Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 01. Okt. 2013 - 6 Sa 137/12

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2013:1001.6SA137.12.0A
published on 01/10/2013 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 01. Okt. 2013 - 6 Sa 137/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 09.02.2012 – 1 Ca 2778/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einer von dem beklagten Land vorgenommenen Versetzung.

2

Die Klägerin verfügt über einen Abschluss als Diplom-Lehrerin mit der Fächerkombination Deutsch/Geschichte. Sie ist bei dem beklagten Land seit 01.07.1991 als Lehrerin tätig. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmen sich nach dem Arbeitsvertrag vom 25.03.1992 (Bl. 11 d.A.), wonach der BAT-O sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen. Nach dem Inkrafttreten des Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetzes im Jahr 1996 ordnete das beklagte Land die Klägerin einem Lehramt an Sekundarschulen mit Verfügung vom 24.05.2000 (Bl. 189 d.A.) zu und teilte ihr u.a. mit, sie sei in die Vergütungsgruppe II a gD BAT-O eingruppiert. Zur Umsetzung dieser Zuordnung schlossen die Parteien am selben Tage einen Änderungsvertrag ab (Bl. 190 f d.A.), der eine Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe II a BAT-O vorsah und für die weitere Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses auf den BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge verwies.

3

Die Klägerin versah ihren Dienst bis zum Ende des Schuljahres 2002/2003 an Sekundarschulen, wurde sodann mit Beginn des Schuljahres 2003/2004 an das Gymnasium L. (im Folgenden: GL) abgeordnet und mit Verfügung vom 27.05.2005 zu Beginn des Schuljahres 2005/2006 an dieses Gymnasium versetzt.

4

Mit weiterer Verfügung vom 24.07.2009 (Bl. 14 d.A.) versetzte das beklagte Land die Klägerin erneut, nachdem es diese zu dieser Personalmaßnahme zuvor angehört hatte, zum 01.08.2009 an die Sekundarschule „A. “ in H. (im Folgenden: SSF). Da die Klägerin im Schuljahr 2009/2010 weiter mit einem am GL laufenden Projekt „Pro Lesen“ betraut war, erfolgte mit Verfügung vom 12.08.2009 eine auf dieses Schuljahr beschränkte Rückabordnung der Klägerin an das GL im Umfang von 12 Stunden pro Woche.

5

Vor Ausspruch der Versetzung hatte das beklagte Land mit Schreiben vom 30.06.2009 (Bl. 134 – 149 d.A.) die Zustimmung des Lehrerbezirkspersonalrates (LBPR) beantragt. Dieser erklärte am 02.07.2009 zu der Maßnahme: „Nichtäußerung“. Der von dem beklagten Land ebenfalls angehörte Personalrat des GL hatte zuvor einer Versetzung der Klägerin widersprochen.

6

Neben der Klägerin, die an der SSF unstreitig im Fach Deutsch unterrichtet, versetzte das beklagte Land zeitgleich weitere 5 Lehrkräfte an die vorgenannte Sekundarschule.

7

Die Versetzung der Klägerin erfolgte nach Maßgabe des von dem beklagten Land in Abstimmung mit dem LBPR beschlossenen „Personalmaßnahmeplans 2009/2010“, wegen dessen weiteren Inhalts auf Bl. 48 ff.d.A. verwiesen wird. Danach sollen bei Versetzungsbedarf vorrangig im Zusammenhang mit der Auflösung der Förderstufe im Jahr 2005 an Gymnasien versetzte Sekundarschullehrer ihrer Ausbildung entsprechend wieder an Sekundarschulen zurückversetzt werden.

8

Die Klägerin war die einzige Lehrkraft am GL mit einer Lehrbefähigung für Sekundarschulen und dem Fach Deutsch.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe weiter ein Anspruch auf Beschäftigung an dem GL zu, da die streitgegenständliche Versetzungsmaßnahme rechtsunwirksam sei. Das beklagte Land sei bereits nicht befugt, eine Rückversetzung von einem Gymnasium an eine Sekundarschule im Wege des Direktionsrechtes vorzunehmen, da sich aufgrund der Versetzung im Jahr 2005 und dem langjährigen Einsatz der Klägerin an einem Gymnasium das Arbeitsverhältnis auf einen Einsatz in dieser Schulform konkretisiert habe. Darüber hinaus sei ein dienstlicher Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 TV-L nicht gegeben. Den Bedarf für eine Lehrkraft mit dem Fach Deutsch an der SSF habe das beklagte Land künstlich dadurch herbeigeführt, dass es an dieser Schule mehrere Lehrkräfte, die über eine Lehrbefähigung für das Fach Deutsch verfügen, fachfremd einsetze. Jedenfalls entspreche die Rückversetzung nicht billigem Ermessen. Das beklagte Land hätte stattdessen eine Teilabordnung an die SSF zur Deckung des dort vorhandenen Bedarfs im Fach Deutsch vornehmen müssen. Schlussendlich sei die Versetzungsmaßnahme auch aus kollektivrechtlichen Gründen rechtsunwirksam, weil das beklagte Land zu Unrecht den LBPR beteiligt habe. Zuständiges Vertretungsorgan sei vielmehr gemäß § 71 Abs. 5 PersVG LSA der bei der Dienststelle gebildete Personalrat, also der für das GL zuständige örtliche Personalrat.

10

Die Klägerin hat beantragt,

11

das beklagte Land zu verurteilen, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Gymnasiallehrerin an ihrer bisherigen Dienststelle, dem Gymnasium L., zu beschäftigen.

12

Das beklagte Land hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Das beklagte Land hat behauptet, nach der von ihm durchgeführten Potenzialberechnung (Bl. 55 f d.A.) habe sich am GL eine generelle Überversorgung an Lehrkräften von 110 % ergeben, während an der SSF eine allgemeine Unterversorgung von 89 % und Bedarf im Fach Deutsch bestanden habe. Mithin habe ein dienstlicher Grund für die Versetzung der Klägerin sowie für weitere zwei Lehrer mit dem Fach Deutsch vorgelegen. Zu Recht habe das beklagte Land auch den LBPR an der streitigen Personalmaßnahme beteiligt. Dieser sei die zuständige Stufenvertretung gewesen, weil im Jahr 2009 die Personalbefugnisse insoweit – unstreitig – bei dem Landesverwaltungsamt angesiedelt waren.

15

Die Klägerin hat hierzu entgegnet, aus den von dem beklagten Land vorgelegten Berechnungen lasse sich ein dienstlicher Grund für die Versetzung nicht ableiten. So habe das beklagte Land für die Ermittlung des Unterrichtsbedarfs am GL Kollegen berücksichtigt, die aufgrund langjährigen Auslandsaufenthalts oder aber Langzeiterkrankung tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Darüber hinaus hat die Klägerin mit Nichtwissen bestritten, dass dem LBPR sämtliche von dem beklagten Land im Rechtsstreit zur Akte gereichten Anlagen betreffend den Antrag vom 30.06.2009 vorgelegen haben. Jedenfalls ergebe sich aus diesen Anlagen nicht, dass der LBPR auch über die beabsichtigte Teilrückabordnung der Klägerin an das GL für das Schuljahr 2009/2010 informiert worden sei. Soweit das beklagte Land den dienstlichen Grund auf eine von ihm vorgelegte Potenzialberechnung stütze, sei diese nicht aussagekräftig, da sie erst unter dem Datum 25.11.2009 erstellt worden sei.

16

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.02.2012 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Beschäftigung am Gymnasium L. zu, weil der von dem beklagten Land vorgenommenen Versetzungsmaßnahme Rechtswirksamkeit zukomme. Hierfür liege nach den zur Akte gereichten Unterlagen ein dienstlicher Grund vor. Das beklagte Land habe bei der Versetzungsmaßnahme auch die Grundsätze des billigen Ermessens gewahrt und zu Recht den LBPR an dieser Personalmaßnahme beteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 234 – 249 d.A. verwiesen.

17

Gegen dieses, ihr am 20.03.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.04.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.06.2012 am 18.06.2012 begründet.

18

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Klägerin unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Rechtsstandpunktes ihr Klageziel vollumfänglich weiter. Sie vertritt ergänzend die Auffassung, der Rechtswirksamkeit der Versetzungsmaßnahme stehe auch entgegen, dass die Maßnahme einer sogenannten doppelten Billigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, nämlich der Versetzung an ein Gymnasium, nicht standhalte. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Teilrückabordnung an das GL für sie belastend gewesen sei.

19

Die Klägerin beantragt,

20

auf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Halle – 1 Ca 2778/09 – vom 09.02.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrerin an ihrer bisherigen Dienststelle, dem Gymnasium L. zu beschäftigen.

21

Das beklagte Land beantragt,

22

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

23

Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

25

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Beschäftigung am GL zu. Das beklagte Land hat die Klägerin rechtmäßig von dem GL an die SSF versetzt.

I.

26

Das beklagte Land war grundsätzlich befugt, einseitig eine Versetzung der Klägerin von einem Gymnasium an eine Sekundarschule vorzunehmen. Der Klägerin steht kein vertraglicher – nur durch Änderungskündigung abänderbarer – Anspruch auf Beschäftigung als Lehrerin an einem Gymnasium zu.

1.

27

Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Arbeitsvertrag vom 25.03.1992 noch aus dem Änderungsvertrag vom 24.05.2000. Beide Vertragsurkunden enthalten keine diesbezügliche Vereinbarung der Parteien. Vielmehr folgt aus den Begleitumständen des Änderungsvertrages vom 24.05.2000 – Schreiben des beklagten Landes vom 24.05.2000: „Lehramt an Sekundarschulen“, dass durch die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe II a BAT-O ein Statuswechsel von einer Lehrkraft an einer Sekundarschule hin zu einer Lehrkraft an einem Gymnasium nicht erfolgen sollte. Die fiktive Einordnung der Klägerin in das einem beamteten Sekundarschullehrer entsprechende Amt im Zusammenhang mit der Umsetzung des Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetzes aufgrund des kraft einzelvertraglicher Bezugnahme zur Anwendung kommenden Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 ist hierdurch nicht verändert worden.

2.

28

Ebenso wenig haben die Parteien konkludent durch Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Beschäftigung ausschließlich an Gymnasien begründet.

29

Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass Arbeitspflichten sich nach längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren. Die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schafft regelmäßig aber keinen Vertrauenstatbestand, dass der Arbeitgeber von diesem vertraglich und/oder gesetzlich eingeräumten Recht keinen Gebrauch mehr machen will. Die Nichtausübung des Direktionsrechts hat keinen Erklärungswert. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, aufgrund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen (BAG 17.08.2011 – 10 AZR 202/10 – Rn. 19).

30

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es erscheint schon fraglich, ob der Einsatz der Klägerin am GL von 2003 bis 2009 überhaupt die Zeitkomponente einer Konkretisierung erfüllt. Jedenfalls fehlt es an besonderen Umständen, die ein schutzwürdiges Vertrauen auf einen Einsatz der Klägerin nur an Gymnasien begründen könnten. Diesbezüglicher Sachvortrag liegt nicht vor. Allein aus der Übertragung eines befristeten Projektes „Pro Lesen“ lässt sich aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht ableiten, dass der öffentliche Arbeitgeber zukünftig dauerhaft sein Direktionsrecht auf einen Einsatz der Klägerin an Gymnasien beschränken wollte.

II.

31

Die Voraussetzungen des kraft einzelvertraglicher Bezugnahme zur Anwendung kommende § 4 Abs. 1 TV-L, wonach Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt und abgeordnet werden können, liegen vor. Die Versetzung der Klägerin beruht auf dienstlichen Gründen. Diese sind gegeben, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz des Beschäftigten bei einer anderen Dienststelle erfordert (BAG 30.10.1985 – 7 AZR 216/83 – zu dem inhaltsgleichen § 12 BAT). Dabei liegt es von Missbrauchsfällen abgesehen in der autonomen Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, seinen Betrieb bzw. seine Dienststelle auch hinsichtlich der personellen Besetzung nach seinen konzeptionellen Vorstellungen zur organisieren (BAG 10.07.2013 – 10 AZR 915/12 – Rn. 23).

32

Diesen Anforderungen genügt die streitige Versetzungsverfügung. Der Einsatz der Klägerin an der SSF beruht auf der Umsetzung des Personalmaßnahmeplans 2009/2010, wonach Sekundarschullehrer an den ihrer Ausbildung entsprechenden Schulen eingesetzt werden sollen, sowie einem Bedarf im Fach Deutsch an der SSF.

1.

33

Die Klägerin unterfällt aufgrund ihrer Zuordnung „Lehramt an Sekundarschulen“ dem Personalmaßnahmeplan 2009/2010.

34

Die dort vorgesehene Rückführung der Sekundarschullehrer von Gymnasien an Sekundarschulen ist von den Gerichten für Arbeitssachen nicht auf Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Maßnahme rechtswidrig sein oder sich als willkürlich erweisen könnte, sind nicht dargetan worden. Im Gegenteil ist die Zielsetzung, Lehrkräfte an jenen Schulen einzusetzen, die ihrer Ausbildung entsprechen, als sachgerecht anzusehen. Dass eine Umsetzung dieses Konzepts aufgrund der zurückgehenden Schülerzahlen auch durchführbar ist, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt.

2.

35

Die auf dieser Basis vorgenommene Versetzung der Klägerin erweist sich auch in ihrer konkreten Ausprägung nicht als willkürlich. Nach dem unstreitigen Sachverhalt bestand zum Zeitpunkt der Versetzung ein Bedarf für einen Einsatz der Klägerin an der SSF im Fach Deutsch. Dies stellt der Sache nach die Klägerin nicht in Abrede. Sie vertritt insoweit lediglich die Auffassung, das beklagte Land habe durch fachfremden Einsatz von anderen Lehrkräften an der SSF den Bedarf „künstlich geschaffen“. Auch insoweit gilt, dass die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers, den Bedarf durch Versetzung einer Lehrkraft zu decken, von den Gerichten für Arbeitssachen nicht auf Zweckmäßigkeit hin überprüft werden kann. Die Gerichte für Arbeitssachen sind mithin bei Prüfung einer Versetzungsmaßnahme nicht befugt, dem Arbeitgeber eine bestimmte Organisationsform seiner Dienststelle vorzuschreiben. Die Prüfung beschränkt sich – wie bei einer betriebsbedingten Kündigung – insoweit auf eine Missbrauchskontrolle. Ob die von der Klägerin aufgezeigten Alternativen, wie nach ihrer Auffassung die Unterrichtsversorgung im Fach Deutsch ohne ihre Versetzung an die SSF sichergestellt werden könnte, zutreffend sind, kann mithin dahinstehen. Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass die Entscheidung des beklagten Landes, den Bedarf durch Versetzung einer Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für das Fach Deutsch zu decken, sachlich nicht begründbar ist. Ein Einsatz der Klägerin im Fach Deutsch an der SSF ist unstreitig erfolgt. Ob der von dem beklagten Land gewählte Einsatz der Lehrkräfte an dieser Sekundarschule zweckmäßig ist, ist der Überprüfung durch die Gerichte für Arbeitssachen entzogen. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob die von dem beklagten Land angestellten Bedarfsberechnungen eine „optimale“ Personalkonzeption darstellen. Entscheidend ist, dass – unstreitig – nach dem Personalkonzept des beklagten Landes Bedarf im Fach Deutsch an der SSF zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 bestanden hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des beklagten Landes missbräuchlich erfolgt ist, sind nicht ersichtlich. Hiergegen spricht im Übrigen, dass das beklagte Land nicht nur die Klägerin, sondern weitere 5 Lehrkräfte zum Schuljahr 2009/2010 an die SSF versetzt hat.

III.

36

Die Versetzungsmaßnahme verstößt weiter nicht gegen § 106 GewO, wonach der Arbeitgeber bei Ausübung seines auch den Arbeitsort betreffenden Direktionsrechts billiges Ermessen zu wahren hat. Das beklagte Land hat diese Grundsätze bei Vornahme der Personalentscheidung gewahrt. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, allgemeinen Wertgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen (BAG 17.08.2011 – 10 AZR 202/10 – Rn. 22).

1.

37

Einer Auswahlentscheidung bedurfte es vorliegend nicht, weil die Klägerin unstreitig die einzige Sekundarschullehrerin am GL mit dem Fach Deutsch war. Der Ausweitung des Auswahlkreises auf Kollegen, die (fiktiv) dem Amt eines Gymnasiallehrers zugeordnet sind, steht deren Status entgegen. Im Übrigen hat die Klägerin auch keine Kollegen benannt, die für eine Versetzung hätten in Frage kommen können.

2.

38

Die Versetzung erweist sich auch nicht deshalb als unbillig, weil das beklagte Land nicht an deren Stelle eine Teilabordnung an die SSF vorgenommen hat. Eine solche wäre nicht geeignet gewesen, die Ziele des Personalmaßnahmeplans – dauerhafte Rückkehr der Sekundarschullehrer an Sekundarschulen – zu verwirklichen.

3.

39

Sonstige, in der Person der Klägerin liegende Umstände, die eine Unbilligkeit begründen könnten, sind nicht dargetan.

a.

40

Ein Statusverlust ist mit der Versetzung nicht verbunden. Die Klägerin wird vielmehr ihrem beruflichen Abschluss entsprechend eingesetzt.

b.

41

Soweit die Klägerin zweitinstanzlich auf eine durch die Teilrückabordnung eingetretene Belastung verweist, fehlt diesem Vorbringen die Substanz, um hieraus auf eine Unbilligkeit der Versetzung zu schließen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin – wie die in der Akte dokumentierten gescheiterten Vergleichsverhandlungen zeigen – an einem dauerhaften Einsatz am GL und an der SSF durchaus interessiert war.

4.

42

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind vorliegend die von dem Bundesarbeitsgericht bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Position entwickelten Grundsätze der sog. doppelten Billigkeitsprüfung (BAG 18.04.2012 – 10 AZR 134/11) nicht anwendbar. Weder bei der Versetzung der Klägerin an das GL noch bei der hier streitigen Versetzung an die SSF handelt es sich um eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Die (fiktive) Zuordnung der Klägerin zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 wird durch einen Wechsel zwischen Sekundarschule und Gymnasium nicht verändert. Für beide Tätigkeiten sieht die Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz LSA –Besoldungsordnung A – eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13, entsprechend Vergütungsgruppe II a BAT-O/Entgeltgruppe 13 TV-L vor.

IV.

43

Der Versetzungsverfügung kommt kollektiv-rechtlich Wirksamkeit zu. Die gemäß §§ 61 Abs. 1, 67 Abs. 1 Nr. 4 PersVG LSA erforderliche Zustimmung des LBPR (§ 86 PersVG LSA) gilt gemäß § 61 Abs. 3 Satz 8 PersVG mit Ablauf der in dieser Bestimmung genannten zweiwöchigen Frist als erteilt.

1.

44

Das beklagte Land hat zu Recht die Zustimmung zur Versetzung bei dem LBPR und nicht bei dem am GL gebildeten Personalrat beantragt. Dies hat das Arbeitsgericht unter II. 2. der Entscheidungsgründe zutreffend ausgeführt. Hierauf nimmt die Berufungskammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. Dem steht nicht § 71 Abs. 5 PersVG LSA a.F., wonach bei Versetzungen nur der bei der abgebenden Dienststelle gebildete Personalrat zu beteiligen ist, entgegen. Diese Norm regelt die Mitbestimmungsrechte in dem Fall, in dem die Personalbefugnisse bei der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle nicht „in einer Hand“ liegen, verlagert jedoch nicht die aus § 71 Abs. 1 PersVG LSA folgende Zuständigkeit der Stufenvertretung auf ein Personalvertretungsorgan, dessen Beteiligungsrechte sich gerade nicht auf Personalmaßnahmen der übergeordneten Behörde beziehen. Für den Bereich der Lehrkräfte kam der Regelung im Hinblick auf § 86 Abs. 1 Satz 2 PersVG LSA a.F., wonach für die Personalverwaltungseinheiten des Landesverwaltungsamtes in Halle und in Magdeburg als Mittelstufen i.S.d. § 52 Abs. 1 jeweils ein Lehrerbezirkspersonalrat gebildet wird, daher nur dann Bedeutung zu, wenn die Versetzung bezirksübergreifend (Halle/Magdeburg) erfolgen sollte. In diesem Fall wäre nur der LBPR zu beteiligen gewesen, der für die abgebende Verwaltungseinheit zuständig war. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt § 71 Abs. 5 PersVG LSA keine Durchbrechung des dem PersVG LSA zugrunde liegenden Grundsatzes, dass jeweils das Vertretungsorgan zuständig ist, das auf der Ebene der personalführenden Dienststelle angesiedelt ist, erkennen.

2.

45

Der LBPR hat nach Eingang des Antrages innerhalb der Frist des § 61 Abs. 3 Satz 3 PersVG keine Stellungnahme abgegeben.

3.

46

Das beklagte Land hat gegenüber dem LBPR nach dem sich bietenden Sachvortrag das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet. Dies ergibt sich aus den von dem beklagten Land vorgelegten schriftlichen Unterlagen. Jene enthalten die erforderlichen Informationen zum dienstlichen Grund, nämlich dem Bedarf im Fach Deutsch an der SSF, wie sich der auf Seite 1 des Antrages in Bezug genommenen Stellungnahme des Referats 508 vom 10.06.2009 entnehmen lässt. Dass auch diese, ausdrücklich auf dem Antrag aufgeführte Anlage nicht beigefügt war, hat die Klägerin nicht substantiiert i.S.d. § 138 Abs. 2 ZPO vorgetragen. Ihr Bestreiten einer ordnungsgemäßen Beteiligung des LBPR (Schriftsatz vom 29.09.2010, Seite 1 und 2) bezieht sich auf von dem beklagten Land mit Schriftsatz vom 05.08.2010 zur Akte gereichte „Anlagen“, die mangels Kennzeichnung von der Klägerin nicht eindeutig dem Antrag zugeordnet werden konnten. Das ist bei der vorgenannten Stellungnahme nicht der Fall.

47

Dass das beklagte Land den Unterrichtsbedarf an Sekundarschulen vordringlich durch Rückversetzung von Sekundarschullehrern, die an Gymnasien versetzt worden waren, decken will, war dem LBPR bekannt, da der Personalmaßnahmeplan unstreitig mit ihm abgestimmt worden ist.

48

Weiter ist nach dem sich bietenden Sachvortrag davon auszugehen, dass der LBPR auch über eine angedachte Teilrückabordnung der Klägerin – das diesbezügliche Verfahren war am 30.06.2009 noch nicht abgeschlossen – informiert war. Diese Information findet sich auf der Vorderseite des Antrages vom 30.06.2009, auf dessen Rückseite der LBPR seine „Nichtäußerung“ erklärt hat. Die Übergabe dieses Schriftstückes hat die Klägerin nicht bestritten.

V.

49

Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg haben.

B.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

C.

51

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt.

52

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

53

Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/07/2013 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. September 2012 - 2 Sa 356/12 - wird zurückgewiesen.
published on 18/04/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 17. Dezember 2010 - 16 Sa 701/10 E - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
published on 17/08/2011 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. November 2009 - 6 Sa 104/09 - aufgehoben.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.