abänderung des am 15.07.2015 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg 5 Ca 2718/14,

60

die Beklagte zu verurteilt, mit der Klägerin eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 01.08.2014 bis 31.07.2020 zu vereinbaren, wobei die Arbeitsphase vom 01.08.2014 bis 31.07.2017 und die Freistellungsphase vom 01.08.2017 bis 31.07.2020 dauern soll.

61

Die Klägerin beantragt hilfsweise:

62

Die Beklagte zu verurteilt, mit der Klägerin eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 01.12.2016 bis 31.07.2020 zu vereinbaren, wobei die Arbeitsphase vom 01.12.2016 bis 30.09.2018 und die Freistellungsphase vom 01.10.2018 bis 31.07.2020 dauern soll.

63

Das beklagte Land beantragt:

64

Die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

65

Das beklagte Land trägt vor,

66

weil im Landesschulamt, welches als Betrieb i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 3 AltTZG maßgeblich sei, über fünf vH der Arbeitnehmer bereits in Altersteilzeit seien, berufe es sich auf die Überlastquote. Das Recht der Berufung auf die Überlastquote sei nicht verwirkt. Seit dem Erlass des Kultusministeriums vom 16.05.2012 habe das beklagte Land keine Altersteilzeitverträge mit Lehrkräften an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen mehr abgeschlossen. Diese Stichtagsregelung sei zulässig. Hinsichtlich der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verlange das Bundesarbeitsgericht nur eine Fallgruppengerechtigkeit. Auf die fehlende Wiederbesetzungsmöglichkeit habe das beklagte Land bereits in den Ablehnungsschreiben vom 24.06.2014 und vom 28.08.2014 hingewiesen. Das beklagte Land verkenne nicht, dass die Klägerin durch ihre persönliche Situation grundsätzlich belastet sei. Allerdings sei auch nicht zu verkennen, dass jeder substantielle Vortrag zu ihrer Inanspruchnahme durch Pflege und Betreuung der Angehörigen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, fehle. Das beklagte Land habe deshalb das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Gewährleistung der Unterrichtsversorgung sei vorrangig zu berücksichtigen.

67

Wegen den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

68

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

I.

69

Die statthafte (§§ 8, 64 Abs. 1 ArbGG) und form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG; §§ 519 Abs. 2, 520 ZPO).

II.

70

Die Berufung der Klägerin ist auch begründet.

1.

71

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag ist so auszulegen, dass das beklagte Land verurteilt werden soll, ihr Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages anzunehmen. Die zuletzt gestellte Fassung des Antrages dient nur der Klarstellung und stellt insbesondere keine Klageänderung dar. Ab welchem Zeitpunkt die Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Es kommt auch die Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gerichtet ist (zuletzt BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15, Rn. 15).

72

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Klägerin im Blockmodell soll in der Zeit vom 01.08.2014 bis zum 31.07.2020 durchgeführt werden. Die bisher geschuldete Arbeitszeit soll halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht werden. Daran soll sich die Freistellungsphase anschließen. Die Arbeitsphase soll demnach vom 01.08.2014 bis zum 31.07.2017 und die Freistellungsphase vom 01.08.2017 bis zum 31.07.2020 dauern. Dies folgt aus dem schriftlichen Antrag der Klägerin vom 14.04.2014.

2.

73

Die Klage ist auch begründet.

74

Die Klägerin hat nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land mit ihr den von ihr angebotenen Altersteilzeitvertrag abschließt.

2.1.

75

Der Anspruch der Klägerin folgt nicht aus dem TV ATZ LSA.

a)

76

Die Bestimmungen des TV ATZ LSA finden zwar kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Klägerin erfüllt auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA.

b)

77

Diesem tariflichen Anspruch der Klägerin steht jedoch der gesetzliche Überforderungsschutz des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltTZG entgegen. Ist die sogenannte Überlastquote überschritten, hindert dies bereits die Entstehung des tariflichen Anspruchs des Arbeitnehmers auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitvertrages.

aa)

78

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über fünf Prozent der Arbeitnehmer seines Betriebes Altersteilzeitarbeitsverträge schließt. Auch der öffentliche Arbeitgeber, der an Tarifverträge zur Altersteilzeit gebunden ist, darf sich auf diese Regelung berufen und im Ergebnis den Abschluss von Altersteilzeitverträgen verweigern, soweit die Zahl von fünf Prozent der Arbeitnehmer des Betriebes überschritten ist (Überforderungsschutz). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier, der entsprechende Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit nur den gesetzlichen Rahmen für die Altersteilzeit ausgestaltet.

79

Dass sich auch der Arbeitgeber, der an entsprechende Tarifverträge zur Altersteilzeit gebunden ist, auf die Überforderungsgrenze aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG berufen darf, hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15.11.2011 (9 AZR 387/10, Rn. 19 ff) klargestellt. Die gesetzliche Quotierung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG dient dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen zu halten (BAG 15.11.2011 - 9 AZR 387/10, Rn. 21).

80

Soweit die genannte Überlastquote überschritten ist, hindert dies bereits die Entstehung des tariflichen Anspruchs des Arbeitnehmers auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitvertrages (BAG 15.04.2008 – 9 AZR 111/07, Rn. 42). Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, dass dieser nach billigem Ermessen darüber entscheidet, ob er mit dem Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag abschließt (BAG 13.12.2016 - 9 AZR 606/15, Rn. 22).

bb)

81

Die Klägerin hat am 14.04.2014 Altersteilzeit beantragt, die am 01.08.2014 beginnen sollte. Zu beiden Zeitpunkten war die Quote von fünf vH der Beschäftigten des Landesschulamtes überschritten, dies hat die Klägerin in der Berufungsbegründung unstreitig gestellt.

82

In diesem Zusammenhang muss betont werden, dass ohne diese Erklärung der Klägerin die Kammer nicht von einem Eingreifen der Überlastquote ausgehen könnte. Zwar geht auch die erkennende Kammer mit dem beklagten Land davon aus, dass das Landeschulamt „Betrieb“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG ist, allein liefert das beklagte Land keine Zahlen, wie viele „Arbeitnehmer des Betriebes“ zu welchem Zeitpunkt Altersteilzeit bereits in Anspruch genommen hatten. Vortrag erfolgt lediglich zu den „an allen Schulformen im Land Sachsen-Anhalt zum Stichtag 09.10.2013 angestellten Lehrkräften“, wonach sich zu diesem Stichtag 2.050 von insgesamt 18.036 Lehrkräfte in Altersteilzeit befunden haben. Im Betrieb, dem Landesschulamt, sind jedoch viele weitere Arbeitnehmer beschäftigt, so pädagogische Mitarbeiter, technische Mitarbeiter und nicht zuletzt die in der Verwaltung des Landesschulamtes tätigen Arbeitnehmer. Wie viele vH dieser gesamten Mitarbeiter des Betriebes sich zum Zeitpunkt der Antragstellung und des gewünschten Beginns der Altersteilzeit bereits in Altersteilzeit befunden haben, teilt das beklagte Land nicht mit.

cc)

83

Das beklagte Land hat das Recht, sich auf die Überlastquote zu berufen, nicht dadurch verwirkt (§ 242 BGB), dass es offensichtlich trotz Überschreitung der Quote weiterhin mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge abschließt. Der Arbeitgeber bleibt nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltTZG in seiner Entscheidung über die Annahme weiterer Altersteilzeitangebote frei, auch wenn er bereits die Quote von fünf vH überschritten hat. Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, der Arbeitgeber werde sich dauerhaft nicht auf die Überlastquote berufen (BAG 15.11.2011 - 9 AZR 387/10, Rn. 24).

2.2.

84

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das beklagte Land hat gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem es mit mehreren Arbeitnehmern des Betriebes Altersteilzeitverträge abgeschlossen hat, obwohl die Überlastquote überschritten war, dies aber gegenüber der Klägerin verweigert hat.

a)

85

Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung. Er hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag seines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (BAG 15.11.2011 - 9 AZR 387/10, Rn. 26). Die Klägerin hat die Behauptung der Beklagten unstreitig gestellt, dass die Überlastquote im Jahr 2014, als die Klägerin ihren Altersteilzeitantrag gestellt hat, längst überschritten war. Das beklagte Land hat in diesem Zusammenhang weiter erklärt, dass es dennoch mit Mitarbeitern mit einem Alter unter 60 Jahren noch Altersteilzeitvereinbarungen abgeschlossen hat, so mit pädagogischen Mitarbeitern, mit Mitarbeitern aus dem Bereich der Verwaltung und mit technischen Mitarbeitern, ebenso noch bis mindestens Januar 2015 mit Lehrkräften mit einem Alter über 60 Jahren.

b)

86

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzung so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG 15.11.2011 – 9 AZR 387/10, Rn. 27). Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten oder benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15, Rz. 27).

c)

87

Mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es vereinbar, wenn der Arbeitgeber einen Stichtag benennt, ab dem er eine freiwillige Leistung einstellt. Stichtagsregelungen sind als „Typisierung in der Zeit“ ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises zulässig. Bei der Festlegung des Stichtages besteht ein weiter Ermessenspeilraum (BAG 15.11.2011 – 9 ARZ 387/10, Rn. 32). Bestimmt der Arbeitgeber einen Stichtag in der Zukunft, obwohl er die Überlastquote schon überschritten hat, muss er bei der Gewährung dieser freiwilligen Leistung den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Um den berechtigten Arbeitnehmern die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie Altersteilzeitanträge stellen wollen, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass ihnen der Stichtag bekannt wird (BAG 15.04.2008 – 9 AZR 111/07, Rn. 54).

d)

88

Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Das beklagte Land schloss trotz überschrittener Überlastquote freiwillig Altersteilzeitarbeitsverträge, soweit eine tarifliche Grundlage hierfür bestand.

aa)

89

Das beklagte Land hatte jedenfalls im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung am 24.06.2014, keine Stichtagsregelung getroffen, die dem Anspruch der Klägerin aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz entgegenstehen könnte. Entgegen der Behauptung in der Berufungserwiderung liegt in dem Erlass des Kultusministeriums vom 16.06.2012 (Bl 197 der Akte) keine solche Stichtagsregelung. Unabhängig davon, dass dieser Erlass zum Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin im April 2014 längst durch den weiteren Erlass vom 16.08.2013 überholt war (Bl. 199 der Akte), handelt es sich bei diesem Erlass lediglich um eine Weisung an das Landesschulamt, deren Umsetzung zumindest fraglich ist. Unstreitig ist auch nach dem Erlass nicht nur pädagogischen Mitarbeitern, sondern auch noch weiteren Mitarbeitern mit einem Alter unter 60 Jahren Altersteilzeit bewilligt worden, so Verwaltungsmitarbeitern und technischen Mitarbeitern. Bei dem neueren Erlass des Kultusministeriums vom 16.08.2013 handelt es sich auch um keine Stichtagsregelung, sondern um eine Anweisung zu einer strengeren Prüfung.

90

Letztlich wird von dem beklagten Land nicht dargelegt, in welcher Form der Leiter des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt eine Regelung getroffen hat, wonach ab einem bestimmten Zeitpunkt - keine - Altersteilzeitverträge in seinem Betrieb mehr abgeschlossen werden sollten. Eine bloße faktische Nichtgewährung von Altersteilzeit bezüglich bestimmter Berufsgruppen des Betriebes stellt keine Stichtagsregelung dar. Es ist vielmehr notwendig, dass der Arbeitgeber die Entscheidung trifft, zu welchem Zeitpunkt er bei der Überschreitung der Überlastquote generell keine Altersteilzeitverträge mehr abschließt. Auch von einer Bekanntgabe der Entscheidung ist nichts mitgeteilt.

91

Die Kammer kann aus dem Vortrag des beklagten Landes nur erkennen, dass das Landesschulamt sich nicht festlegen und flexibel bleiben wollte und deshalb keine einfach umzusetzende Stichtagsregelung eingeführt hat. Denn die Überlastquote bezieht sich nicht etwa nur auf die Lehrkräfte im Landesschulamt, sondern auf „fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltTZG), also auch auf das im Landesschulamt vorhandene Verwaltungspersonal, Nichtlehrerpersonal und auf das technische Personal. Eine für den gesamten Betrieb geltende Stichtagsregelung hätte dem beklagten Land auch den Abschluss von Altersteilzeitverträgen mit andere Beschäftigten des Landesschulamtes verwehrt, dies mag nicht erwünscht gewesen sein.

bb)

92

Eine Ablehnung des Altersteilzeitantrages der Klägerin kann auch nicht mit einer Gruppenbildung gerechtfertigt werden, also damit, dass das beklagte Land nur noch mit pädagogischen Mitarbeitern, Verwaltungspersonal und technischem Personal mit einem Alter unter 60 Jahren Altersteilzeitvereinbarungen abgeschlossen hat.

93

Wie oben ausgeführt, muss die Gruppenbildung, also die Abgrenzung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Arbeitnehmern, sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind.

94

Im vorliegenden Fall ist keine nachvollziehbare Gruppenbildung zu erkennen. Mitgeteilt hat das beklagte Land, dass es zwar keinen Lehrkräften, jedoch anderen Mitarbeitern Altersteilzeit gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA ermöglicht hat. Gruppen bzw. Kriterien für eine Gruppenbildung für den begünstigten Arbeitnehmerkreis sind nicht mitgeteilt. Allenfalls zu vermuten ist, dass es sich bei dem begünstigten Personenkreis um Arbeitnehmer handelt, deren Planstelle nach dem Ablauf ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wegfallen soll, was wiederum den Vorgaben des Schnellbriefes des beklagten Landes vom 02.08.2012 entsprechen würde.

95

Eine solche Gruppenbildung wäre jedoch nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt (BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15, Rn. 27). Deren Begründung würde den Vorgaben des AltTZG und dem TV ATZ LSA widersprechen. Gemäß § 1 Abs. 2 AltTZG soll die Altersteilzeit „die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers“ ermöglichen, das AltTZG dient gerade nicht der Einsparung von Arbeitsplätzen, sondern deren Besetzung mit Arbeitssuchenden (BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15, Rn. 36). Eine Gruppenbildung mit dem Kriterium, die Planstelle müsse nach Ablauf der Altersteilzeit ersatzlos wegfallen, ist hiervon nicht gedeckt.

cc)

96

Die Ablehnung des beklagten Landes widersprach billigem Ermessen gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA i. V. m. § 315 BGB.

97

Eine Entscheidung nach § 315 BGB setzt voraus, dass die beiderseitigen Interessen abgewogen und dabei alle wesentlichen Umstände angemessen berücksichtigt werden.

98

Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA kann der Arbeitgeber mit den Beschäftigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und – wie die Klägerin – die zusätzlich dort genannten Voraussetzungen erfüllen, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung "kann" bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer kein uneingeschränkter Anspruch eingeräumt werden soll. Er hat lediglich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen i. S. d. § 315 Abs. 1 BGB entscheidet (zuletzt BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15, Rn. 33).

99

Das beklagte Land hat bei der Ausübung des Ermessens keine Interessenabwägung vorgenommen, die auch die Interessen der Klägerin berücksichtigt. Dies ergibt sich aus dem Ablehnungsschreiben vom 24.06.2014.

100

Mit dem Wunsch nach Altersteilzeit und Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell bringt die Klägerin eine bestimmte Lebensplanung zum Ausdruck. Der Arbeitgeber ist im Gegenzug gehalten, hiergegen Sachgründe vorzubringen. Genügt er seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht oder kann er die entgegenstehenden Gründe nicht beweisen, überwiegen die Belange des Arbeitnehmers (BAG 13. Dezember 2016 – 9 AZR 606/15).

101

Dem Wunsch der Klägerin auf Altersteilzeit hat das beklagte Land keine berechtigten Interessen entgegengehalten. Soweit das beklagte Land in dem Ablehnungsschreiben ausführt, dass der Durchführung der Altersteilzeitbeschäftigung der Klägerin im Blockmodell entgegensteht, dass die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden kann, so widerspricht diese Begründung den Vorgaben des AltTZG und dem TV ATZ LSA. Gemäß § 1 Abs. 2 AltTZG soll die Altersteilzeit „die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers“ ermöglichen. Das AltTZG dient gerade nicht der Einsparung von Arbeitsplätzen, sondern deren Besetzung mit Arbeitssuchenden (BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15, Rn. 36). Der von dem beklagten Land vorgebrachte Ablehnungsgrund, der im Übrigen die Vorgaben aus dem Schnellbrief des beklagten Landes vom 02.08.2012 berücksichtigt, verstößt gegen die Intention des TV ATZ LSA i.V.m. dem AltTZG. Wie die Kammer aus den Äußerungen des Vertreter des Landes im Termin zur Kammerverhandlung schließt, wird bei dem beklagten Land Altersteilzeit als bloßes Arbeitsplatzabbauinstrument genutzt. Schließt ein Arbeitnehmer eine Altersteilzeitvereinbarung ab, wird die Planstelle in die Titelgruppe 96 überführt und die Planstelle fällt mit dem Ausscheiden aus den Bezügen weg.

102

Das beklagte Land hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass eine Wiederbesetzung der Stelle der Klägerin durch Einstellung nicht zu erwarten ist. Die reine Behauptung des beklagten Landes, in Sachsen-Anhalt gebe es nicht genügend Bewerber mit den erforderlichen Qualifikationen, reicht hierzu nicht aus, zumal die Anzahl der Bewerber sicher auch von der Qualität der Angebote abhängt. So werden bekanntermaßen viele Stellen zunächst nur befristet angeboten.

103

Außerdem hat das Landesschulamt als Betrieb i.Sd. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG auch mit anderen Arbeitnehmern, so mit pädagogischen Mitarbeitern, Verwaltungsmitarbeitern und technischen Mitarbeitern in einem Alter unter 60 Jahren Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen.

104

Nur die Annahme des Angebotes der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages mit einer Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell entspricht im Streitfall der Billigkeit.

III.

105

Da dem Hauptantrag stattzugeben war, ist der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung angefallen.

IV.

106

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

IV.

107

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht gegeben.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 13/12/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. August 2015 - 6 Sa 193/14 - aufgehoben.
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Tenor Die Revisionen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 15. April 2010 - 3 Sa 156/09 - werden zurückgewiesen.
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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 13.6.2017 (Az.: 8 Ca 16/17) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Part
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Annotations

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.